Zinsvergleich Freizügigkeitskonto Schweiz

Wir haben die Zinssätze der grössten Schweizer Banken und Finanzinstitute verglichen und eine Übersicht der Zinsen für die berufliche Vorsorge (2. Säule, Freizügigkeitskonto) erstellt.

Aktuell sind die Zinsen tiefer als in noch vor ein paar Jahren. Dies hängt mit der allgemeinen Zinsentwicklung zusammen. Die Zinsen für diese sicheren Anlagen sind tiefer als in der Säule 3a und liegen bei den Stiftungen unter dem BVG-Mindestzins für Guthaben in der Pensionskasse (2.0% für 2011, 1.5% für 2012, 1.5% für 2013, 1.75% für 2014 und 2015, 1.25% für 2016, 1.0% für 2017-2023, 1.25% für 2024 und 2025).

Obwohl die Zinsen absolut gesehen überall niedrig sind und die Differenzen oft nur ein halbes Prozent ausmachen, ist der Unterschied relativ gesehen massiv: Ein Zins von 0.25% ist verglichen mit einem Zins von 0.15% um 67% höher. Nur wenige Finanzberater werden in der Lage sein, Ihre Rendite mit einer einfachen Massnahme um die Hälfte zu steigern. Es lohnt sich deswegen, bei der Wahl des Vorsorgeanbieters die Zinsen zu vergleichen und den Zinssatz als wichtigstes Kriterium bei der Wahl der Bank für Lagerung seines Freizügigkeits-Geldes zu gewichten.

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Zinsvergleich Freizügigkeitskonto

AnbieterZins FreizügigkeitskontoDokumente
Pictet BVG 2015-60 (2019-2023)5.065%Mehr Informationen
Berner Kantonalbank BeKB0.500%
Basler Kantonalbank BKB0.450%
Auffangeinrichtung BVG0.400%
Bank CLER (ex Coop)0.400%
Raiffeisen0.400%
BCV - Banque Cantonale Vaudoise0.300%
Credit Suisse0.300%
Migros Bank0.300%
UBS0.300%
Valiant0.300%
ABS - Alternative Bank Schweiz0.200%
Liberty Freizügigkeitsstiftung0.220%Formular Kontoeröffnung
Luzerner Kantonalbank0.200%
St. Galler KB0.200%
ZKB0.200%
PostFinance (Post)0.100%

Stand 02.12.2024

Die Zinsen befinden sich momentan auf einem Tiefpunkt. Freizügigkeitsgelder werfen mittlerweile kaum noch einen Zins ab. Eine Alternative für Personen mit einem längeren Anlagehorizont ist die Anlage seines BVG-Guthabens in Fonds – lassen Sie sich jetzt beraten, wie Sie mehr Zins erzielen können:

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Angestellte haben hohe Summen in ihrer Pensionskasse angespart. Es ist deswegen wichtig, sich vor der Eröffnung eines Freizügigkeitskontos seriös beraten zu lassen. Die Liberty Freizügigkeitsstiftung ist eine renommierte Anbieterin mit fairen Zinsen und professioneller Beratung. Es besteht dort auch die Möglichkeit, Vorsorgegelder in Fonds anzulegen, welche auf lange Sicht höhere Renditeaussichten bieten als eine reine Kontolösung. Wir können Ihnen die Stiftung deswegen für eine Beratung und die Eröffnung eines Freizügigkeitskontos empfehlen.

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174 Kommentare

  1. R.C. 03.05.2023 um 17:41

    Ich bin Deutscher, 63 Jahre alt. In der Schweiz wurde mir 2015 gekündigt und 2018 habe ich die Schweiz endgültig verlassen. Hier in Deutschland arbeite ich als Angestellter. Wann kann ich mein BVG Guthaben bei der Stiftung Auffangeinrichtung beziehen.
    Freundliche Grüsse R.C.

    1. FinanzMonitor.com 04.05.2023 um 18:58

      Guten Tag R. C.
      Das überobligatorische PK-Guthaben kann bei Auswanderung in ein EU-Land sofort bezogen werden, das obligatorische Guthaben durch Männer zum 60. Geburtstag.
      In Ihrem Fall – da Sie bereits über 60 Jahre alt sind – können Sie sich das gesamte Guthaben auszahlen lassen. Sie können es aber auch bis 70 noch auf einem Freizügigkeitskonto belassen.
      Gemäss Ihrer Rückmeldung – und das bestätigt ein Besuch der Seite der Stiftung Auffangeinrichtung BVG – kann das Obligatorium aber erst ausbezahlt werden, nachdem man nicht mehr der Sozialversicherungspflicht untersteht (also nicht mehr erwerbstätig ist).

  2. Thomas 09.04.2017 um 18:22

    Frage zum Bereich 2.Säule und Auswandern in EU Land (Deutschland). Ich bin 41 Jahre alt und habe Total 800k CHF (100k obligatorisch, 700k überobligatorisch) . Ich möchte dieses Geld auf 2 Freizügigkeitskonti auszahlen lassen und erst in 3 Jahren beziehen (da ich in diesem Jahr noch Einzahlungen gemacht hatte). Was ich jetzt nicht verstehe: Wenn ich z.b. 400k und 400k Aufteilung wähle, wie ist dann hinterlegt, wo der Obligatorische PK Anteil liegt (da ich diesen ja wegen EU auch nicht auszahlen lassen kann aufgrund Wegzug in EU). Oder führt jedes Freizügigkeitskonto eine Buchführung mit, wieviel Obligatorisch und Überobligatorisch ist? Wenn ich dann z.b. das zweite Konto mit der Aufteilung 100k / 300k auszahlen möchte in drei Jahren (aus Deutschland hinaus), wird dann das Konto wieder aufgeteilt und nur die 300k sind dann auszahlbar?

    1. FinanzMonitor.com 10.04.2017 um 10:48

      Guten Tag Thomas
      Ja, die Freizügigkeitsstiftung weiss, wie viel Ihres Guthabens obligatorisch/überobligatorisch ist. Sie werden das auch auf dem jährlichen Kontoauszug einsehen können. In Ihrem Beispiel hätten Sie dann nach der Auszahlung von 300k noch ein Guthaben von 100k aus dem Obligatorium auf dem Konto.

  3. René M. 20.03.2017 um 15:46

    Zuerst einmal vielen Dank für ihre wertvollen Tipps.
    Zu meiner Person: Werde dieses Jahr 64 Jahre alt und werde Ende Juni frühzeitig pensioniert. Durch eine schwere Erkrankung wollen meine Frau und ich das ganze Alterskapital aus der Pensionskasse ausbezahlen lassen. (850000sFr.) Nachdem wir auf der Steuerbehörde die Steuern auf dieses Kapital erfahren haben (71000sFr.), suchten wir nach einer Lösung die Steuerbelastung zu senken.
    Was liegt näher als ihr empfohlenes Freizügigkeitskonto.
    Nach Rücksprache mit der Pensionskasse sei das aber nicht möglich. Das ganze Alterskapital werde auf einmal auf ein normales Bankkonto aus bezahlt.
    Was für Möglichkeiten bleiben mir sonst noch offen für eine Steuerersparnis?

    1. FinanzMonitor.com 20.03.2017 um 16:32

      Guten Tag René M.
      Diese Steuern bei der Auszahlung zu senken wird schwierig sein. Sie müssen sehen, dass die einbezahlten Beiträge jeweils vom steuerbaren Einkommen abgezogen wurden (d.h. sie waren bisher steuerfrei), und keine Einkommens- und Vermögenssteuer auf dem BVG-Guthaben erhoben wurde. So gesehen ist ein Steuersatz bei der Auszahlung von 8.3% im Vergleich nicht viel.
      Wenn Sie jünger wären (d.h. aus Sicht der PK noch kein Vorsorgefall eingetreten ist) und Sie glaubhaft wieder Arbeit suchen würden, dann wäre die Auszahlung auf zwei Freizügigkeitskonten möglich. Das scheint bei Ihnen kein gangbarer Weg zu sein. Eine oftmals wenig praktikable Alternative wäre ansonsten noch, vor Ende Juni den Wohnsitz in einen steuergünstigeren Kanton zu verlegen.

  4. Patricia 09.11.2016 um 12:09

    Ich bin 46 J. alt und es stehen gerade 2 Veränderungen an:
    – Scheidung: ich erhalte von meinem Ex-Mann über 40’000.- PK-Anteil
    – Stellenwechsel per 1.12.16
    nun bin ich durch die generelle Situation im Finanzmarkt verunsichert.
    – soll ich den PK-Anteil meines Ex-Mannes in die neue Pensionskasse meines neuen Arbeitgebers einzahlen oder besser ein Freizügigkeitskonto machen?
    – wäre es sinnvoll, aufgrund des Stellenwechsels den PK-Anteil aufzuteilen?

    1. FinanzMonitor.com 09.11.2016 um 12:51

      Guten Tag Patricia
      Das übliche Vorgehen bei Erwerbstätigen ist in beiden Fällen, das Geld in die eigene Pensionskasse zu übernehmen. Dadurch erhält man meist eine höhere Rente, und die Verzinsung ist idR besser als auf einem Freizügigkeitskonto. Triftige Gründe dagegen wären:
      – die PK des neuen Arbeitgebers steht finanziell schlecht (Deckungsgrad unter 100%)
      – man steht kurz vor der Pensionierung und will das Vorsorgeguthaben als Kapital und nicht als Rente beziehen (Steuerersparnis durch gestaffelten Bezug)
      – das maximal mögliche Vorsorgeguthaben in der neuen PK wird überschritten

  5. Elisabeth 19.05.2016 um 15:02

    Im Juni beginne ich (w, 57) wieder Teilzeit zu arbeiten (60%). Meine neue PK ist die pksg, die in der Vergangenheit eine Unterdeckung aufwies und die das PK-Geld nur mit dem Minimalzinssatz des Bundes von 1,25% verzinst. Ich bin unschlüssig, ob ich meine beiden Freizügigkeitskonten (78’000 bei der Auffangeinrichtung BVG 0,3% und 90’000 bei der WIR-Bank 0,55%) in die PK einbringen soll. Was raten Sie mir? Und worauf muss ich unbedingt achten?

    1. FinanzMonitor.com 19.05.2016 um 22:36

      Guten Tag Elisabeth
      Wir können die Bonität von einzelnen Pensionskasse nicht beurteilen und diese Frage nicht klar beantworten.
      Unter der Annahme, dass Sie bis zur Pensionierung arbeiten werden: Sie sollten sich überlegen, ob Sie später eine Rente oder das Kapital wollen. Wenn Sie eine möglichst hohe Rente wünschen, dann müssen Sie über kurz oder lang das Geld in die PK einbringen. Falls Sie das Kapital wünschen, sollten Sie klären, wie hoch der Zins auf dem überobligatorischen Guthaben ist und dann den effektiven Zins mit dem auf Ihren Freizügigkeitskonten vergleichen. Dann macht es Sinn, höchstens ein Freizügigkeitskonto in die PK einzubringen, um bei der Auszahlung Steuern zu sparen.
      Klären Sie zudem ab, ob die Versicherungsleistungen unterschiedlich sind, je nachdem, wie viel Vorsorgekapital Sie bei der neuen PK haben werden.

      Bei einer Unterdeckung der Pensionskasse kann es zudem sein, dass der Vorbezug oder die Verpfändung von Wohneigentum eingeschränkt werden.

  6. Bea 17.05.2016 um 17:16

    Ich (55) werde Ende 2016 aufhören zu arbeiten. Ist es möglich/sinnvoll das Pensionskassenguthaben auf mehr als 2 Freizügigkeitskonten zu verteilen?

    1. FinanzMonitor.com 17.05.2016 um 17:44

      Guten Tag Bea
      Nein, Sie können das Geld nur auf maximal zwei Freizügigkeitskonten überweisen lassen. Bei Ihnen ist dies sinnvoll, weil Sie so dank dem gestaffeltem Bezug Steuern bei der Auszahlung sparen werden.

  7. Hugo 08.04.2016 um 21:04

    Ich bin seit dem 1.April arbeitslos. Wie schnell, resp. wie lange habe ich Zeit um das BVG Geld auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen.

    1. FinanzMonitor.com 09.04.2016 um 11:57

      Guten Tag Hugo
      Die Pensionskassen handhaben das unterschiedlich. Sechs Monate dürften so die Regel sein, bevor dann das Geld ohne andersweitige Instruktionen auf ein Freizügigkeitskonto bei der Auffangeinrichtugn BVG oder an eine andere Vorsorgestiftung überwiesen wird. Wenn Sie davon ausgehen, rasch wieder eine Stelle zu finden, müssen Sie hier nicht zwingend etwas unternehmen. Wenn Sie schon um die 60 Jahre alt sind und möglicherweise keine Stelle mehr finden werden, dann sollten Sie aktiv werden und das Geld rechtzeitig (fragen Sie bei Ihrer PK nach) auf zwei Freizügigkeitskonten überweisen, um später mittels gestaffeltem Bezug Steuern sparen zu können.

  8. Valeria 26.11.2015 um 12:31

    Ich verfüge über ein Freizügigkeitskonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank und habe zwei verschiedene Arbeitgeber zu 30% und 40% Stellenprozent, bei welchen ich in zwei unterschiedliche Pensonskassen einzahle. Ist es Zinsertragsmässig gesehen sinnvoller, den Betrag des Freizügigkeitskontos auf eine der beiden Kassen zu überweisen (ein Einkauf ist für mich momentan nur bei der Vita Sammelstiftung Zurich möglich) oder sollte ich es besser auf dem Freizügigkeitskonto belassen?

    1. FinanzMonitor.com 26.11.2015 um 14:27

      Guten Tag Valeria
      Zunächst „müssten“ Sie das Geld in eine der Pensionskassen überweisen, da Sie wieder arbeiten. Allerdings gibt es sehr viele Personen, die einer PK angeschlossen sind und nebenher noch über ein Freizügigkeitskonto verfügen.
      Steuerlich bringt ein solcher Transfer nichts, da es sich in beiden Fällen um 2. Säule Gelder handelt.
      Punkto Zinsertrag kommt es darauf an, wie sich das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto in obligatorisches und überobligatorisches Alterskapital aufteilt, und wie das überobligatorische Guthaben bei der PK verzinst wird. Der obligatorische Teil wird im 2016 mit 1.25% verzinst werden. So macht es vermutlich Sinn, das Geld in die PK zu transferieren.
      Sie sollten aber noch zwei wichtige Punkte beachten: Transferieren Sie das Geld nur, wenn es sich um eine „gesunde“ Pensionskasse handelt (Deckungsbeitrag über 100%). Und wenn Sie später nicht ausschliesslich eine Rente wollen, sondern einen Teil oder das ganze Alterskapital als einmalige Kapitalzahlung erhalten wollen, dann macht aufgrund der höheren Progression (Sie können den Kapitalbezug nicht auf mehrere Jahre verteilen) ein Transfer je nach Alter keinen Sinn.

  9. Manfred 31.08.2014 um 12:37

    Ich habe 2 Frezügigkeitskonten, habe eine neue Stelle angetreten, Stelle beträgt ca. 60% Nus soll ich meine Freizügigkeitskonten an die Vorsorge BVG überweisen, kann ich nur ein FZ – Konto überweisen und mir das zweite ausbezahlen lassen, ich bin 60 Jahre alt.

    1. FinanzMonitor.com 01.09.2014 um 22:39

      Guten Tag Manfred
      Sie könnten im Prinzip auch beide Freizügigkeitskonten beziehen, da Sie ja 60 Jahre alt sind.
      Was jetzt für Sie der optimale Weg ist, hängt von Ihren Bedürfnissen ab. Wenn Sie ausschliesslich eine Rente wollen, dann sollten Sie beide Konten in die neue Pensionskasse einbringen, falls dies von der Höhe des Betrags her überhaupt möglich ist. Wenn Sie nur Kapital beziehen wollen, dann eher nur höchstens ein Konto (Steuern bei der Auszahlung), insbesondere wenn Ihre neue PK nur einen teilweisen Bezug als Kapital ermöglicht. Sie sollten sich vor Ihrer Entscheidung persönlich durch einen Fachmann beraten lassen.

  10. Mario 25.01.2014 um 00:35

    Ich habe einerseits ein Sparen 3 Konto bei der ZKB auf dieses ich seit Jahren nichts mehr einzahle und andererseits ein Freizügigkeitskonto bei einer anderen Bank. Meine Idee ist es nun den gesamten Betrag vom Vorsorgekonto auf das Freizügigkeitskonto zu überweisen. Das müsste doch eigentlich möglich sein, oder? Zumal ja auf beiden Konti von mir angespartes Geld liegt. Wie finden sie diese Idee?

    1. FinanzMonitor.com 25.01.2014 um 09:06

      Guten Tag Mario
      Ein Transfer vom 3a-Konto in aufs Freizügigkeitskonto (im Gegensatz zum Einkauf in die Pensionskasse) dürfte nicht möglich sein. Es macht aus mehreren Gründen auch keinen Sinn:
      – Aktuell sind die Zinsen bei der ZKB fürs FZ-Konto bei 0.5% und fürs 3a-Konto bei 1.0%. Im historischen Vergleich war es immer so, dass 3a-Zinsen höher waren. Eher würde ein Transfer in die andere Richtung (FZ-Konto -> 3a) Sinn machen, das ist aber nicht möglich.
      – Sie können bei der Auszahlung Steuern sparen, wenn Sie verschiedene Konten in unterschiedlichen Jahren auflösen
      – Sie haben ihre Risiken besser verteilt

  11. Jürg R. 18.01.2014 um 15:23

    Aufgrund dieser Info habe ich heute am Schalter einer Raiffeisenbank um Antwort gebeten, was denn die Raiffeisen an Gebühren bei der Auszahlung verlange. Die Antwort war dass KEINE Gebühren verlangt werden. Der Schalterbeamte meinte dass hier eventuell eine Verwechslung vorliege und sich diese Gebühren nur auf eine Auszahlung beziehen, wenn der Kunde das AHV-Alter noch nicht erreicht hat, um diese Gelder wegen eines vielleicht etwas besseren Zinssatzes auf eine andere Bank transferieren lässt.
    Können Sie dem zustimmen? In meinem Fall geht es darum, nimmt die Bank Gebühren wenn ich in den nächsten 5 Jahren dann einmal diese Gelder mir auszahlen lasse.

    1. FinanzMonitor.com 18.01.2014 um 15:35

      Oft ist es so,, dass die ordentliche Auszahlung sowie der Transfer zu einer anderen Vorsorgestiftung kostenlos ist. Eine frühzeitige Auszahlung bei Selbständigkeit, Wegzug ins Ausland oder bei Wohneigentum führt zu einem zusätzlichen Aufwand. Hierfür wird deswegen oft eine Gebühr verlangt. Schlussendlich müssen Sie sich aber an den von der Bank/Stiftung festgelegten Gebühren orientieren. Leider werden diese bei vielen Instituten nicht auf der Webseite publiziert, weswegen es wohl keinen solchen Vergleich gibt. Sind die Gebühren hoch aber ein Transfer des Geldes kostenlos oder weniger teuer, kann sich ein Wechsel kurz vor der Auszahlung lohnen.

  12. Felix 12.01.2014 um 10:16

    Bei Auszahlung von Freizügigkeitskonten erheben Finanzinstitute teils erkleckliche Gebühren:
    Bei einem kleinen FK-Konto (Fr. 10’000.-) können diese durchaus 5% (Fr. 500.-) betragen und somit den ganzen, angesparten Zins auffressen!.
    Bei grösseren Konti (Fr 500’000.-) werden z.B. bei der PFS (welche nur 0.45% Zins zahlt!) Fr. 3000.- abkassiert.

    Gibt es eine Aufstellung/Vergleich welche Institutionen die kundenfreundlichsten Gebühren bei Auszahlung erheben?

    1. FinanzMonitor.com 12.01.2014 um 10:23

      Guten Tag Felix
      Das ist ein guter Hinweis. Uns ist leider kein solcher Vergleich bekannt. Die Gebühren bei Freizügigkeitsstiftungen sind unterschiedlich, wobei dies idR feste Beträge sind und nicht wie in ihrem Beispiel prozentuale Anteile.
      Tipp: Wenn die Auszahlung bei der entsprechenden Stiftung teuer ist, nicht aber der Transfer zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung, dann lohnt sich der Wechsel des Anbieters kurz vor der Auszahlung.

  13. Felix 11.10.2013 um 18:48

    Ich gehe zur Zeit davon aus, dass ich nicht so lange arbeitslos bin. Falls es aber doch länger dauert mache ich mir doch Sorgen,ob ich genügend versichert bin.
    Anscheinend ist ein Transfer von einem Freizügigkeitskonto zu einem anderen Freizügigkeitskonto bei einer anderen Bank z.Bsp. wegen höherer Zinsen immer möglich. Kann man auch jederzeit das Kapital von einem Freizügigkeitskonto zu einer Freizügigkeitspolice verändern bzw auch zur BVG Auffangeinrichtung transferieren?

    1. FinanzMonitor.com 11.10.2013 um 21:44

      Guten Tag Felix
      Ja, der Transfer von einem Freizügigkeitskonto zu einem anderen (z.B. wegen im Vergleich besseren Zinsen) ist möglich, ebenso in eine Freizügigkeitspolice oder zur BVG Auffangeinrichtung.
      Gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen sind Personen, die eine Arbeitslosenentschädigung von mindestens CHF 80 Franken/Tag (Stand 2012) erhalten, gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Solange man noch Arbeitslosentaggelder bezieht, ist man also idR gegen diese Risiken genügend abgesichert.

  14. Manuela 20.09.2013 um 23:07

    Ich habe meine Anstellung gewechselt und habe nun von meiner neuen PK erfahren, dass ich eine Überdeckung habe. Nun muss ich mich entscheiden, ob ich das Geld (Überdeckung) da lasse oder zu einem weiteren 2. Säule Konto überweisen möchte oder einem Freizügigkeitskonto? Was würden sie mir empfehlen?

    1. FinanzMonitor.com 21.09.2013 um 09:27

      Guten Tag Manuela
      Wenn die Versicherungsleistungen nicht höher sind, wenn Sie das Geld in der Pensionskasse belassen (was zu erwarten ist) und im Alter nicht das gesamte Vorsorgegeld als Rente erhalten wollen, dann ist das übliche Vorgehen, das Geld auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Sie streuen so das Risiko, können später beim Bezug Steuern sparen und die Zinsen sind im Vergleich etwa gleich hoch wie bei der Pensionskasse. Wenn es sich um einen grösseren Geldbetrag handelt und Sie bei der Pensionierung eine Rente wünschen, dann sollten Sie sich durch Ihre PK beraten lassen.

  15. Sven 12.09.2013 um 11:46

    Die CS hat kürzlich die Verzinsung auf dem Freizügigkeitskonto um 0,5% gesenkt und ist nun im Vergleich im unteren Drittel der von Ihnen angeführten Institute. Nun denke ich darüber nach die Bank/Stiftung zu wechseln z.B. zur Postfinance. Würde man jetzt nicht erwarten, dass die Institute, welche die höchste Verzinsung bieten (Postfinance und Migros) nun auch demnächst senken? Haben Sie eine Einschätzung dazu? Sollte man nicht das Institut wechseln wenn der angebotene Zins wesentlich tiefer ist (0,5% und mehr) als bei der Konkurrenz?

    1. FinanzMonitor.com 12.09.2013 um 15:13

      Guten Tag Sven
      Die Credit Suisse hat den Zins fürs Freizügigkeitskonto per 01.08.2013 um 1/4% auf 0.625% gesenkt.
      Es ist wahrscheinlicher, dass PostFinance und Migros in nächster Zeit die Zinsen senken, als dass die CS noch weiter runter geht, zumal PostFinance die Zinsen vergleichsweise lange nicht mehr gesenkt hat (zuletzt im Januar). Die Stiftungen mit den besten Zinsen wechseln sich regelmässig ab. Es gibt also keine Garantie für den höchsten Zins.
      Eine Faustregel könnte wie Sie sagen sein, dass man Anbieter wechselt, sobald ein anderer um mindestens 0.5% mehr Zins bietet. Es kommt aber auch darauf an, wie viel Aufwand man betreiben will und wie viel Geld man dadurch mit den höheren Zinserträgen verdient. Sind nur 20’000 Franken auf dem Konto, dann lohnt sich ein Wechsel kaum und es reicht, alle ein bis zwei Jahre die Zinsen zu vergleichen. Sind es 200’000 Franken, dann entspricht ein halbes Prozent immerhin 1’000 steuerfreien Franken im Jahr – hier könnte man durchaus die Schwelle zum Wechsel (Zinsdifferenz) tiefer ansetzen und mehrmals im Jahr das Institut wechseln.

  16. Peter 20.08.2013 um 10:32

    Aus wirtschaftlichen Gründen (Verlust grösserer Kundenaufträge ) wurde mir (49Jahre alt) gekündigt. Ich konnte allerdings ohne Unterbruch bei einer anderen Firma eine neue Stelle antreten.
    Muss ich nun das Geld der zweiten Säule zwingend zur Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überweisen lassen oder kann ich es bei einer Bank / Versicherung stehen lassen ? Und wenn ich es nicht zwingend Überweisen lassen muss, was wäre die bessere Lösung ?

    1. FinanzMonitor.com 20.08.2013 um 11:06

      Guten Tag Peter
      Schön dass Sie bereits wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden haben.
      Bei einem Stellenwechsel ist der Prozess, dass Sie Ihrer alten Pensionskasse die Kontaktdaten der neuen PK mitteilen. Dann wird Ihr Geld ohne Umweg über ein Freizügigkeitskonto direkt überwiesen.
      Es gäbe schon die Möglichkeit, die alte PK im Unwissen zu lassen über die neue Stelle, zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen und das Altersguthaben dann darauf nach eigenen Vorgaben zu verteilen. Bei der neuen PK würde man dann nur ein Konto einbringen und hätte so einen Teil seines PK-Geldes auf einem Freizügigkeitskonto parkiert. Wir raten von diesem nicht üblichen Vorgehen ab. Sie sollten das nur in Betracht ziehen, wenn die neue Pensionskasse eine deutliche Unterdeckung aufweist, Sie mit möglicherweise geringeren Versicherungsleistungen leben können und beabsichtigen, bei der Pensionierung das Altersguthaben als Kapital und nicht als Rente zu beziehen.

  17. Daniela S. 13.06.2013 um 14:07

    Ich hätte ein paar Fragen zu diesem Thema.
    1) Woher weiß ich ob ich bereits so ein Konto besitze (bin keine Schweizerin, bin nun nach meiner ersten Arbeitsstelle arbeitslos)?
    2) Was passiert wenn ich meinem ehemaligen Arbeitgeber keine Angaben machen kann wohin das „Geld“ nun gehen soll? Auf dem Schreiben steht es geht dann
    auf ein Freizügigkeitsperrkonto von einer „Stiftung Auffangeinrichtung BVG“. Hier wäre dann die Frage was mit dem Geld dort passiert?

    1. FinanzMonitor.com 13.06.2013 um 14:57

      Guten Tag Daniela
      Sie werden noch kein Freizügigkeitskonto haben, wenn Sie hier noch nie die Stelle gewechselt haben.
      Zur zweiten Frage: Es geht um das Geld aus Ihrer Pensionskasse. Wenn Sie nicht selbst bei einer Freizügigkeitsstiftung Ihrer Wahl (einige Anbieter finden Sie oben im Zinsvergleich) ein Konto eröffnen, dann wird Ihr Vorsorgegeld der Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen. Das Geld bleibt dann auf dem Freizügigkeitskonto bis Sie wieder eine Arbeitsstelle in der Schweiz annehmen. Im Falle einer Auswanderung finden Sie hier mehr Infos: https://www.finanzmonitor.com/2-saule/auswanderung-bezug-geld-pensionskasse/).

  18. Gabriele K. 07.06.2013 um 17:43

    Vielen Dank für die Bereitstellung dieser so informativen Seite!Ihre Ausführungen habe ich mit Interesse gelesen.
    Trotzdem hätte ich noch einige Fragen:
    1.)Ich werde Ende April 2015 pensioniert. Nach meiner Pensionierung beabsichtige ich, definitiv zu meiner Familie nach Griechenland auszuwandern.
    Auf Anfrage teilte mir die Pensionskasse mit, dass ich nicht das ganze Geld mitnehmen kann. Da ich aber definitiv ausreisen möchte und wir uns ein Haus kaufen möchten, würde ich natürlich gerne den ganzen Betrag erstattet haben.
    Ist das Ihrer Erfahrung nach möglich?
    2.)Die Idee mit den 2 Freizügigkeits-Konten leuchtet mir ein. Sollten diese Konten bei 2 verschiedenen Banken liegen oder kann man diese auch bei einer Bank haben? Wo kann man herausfinden, ob es noch „vergessene“ Konten auf meinen Namen gibt?
    3.)Da ich wegen einer Hand-Verletzung seit dem letzten Jahr nur 60% arbeiten kann und sich dieser Zustand wohl auch nicht mehr zu 100%igem Pensum verbessern wird, stellt sich mir die Frage, ob es sinnvoll wäre, mich ein Jahr vorher pensionieren zu lassen oder ob es finanziell besser für mich ist, bis zum regulären Eintritt ins Rentenalter 60% zu arbeiten und zusätzlich IV zu beziehen.

    1. FinanzMonitor.com 07.06.2013 um 21:45

      Guten Tag Gabriele
      1) Wenn Sie normal pensioniert werden, dann muss Ihnen Ihre Pensionskasse mindestens 25% Ihres Altersguthabens als Kapital auszahlen, unter der Voraussetzung dass Sie diesen Wunsch rechtzeitig geäussert haben. Details können Sie dem Reglement der Pensionskasse entnehmen – fortschrittliche PKs ermöglichen auch eine Auszahlung von 100% des Altersguthabens als Kapital.
      Theoretisch möglich wäre es, zu kündigen (sofern Sie noch nicht ein „Vorsorgefall“ bei Ihrer PK werden und es keine Frühpensionierungsregelung gibt), das Geld auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen und sich dann das Geld altersbedingt (Mindestalter 60 Jahre) auszahlen zu lassen. Einen Entscheid für dieses Vorgehen sollten Sie vor der Umsetzung mit einem Fachmann besprechen.
      2) Wir empfehlen, grössere Beträge auf zwei Konten bei zwei unterschiedlichen Instituten zu verteilen. Zwei Konten wegen der Steuerersparnis beim Bezug, und zwei Institute um ein Klumpenrisiko zu vermeiden. Einige Freizügigkeits-Stiftungen wie etwa diejenige der Swiss Life akzeptieren seit Mitte 2012 gar keine zwei Freizügigkeitskonten mehr pro Person. Tipps zu der Suche nach PK-Guthaben finden Sie in diesem Artikel zu den vergessenen Pensionskassen-Konten.
      3) Diese Frage können wir Ihnen nicht beantworten. Berechnen Sie mit Hilfe der PK und IV die finanziellen Auswirkungen und vergleichen Sie die Alternativen miteinander. Dabei sollte nicht nur der finanzielle Aspekt beachtet werden: manche Leute sind froh, endlich nicht mehr arbeiten zu müssen, andere sind im Vergleich dazu froh, noch arbeiten zu dürfen.

  19. Robert 04.06.2013 um 20:10

    Wie verhält es sich mit „überobligatorischen Gutaben“ in der PK welches für eine Frühpensionierung einbezahlt wurde? Kann ich diesen Teil meines PK Guthabens z.B. nach einer Ueberweisung auf ein 2tes Freizügigkeits-Konto infolge Arbeitsverlustes als Kapital beziehen, ohne das es sich dabei um einen der folgenden Gründe/Verwendungszwecke handelt (Wohneigentum, Auswandern oder Selbständigkeit)?

    1. FinanzMonitor.com 04.06.2013 um 21:02

      Guten Tag Robert
      Es spielt keine Rolle, weswegen das Geld einbezahlt wurde und – falls Sie in der Schweiz leben – ob es sich um obligatorisches oder überobligatorisches PK-Guthaben handelt: Arbeitslosigkeit ist kein Auszahlungsgrund. Sie müssen also warten, bis Sie 60 Jahre alt sind, um das Geld vom Freizügigkeitskonto zu beziehen, falls Sie nicht wieder eine Stelle finden.

  20. Christof E. 24.02.2013 um 23:01

    Interessiert haben wir ihre informativen Antworten gelesen. Unter der Voraussetzung, dass uns keine Kosten bzw. Verpflichtungen entstehen hätten wir noch folgende Fragen: In Folge von Austritt bei einem Splitt der Austrittsleistung ist eine Trennung in ein obligatorisches und ein überobligatorisches Konto überhaupt möglich und was sind die Vor- bzw. Nachteile? Bei Neuantritt einer Stelle welches der beiden wäre wg. ev. Unterdeckung der PK besser vorerst nicht einzubringen. Wenn beide Konten bei der gleichen Bank sind, kann die Bank auf die Überweisung beider Konten bestehen?

    1. FinanzMonitor.com 25.02.2013 um 11:09

      Guten Tag Christof
      Ja eine Trennung ist möglich gemäss Ihren Anweisungen an die Pensionskasse. Ein Vorteil ist z.B. wenn Sie dann später das Freizügigkeitskonto auflösen, das aus dem überobligatorsichen Teil besteht, z.B. zur Finanzierung der Selbständigkeit oder eines Eigenheims. Wenn Sie danach wieder eine Stelle antreten dann haben Sie weniger überobligatorisches Guthaben, welches im Vergleich meist schlechter verzinst wird und/oder eine tiefere Rente (tieferer Umwandlungssatz) ergibt.
      Im Prinzip „müssen“ Sie die gesamten Guthaben aus der 2. Säule wieder in die neue PK einbringen. Die Bank wird nicht auf eine Überweisung bestehen aber wir empfehlen zwecks Risikostreuung jeweils pro Bank nur ein Freizügigkeitskonto zu führen.

  21. Manfred 18.01.2013 um 18:25

    Auf dem Auszug meines Freizügigkeitskontos ist der Anteil BVG aufgeführt, ich nehme an der Rest sind Zinsen.

    Der BVG-Anteil kann ja bekanntlich nur unter bestimmten Umständen vor Erreichen des Rentenalters ausbezahlt werden.

    Wie sieht es jedoch mit dem nicht-BVG Anteil aus? Ist es möglich, nur den BVG-Anteil auf dem Freizügigkeitskonto zu lassen und den Rest auszahlen zu lassen?

    1. FinanzMonitor.com 18.01.2013 um 18:39

      Guten Tag Manfred
      Das gesamte Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto kann nur in wenigen Ausnahmefällen (zB selbst genutztes Wohneigentum, Selbständigkeit, Auswanderung ausserhalb der EU) frühzeitig bezogen werden. Ansonsten muss man bis 5 Jahre vor dem Rentenalter (bei Ihnen also bis 60) warten.
      Einen Unterschied zwischen dem obligatorischen BVG-Anteil und dem überobligatorischen Anteil gibt es bei der Auswanderung in die EU: In diesem Fall kann der „nicht-BVG Anteil“ frühzeitig bezogen werden. Wenn Sie also in Deutschland leben, dann wäre Ihre Frage mit „Ja“ zu beantworten, wenn Sie in der Schweiz leben mit „nein, ausser eine der Ausnahmen trifft zu“.

  22. Walter G. 15.01.2013 um 15:49

    Ich möchte ca. 500’000.- Fr. auf 2 Freizügigkeitskonten splitten (2 x 50%).
    Eine Lösung wäre die Hälfte beim jetzigen BVG Versicherer (Allianz) auf ein FZ Konto zu verschieben und die 2. Hälfte zur Raiffeisenbank auf ein FZ Konto zu überweisen oder anstelle der Versicherung Allianz die Migros Bank zu berücksichtigen. Was halten Sie für die bessere Lösung?

    1. FinanzMonitor.com 15.01.2013 um 16:25

      Guten Tag Walter
      Es ist sinnvoll wenn Sie Ihr Geld nicht nur auf einem Freizügigkeitskonto haben (Streuung des Risikos). Der Allianz sind Sie zu nichts verpflichtet – Sie können die zwei Anbieter frei wählen, wir können Ihnen aber keine konkrete Empfehlung abgeben, ausser das Geld dorthin zu verschieben, wo die Zinsen hoch sind und der Anbieter einen soliden Eindruck macht. Bei längerem Anlagehorizont kann es ggf. Sinn machen, das Geld aus der Pensionskasse in Aktien anzulegen.

  23. Jürg R. 14.01.2013 um 11:14

    Ich habe seit August 2012 ein Freizügigkeitskonto bei der Post. Ich bin 64 und habe vor jetzt einem Jahr die Stelle verloren.
    Nun senkt die Post die Zinsen ab sofort von 1,375 auf 1,125 % was für mich rund 1000. Fr. weniger bedeutet.
    Frage: Kann ich problemlos dieses Konto auflösen, respektiv auf eine anderes Institut überweisen lassen welches einen höheren Zinssatz gewährt?
    Wenn ja, wie sieht es mit etwelchen Kosten wie Gebühren aus, oder geht ein solcher Transfer völlig kostenlos über die Bühne?

    1. FinanzMonitor.com 14.01.2013 um 11:20

      Guten Tag Jürg
      Veränderungen bei den Zinsen sind ärgerlich. Es lohnt sich jedoch schon bei kleinen Differenzen, den Anbieter mit vergleichsweise höheren Zinsen zu wechseln, wenn man wie Sie über ein stattliches Vorsorgekapital verfügt.
      Ein Transfer des Kontos ist einfach. Sie eröffnen bei einem neuen Institut ein Konto und teilen dann der bisherigen Vorsorgeeinrichtung mit, dass Ihr Guthaben überwiesen werden soll. Sie erhalten die notwendigen Unterlagen mit der Kontoeröffnung.
      Bei den meisten Banken und Versicherungen ist das Auflösen/der Transfer eines Freizügigkeitskontos kostenlos und es gibt auch keine Wartefristen. Dies ist z.B. bei PostFinance der Fall.
      PS: Wenn Sie das Geld nicht für den Lebensunterhalt benötigen, ist es sinnvoll, dieses noch in der 2. Säule zu belassen (im Vergleich zu anderen sicheren Anlagen höherer Zins und steuerfrei). Sie müssen das Freizügigkeitskonto spätestens zum 70. Geburtstag auflösen.

  24. Roger 02.12.2012 um 08:37

    Wieviele Freizügigkeitskonten dürfen maximal eröffnet werden? Es ist immer die Rede von 2. Was passiert, wenn man mehr als 2 Konten hat und dann den Betrag gestaffelt beziehen will. Bekommt man Probleme mit der Steuerverwaltung?
    Warum ist der Zins viel tiefer als bei der 3. Säule. Die Vorgaben sind ja im Prinzip die gleichen und das Geld kann auch nur unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden. Da es sich ja um Geld aus einer Pensionskasse handelt sollte zumindest dieser Zinssatz zur Anwendung kommen.

    1. FinanzMonitor.com 02.12.2012 um 09:17

      Guten Tag Roger
      Bei Austritt aus einer Pensionskasse kann man das Geld auf höchstens zwei Freizügigkeitskonten auszahlen lassen. Es gibt aber Personen, die mehr als zwei Konten haben. Z.B., weil Sie beim erneuten Stelleneintritt nur ein Freizügigkeitskonto in die neue PK eingebracht haben, oder im Zusammenhang mit einer Scheidung. Maximal könnte es passieren, dass ein findiger Steuerbeamter zwei Auszahlungen in unterschiedlichen Jahren zusammenzählt um so mehr Steuern einfordern zu können. Uns ist aber kein solcher Fall bekannt.
      Es stimmt, dass die Zinsen auf dem Freizügigkeitskonto im Vergleich zur Säule 3a tiefer sind. Das hat unserer Meinung nach zwei Gründe: Erstens bleibt das Geld durchschnittlich weniger lange bei der Bank. Denken Sie nur an all jene, die wegen Kündigung, Babypause, Weiterbildung, Sabbatical o.ä. nur für kurze Zeit aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Und Geld wirft einen umso höheren Zins ab, je länger es angelegt ist. Zweitens ist dieses Thema einfach weniger umkämpft. Die meisten Personen kennen sich damit nicht aus, vergleichen auch nicht die Zinsen und eröffnen einfach ein Konto bei ihrer Hausbank.

  25. Beat 14.11.2012 um 10:45

    Bin 58-jährig und ab Januar 2013 stellenlos. Mein bisheriger Arbeitgeber wird mir die Freizügigkeitsleistung auf zwei von mir gewählte Bank-Freizügigkeitskonten überweisen. Ich habe noch eine Hypothek meiner Eigentumswohnung bei einer regionalen Bank. Macht es Sinn einen Teil der Gelder bei dieser Bank zu parkieren, damit ich dann im Alter von 64 einen Teil meiner Hypothek zurückzahlen kann?

    1. FinanzMonitor.com 14.11.2012 um 11:21

      Guten Tag Beat
      Sie können ein Freizügigkeitskonto jederzeit von einer Bank zur anderen transferieren. Das macht Sinn wenn diese im Vergleich höhere Zinsen anbietet. Für eine Auflösung des Kontos zwecks Rückzahlung der Hypothek muss das Geld nicht bei derselben Bank sein, bei der Sie auch die Hypothek haben. Und ab 60 können Sie sowieso frei über die Gelder auf dem FZ-Konto verfügen.
      Es macht deswegen keinen Sinn, ein Freizügigkeitskonto bei Ihrer Hausbank zu eröffnen, wenn dort im Vergleich die Zinsen tiefer sind als bei anderen Instituten. Einzige Ausnahme wäre, wenn Sie dank diesem Transfer günstigere Konditionen bei der Hypothek erhalten würden.
      Übrigens: Sie können die Konten auch stehen lassen um vom steuerfreien Zins und Wegfall der Vermögenssteuer zu profitieren und diese spätestens per 70. Geburtstag auflösen (idealerweiserweise in zwei verschiedenen Jahren wegen der progressiven Steuer auf der Auszahlung).

  26. Markus 11.09.2012 um 17:02

    Ich bin 58 und per 30. Oktober 2012 aus wirtschaftlichen Gründen freigestellt(Bank) worden. Da ich davon ausgehe, dass ich während der nächsten 2 Jahre (Bezug Arbeitslosenentschädigung) keine Stelle ergo Pensionskasse mehr finde, frage ich mich, ob ich mir eine Rente als Altersleistung (mit all den Nachteilen) sichern soll.Das Altersguthaben beträgt CHF 440’000.00. Ich könnte noch CHF 50’000.00 einschiessen.

    1. FinanzMonitor.com 11.09.2012 um 22:41

      Hallo Markus
      Selbst vorausgesetzt, dass das mit Ihrem Alter bereits möglich ist, gibt es darauf keine eindeutige Antwort. Einige Anhaltspunkte finden Sie in unserem Artikel zur Frage: Pensionskasse als Rente oder Kapital beziehen?
      Ein Einkauf wäre aufgrund der Steuerersparnis auf jeden Fall interessant, wenn Sie das Geld die nächsten drei Jahre nicht als Kapital beziehen würden.

  27. Miriam 16.07.2012 um 13:04

    Ich habe mich von einem deutschen Arbeitnehmer, der in der Schweiz arbeitet, scheiden lassen. Nun sollen die mir zustehenden Rentenanteile auf ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz überwiesen werden.
    Was muss ich beachten?
    Wie sieht es mit der Besteuerung bei Bezug im Rentenalter aus? (Ich lebe in Deutschland).

    1. FinanzMonitor.com 16.07.2012 um 15:05

      Guten Tag Miriam
      Eröffnen Sie je nach Höhe des Betrags zwei Konten statt nur ein Konto. Das Geld können Sie sich ordentlich mit 59, spätestens mit 69 auszahlen lassen. Wählen Sie dabei Anbieter mit im Vergleich höheren Zinsen, falls Sie das Geld noch eine Weile lang nicht beziehen können.
      Bei der Auszahlung fällt eine geringe Steuer in der Schweiz an (abhängig von Betrag und Kanton, in welcher die Freizügigkeitsstiftung ihren Sitz hat), plus ggf. eine Steuer in Deutschland (hier kennen wir uns nicht aus).
      Weitere Informationen finden Sie in unserer Rubrik „2. Säule“.

  28. Jakob 22.05.2012 um 17:01

    Ich bin 59 Jahre und habe vor einem Jahr die Stelle gewechselt.
    Da ich weniger verdiene, konnte meine neue PK nicht den ganzen Betrag versichern. Ich habe 2 Freizügikeitskonten bei der gleichen Bank 100000.-
    und 120000.- eröffnet. Kann ich ab dem 60 Altersjahr (bin 1953) geboren oder erst nach dem Erreichen des Geburtstages ein Konto auflösen?

    1. FinanzMonitor.com 22.05.2012 um 22:31

      Guten Tag Jakob
      Sie können ein Konto frühestens ab Ihrem 60. Geburtstag und spätestens an Ihrem 70. Geburtstag auflösen.

  29. Patricia 01.05.2012 um 13:55

    Gibt es eine Bank bezw. einen Freizügigkeitsanbieter, bei dem das Freizügigkeitskapital mit 58 Jahren bezogen werden kann?
    Bei zwei Freizügigkeitskonten:
    Kann man bei zwei vorhandenen Konten Geld von einem zum anderen Anbieter überweisen, damit der Gesamtbetrag wegen der Steuern halbiert wird?

    1. FinanzMonitor.com 01.05.2012 um 14:24

      Guten Tag Patricia
      Die Auszahlung ist gesetzlich geregelt. Sie können bei allen Stiftungen das Geld ordentlich frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters beziehen, bei Ihnen also mit 59. Spätester Bezug ist mit 69 Jahren.
      Ein Transfer eines FZ-Kontos ist problemlos und in den meisten Fällen kostenlos möglich.

  30. Hansruedi 03.04.2012 um 09:08

    Zuerst eimal grosse Gratulation und ein grosses Dankeschön zu dieser Seite und die Möglichkeit kompetente Antwort zu schwierigen Fragen zu erhalten! Nun zu meiner Frage: Ich habe mich nach vielen Jahren bei einem Grosskonzern, zusammen mit anderen Personen als Gesellschafter in einer GmbH zusammengeschlossen. Nun arbeite ich aber nur noch ca. einen Tag pro Woche dort und habe eine Einzelfirma gegründet, die Bestätigung der AHV als Stelbständigerwerbender habe ich erhalten. Ich benötige als Startkapital aber einen grossen Teil der einbezahlten BVG-Leistungen. Ich möchte aber nur einen Teil beziehen. Ca 65% der total angesparten Gelder (Fr. 650’000.–)ist dies möglich oder muss ich die ganzen Gelder beziehen? Kann ich in ca. zwei bis drei Jahren auch bei gutem Geschäftsgang wieder Einzahlungen tätigen? Bin jetzt 53 Jahre alt. Vielen Dank für Ihre Antwort.

    1. FinanzMonitor.com 03.04.2012 um 09:37

      Guten Tag Hansruedi
      Vielen Dank für Ihr Kompliment!
      Ein Bezug von Geld als Startkapital für Ihre zweite Selbständigkeit ist nur möglich, wenn Sie nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen. Sie müssten Ihren Lohn bei der GmbH also soweit senken, dann Sie nicht mehr obligatorisch in deren Pensionskasse versichert sind.
      Ein zweiter Stolperstein ist, dass Sie nur das ganze Kapital beziehen können. Ein Teilbezug für die Selbständigkeit ist nicht möglich. Ein Ausweg wäre, dass Sie das Geld aus der PK auf zwei Freizügigkeitskonten verteilen: 2/3 auf das eine Freizügigkeitskonto, welches Sie innerhalb eines Jahres für die Selbständigkeit beziehen, und 1/3 auf das andere, welches Sie bis mindestens zum Alter 60 stehen lassen.
      Weil Sie dann keiner PK mehr angehören, können Sie auch keine Einkäufe tätigen. Sie können aber die „grosse Säule 3a“ nutzen. Angesichts des hohen Kapitalbedarfs (Risiko) könnte es auch Sinn machen, Ihre Einzelfirma später in eine AG oder GmbH umzuwandeln. In dem Fall müssten Sie sich wieder einer Pensionskasse anschliessen und hätten dadurch die Möglichkeit, wieder Einkäufe zu tätigen (und dabei Steuern zu sparen, wenn Sie den Kapitalbezug nicht offensichtlich nur zu dem Zweck getätigt haben).
      Als letztes möchten wir Ihnen zu Ihrem Mut zur Selbständigkeit gratulieren. Wir möchten Sie aber auch darauf hinweisen, dass Sie einen grossen Teil Ihrer Altersvorsorge dafür aufs Spiel setzen. Überlegen Sie sich, was damit passiert, wenn sich Ihr Business nicht wie erwartet entwickeln wird.

  31. S. T. 07.03.2012 um 13:28

    In den vergangen Jahren war ich bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt und deshalb auch bei unterschiedlichen Vorsorgeeinrichtungen versichert. Nun habe ich meine Guthaben jeweils bei diesen Versicherungen gelassen also nicht von der einen Einrichtung zur andern transferiert. Nun möchte ich das Ganze gerne bündeln. Eben steht wieder eine neue Anstellung an, was raten Sie mir:

    – alles zur neuen Vorsorge-Einrichtung transferieren?
    – alles auf ein Freizügigkeitskonto überweisen? (Falls das überhaupt möglich ist)
    – es dort zu lassen wo es ist?
    – in mein Wohneigentum (zB. Renovation) zu investieren?

    Besten Dank für einige weiterführende Antworten.

    1. FinanzMonitor.com 07.03.2012 um 15:26

      Hallo S. T.
      Eigentlich ist es so, dass man beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle seine gesamte Freizügigkeitsleistung dort einbringen müsste. Es kommt aber oft vor, dass man mehrere Freizügigkeits-Konten hat und diese z.B. „vergisst“.
      Es gibt schon Gründe, das Geld in die neue Pensionskasse einzubringen. So steigen die Alters- und Versicherungsleistungen, siehe https://www.finanzmonitor.com/2-saule/pensionskasseneinkauf-einzahlen-pensionskasse/ , wobei Sie dabei keine Steuern sparen würden.
      Insbesondere wenn die Pensionskasse einen tiefen Deckungsgrad aufweist oder ein Grossteil Ihres Geldes im überobligatorischen Topf (mit nicht gesetzlich garantierten Mindestleistungen) landen würde, würden wir empfehlen, das Geld weiterhin auf einem Freizügigkeitskonto zu belassen.
      Wir können Ihnen keine „beste“ Lösung präsentieren. Aber wenn Sie z.B. vier Konten haben könnten Sie zwei davon in die Pensionskasse einbringen und zwei davon stehen lassen.
      Ihr Wohneigentum eröffnet Ihnen interessante Optionen. Einerseits könnten Sie das Geld der anderen zwei Konten beziehen, um die Hypothek zu senken. Das macht dann Sinn, wenn der Zinssatz auf dem FZ-Konto tiefer ist als der Hypozins nach Berücksichtigung des Steuereffekts (je nach Grenzsteuersatz beträgt dieser meist 15-35%). Andererseits könnten Sie das Geld fürs eine Renovation beziehen (statt diese mit Erspartem zu finanzieren) und sich später mit erspartem Geld freiwillig in die Pensionskasse einkaufen, um dadurch Steuern zu sparen.

  32. Ernst L. 05.03.2012 um 15:14

    Ich bin 60 und mir wurde die Stelle auf Ende August gekündigt, aber nicht im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Wahrscheinlich werde ich danach erst einige Monate Auszeit nehmen. Kann ich das Austrittskapital auf zwei Freizügigkeitskonti parkieren und später auszahlen lassen, falls ich danach keine Stelle mehr antrete? Ein Bekannter meinte, das sei ab Alter 60 nicht möglich, ich müsste also das Kapital Ende August beziehen oder mich beim RAV anmelden. Besten Dank für die Antwort.

    1. FinanzMonitor.com 07.03.2012 um 08:10

      Hallo Ernst
      Da Sie nicht frühpensioniert, sondern entlassen werden, ist es möglich, dass Sie sich das Geld auf zwei FZ-Konten überweisen lassen. Ihr Bekannter hatte also in Ihrem Fall unrecht.
      Beim RAV können Sie sich auch früher als am 1. September 2012 melden, um sich über das weitere Vorgehen zu informieren. So wird beispielsweise verlangt, dass man bereits während der Kündigungsfrist auf Stellensuche geht, um keine Einstelltage zu riskieren.

  33. Pascal 10.02.2012 um 08:01

    Ich habe Ende August meine Stelle gekündigt mit der Absicht eine GmbH zu gründen. Zu diesem Zeitpunkt überwies meine damalige PK das Geld auf ein Freizügigkeitskonto. Im September habe ich meine Gmbh gegründet und eine Pensionskasse gesucht. Ab 1.10 war ich bei einer neuen Pensionskasse versichert. Das Geld der alten PK liegt seit dann auf dem Freizügigkeitskonto.

    Muss ich das Geld auf die neue PK überweisen oder kann ich es auf einem Freizügigkeitskonto liegen lassen?

    1. FinanzMonitor.com 10.02.2012 um 12:57

      Hallo Pascal
      Eigentlich müsste man alle Freizügigkeitskonten in die neue Pensionskasse einbringen. So erhöht sich auch der Versicherungsschutz, und zumindest auf dem obligatorischen Teil ist die Verzinsung mit derjenigen auf einem FZ-Konto vergleichbar. Die Überweisung macht aber nicht immer Sinn, etwa wenn die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers finanziell auf wackligen Füssen steht oder wenn das Geld im – oftmals schlechter verzinsten – überobligatorischen Topf der PK landet. In solchen Fäll raten Experten idR davon ab, das Geld an die Pensionskasse zu überweisen. Solange diese keine Kenntnis von weiteren FZ-Konten hat, ist dies auch kein Problem.
      Sie müssen sich nicht sofort entscheiden. Ein Transfer vom Freizügigkeitskonto in die Pensionskasse ist auch später noch möglich (der umgekehrte Weg geht nicht, solange Sie noch angestellt sind).

  34. manu 11.01.2012 um 18:00

    Guten Tag,
    Ich lebe seit 14 Jahren in der Schweiz, arbeite erst seit Mai letzten Jahres hier. Mein Mann arbeitet in einer internationalen Organisation, welche ein eigenes von der Schweiz unabhängiges Pensionssystem hat. Wir lassen uns scheiden und ich werde rund 300 000 CHF Pensionskasse erhalten, welches ich nicht verpflichtet bin in die PK einzubezahlen. Was würden Sie mir raten mit dem Geld zu machen. Meine Pläne wären es auf 2 Freizügigkeitskonten überweisen zu lassen. Oder ist es sinnvoll mich in meine PK (welche erst seit Mai existiert) einzukaufen. Ist das überhaupt möglich und sinnvoll?
    Besten Dank im voraus für Ihre Antwort.

    1. FinanzMonitor.com 11.01.2012 um 22:22

      Guten Tag Manu
      Es gibt Gründe für und gegen einen Einkauf in die Pensionskasse. Eine Übersicht mit den Vor- und Nachteilen zum PK-Einkauf finden Sie hier.
      Bei Ihnen sind mehrere Gründe vorstellbar, warum Sie sich jetzt einkaufen könnten:
      – höhere Rente für Sie (falls Sie bis zur Pensionierung arbeiten)
      – höhere Invaliden- und Hinterlassenen-Renten (falls Sie junge Kinder haben)
      – und die Vereinfachung, dass Sie sich nicht mit der Verwaltung von 300’000 Franken beschäftigen müssen, wenn diese (ab 59) ausbezahlt werden

      Bei der Überweisung des Geldes aus dem Freizügigkeitskonto an die Pensionskasse sparen Sie allerdings keine Steuern. Und die Verzinsung in der PK (angenommen der ganze Betrag wird dem obligatorischen Guthaben, das aktuell im 2012 mit 1.5% verzinst wird, zugeschlagen) ist etwa gleich wie jene auf einem Freizügigkeitskonto. Wenn Sie gut verdienen, können Sie später immer noch freiwillige Einkäufe mit Ihrem privat Erspartem in die PK tätigen und dabei Steuern sparen. Zudem ist die Zukunft klarer vorhersehbar mit dem Geld auf dem Konto. Es ist unklar, welcher Umwandlungssatz zum Zeitpunkt Ihrer Pensionierung gelten wird.

      Insgesamt erscheint es uns sinnvoll, jetzt zunächst zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen und das Geld von der PK Ihres Mannes je hälftig darauf zu überweisen. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt damit immer noch einen Einkauf in die Pensionskasse tätigen.

  35. Rene 12.12.2011 um 13:32

    Ich habe meine Stelle auf Ende 2011 gekündigt.
    Ich möchte nach Deutschland zurückkehren um dort in den nächsten 12 Monaten ein Haus bauen. Gibt es die Möglichkeit das Freizügigkeitskonto in Euro
    zu führen ? Da ich davon ausgehe das der Euro mittelfristig eher wieder steigen wird.

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und freundliche Grüsse

    1. FinanzMonitor.com 12.12.2011 um 13:55

      Hallo Rene
      Wenn Sie nicht mehr in die Schweiz zurückkehren, kann es aus Ihrer Sicht Sinn machen, Ihr Währungsrisiko zu senken und Schweizer Franken in Euro umzutauschen. Allerdings deutet momentan wenig darauf hin, dass der Euro wieder zu den alten Höchstständen von CHF >1.60/Euro ansteigen wird.
      Es ist nicht möglich, ein Freizügigkeitskonto ausschliesslich in Euro zu führen. Sie haben jedoch trotzdem einige Optionen, wenn Sie davon ausgehen, dass der Euro gegenüber dem Schweizer Franken in den nächsten 12 Monaten ansteigt:
      – Sie können den Grossteil Ihres Bargeldes von Schweizer Konten in CHF auf EUR-Konten überweisen
      – Sie können anstelle eines Kontos ein Freizügigkeitsdepot eröffnen. Dort können Sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur 2. Säule z.B. eine Fonds-Lösung wählen. So wäre zumindest ein Teil des Geldes in Euro statt in Schweizer Franken angelegt. Bei Ihrem kurzen Anlagehorizont sollten Sie eine Lösung mit Anlage in ausschliesslich festverzinsliche Papiere wählen, und auf eine Währungsabsicherung verzichten (sonst dürfte bei einem schwächeren Franken der Kursgewinn minimal ausfallen)
      – Sie können Ihr EUR/CHF Risiko mit einer Option absichern resp. mit einer Call/Put Option auf einen steigenden Euro/sinkenden Schweizer Franken wetten. Lassen Sie sich von Ihrer Bank beraten.

  36. Rolf 29.11.2011 um 18:34

    Ich habe ein Freizügigkeitskonto bei der Basler Kantonalbank. Auf Anraten der Bank habe ich die Hälfte in Vorsorgefonds (swisscanto) angelegt. Da die BKB immer den tiefsten Zins anbietet, möchte ich mein Freizügigkeitskonto wechseln. Kann ich das ohne Probleme oder sind die Fonds ein Hindernis? Ich nehme an, dass ich die Fonds auflösen muss und dabei evtl. Verluste mache.

    Vielen Dank im voraus für gute Tipps und freundliche Grüsse

    1. FinanzMonitor.com 30.11.2011 um 00:36

      Hallo Rolf
      Einige Freizügigkeitsstiftungen ermöglichen es, Gelder statt auf einem reinen Konto auch in Wertschriften anzulegen. Der gesetzliche Maximalanteil von Aktien wird dabei eingehalten.
      Fonds-Lösungen bei Freizügigkeitskonten können aus mehreren Gründen eine schlechte Wahl sein:
      – Anlagehorizont: Ist man nur für kurze Zeit (weniger als 5 Jahre) ohne Pensionskasse, dann ist der Anlagehorizont zu kurz. Manchmal führen auch unerwartete Gründe wie Misserfolg bei der Selbständigkeit oder Finanzierung eines Eigenheims zu einem effektiv zu kurzen Anlagehorizont, um Vorsorgegelder in Aktien anzulegen
      – Gebühren: Die Kosten bei solchen Fonds sind in der Regel viel zu hoch. Bedenkt man, dass ja weniger als die Hälfte des Geldes in Aktien angelegt wird, dann sind Gebühren im Bereich 1.0 oder sogar 1.5% viel zu hoch und schmälern die Rendite massiv
      – Performance: Leider war wegen den Gebühren, den sinkenden Zinsen und den stagnierenden Aktienmärkten in der letzten Vergangenheit die Rendite von 3a-Fonds viel tiefer, als von den Banken in Aussicht gestellt wird, siehe https://www.finanzmonitor.com/3-saule/saeule-3a-fonds-konto-rendite/

      Allenfalls wäre eine passive Geldanlage in ETF/Indexfonds eine Option, da dort zumindest die Kosten idR unter 1.0% betragen. Weil aber auch dort mindestens die Hälfte des Geldes in Obligationen angelegt wird, sind die Management Gebühren für die Fonds-Verwaltung wegen den tiefen Zinsen auch hier hoch.

      Zu Ihrer Frage: Die Fonds sind kein Hindernis. Wenn Sie das Konto transferieren, werden die Fonds zum Marktpreis verkauft. Beachten Sie, dass der Zins der BKB bei einem Freizügigkeitskonto keinen direkten Zusammenhang mit der Performance des Fonds hat. Der Fonds investiert wie erwähnt in Aktien, Obligationen und ggf. in Immobilien und alternative Anlagen.

  37. David 20.10.2011 um 00:45

    Ich habe mich im 1998 selbständig gemacht und dazu meine angesparten Gelder der 2. Säule bezogen. Nun bin ich am Überlegen ob ich mich wieder an einer Pensionskasse anschliessen soll. Kann ich nun Einkäufe in die 2. Säule tätigen und werden diese steuerlich voll zum Abzug zugelassen oder muss ich mein Bezug vom 1998 zuerst „zurückzahlen“, analog dem WEF-Bezug?

    Besten Dank für Ihre Rückmeldung und freundliche Grüsse.

    1. FinanzMonitor.com 20.10.2011 um 00:52

      Hallo David
      Ein „zurückzahlen“ wie beim WEF-Bezug gibt es bei der Selbständigkeit nicht. Wir hatten kürzlich Kontakt mit der Steuerbehörde des Kantons Bern, die sagte, dass Sie solche Fälle wie Ihren einzeln prüfen. Kritisch ist dabei, ob jemand die Gelder aus der 2. Säule nur bezogen hat, um sich nach kurzer Selbständigkeit gleich wieder einzukaufen und so Steuern zu sparen versucht. Das ist bei Ihnen nach über einem Jahrzehnt sicher nicht der Fall. Sie dürfen davon ausgehen, dass Sie freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse vom steuerbaren Einkommen abziehen können.

  38. A.B. 19.10.2011 um 19:17

    Ich habe kürzlich die Stelle gewechselt und damit auch die Pensionskasse, mein Stellenpensum hat sich ausserdem reduziert. Bei der neuen Kasse (Leistungsprimat) habe ich dadurch nun offenbar einen Überschuss. Ich soll mich nun innert 30 Tagen entscheiden, ob ich auch diesen Überschuss – bis zur Pensionierung – bei der neuen Kasse belasse (als separates „Sparkapital“ mit 2% Zins) oder es auf ein Freizügigkeitskonto überweise. Auf einem Freizügigkeitskonto hätte ich sicher weniger Zinsertrag, könnte das Geld aber verwenden, um mich später (bei einer anderen Pensionskasse) einzukaufen, falls ich mein Arbeitspensum wieder erhöhen und eine zusätzliche Stelle (mit ev. anderer PK) annehmen sollte. Da meine weitere berufliche Situation zum heutigen Zeitpunkt noch nicht klar ist, rätsle ich über den besten Weg.

    1. FinanzMonitor.com 20.10.2011 um 00:35

      Das ist eine interessante Frage.
      Sie können sich bei einem neuen Arbeitgeber auch einkaufen, wenn Sie Ihr Geld jetzt bei Ihrer Pensionskasse belassen. Somit spricht das nicht für ein separates Freizügigkeitskonto. Was jedoch dafür spricht, sind die Risikoverteilung (ist Ihre PK gesund?) sowie die Möglichkeit, das Vorsorgekapital in verschiedenen Steuerjahren zu beziehen und damit Steuern zu sparen. Das könnte interessant sein, falls Sie beabsichtigen, nicht nur eine Rente, sondern auch Kapital bei der Pensionierung zu beziehen.
      Was gegen ein separates Freizgügigkeitskonto spricht, ist der offerierte Zins von 2.0%, der überdurchschnittlich hoch ist. Sie könnten bei Ihrer PK nachfragen, wie die Zinsen für diese Sparkapital-Konten in der Vergangenheit waren, um ein Indiz zu erhalten, ob diese auch in Zukunft überdurchschnittlich hoch sein werden.
      Insgesamt ist die Entscheidung wohl recht knapp – was bedeutet, dass Sie keinen grossen Fehler bei der Wahl der einen oder anderen Variante machen.

  39. Elsbeth 12.10.2011 um 14:04

    Ich werde jetzt ein Jahr frühzeitig pensioniert. Früher war ich kurze Zeit arbeitslos. Mir wurden 2 Freizügigkeitskonto errichtet. Eines musste ich in die PK meines neuen Arbeitgeber einzahlen.(Teilzeitjob) Das zweite besitze ich jetzt noch. Wie viele Jahre kann ich dieses noch stehen lassen? d.h. das Geld nicht beziehen???

    1. FinanzMonitor.com 12.10.2011 um 14:06

      Ein Freizügigkeitskonto kann man ordentlich zwischen fünf Jahre vor dem Pensionierungsalter und fünf Jahre nach dem Pensionierungsalter beziehen. Sie müssen Ihr Konto also spätestens am 69. Geburtstag auflösen.

  40. Reini 03.10.2011 um 15:15

    Guten Tag
    Ich habe gehört man könne sogar 4 Freizügigkeits-Konten eröffnen und dann bis zum 69sten Lebensjahr jedes Jahr eines auflösen um Steuern zu sparen.

    1. FinanzMonitor.com 03.10.2011 um 22:22

      Hallo Reini
      Bei den Freizügigkeitskonten kann man im Normalfall maximal zwei Konten haben. Wenn Sie Ihre Stelle für eine Auszeit aufgeben, dann wird die Pensionskasse das Geld auf höchstens zwei verschiedene Freizügigkeitskonten überweisen. Wenn Sie dann eine neue Stelle antreten, dann sollten Sie beide Konten in die neue Pensionskasse einbringen. Es gibt Fälle von Personen mit mehr als zwei Freizügigkeitskonten (etwa weil ein FZ-Konto vergessen wurde oder bei einer Scheidung), aber das ist die Ausnahme.
      Bei der Säule 3a ist das Eröffnen von mehreren Konten problemlos möglich. Der Bezug findet dann idR zwischen 60 und 65 Jahren statt – man spricht hier von einem gestaffelten Bezug von Säule 3a-Konten.

  41. FinanzMonitor.com 03.10.2011 um 11:03

    Wir haben den Vergleich der Zinsen fürs Freiügigkeitskonto aktualisiert. Per Anfang Oktober 2011 haben die Credit Suisse und die Zürcher Kantonalbank die Zinsen um je 1/4% gesenkt. Dies gibt – mit zeitlicher Verzögerung – die gesunkenen Zinsen auf dem Kapitalmarkt wider.
    Zudem haben wir die Zinsen der Auffangeinrichtung BVG auch abgebildet. Diese liegen mit 1.0% im Vergleich sehr tief. Die Auffangeinrichtung BVG betreut unter anderen Freizügigkeitskonten, die sie erhalten hat, weil Personen ihre Stelle aufgegeben haben und ihrer Pensionskasse nicht innerhalb von 6 Monaten eine Freizügigkeitsstiftung angegeben haben. Dies ist oft der Fall – die Auffangeinrichtung BVG verwaltet über 700’000 Konten mit einem Vermögen von total fast 5 Mrd. Schweizer Franken. Das Vorsorgekapital pro Konto beläuft sich auf fast 150’000 Schweizer Franken. Der Zins bei der Auffangeinrichtung BVG ist mit 1.0% sehr tief. Ein durchschnittlicher Kontoinhaber würde bei einem Wechsel zu einem Anbieter mit hohen Zinsen über 1’000 Franken zusätzlich sparen – ein Wechsel lohnt sich!

  42. Sabine 29.09.2011 um 10:01

    Guten Tag

    ich habe mich vor 2 Jahren selbständig gemacht und mein Pensionskassengeld auf ein Freizügigkeitskonto auszahlen lassen. Meine Fragen:
    1. ich habe gebaut und – da die Hypothekarzinsen tief sind – das Pensionskassengeld nicht für den Bau bezogen. Könnte ich das, wenn die Zinsen steigen sollten, zu einem späteren Zeitpunkt noch machen?
    2. auf meinem Freizügigkeitskonto erhalte ich nur sehr geringe Zinsen. Kann ich das Geld jederzeit zu einem anderen Anbieter transferieren?
    3. muss das Pensionskassengeld explizit auf einem Freizügigkeitskonto liegen, oder kann ich es auch in ein anderes Finanzprodukt investieren (und dann gegebenenfalls Ertragssteuern bezahlen)?

    Besten Dank im Voraus!

    1. FinanzMonitor.com 29.09.2011 um 10:59

      Guten Tag Sabine
      Danke für Ihren Besuch auf FinanzMonitor.com. Zu Ihren Fragen:
      1) Wahrscheinlich haben Sie sich für eine Libor-Hypothek entschieden (es macht aktuell keinen Sinn, Vorsorgegelder anstelle einer Libor-Hypothek zur Eigenheim-Finanzierung zu verwenden, da man netto etwa 1.0% Zins gewinnt). Sie können alle fünf Jahre einen WEF-Bezug (Wohneigentumsförderung) tätigen, d.h. Sie können die Hypothek auch zu einem späteren Zeitpunkt noch mit Ihrem Vorsorgegeld zurückzahlen oder reduzieren.
      2) Sie können jederzeit ein Freizügigkeitskonto bei einem neuen Anbieter eröffnen und anschliessend der Freizügigkeitsstiftung mit den im Vergleich tiefen Zinsen Kündigung senden (mit den Daten des neuen Anbieters).
      3) Anstelle eines Kontos können Sie das Geld via die Vorsorgestiftung auch in andere Finanzprodukte anlegen. Diese stellt sicher, dass die gesetzlichen Bestimmungen für Gelder aus der 2. Säule eingehalten werden (z.B. maximal 50% Aktienanteil). Lassen Sie sich vor diesem Schritt beraten, z.B. via kostenlosem Rückruf durch einen Experten der Liberty-Stiftung.

  43. A.K. 28.09.2011 um 17:17

    Hallo – Ich besitze 2 Freizügigkeitskontis à je CHF 650 000.-. Vor 8 Monaten habe ich mich selbständig gemacht und von der AHV auch die entsprechende Bestätigung erhalten. Für mein Unternehmen benötige ich später eventuell finanzielle Mittel zur Expansion welche ich teils vom privaten Vermögen und oder von einem Teil des Freizügigkeitsgeldes nehmen möchte. Innerhalb eines Jahres nach Gründung eines Unternehmens kann ich auf das eine Freizügigkeitskonto zurückgreifen bzw. auflösen. Mir scheint dies sinnvoll um 1) meine ev. Expansion des Unternehmens zu finanzieren und 2) die magere Rendite des Freizügigkeitskontos zu steigern indem ich die Mittel individuell anlegen kann (die Erträge aber auch versteuern muss). Spricht aus Ihrer Sicht grundsätzliches was dagegen mit meinem Vorschlag zur Auflösung von einem Konto? Danke für den Feedback

    1. FinanzMonitor.com 29.09.2011 um 09:26

      Hallo A. K.
      Sie schreiben nicht, wie alt Sie sind. Über eine Million Schweizer Franken in der 2. Säule sind aber überdurchschnittlich viel Geld, zumal Sie noch über privates Vermögen verfügen.
      Sie schreiben, dass Sie einen Teil des Kapitals von einem Freizügigkeitskonto für Ihre Selbständigkeit verwenden können und dass Sie mit der Rendite nicht zufrieden sind. Daraus schliessen wir, dass Sie ein versierter Anleger sind, der langfristig mehr Rendite als die aktuell knapp 2% nach Steuern erzielen wird.
      So gesehen spricht wenig gegen die Auflösung eines der beiden Konten. Kritisch wäre es, wenn das in Ihr Geschäft investierte Kapital komplett verloren gehen könnte oder Sie sich völlig verspekulieren würden. Dann wäre ein beträchtlicher Batzen Ihrer Ersparnisse verloren. Wir vermuten aber, dass Sie mit diesem Risiko umgehen können.

  44. Waltero 26.09.2011 um 15:19

    Hallo,

    meine Frage geht in Richtung steuergünstigem Bezug von Geldern auf dem/den Freizügigkeitskonten.

    Ich wohne im Ausland und werde aufgrund einer Arbeitslosigkeit meine Pensionskassengelder auf 1 oder 2 Freizügigkeitskonten – sofern bisherige Pensionskasse mitspielt – platzieren – gemäss ihrer Empfehlung .

    Möglicherweise werde ich später ein Konto auflösen.
    Meine Frage nun: Bis zu welchem Zeitpunkt spätestens vor Bezug, muss das Geld an eine Freizügigkeitsstiftung im Kanton Schwyz überwiesen sein, damit ich in den Genuss des steuergünstigen Quellensteuersatzes kommen kann?

    1. FinanzMonitor.com 26.09.2011 um 15:34

      Hallo Waltero
      Wenn das Geld jetzt noch bei Ihrer ehemaligen Pensionskasse ist, dann können Sie die Überweisung auf zwei Freizügigekeitskonten verlangen.
      Entscheidend für die Quellensteuer ist der Moment des Bezugs, d.h. dann, wenn Sie das Konto auflösen wollen, sollte das Geld bei einer Freizügigkeits-Stiftung aus einem steuergünstigen Kanton sein. Sie können also z.B. auch ein Freizügigkeitskonto bei Ihrer Hausbank eröffnen und es dann erst kurz vor dem Bezug zu einer Stiftung in einem anderen Kanton überweisen lassen. Beachten Sie mögliche Kündigungsfristen und Auszahlungsgebühren.
      Noch ein Hinweis: Bis zum Alter von 60 Jahren können Sie das Geld nur in wenigen Fällen beziehen, ausser wenn Sie ausserhalb der EU leben, siehe: Auswanderung und Pensionskasse.

  45. Peter H. 22.09.2011 um 16:29

    Guten Tag

    Ich habe mit 62 Jahren frühzeitig mein Freizügigkeitsguthaben auszahlen lassen, da ich keine Aussichten mehr hatte einen Job zu finden. Wie durch ein Wunder fand ich jedoch kurz nach der Auszahlung wieder einen Job, habe dann etappenweise Einkäufe in die Pensionskasse getätigt, da mir dies meine Pensionskasse so empfohlen hatte. Nun wurden jedoch meine Einkäufe steuerlich nicht anerkannt, die Auszahlung des Freizügigkeitsguthaben wurde jedoch voll besteuert…Wie muss ich nun vorgehen? Wird die Steuerlast auf dem Freizügigkeitsguthaben um die Einkäufe geschmälert oder wurden mir die Einkäufe zu Unrecht gestrichen? Oder worstcase: muss ich die Auszahlung des Freizügigkeitskontos voll versteuern, die Einkäufe in die Pensionskasse werden jedoch gar nicht berücksichtigt? Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Gruss Peter H.

    1. FinanzMonitor.com 22.09.2011 um 16:48

      Hallo Peter
      Schön dass Sie wieder eine Stelle gefunden haben.
      Vermutlich hat die Steuerverwaltung eine Steuerumgehung vermutet und deswegen Ihre freiwilligen Einkäufe in die Pensionskasse als nicht abzugsfähig taxiert. Sie müssten im Vergleich mit jemandem gleichgestellt sein, der auch wieder eine Stelle gefunden hat und dort sein Guthaben aus dem Freizügigkeitskonto in die Pensionskasse eingebracht hat. Ein solcher Transfer ist steuerneutral.
      Sie müssten also die Steuern, die Sie bei der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens bezahlt haben, zurückerhalten. Setzen Sie sich mit Ihrer Steuerverwaltung in Verbindung.

  46. Gabrielle 12.09.2011 um 14:49

    Ich habe ein Pensionskassenguthaben von gut 100’000 und bin 43 Jahre alt. Steige aus dem Job aus wegen eines 2-3 jährigen Studiums und muss nun ein Freizügigkeitskonto haben. Macht es Sinn bei 2 verschiedenen Anbietern, 2 verschiedene Konten zu eröffnen? Gelte ich auch als selbständig, wenn ich nachher im Stundenlohn als Freischaffende bei verschiedenen Arbeitgebern arbeite? Oder gelte ich dann als Angestellte. Ist es ein Problem, wenn ich während meines Studiums circa 100 Stunden im Jahr arbeite?

    1. FinanzMonitor.com 12.09.2011 um 19:19

      Hallo Gabrielle

      Bis auf den etwas höheren administrativen Aufwand und die möglichen Gebühren bei der Kontoauflösung sprechen wichtige Punkte gegen ein einziges Freizügigkeitskonto: Mit 2 Konten sind Sie flexibler bei der Auflösung (Auflösung idR nur als Ganzes möglich) und Sie verteilen das Risiko besser.
      Sie gelten als Selbständigerwerbend, wenn Sie im Haupterwerb so bei der AHV gemeldet sind. Somit wären Sie keiner Pensionskasse angeschlossen und könnten eines (oder beide) Konten auflösen, falls Sie für Ihre Selbständigkeit Kapital benötigen. Eine Verteilung auf zwei Konten erscheint uns in Ihrem Fall sinnvoll, da Sie zumindest einen Teil des Geldes möglicherweise sehr lange nicht beziehen werden.
      Solange Sie während des Studiums total pro Jahr nicht mehr als 20’880 Schweizer Franken (Stand 2011) verdienen, sind Sie nicht obligatorisch BVG-versichert und damit keiner Pensionskasse angeschlosssen.

  47. Reini 07.09.2011 um 11:45

    Grüezi
    Mit einem freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse kann man Steuern sparen.Innerhalb von 3 Jahren ist es aber nicht möglich dieses Geld bei Aufgabe der Tätigkeit,Kündigung, oder bei Pensionierung als Kapitalauszahlung zu beziehen(Steuerumgehung).
    Wie sieht es aber aus wenn man nach der Kündigung,oder Pensionierung ein Freizügigkeitskonto eröffnet und das ganze Pensionskassenguthaben bis mindestens 3 Jahre dort liegen lässt?

    1. FinanzMonitor.com 07.09.2011 um 12:44

      Grüessech Reini
      Es spielt keine Rolle, ob das Geld noch in der Pensionskasse oder schon auf einem Freizügigkeitskonto ist. Bis man Kapital beziehen kann, sollte man drei Jahre seit dem letzten freiwilligen Einkauf zuwarten.

  48. Hanspeter 22.08.2011 um 18:47

    Guten Tag
    Gibt es Wege, Kapital in Freizügigkeitkonto/en als Rente zu beziehen ?
    Dh. den Freizügigkeitsanspruch andersweitig zu parkiern und später als Rente beziehen ?
    Ich bin 60 und werde ab Dez 2011 arbeitslos. Meine PK kann dann nur sofort
    – Altersgutaben auf Freizügigkeitskonten /-Police überweisen
    – Altersguthaben teilweise oder ganz auszahlen
    – Rente zahlen
    Ich möchte die Rente aber erst ca 2 Jahre später beziehen.

    Besten Dank

    1. FinanzMonitor.com 23.08.2011 um 00:11

      Guten Tag Hanspeter

      Es ist leider nicht möglich, von einem Freizügigkeitskonto aus direkt eine Rente zu erhalten. Sie können das Kapital aber in 2 Jahren beziehen und sich damit z.B. eine Leibrente bezahlen lassen. Oder Sie fragen bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG nach, um dort Ihre Pensionskasse selbst weiterzuführen. Ob sich das lohnt, müssten Sie anhand von Offerten prüfen – wahrscheinlich eher nein. Weiter könnten Sie auch versuchen, eine neue Stelle zu finden, dann wären Sie bei der Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers weiter versichert.
      Wenn Sie sich für die Rente entscheiden wollen, sollten Sie Ihre Gründe, warum Sie erst in 2 Jahren eine Rente beziehen wollen, nochmals hinterfragen. Sie erwarten sicher, noch mindestens 20 Jahre lang zu leben, da spielen 2 Jahre keine grosse Rolle.

  49. Sven 16.08.2011 um 12:47

    Guten Tag,
    ich habe die folgende Frage. Aufgrund des aktuellen Wechselkurses würde ich gerne mein Guthaben aus der 2 Säule in € tauschen.
    Gibt es heute die möglichkeit ein Freizügigkeitskonto in € zu eröffnen / zu führen?
    Zur Info.ich habe die Schweiz verlassen und lebe wieder seit 2 Monaten wieder in Deutschland

    Vielen Dank

    1. FinanzMonitor.com 16.08.2011 um 13:36

      Guten Tag Sven
      Ihre Überlegungen sind gut nachvollziehbar. Sie möchten mit dem Geld in Ihrem Freizügigkeitskonto auf einen fallenden Schweizer Franken spekulieren respektive die Währungsgewinne nun sichern. Die Anlagevorschriften für Gelder aus der 2. Säule sind allerdings streng und dienen insbesondere der Sicherheit aus Sicht von Schweizer Vorsorgenehmern. So wird etwa der Aktienanteil auf maximal 50% beschränkt. Uns ist kein Anbieter bekannt, der ein Freizgügigkeitskonto in Euro anbietet.
      Allerdings bieten verschiedene Anbieter Freizügigkeits-Depots an, bei denen – konform mit der Freizügigkeitsverordnung – auch ein Teil des Vorsorgeguthabens in Wertschriften oder eben in Fremdwährungen angelegt werden kann. Ein solcher Anbieter ist bspw. die Liberty-Stiftung aus Schwyz, bei der Sie über dieses Formular einen kostenlosen Rückruf anfordern können. Die Stiftung hat ihren Sitz im Kanton Schwyz, was für Sie als in Deutschland lebende Person bei einem allfälligen Bezug tiefere Quellsteuern bedeuteten würde.

  50. Roger 13.08.2011 um 15:14

    Hallo zusammen, ich (44) habe meine Stelle per 30.9.11 gekündigt. Mein PK-Vermögen liegt bei ca. 130’000.–. Ich werde zusammen mit einem Partner eine Firma gründen.Wir wissen aber noch nicht ob es eine AG wird bei der ich mich anstellen lassen werde oder eine GmbH in der ich dann als Selbständiger arbeiten werde. Auf jeden Fall brauche ich das PK-Guthaben nicht für die Firmengründung und Geschäftsidee. Ich wohne im Kanton Zürich. Empfehlen sie mir 1 oder 2 Freizügigkeitskonten zu eröffnen und soll ich diese im Kt.Zürich oder Kt. Schwyz eröffnen ? Ebenso interessiert mich ob dies der richtige Weg ist für den Fall das ich mich wirklich in der eigenen AG anstellen lasse. ( ca anfang mitte 2012 )

    1. FinanzMonitor.com 13.08.2011 um 16:43

      Guten Tag Roger
      Zunächst herzlichen Gratulation zu diesem mutigen Schritt.
      Sie sollten sich zunächst überlegen, wie hoch der Finanzbedarf Ihrer Firma sein wird, per wann Sie diesen decken müssen und wie Sie ihn finanzieren wollen.
      Gelder von einem Freizügigkeitskonto können Sie bis ein Jahr nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch beziehen.
      Beachten Sie, dass Sie nicht nur bei einer Aktiengesellschaft, sondern auch bei einer GmbH als „Angestellter“ gelten. Für die Selbständigkeit können Sie das Geld nur beziehen, wenn Sie eine Personengesellschaft (Einzelfirma, ihre Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) gründen. Es ist aber möglich, die Personengesellschaft zu gründen, das Kapital zu beziehen und diese danach in eine AG oder GmbH umzuwandeln. Es besteht keine Wartefrist oder Rückzahlungspflicht.

      Es ist idR sinnvoll, zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen, siehe https://www.finanzmonitor.com/2-saule/freizuegigkeitskonto/. Ausnahmen wären, wenn der Betrag gering ist (das ist bei Ihnen nicht der Fall) oder wenn das Geld in Kürze wieder bezogen wird (Aufwand im Vergleich höher, ev. Gebühren beim Bezug).

      Da Sie in der Schweiz wohnen, spielt es keine Rolle, wo die Stiftung für das Freizügigkeitskonto ihren Sitz hat: Sie bezahlen die Steuern in Ihrem Wohnkanton.

      Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und spannende Erlebnisse mit Ihrer Selbständigkeit!

  51. Markus 03.08.2011 um 18:14

    Guten Tag
    Ich bin 53jährig und möchte in 1-2 Jahren in Pension gehen, kann ich dieses Jahr noch bei meiner Pensionskasse einen Einkauf von Fr. 40’000.- tätigen und kann ich diesen Beitrag an den Steuern abziehen?

    Bekomme ich keine Probleme mit dem Steueramt, ist sicher, dass ich nicht nachträglich Nachsteuern muss, wenn ich so kurz nach dem Einkauf in Pension gehe, ich werde dann das ganze Alterskapital auf 2 Freizügigkeitskontos platzieren?

    Herzlichen Dank für ihre Antwort!

    Freundliche Grüsse
    Markus

    1. FinanzMonitor.com 03.08.2011 um 22:28

      Hallo Markus
      Schön, dass Sie in fast noch jugendlichem Alter in Pension gehen können!
      Das Bundesgericht hat im März 2010 entschieden, dass ein Einkauf in die Pensionskasse drei oder weniger Jahre vor einem Kapitalbezug eine Steuerumgehung darstellt mit der Konsequenz, dass das Alterskapital dann entweder nur als Rente bezogen werden darf oder – im Falle eines Kapitalbezugs – die gesparten Steuern auf der Einzahlung zurückerstattet werden müssen.
      Ordentlich werden Sie das Geld auf den Freizügigkeitskonten erst im Alter von frühestens 60 Jahren beziehen können. Eine Einzahlung jetzt oder auch in den nächsten Jahren erscheint uns deswegen unbedenklich.

  52. Gisela 15.07.2011 um 22:05

    Guten Tag
    Im Herbst 2011 werde ich von meinem Mann geschieden und bekomme dadurch von seinem Vorsogekonto Fr. 34’000.- überwiesen.
    Nun meine Frage: soll ich dieses Geld bei meiner Pensionskasse einzahlen (ich arbeite 80%) oder macht es Sinn diesen Betrag auf ein Freizügigkeitskonto einzuzahlen z.B. WIR Bank mit Zinssatz 1,8% oder Liberty Freizügigkeitsstiftung zum Zinssatz von 1.750%
    Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung
    Gisela

    1. FinanzMonitor.com 18.07.2011 um 13:28

      Guten Tag
      Wenn Sie zum Zeitpunkt der Auszahlung einer Pensionskasse angeschlossen sind, dann können Sie leider nicht zwischen PK und Freizügigkeitskonto wählen. Die Pensionskasse Ihres Mannes wird das Geld nicht Ihnen, sondern direkt Ihrer Pensionskasse überweisen. Deswegen ist Ihre Frage nur theoretischer Natur. Einige der entsprechenden Gedankengänge haben wir hier erläutert: Einkauf in die Pensionskasse sinnvoll?

  53. Peter 26.06.2011 um 19:03

    Guten Tag,

    ich werde nächste Monat bei einer Schweizer Firma aussteigen. Leider trete ich frühestens ab 1. Oktober bei einer anderen Schweizer Firma ein. Sollte ich meine PK Gelder in einer Freizügigkeitskonto ‚parkieren‘ oder sind andere Lösungen möglich? Selbstverständlich probiere ich es ‚Steuergünstig‘ zu planen. Vielen Dank für ihr Antwort.

    1. FinanzMonitor.com 27.06.2011 um 10:54

      Sie haben zwei Möglichkeiten: Entweder Sie eröffnen ein Freizügigkeitskonto und lassen das Geld durch Ihre Pensionskasse dorthin transferieren, oder Sie belassen das Geld bei der PK Ihres ehemaligen Arbeitgebers. Steuerlich ist ein Jobwechsel punkto Pensionskasse / Freizügigkeitskonto neutral – das Sie das Geld nicht beziehen, bezahlen Sie auch keine Steuern.
      Viele Pensionskassen ermöglichen es, das Vorsorgegeld für eine bestimmte Zeit (z.B. 6 Monate) bei ihnen zu belassen. Wir empfehlen Ihnen deswegen, Kontakt mit Ihrer Pensionskasse aufzunehmen. Fragen Sie nach, ob dies möglich ist und ob das Kapital mit dem gesetzlichen Mindestzins von 2.0% verzinst wird. In diesem Fall wäre das die einfachste und im Zinsvergleich auch die attraktivste Variante. Was Sie vermeiden sollten ist, nicht mit Ihrer aktuellen Pensionskasse zu kommunizieren. Sonst besteht das Risiko, dass diese Ihr Kapital an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweist, wo Sie im Vergleich sehr tiefe Zinsen (aktuell 1.0%) erhalten würden.
      Wir wünschen Ihnen viel Spass und Erfolg mit Ihrer neuen Arbeit.

  54. Reini 08.06.2011 um 13:34

    Grüezi
    ihre Antworten an Franco vom 6.Okt.2010 und an R.F vom 10.Jan 2011 kann ich nicht verstehen und finde sie wiedersprüchlich.Warum ist es möglich zwei Freizügikeitskonten eröffnen um Steuern zu sparen und wie beim 1.Fall nicht?
    Ich möchte mit 65 aufhören und mein ganzes Kapital in 2 Freizügikeitskonten anlegen.Muss ich nun auf diesen Zeitpunkt künden oder sogar ein halbes Jahr vorher?
    MfG

    1. FinanzMonitor.com 08.06.2011 um 15:01

      Guten Tag Reini
      Danke für das ausführliche Lesen der Kommentare.
      Die eine Frage betrifft einen Erwerbstätigen, die andere – nach unserem Verständnis – eine nicht erwerbstätige Person mit einem Freizügigkeitskonto.
      Sie bleiben voraussichtlich bis zum Alter von 65 Jahren angestellt. Ihr Vorsorgekapital aus der zweiten Säule liegt somit bei der Pensionskasse Ihres Arbeitgebers. Von ihr werden Sie eine Rente erhalten. Auf eigenen Wunsch können Sie 25% (je nach Reglement auch mehr) als Kapital beziehen (bei entsprechend tieferer Rente). Eine Auszahlung bei der Pensionierung auf Freizügigkeitskonten ist nicht möglich. Melden Sie sich frühzeitig bei Ihrer PK, wenn Sie einen Teil des Geldes als Kapital beziehen wollen.
      Höchstens wäre es denkbar, dass Sie vor der Pensionierung kündigen, damit Sie das PK-Geld auf Freizügigkeitskonten überweisen lassen können. Schauen Sie diesen Fall mit Ihrer Pensionskasse an – es gibt eventuell Fristen und Regelungen zur Frühpensionierung, die Sie beachten müssen.

  55. Andreas M. 30.05.2011 um 14:06

    Guten Tag,
    ich bin seit eine Jahr arbeitslos und möchte mich nun Selbsständig machen und die gesamten Gelder meiner Pensionskasse ,Fr.170000.-die bereits auf einem Freizügigkeitskonto sind, beziehen.Können Sie mir sagen wie lange die Auszahlung meiner Bank dauern wird nach Anmeldung der Einzelfirma bei der AHV?
    Besten Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüsse

    Andreas M.

    1. FinanzMonitor.com 30.05.2011 um 14:52

      Guten Tag Andreas
      Sie müssen mit mehreren Wochen rechnen. Zuerst muss die AHV Sie als selbständig erwerbende Person anerkennen. Hier müssen Sie je nach Art Ihrer Selbständigkeit Nachweise liefern, dass Sie wirklich selbständig sind, etwa mittels Kundenrechnungen oder Verträgen. Der Bezug des Geldes aus dem Freizügigkeitskonto sollte anschliessend rasch gehen, da hier normalerweise keine Kündigungsfristen bestehen. Klären Sie dies jedoch direkt mit Ihrer Bank ab.
      Ohne Ihren Plan für die Selbständigkeit zu kennen, empfehlen wir Ihnen folgendes:
      – Klären Sie mit Ihrer RAV-Ansprechsperson ab, wie die ALV Sie bei der Selbständigkeit unterstützen kann
      – Überlegen Sie sich, wie hoch die Chance ist, dass Sie mit Ihrer Selbständigkeit scheitern und berechnen Sie den Kapitalbedarf für Ihr Projekt. 170’000 Franken sind im Vergleich zu den Ersparnissen vieler viel Geld. Es wäre schade, einen wichtigen Teil Ihrer Altersvorsorge so zu verlieren. Ev. gibt es auch weitere Möglichkeiten zur Finanzierung Ihres Unternehmertums.

      Wir wünschen Ihnen auf alle Fälle viel Erfolg und Durchhaltevermögen!

  56. Martin 14.04.2011 um 16:13

    Hallo,
    ich bin Grenzgänger aus AT und arbeite in der CH.
    Ich werde in kürze wieder in AT arbeiten und kläre deshalb im Moment ab, was ich mit meiner Freizügigkeitsleistung machen soll.

    Da ich ein Haus in AT besitze (mit laufendem Kredit) kann ich ja das Geld z.Bslp auch verwenden um den Kredit zu tilgen.
    Wissen Sie ob ich dabei das gesamte Guthaben das ich Einsetze voll in AT versteuern muss, oder ob es spezielle Regelungen gibt?

    Danke

    1. FinanzMonitor.com 14.04.2011 um 16:46

      Guten Tag Martin
      Wenn Sie im Ausland wohnen und das Freizügigkeitskapital aus der Schweiz beziehen (wie bei Ihnen zur Finanzierung des eigenen Hauses), bezahlen Sie in dem Kanton Steuern, in dem die entsprechende Freizügigkeitsstiftung domiliziert ist. Hier macht es Sinn, das Geld bei einer Stiftung in einem steuergünstigen Kanton zu deponieren, z.B. bei der Liberty-Stiftung (Kontoeröffnungsformular siehe oben im Vergleich Zinsen).
      Ob und wie Sie das Geld in Österreich versteuern müssen, wissen wir leider nicht – bitte klären Sie das direkt mit der zuständigen Steuerbehörde in Österreich ab.
      Wir wünschen Ihnen einen guten Start in der neuen Arbeitsstelle!

  57. Christian 17.03.2011 um 11:06

    Guten Tag,

    in meiner vorherigen Email habe ich vergessen auch die zweite Frage zu stellen, und zwar: Wenn das Freizügigkeitsguthaben nicht ausbezahlt werden kann, kann ich zu einer anderen Bank wechseln, die besser Zinsen anbietet? Derzeit habe ich mein Freizügigkeitskonto bei der UBS und würde gerne z.B. zur Migrosbank wechseln. Werden dafür in der Regel Gebühren erhoben? Also Kündigungsgebühren, Aufnahmegebühren usw.?

    1. FinanzMonitor.com 17.03.2011 um 11:55

      Guten Tag Christian

      Kurz als Hintergrundinformation: Gelder aus der 2. Säule (Pensionskasse / Freizügigkeitskonto) dienen der Altervorsorge und sind nicht dazu gedacht, kurzfristige Engpässe zu überbrücken. Aufgrund Ihrer Arbeit in der Schweiz wird Ihre Rente aus Deutschland geringer ausfallen. Dies wird kompensiert durch die Rente aus der Schweiz. Der Gesetzgeber hat deswegen die Möglichkeiten zum Bezug des Geldes aus der 2. Säule stark eingeschränkt. Sie sollten sich deswegen gut überlegen, ob Sie Geld aus dem Freizügigkeitskonto beziehen, weil Sie „das Geld benötigen“, denn das Geld inkl. Zins und Zinseszins wird Ihnen dann bei der Pensionierung fehlen.
      Ungeachtet dessen ist es für Sie ohne Einschränkungen möglich, den überobligatorischen Teil des Geldes von Ihrem Freizügigkeitskonto zu beziehen. Den obligatorischen Teil können Sie nicht beziehen – dies wäre nur möglich bei einer Auswanderung in ein Land ausserhalb der EU. Wenden Sie sich hierzu direkt an die UBS, wenn Sie den überobligatorischen Teil Ihres Freizügigkeitsguthabens beziehen wollen. Dort erfahren Sie auch, wie hoch die Gebühren oder Spesen beim Bezug oder der Auflösung sind.
      Üblich sind allerdings Gebühren bei Vorsorgekonten nicht. Die Kontoeröffnung und Kontoführung eines Freizügigkeitskontos ist unseres Wissens überall in der Schweiz kostenlos. Vereinzelt können Gebühren um die 100 Schweizer Franken beim Bezug oder bei der Auflösung erhoben werden.
      Ihre Überlegung betreffend Vergleich der Zinsen und Wechsel der Bank beim Freizügigkeitskonto macht Sinn. Ein Wechsel ist problemlos möglich. Es kann immer nur das ganze Konto transferiert werden.
      Wenn Sie aber davon ausgehen, schon bald eine Festanstellung in der Schweiz zu haben, dann würden wir Ihnen empfehlen, mit dem Bankwechsel beim Freizügigkeitskonto noch etwas abzuwarten. Denn wenn Sie eine neue Stelle in der Schweiz antreten, müssen Sie Ihr Freizügigkeitskonto auflösen und das Guthaben an die Pensionskasse Ihres Arbeitgebers überweisen lassen.
      Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Arbeitssuche!

  58. Christian 17.03.2011 um 11:01

    Guten Tag,

    ich habe 3 Jahre in der CH gearbeitet (Status: Grenzgänger). Ich wohne in deutschland und bin derzeit arbeitssuchend. Ich beabsichtige wieder in der CH zu arbeiten. Ich würde gerne wissen, ob ich mir das Freizügigkeitsguthaben(obligatorisch und überobligatorisch), das momentan auf einem Konto bei einer CH-Bank liegt, auszahlen lassen kann, da ich das Geld benötige.
    Vielen Dank!

  59. Robert F 28.02.2011 um 10:06

    Hallo,

    mein Vater hat lange Zeit ind er Schweiz gearbeitet, möchte sich nun Selbstständig machen und überlegt sein Geld auf einem/ oder zwei Freizügigkeitskonten anzulegen. Ich habe allerdings davon gehört, dass es auch sogenannte Freizügigkeitsstiftungen gibt, bei denen man sein Geld mittels Wertschriftensparen Gewinnbringender anlegen kann.
    Nun meine Frage: Wie stehen Sie zu Freizügigkeitsstiftungen und wieviele Freizügigkeitsstiftungen gibt es in der Schweiz? Existieren irgendwelche Übersichten? Im Internet trifft man nur mit Glück auf Vertreter wie etwa PensFree, Liberty oder Continua…

    Danke für Ihre Antwort

    1. FinanzMonitor.com 28.02.2011 um 11:40

      Guten Tag
      Gelder aus der zweiten und dritten Säule werden in Stiftungen angelegt. Jede grössere Bank bietet Freizügigkeitskonten an, deren Gelder dann eben über eine Stiftung verwaltet werden. Viele dieser Stiftungen bieten auch an, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten das Geld anstelle auf einem Konto in einem Wertschriftendepot zu verwalten. Die Liberty Stiftung sowie die Stiftungen der UBS und Credit Suisse bieten das z.B. an.
      Diese Lösung wird aber selten gewählt, mit guten Gründen: Auf einem Freizügigkeitskonto erzielen Sie im Vergleich zu Privatkonten einen hohen, steuerfreien Zins. Und Wertschriftenlösungen sind im Vergleich teuer (Verwaltungsgebühren meist über 1.0%), können aber max. 50% des Geldes in Aktien anlegen, sodass die Gebühren sehr stark auf die Performance schlagen. Zudem ist der Anlagehorizont nicht immer ausreichend lange, z.B. wenn man sich überlegt, in absehbarer Zeit ein Eigenheim mit Vorsorgekapital finanzieren zu wollen.
      Wenn Ihr Vater über viel Bargeld in seinem übrigen Vermögen verfügt, erscheint es uns sinnvoller, dort den Aktienanteil zu erhöhen (z.B. mit kostengünstigen ETF) und das Vorsorgegeld auf einem Konto zu platzieren. So würde er bei gleichem Aktienanteil und gleichem Risiko mit grosser Wahrscheinlichkeit ein höhere Rendite erzielen (höherer, steuerfreier Zins auf Konto, tiefere Gebühren für Wertschriftenverwaltung).

  60. Hr B. 17.02.2011 um 19:31

    Ich, 55 jährig, werde mich Herbst 2011 frühzeitig pensionieren und das Geld auf Freizügigkeitskontos platzieren.
    Fragen dazu:
    1. Wenn ich das Geld jetzt 3 Jahre auf dem Freizügigkeitskonto liegen lasse (wegen Einzahlungen in PK 2009/2010/2011)und dann WEF Teilbezug machen will, ist das ja möglich. Die Hypothek möchte ich aber schon jetzt zurückzahlen, da ich viel sonstiges Cash habe. Ist es möglich, die Hypo jetzt zurückzuzahlen, dann November 2013 die Hypo wieder aufzunehmen und März 2014 WEF Teilbezug zu machen für Rückzahlung Hypo? Oder würde das als Steuerumgehung angeschaut? Muss ich die Hypo länger bestehen lassen als paar Monate?

    Danke für Antwort

    1. FinanzMonitor.com 17.02.2011 um 19:56

      Guten Tag Herr B.
      Wir können Ihnen keine verbindliche Antwort zur Frage der möglichen Steuerumgehung geben. Wenden Sie sich am besten an die Steuerverwaltung Ihres Kantons.
      Die Frage ist aber, was Sie mit diesem Vorgehen erreichen wollen. Es würde darauf hinauslaufen, dass Sie bereits mit 58 (statt mit 60) frei über das Geld aus dem Freizügigkeitskonto verfügen können. Wenn Sie über ein stattliches Vermögen verfügen, dann macht es nach unserem Verständnis wenig Sinn, das Geld aus dem Freizügigkeitskonto frühzeitig herauszulösen. Eine Alternative zur Geldanlage zu finden, die bei gleichem Risiko denselben Zins nach Steuern abwirft, ist praktisch unmöglich (Zinsen auf dem Freizügigkeitskonto sind steuerfrei).

  61. Sacha G. 04.02.2011 um 09:13

    Hallo,
    ich habe einen Kollengen, welcher 61 Jahre alt und Italiener mit C-Bewilligung ist. Er beabsichtigt sich im Laufe des Jahres 2011 zur Ruhe zu setzen und in seine Heimat Italien auszuwandern.
    Wie fährt er Steuerlich am Besten? Wohnhaft ist er zur Zeit im Kanton Zürich.
    Kann er die Quellensteuer umgehen, in dem er sich drei vier Monate vor Abreise bei seinem Arbeitgeber freistellen lässt und das Kapital auf zwei FZ-Kto.’s auszahlen lässt oder ist das nicht Sinnvoll? Was raten Sie da?
    MFG

    sg

    1. FinanzMonitor.com 04.02.2011 um 11:02

      Guten Tag
      Es gibt zwei grundsätzliche Möglichkeiten: Frühpensionierung und Kündigung.
      Bei einer Frühpensionierung erhält Ihr Kollege eine (reduzierte) Rente von der Pensionskasse. Es ist auch möglich, das Kapital anstelle einer Rente zu beziehen. Von Gesetzes wegen muss die Pensionskasse mindestens 25% des Altersguthabens auf Wunsch des Versicherten als Kapital auszahlen – bei einigen PK kann man auch 100% als Kapital beziehen. Ein solcher Kapitalbezug muss der Pensionskasse frühzeitig (6 bis 36 Monate, je nach Reglement der PK) angemeldet werden.
      Bei einer Kündigung durch Ihren Kollegen wird sein Guthaben aus der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Hier macht es Sinn, zwei Konten zu eröffnen und diese in zwei verschiedenen Jahren aufzulösen (tiefere Steuern). Wenn er das Geld erst von Italien aus bezieht, sollte er sein PK-Guthaben bei einer Freizügigkeitsstiftung deponieren, welche ihren Sitz in einem Kanton mit tiefen Steuern bei der Auflösung von Vorsorgekonten (Freizügigkeitskonto, 3. Säule) hat.

      Wie Ihr Kollege seine Steuern in Italien optimieren kann, können wir leider nicht beantworten. Wir wissen z.B. nicht, ob und wie bezogenes Kapital aus dem Freizügigkeitskonto in Italien versteuert werden muss und ob deswegen allenfalls eine Frühpensionierung (falls möglich) oder die Auflösung der Freizügigkeitskonten noch vor der Auswanderung die steuergünstigeren Varianten wären. Wir empfehlen deswegen, einen darauf spezialisierten Steuerberater beizuziehen.

  62. H M 02.02.2011 um 18:58

    Hallo,

    Wegen Stellenaustritt, soll ich ein neue Stiftung waehlen fuer ein Freizuegigkeitskonto. Es gibt viel zu lesen im Internet, aber ich wuerde gerne wissen wie ich kontrolliere koennten ob eine bestimmt Stiftung ’sicher‘ ist Betreff Konkurs und /oder Kundendienst.

    – gibt es offentliche Messungen zum kontrollieren? (profit/loss? capital/assets held?)
    – gibt es ein bekanntes unabhaengig Informationsquelle zu lesen/kontaktieren?
    – oder gibt es wirklich unabhaengig Berater irgendwo?
    – haben alle Stiftung/Freizuegigkeitskonto diese einlegerschutz 100000?

    Es macht mir kein Sinn blind zum waehlen und fuer alle Rat waere ich sehr Dankbar.

    Mit freundlichen Gruessen

    1. FinanzMonitor.com 03.02.2011 um 10:17

      Guten Tag H M

      Wir beurteilen die obigen Stiftungen als seriös und sicher, verfügen aber keinen vertieften Einblick in deren Geschäftsbücher. Wir kennen keinen Vergleich der Stiftungen punkto Sicherheit und wissen auch von keinem Test oder Vergleich des Kundendienstes.
      Eine Möglichkeit für Sie ist, bei einigen ausgewählten Stiftungen direkt nachzufragen. Eine weitere Möglichkeit ist, bei der „Aufsicht Berufliche Vorsorge“ des BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) nachzufragen.
      Wenn es sich bei Ihrem Pensionskassenguthaben um einen grösseren Betrag handelt, der längere Zeit auf einem Freizügigkeitskonto bleiben wird, können Sie zudem zwei Freizügigkeitskonten bei zwei verschiedenen Stiftungen anlegen.

  63. Hr B. 24.01.2011 um 19:42

    Ich, 55 jährig, werde mich bald frühzeitig pensionieren und das Geld auf zwei Freizügigkeitskonto platzieren.
    Fragen dazu:
    1. Kann ich einen Teil vom Freizügigkeitskonto für die Reduktion meiner Hypothek verwenden, obwohl ich die letzten 3 Jahre noch grosse Beträge einbezahlt habe? Oder muss ich 3 Jahre abwarten?
    2. Bei welchen Banken/Stiftungen kann ich selber die Anlagen (im Rahmen der BVG Richtlininen) auswählen? Welche empfehlen Sie?

    Danke für Antwort

    1. FinanzMonitor.com 24.01.2011 um 22:57

      Sehr geehrter Herr B.

      Im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Art. 79b Abs. 3 steht im ersten Satz: „Wurden Einkäufe [in die Pensionskasse] getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.“
      Zahlt man freiwillig in die Pensionskasse ein und tätigt innerhalb von drei Jahren einen Kapitalbezug (z.B. für ein Eigenheim oder bei der Pensionierung), dann muss man rückwirkend die bei der Einzahlung gesparten Steuern zurückerstatten. Unserer Meinung nach gilt dies sinngemäss auch dann, wenn das Geld mittlerweile auf einem Freizügigkeitskonto gelagert ist. Wir raten Ihnen deswegen davon ab, innerhalb von drei Jahren nach der letzten freiwilligen PK-Einzahlung eines der Freizügigkeitskonten aufzulösen, um die Hypothek zu reduzieren. Aktuell – Anfang 2011 – besteht auch wenig Handlungsbedarf: Eine Libor-Hypothek weist aktuell tiefere Zinsen auf als ein Freizügigkeitskonto. Und die Zinsen auf einem Freizügigkeitskonto sind steuerfrei, während die Hypothekarzinsen steuerlich abzugsfähig sind.

      Wir haben leider keine vollständige Übersicht, welche Vorsorge-Stiftungen BVG-konforme Anlagen z.B. in Aktien ermöglichen. Eine Stiftung, welche zB. teilweise Anlagen des Freizügigkeitskontos in Aktien ermöglicht, ist die Liberty-Stiftung. Nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Liberty-Stiftung wird diese Möglichkeit aber nur von einem geringen Anteil an Personen genutzt. Unserer Meinung nach mit gutem Grund: Der Anlagehorizont ist meist zu kurz, als dass sich Spekulationen mit dem Vorsorgegeld lohnen. Zudem ist der Zins auf Freizügigkeitskonten relativ hoch und steuerfrei.
      Unsere Überlegungen ganz am Ende des Artikels zum Thema Säule 3a Konto oder Fonds gelten sinngemäss auch für Gelder aus der Pensionskasse: Schichten Sie allenfalls einen Teil Ihres gesamten Portofolios, das Sie in Cash/Obligationen halten, in Aktien um und legen Sie dafür das Freizügigkeitsguthaben auf einem Konto und nicht in Aktien an. Wünschen Sie dennoch eine unverbindliche Beratung für die teilweise Anlage Ihres Freizügigkeitskontos in Aktien, dann können Sie hier einen kostenlosen Rückruf anfordern.

  64. Herr H. 22.01.2011 um 10:59

    Guten Tag

    Ich möchte nächstes Jahr auswandern (48J. nach Thailand), habe vor 6 Jahren mit PK Geld ein Haus gekauft. Werde das Haus verkaufen, mit dem übrigen Kapital beläuft sich die Summe auf ca. 1 Million (PK ca. 150000). Ist es möglich, das gesamte Geld bei einer Bank (CH) anzulegen, oder muss der PK Teil auf ein Freizügigkeitskonto?

    MfG

    1. FinanzMonitor.com 22.01.2011 um 11:40

      Sehr geehrter Herr H.,
      Wenn Sie ausserhalb der EU auswandern, können Sie über das gesamte Geld aus der Pensionskasse/aus Freizügigkeitskonten frei verfügen. Das betrifft nicht nur das bezogene Kapital für das eigene Haus, sondern auch das Geld, das nicht in der Pensionskasse ist (falls Sie nicht alles bezogen haben oder jetzt noch arbeitstätig sind).

      Sie haben ein beträchtliches Vermögen angehäuft. Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Auswanderung von einem Experten beraten zu lassen. Dazu gehört nebst der Strategie für die Anlage Ihres Vermögens und die Entnahme von Geld für den Lebensunterhalt in Thailand auch die Beratung zu allfälligen Versicherungen, Schutz/Risikoverteilung des Geldes und die Planung der Altersvorsorge. Versuchen Sie auch, Kontakte mit bereits nach Thailand ausgewanderten Schweizern zu knüpfen und fragen Sie diese nach Ihren Erfahrungen und Tipps.

      Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und schöne Erlebnisse bei diesem mutigen Schritt!

  65. Tos 21.01.2011 um 12:09

    Ich habe eine Anschlussfrage an die Antwort an Herr T.S. und zwar: Können die Freizügigkeitsgelder im nachhinein problemlos transferiert werden bzw. ist es mit Kosten oder anderen Anforderungen verbunden (welchen)? Danke

    1. FinanzMonitor.com 21.01.2011 um 20:28

      Sehr geehrter Tos
      Innerhalb der Schweiz können Gelder aufdem Freizügigkeitskonto problemlos auf ein anderes Konto bei einer andere Freizügigkeitsstiftung (z.B. wegen höheren Zinsen) transferiert werden. Der Transfer zu einer Pensionskasse, wenn Sie eine neue Stelle in der Schweiz antreten, ist sogar obligatorisch.
      Je nach Institut können Kosten für den Transfer entstehen, bei den meisten Stiftungen ist dies allerdings kostenlos möglich, wie z.B. der Transfer von Geld bei der Liberty-Stiftung zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung.

  66. Thomas S. 16.01.2011 um 14:29

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe als deutscher Staatsbürger von 2003 bis 2008 als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet und bin seitdem wieder in Deutschland berufstätig. Meine Pensionskassengelder der 2. Säule sind auf einem Freizügigkeitskonto der Basler Kantonalbank. Ich erwäge nun, diese für den Kauf einer selbst genutzten Wohnimmobilie auszahlen zu lassen. Wie kann ich dies steuerlich am günstigsten vornehmen?
    Vielen Dank und mit freundliche Grüßen
    T.S.

    1. FinanzMonitor.com 16.01.2011 um 16:45

      Sehr geehrter Herr T.,
      Bei der Auszahlung des Freizügigkeitsgeldes für nicht mehr in der Schweiz wohnhafte Personen wird eine Steuer von dem Kanton erhoben, in dem die Freizügigkeitsstiftung ihren Sitz hat. Es kann sich deswegen lohnen, vor dem Bezug das Geld zu einer Stiftung in einem Kanton mit tiefen Steuern wie z.B. Schwyz zu transferieren.
      Wir wissen leider nicht, wie Sie das bezogene Kapital in Deutschland versteuern müssen. Wir empfehlen Ihnen, in einem ersten Schritt mit einem Experten der Basler Kantonalbank BKB zu sprechen und ggf. einen Steuerberater aus Deutschland beizuziehen.

  67. Judith B. 15.01.2011 um 11:48

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Ab welchem Freizügigkeitsguthaben empfehlen Sie zwei Konti?
    Was ist der Unterschied, wenn ich zwei Konti bei der Liberty Stiftung eröffnen oder ein Konto bei dieser Stiftung und das andere bei der Migros Bank? Was ist sicherer?

    Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen
    J.B.

    1. FinanzMonitor.com 15.01.2011 um 12:27

      Sehr geehrte Frau B.

      Es ist gut, dass Sie sich für dieses Thema interessieren. Zwei Konten machen wegen der grösseren Flexibilität (man kann ein Konto nur als ganzes auflösen) und den tieferen Steuern beim Bezug (wenn man die Konten in 2 verschiedenen Jahren auflöst) Sinn. Ist der Betrag insgesamt gering (wenige zehntausend Franken), dann ist die Steuerersparnis meist nur minimal. Bei zwei Konten haben Sie etwas mehr Aufwand (zwei Kontoeröffnungen, zwei Abrechnungen per Anfang Jahr, ggf. Wechsel bei Zinsveränderungen). Der Mehraufwand ist aber minimal, weswegen wir grundsätzlich – ausgenommen Kleinbeträge – 2 Konten empfehlen.
      Wir beurteilen beide von Ihnen erwähnten Institute (Liberty Stiftung und Migros Bank) als sehr sicher. Wenn Sie Ihre Freizügigkeitsgelder bei zwei Instituten anlegen, dann haben Sie Ihr Risiko besser verteilt. Andererseits verdoppelt sich das Risiko in der Theorie, wenn Sie auf zwei Institute statt nur ein Institut setzen.
      Wenn Sie sich nicht sicher sind, dann eröffnen Sie zwei Konten bei zwei verschiedenen Instituten. Das wichtigste ist auf alle Fälle, zwei Konten zu eröffnen (eine nachträgliche Aufteilung eines Kontos auf zwei Konten ist nicht mehr möglich) und Institute auszuwählen, die im Vergleich hohe Zinsen zahlen. Sie sind somit auf dem richtigen Weg.

      Wir wünschen Ihnen auf alle Fälle eine spannende Zeit nach Ihrem Leben als Angestellte.

      Freundliche Grüsse
      FinanzMonitor.com

  68. Homburg 14.01.2011 um 13:47

    Danke für die rasche Antwort.
    Mir ist bewusst das dieses Geld der privaten Vorsorge dient. Allerdings muss es doch auch möglich sein, dieses Geld in ein anderes Land zu transferieren. Angenommen ich arbeite den Rest meines Lebens in Deutschland und zahle hier für meine Private Vorsorge (Riester) ein. Dann kann ich das Geld auf dem Freizügigkeitskonto nicht für meine Vorsorge nutzen. Und bei dem wenigen Kapital (~700Chf) wird das selbst nach 40Jahren keine große Rendite werfen. Daher meine Frage, ob ich dieses Kapital auch nach Deutschland unter dem Vorbehalt der Privaten Vorsorge übertragen kann. Oder Steht mir nur die Möglichkeit zu, es mir mit 60 in der Schweiz auszahlen zu lassen. Und was ist wenn ich mich in Deutschland selbständig machen oder mir Wohneigentum zulege? Gilt dann der Tatbestand auch in der Schweiz als erfüllt und ich kann das Geld dann dafür verwenden?
    Vielen Dank!

    1. FinanzMonitor.com 15.01.2011 um 08:50

      Die Altersvorsorge ist europaweit so geregelt. Sie zahlen in dem Land, in dem Sie sind, die Beiträge für die Altersvorsorge. Ziehen Sie in die Schweiz oder in ein anderes EU-Land, dann zahlen Sie in die dortige Altersvorsorge ein. Wenn Sie in Deutschland bleiben, werden Sie das Kapital mit 60 Jahren beziehen können und zudem eine kleine Rente aus der Schweizer AHV beziehen.
      Dieses Vorgehen für die obligatorische Altersvorsorge macht auch Sinn. So wird verhindert, dass „Wanderarbeiter“ ihre Altersvorsorge „plündern“ können.
      Es ist uns aber noch ein wenig bekannter Passus im Freizügigkeitsgesetz SR 831.42 aufgefallen: Gemäss Artikel 5, Absatz 1, Ziffer c kann eine Barauszahlung verlangt werden, wenn die Austrittsleistung weniger als ein Jahresbeitrag beträgt. Das ist bei Ihnen der Fall: Setzen Sie sich mit Ihrer Freizügigkeitsstiftung in Verbindung, wenn Sie die Auszahlung veranlassen wollen.

  69. Homburg 14.01.2011 um 12:11

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin ein deutscher Student, der eine 5-monatiges Praktikum in Zürich absolviert hat. Bei meiner Beendigung (23.Dezember 10) veranlagte ich die Pensionskasse, meine Vorsorge auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen.
    Mich interessieren eigentlich jetzt zwei Szenarien:
    1. Als Student bin ich Chronisch „pleite“ :) und bin daher am überlegen ob ich jetzt noch die Auszahlung nach Deutschland beantragen kann. Das heißt, wird das Geld bei dieser Auszahlung dann auf mein privates Giro-Konto überwiesen oder geht das Geld dann hier in die Rentenkasse?
    2. Ich werde höchstwahrscheinlich nach meinem Studium (ca. noch 1 Jahr) in die Schweiz zurückkehren und dort auch arbeiten. Ist es daher sinnvoller das Geld (lediglich 700CHF) auf dem Freizügikeitskonto zu belassen?
    Vielen Dank für Ihre Antwort!
    Mit Freundlichen Grüssen

    1. FinanzMonitor.com 14.01.2011 um 12:47

      Sehr geehrter Homburg
      Das Geld in der Pensionskasse dient der Altersvorsorge und nicht der Deckung von Miete, Essen oder Ausgang im arbeitsfähigen Alter. Das gleiche gilt für das Freizügigkeitskonto. Sie können das Geld deswegen nur in wenigen Fällen vor Erreichen des Rentenalters beziehen (Auswanderung in ein Nicht-EU-Land, Selbständigkeit, Finanzierung von selbst bewohntem Wohneigentum). In Ihrem Fall bleibt also keine andere Möglichkeit, als das Geld auf dem Freizügigkeitskonto zu belassen. Dort bleibt das Geld bis zu Ihrer Pensionierung.
      Wenn Sie in die Schweiz zurückkehren sollten und hier arbeiten, dann müssen Sie das Geld aus dem Freizügigkeitskonto in die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers einbringen.

      Freundliche Grüsse
      FinanzMonitor.com

  70. R.F 10.01.2011 um 14:53

    Grüezi

    existiert eine Übersicht welche Freizügigkeitskonten welche spätesten Bezugsfristen haben ?

    UBS zB. schreibt:
    ZITAT————-
    Das Freizügigkeitsguthaben kann frühestens 5 Jahre vor und muss spätestens 5 Jahre nach Erreichen des gesetzlich bestimmten Rentenalters (Männer: 65 Jahre, Frauen: 64 Jahre) bezogen werden.
    ENDE ZITAT——–

    ….in gewissen Situationen kann es doch wirklich von Vorteil sein, wenn man dieses Vorsorgekonto erst mit zB. mit 69 auflösen würde, oder ?

    MfG R.F

    1. FinanzMonitor.com 10.01.2011 um 15:51

      Guten Tag Herr F.,
      Wir sind nicht sicher ob wir Ihre Frage zu der Übersicht richtig verstanden haben. Für alle Freizügigkeitskonten gelten die gleichen Bezugsfristen, unabhänigig davon bei welcher Bank oder Stiftung das Geld angelegt ist.
      Wir empfehlen, beim Austritt aus der Pensionskasse zwei Freizügigkeitskonten anzulegen, da man so mehr Flexibilität und tiefere Steuern beim Bezug hat.
      Wann man sein Geld aus einem Freizügigkeitskonto beziehen soll, hängt von der individuellen Situation wie Steuern beim Bezug, eigener Kapitalbedarf sowie Alternativen zur Geldanlage ab.
      Ein vermögender 63jähriger, der mehrere 3a-Konten hat, daneben zwei Freizügigkeitskonten und bei der Geldanlage kein Risiko eingehen will, wird im Vergleich meistens sein FZ-Geld später beziehen als ein mittelloser 63jähriger Mann, der das Geld sofort für die Auswanderung in die Karibik benötigt.

      Wenn Sie das Geld momentan nicht benötigen und keine Risiken bei der Geldanlage eingehen wollen, dann macht es wohl Sinn, den Bezug der Freizügigkeitskonten bis zum Alter 69/70 aufzuschieben. Das Geld ist sicher angelegt, der Zins ist im Vergleich zu Alternativen hoch, und die Zinserträge sind erst noch steuerfrei. Achten Sie aber beim Bezug von 3a-Konten und Freizügigkeitsgeldern darauf, die Auflösung auf verschiedene Jahre zu verteilen (tiefere Steuern).

  71. Roger P. 16.12.2010 um 20:27

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Ich habe kürzlich den Schritt in die berufliche Selbständigkeit gemacht. Ich habe ein Summe von 30000.- Aus der PK in ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Kann ich und macht es auch Sinn die Summe nachträglich auf zwei verschiedene Freizügigkeitskontos zu verteilen?

    Ich danke Ihnen für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüssen
    Roger P.

    1. FinanzMonitor.com 16.12.2010 um 21:45

      Sehr geehrter Herr P.,
      Es ist nachträglich nicht mehr möglich, ein Freizügigkeitskonto aufzuteilen. Dies hätten Sie vor der Auszahlung mit Ihrer Pensionskasse klären müssen.
      Sie haben allerdings keinen „grossen Fehler“ begangen. Auch wenn die Steuersätze mit dem Auszahlungsbetrag steigen, so sind sie bei tiefen Beträgen relativ gering, auch wenn es kantonale Unterschiede gibt. Ein konkretes Beispiel falls Sie in der Stadt Bern wohnen würden, alleinstehend wären und konfessionslos wären (Quelle: Steuerrechner von PostFinance):
      Steuern Bezug 2x 15’000 Franken in 2 Jahren: CHF 1’104 (Steuersatz 3.7%)
      Steuern Bezug 1x 30’000 Franken in 1 Jahr: CHF 1’174 (Steuersatz 3.9%)

      Wir sprechen also von CHF 70 Unterschied bei den Steuern in diesem Beispiel. Bei grösseren Beträgen fallen die Steuern viel stärker ins Gewicht, hinzu kommen Risikostreuungs-Überlegungen sowie grössere Flexibilität bei der Auflösung (ein Konto kann immer nur als Ganzes bezogen werden) – dies sind alles Punkte, die bei 30’000 Franken kaum ins Gewicht fallen.

      Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und Durchhaltewillen mit Ihrer Selbständigkeit!
      Freundliche Grüsse
      FinanzMonitor.com

  72. Rudolf H. 05.11.2010 um 12:18

    Sehr geehrtes FinanzMonitor-Team
    Im März 2011 werde ich 59 Jahre alt. Ich bin seit 3 Monaten verheiratet und seit circa 3 Jahren arbeitslos ohne Aussicht auf Änderung. Da ich auch noch krank bin sind die Chancen auf eine neue Arbeit gleich null. Sozialhilfe und Invalidenrente bekomm ich nicht.
    Meine Frage lautet nun, kann ich mein Kapital auf dem Freizügigkeitskonto mit 60 auszahlen lassen ?

    1. FinanzMonitor.com 05.11.2010 um 13:55

      Sehr geehrter Rudolf

      Das ist korrekt. Wenn Sie bis 60 keine Stelle angetreten haben, dann können Sie sich das Kapital aus dem Freizügigkeitskonto im 2012 auszahlen lassen.
      Die Frage ist dann aber, was Sie mit dem Geld machen wollen. Die berufliche Vorsorge (zweite Säule) ist gedacht, um den gewohnten Lebensstandard ab der Pensionierung mit 65 bis ans Lebensende zu finanzieren. Wenn Sie das Kapital bereits mit 60 beziehen und anfangen davon Essen, Miete oder das Auto zu finanzieren, dann ist das nicht im ursprünglichen Sinne der Altersvorsorge. Wenn Sie hingegen Hausbesitzer mit einer Hypothek sind, dann wäre ein Rückzahlung mit dem Geld aus dem Freizügigkeitskonto sicher eine sinnvolle Option.
      Überlegen Sie sich gelegentlich (Sie haben ja noch 1.5 Jahre Zeit), wie Sie dieses Geld sinnvoll einsetzen können und wie Ihre finanzielle Situation über die statistisch gesehen fast zwei Jahrzehnte an verbleibenden Lebensjahren aussehen wird.

  73. Franco 06.10.2010 um 16:21

    Ich möchte mich vorzeitig (mit 63 Jahren) pensionieren lassen und zumindest 50% des PK-Geldes (Fr. 400’000) als Kapital beziehen. Da ich noch Kapital aus der 3. Säule erhalte, bin ich erst in ca. 4 Jahren auf das PK-Kapital angewiesen. Kann ich dieses Kapital freiwillig auf zwei Freizügigkeitskontos überweisen und diese erst bei Bedarf auszahlen lassen. Der Vorteil sehe ich in der Steuerfreien Rendite.

    1. FinanzMonitor.com 06.10.2010 um 18:38

      Sehr geehrter Franco
      Danke für Ihre interessante Frage mit den Hintergrundinformationen.
      Es ist leider nicht möglich, mit dem von Ihnen beschriebenen Vorgehen Steuern zu sparen. Die Pensionskasse muss Ihnen das Kapital auszahlen, eine Aufteilung des Kapitalbezugs auf zwei Freizügigkeitskonten wäre eine Steuerumgehung.
      Die Steuerersparnis ist gemäss dem Postfinance STeuerrechner zwar beachtlich, lohnt aber steuerliche Kapriolen nicht. Ein alleinstehender, katholischer Züricher würde bei 2 x 100’000 Franken gegenüber einmal 200’000 Franken rund 2’150 Franken sparen, dies bei einem Steuerbetrag von CHF 12’800.
      Beachten Sie zudem folgendes:
      1) Melden Sie Ihrer Pensionskasse den Wunsch zum Kapitalbezug frühzeitig und schriftlich an
      2) Vermeiden Sie den Bezug von Säule 3a-Konten sowie des Kapitals aus der Pensionskasse im selben Jahr (die Auszahlungsbeträge werden für zumindest für die Berechnung der direkten Bundessteuer zusammengezählt). Wenn Sie fünf 3a-Konten haben, dann kann es sinnvoller sein, zwei davon im gleichen Jahr zu beziehen, sofern pro Konto weniger als CHF 200’000 vorhanden sind. Lösen Sie zudem bei fünf Konten das erste bereits mit 60 Jahren auf.

      Freundliche Grüsse
      FinanzMonitor.com

  74. Ruth 26.09.2010 um 13:10

    Meine Ehemann hat auf 1. September 2010 die Stelle gewechselt. Bisher hat er 80 % gearbeitet, neu arbeitet er noch 30 %. Die neue Pensionskasse will nicht das ganze Freizügigkeitskapital versichern. Bis Ende September müssen wir nun entscheiden welchem Versichertenkonto der übersteigende Betrag von über Fr. 111’000 gut geschrieben werden soll. Wie würden Sie entscheiden?

    1. FinanzMonitor.com 26.09.2010 um 19:02

      Sehr geehrte Ruth

      Wir empfehlen Ihrem Mann, in dieser Situation auf alle Fälle zwei und nicht nur ein Freizügigkeitskonto zu eröffnen. Dafür sprechen die grössere Flexibilität (ein Konto kann nur als ganzes aufgelöst werden), die Steuerersparnis beim Bezug (wichtig falls Ihr Mann bald 60 Jahre oder älter ist) sowie die höhere Sicherheit, falls Sie sich für zwei verschiedene Anbieter entscheiden.

  75. DMG 15.09.2010 um 05:41

    Sehr geehrtes FinanzMonitor-Team,

    ich bin 40 und komme ursprünglich aus Deutschland, bin nun aber nach 1.5 jähriger Tätigkeit in der Schweiz aus berurflichen Gründen nach Asien ausgewandert.
    Es stellt sich jetzt die Frage, ob ich den fälligen Betrag aus der Pensionskasse (ca. 27.000 CHF) in einem Freizügkigkeitskonto in der Schweiz anlege (Handling durch den Ex-Arbeitgeber) oder mich für die Barauszahlung und den Transfer des Geldes nach Deutschland entscheide.
    In Deutschland besteht ein Altersvorsorgeplan unabhängig von diesem Betrag.
    Aufgrund meiner Tätigkeit könnte durchaus die Möglichkeit bestehen, dass ich in ein paar Jahren wieder in die Schweiz zurückkehre. Dies ist aber noch sehr ungewiss.

    Ich bedanke mich für ihre Antwort.

    Viele Grüsse,
    DMG

    1. FinanzMonitor.com 15.09.2010 um 07:54

      Sehr geehrte DMG

      Danke für Ihre präzise Fragestellung. Im Prinzip ist Ihre Situation ähnlich derjenigen von Andrea (Kommentar oberhalb des Ihren), ausser dass Sie aufgrund der Auswanderung ausserhalb des EU-Raums den gesamten Betrag aus der Pensionskasse beziehen können. Aus Ihrem Alters-Sparbetrag von CHF 1’500 pro Monat schliessen wir zudem, dass Sie über ein hohes Einkommen verfügen. Hier wäre es besonders wichtig, Ihre gesamte Vermögenssituation zu kennen.
      Besitzen Sie in Deutschland wenig Vermögen, dann deutet dies darauf hin, dass Sie Geld ausgeben, wenn Sie darauf Zugriff haben. Dies sollte bei Vorsorgekapital auf jeden Fall vermieden werden. In dem Fall würden wir empfehlen, das Geld auf einem Freizügigkeitskonto mit fairer Verzinsung zu belassen. Sie tragen damit allerdings das Wechselkursrisiko, sollten Sie mit grösserer Wahrscheinlichkeit in den EU-Raum (anstelle der Schweiz) zurückkehren.
      Besitzen Sie in Deutschland viel Vermögen, dann begehen Sie mit der „falschen“ Entscheidung nur einen kleinen Fehler. Überlegen Sie sich, wie Sie diese rund 20’000 Euro in Deutschland anlegen würden und wägen Sie dies mit der Alternative „Freizügigkeitskonto Schweiz“ (Währung Schweizer Franken, sehr hohe Sicherheit, rund 2.0% Zins, keine Steuern auf Zinsertrag) ab.
      Wenn Sie nach diesen Überlegungen noch nicht wissen, ob Sie das Geld nun beziehen sollen oder auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz belassen sollen, dann könnte der folgende Punkt den Ausschlag geben: Kehren Sie in die Schweiz zurück, dann müssen Sie das Freizügigkeitskonto auflösen und in die Pensionskasse einbringen. Haben Sie sich das Geld jedoch auszahlen lassen, dann können Sie dieses verwenden, um sich freiwillig schrittweise in Ihre neue Pensionskasse einkaufen können. Den einbezahlten Betrag können Sie vom steuerbaren Einkommen absetzen – sie werden damit je nach Grenzsteuersatz ca. 20-35% des Betrages an Steuern sparen.

      Wir wünschen Ihnen tolle Erlebnisse in Asien,
      FinanzMonitor.com

  76. FinanzMonitor.com 23.08.2010 um 16:08

    Sehr geehrte Andrea

    Die Antwort, ob Sie den überobligatorischen Teil Ihres Freizügigkeitsgeldes bei der Auswanderung nach Deutschland beziehen sollen, hängt von Ihrer gesamten finanziellen Situation und von Ihrem zukünftigen Kapitalbedarf ab. Benötigen Sie das Geld dringend? Sind Sie eine gute Sparerin?

    Viele Menschen sind „schlechte Sparer“ und geben Geld auf dem Konto schnell aus. Grundsätzlich sollte man aber das Geld aus dem überobligatorischen Teil der Pensionskasse nicht für Konsumgüter ausgeben. Es sollte als Alterskapital für die Sicherung Ihres Lebensstandards nach der Pensionierung genutzt werden. Für solche „schlechten Sparer“ ist es als reine Vorsichtsmassnahme besser, das gesamte Pensionskassenkapital auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen.

    Hier als Kontrast dazu zwei Beispiele, bei denen ein Bezug des überobligatorischen Teils unserer Meinung nach sinnvoller wäre als die Deponierung auf einem Freizügigkeitskonto:

    1) Wenn das Geld aus der Pensionskasse einen grossen Anteil Ihrer Ersparnisse ausmacht und Sie planen, in Deutschland zu bleiben, dann wäre die Auszahlung des Überobligatoriums sinnvoll. Sie könnten über das Geld frei verfügen und hätten kein Währungsrisiko (für den Fall dass sich der Euro gegenüber dem Franken aufwertet).
    2) Wenn Sie planen, in die Schweiz zurück zu kehren und wieder zu arbeiten, ist es sinnvoll, nur einen geringen Betrag auf dem Freizügigkeitskonto zu haben. So können Sie sich mit grösseren Beiträgen freiwillig in die Pensionskasse einkaufen (und so Steuern sparen).

    Link kostenlose Beratung durch die Liberty-Stiftung
    Link Kontoeröffnung Liberty Stiftung (PDF)

  77. Andrea 23.08.2010 um 15:43

    Sehr geehrte Damen und Herren
    Ich bin 31 Jahre und möchte nach Deutschland auswandern. Was würden Sie mir betreffend Pensionskasse raten? Bei der Liberty Freizügigkeitsstiftung anlegen? Oder den nicht obligatorischen Teil auszahlen lassen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort
    Freundliche Grüsse
    Andrea

  78. WS 19.08.2010 um 13:57

    Sehr geehrte Damen und Herren
    Aus der Liquidation der Pensionskasse meines früheren Arbeitgebers erhielt ich nachträglich noch etwas mehr als 50’000.-. Da das Geld direkt an eine Freizügigkeitsstiftung übertragen wurde, veranlasste ich, dass dieser Betrag auf zwei Freizügigkeitskonten gesplittet wird.
    Meine Frage: Ist es möglich das zweite Konto auf dem gleichen Finanzinstitut zu parkieren oder muss das Geld zwingend bei einem anderen Anbieter sein? Die Gelder werde ich erst mit 69 und 70 beziehen.
    Besten Dank und freundliche Grüsse
    ws

    1. FinanzMonitor.com 20.08.2010 um 11:54

      Sehr geehrter Herr WS
      Wir haben im BVG-Gesetz keine gesetzliche Grundlage gefunden, nach der die zwei Konten bei verschiedenen Anbietern eröffnet werden müssen. Das Steueramt St. Gallen ist hier aber anderer Meinung („Diese Aufteilung des Vorsorgeguthabens ist jedoch nur für den Fall der direkten Übertragung von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung vorgesehen, und die beiden neuen Freizügigkeitsguthaben dürfen aus Gründen der Risikoverteilung nicht bei der gleichen Institution errichtet werden.“; Quelle).
      Die Banken und Freizügigkeitsstiftungen akzeptieren es jedoch, wenn Personen beide Freizügigkeitskonten bei ihrem Institut eröffnen. Bei einem Anlagebetrag unter CHF 100’000 gibt es auch kein Problem mit der Limite aus dem Einlagenschutz.
      Als Nebenbemerkung: Die Steuerersparnis mit zwei Konten bei kleineren Vorsorgeguthaben ist in vielen Kantonen gering. So würden Sie, wenn Sie alleinstehend, reformiert und in der Stadt Zürich wohnen würden, bei CHF 50’000 aktuell 2’404 Franken Steuern bezahlen. Bei zwei Konten würden Sie zweimal 1’164 Franken Steuern bezahlen. Die Steuerersparnis würde also nur 76 Franken betragen (Quelle Steuerrechner Postfinance).

      Freundliche Grüsse
      FinanzMonitor.com

  79. H.S. 14.08.2010 um 15:17

    Danke sehr für Ihre Antwort. Ich hätte gerne noch eine Ergänzungsfrage gestellt:
    Wie beurteilen Sie die Sicherheit des Freizügigkeitsgeldes bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG des Bundes? Dass das eine GmbH sein soll, befremdet mich etwas. Aber vielleicht springt ja der Bund ein, wenns „brennt“!?
    Vielen Dank und freundliche Grüsse
    H.S.

    1. FinanzMonitor.com 14.08.2010 um 17:09

      Sehr geehrter Herr S.
      Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist, wie es der Name sagt, eine Stiftung (keine GmbH). Sie wurde bereits 1983 von Verbänden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Auftrag des Bundes gegründet. Wir können Ihnen nicht sagen, ob der Bund bei Schwierigkeiten tatsächlich „einspringen“ würde. Aber der Deckungsgrad BVG lag 2009 bei über 104% und die Jahresrechnung wurde durch die renommierte Revisionsfirma Ernst & Young geprüft.
      Wir sehen deswegen keinen Grund, an der Sicherheit dieser Stiftung mit über 28’000 BVG-Versicherten zu zweifeln.

      Freundliche Grüsse
      FinanzMonitor.ocm

  80. H. S. 12.08.2010 um 18:22

    Sehr geehrte Damen und Herren
    Ich werde dieses Jahr 61, habe meine Stelle aufgegeben und darf nächstens von meiner bisherigen Pensionskasse die Freizügigkeit von 800’000.- beziehen. Ich möchte 60%, d.h. 480’000 (inkl. voller oblig. Teil von 200’000) an die BVG-Auffangeinrichtung des Bundes übertragen lassen, zwecks einer Rente ab 65 auf dem oblig. Teil.
    40%, d.h. 320’000 möchte ich auf ein Freizügigkeitskonto übertragen. Meine bisherige Pensionskasse hat ihr Einverständnis zu diesem Splitting gegeben. Wie die Rente möchte ich auch das Freizügigkeitskapital erst mit 65 (oder auch später) auszahlen lassen.
    Ich hoffe, Sie können mir zustimmen, dass diese Aufteilung auch steuerlich sinnvoll ist. Meine Frage ist nun, muss und wird die Auffangeinrichtung ihr Einverständnis geben müssen, dass nicht die volle Freizügigkeit an sie übertragen wird?
    Herzlichen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüsse
    H.S.

    1. FinanzMonitor.com 13.08.2010 um 15:52

      Sehr geehrter Herr S.
      Der Transfer von Geld aus der Pensionskasse zur Stiftung Auffangeinrichtung BVG kann Sinn machen, wenn Sie eine Rente beziehen wollen und Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen wollen. Hier finden Sie mehr Informationen zur Frage „Rente oder Kapital„.
      Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG war in der Vergangenheit in Verruf geraten, weil die Verwaltungskosten sehr hoch waren. Gemäss eigenen Angaben konnten diese jedoch in diesem Jahr sehr stark gesenkt werden. Was Sie beachten müssen ist, dass Sie bis zur Pensionierung der Auffangeinrichtung weiterhin monatlich sowohl Arbeitnehmer- wie Arbeitgeberbeiträge überweisen müssen. Dies beläuft sich auf über 10% des versicherten Lohnes. Wir empfehlen Ihnen, direkt mit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Kontakt aufzunehmen, um sich beraten zu lassen (Telefonnummer 041 799 75 75, Montag bis Freitag 13h bis 17h).

      Um Ihre Frage zu beantworten: Sie können das PK-Geld an höchstens zwei Institute überweisen lassen. Dabei können Sie bestimmen, wie viel von Ihrem Pensionskassen-Guthaben zur Auffangeinrichtung überwiesen wird und wie viel auf einem Freizügigkeitskonto deponiert werden soll. Ihre gewünschte Aufteilung ist also möglich.

      Freundliche Grüsse
      FinanzMonitor.com

  81. Marion C. 03.08.2010 um 09:09

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe meine derzeitige Stelle gekündigt und muss nun bei meiner PK angeben, wohin mein angespartes Kapital überwiesen werden soll. Ich weiss noch nicht, ob ich wieder eine feste Stelle antrete oder mich selbständig mache. Ich bin 40 Jahre alt. Ist es für mich sinnvoll, 2 Konten zu eröffnen und kann ich davon beide (oder eines) auflösen, falls ich mich selbständig machen sollte?

    1. FinanzMonitor.com 03.08.2010 um 09:58

      Sehr geehrte Frau C.

      Die Vorteile von zwei Freizügigkeitskonten sind:
      1. Gestaffelte Auflösung möglich (spart Steuern, Sie können aber pro Selbständigkeit nur einmal eines resp. beide Konten auflösen; deswegen ist dies vor allem im Hinblick auf die Pensionierung relevant)
      2. Sie verteilen das Risiko auf zwei Anbieter
      3. Da Sie ein Freizügigkeitskonto nur als Ganzes auflösen können (kein Teilbezug möglich; ausser im Falle der Finanzierung von selbst bewohntem Wohneigentum), kann dies im Hinblick auf Ihre Selbständigkeit Sinn machen (wenn Ihr eigenes Unternehmen Konkurs geht, dann haben Sie beim Bezug von nur einem Konto nicht Ihr ganzes Alterskapital verloren)

      Als Nachteil sehen wir nur den etwas grösseren administrativen Aufwand Ihrerseits. Wenn Sie z.B. eben erst vor kurzem aus Deutschland in die Schweiz kamen, Ihr Alterskapital deswegen nur wenige zehntausend Franken beträgt und Sie sicher sind, den ganzen Betrag für den Start in die Selbständigkeit zu verwenden, dann wäre dieser Punkt vielleicht relevant für Sie.
      Der administrative Aufwand für ein zweites Konto ist aber gering und es entstehen Ihnen keine Kosten. Deswegen erachten wir für die ganz grosse Mehrheit der Arbeitnehmer, die nicht direkt wieder eine neue Arbeitsstelle suchen, die Eröffnung von zwei Freizügigkeitskonten als sinnvoll.

      Freundliche Grüsse
      FinanzMonitor.com

  82. F. Schmid 22.07.2010 um 20:32

    Sehr geehrte Damen und Herren
    Ich habe in meiner Pensionskasse einen sogenannten Überschuss von fast 30’000.00 Franken. Es gibt nun die Möglichkeit eine 2.Säule, ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspoloce ein zu richten. Ich bin erst 40 Jahre. Was währe in Ihren Augen die beste Möglichkeit auch Steuerlich gesehen. Soll ich das Geld evt. doch in der Pensionskasse belassen?
    Vielen Dank und mit freundlichen Grüssen F.Schmid

    1. FinanzMonitor.com 23.07.2010 um 07:50

      Sehr geehrte Frau Schmid

      Gelder aus der Pensionskasse können Sie nur in wenigen Fällen (Auswanderung, Erwerb Wohneigentum, Pensionierung) beziehen. Wenn Sie Ihre Stelle aufgeben, dann müssen Sie das Geld auf ein Freizügigkeitskonto überweisen oder können es beziehen, wenn Sie sich selbständig machen.

      Wir verstehen deswegen Ihre Frage nicht genau. Meinen Sie mit „Überschuss“ vielleicht den überobligatorischen Teil? Dies ist der Betrag, der den obligatorischen Teil übersteigt. Je nach Handhabung Ihrer Pensionskasse kann es sein, dass der überobligatorische Teil schlechter verzinst wird und/oder der Umwandlungssatz beim Bezug einer Rente tiefer sein wird. Betreffend Auszahlungsmöglichkeiten wird der überobligatorische Teil gleich behandelt wie der obligatorische Teil und nicht einfach so ausbezahlt werden.

  83. P. Kunz 22.07.2010 um 16:00

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Ich werde Ende Jahr 62 und mein Arbeitsverhältnis wird per 30. September 2010 aufgelöst und aus diesem Grunde habe ich mich vorsorglich beim RAV angemeldet. Weiter habe ich mit 2 Partnern eine GmbH gegründet, welche wir zur Zeit am aufbauen sind. Meiner Pensionskasse habe ich bereits tel. mitgeteilt, dass ich die Auszahlung des Pensionskassengeldes ca. CHF 820’000.00 auf ein Freizügigkeitskonto wünsche. Dabei habe ich mir vorgestellt, dass ich das Geld bei der Liberty Stiftung je 50:50 auf zwei Konten einzahle. Können Sie mir sagen, ob ich mit dem Anlegen des Pensionkassengeldes auf dem richtigen Weg bin.

    Vielen Dank für eine Antwort und freundliche Grüsse
    P.Kunz

    1. FinanzMonitor.com 22.07.2010 um 16:58

      Sehr geehrter Herr Kunz

      Vielen Dank für Ihre Schilderungen. Wir haben über das Kontaktformular eine Mitarbeiterin der Liberty-Stiftung gebeten, Sie in Kürze zurückzurufen und kostenlos zu beraten. Eine ganzheitliche persönliche Beratung erscheint uns in Ihrem Fall sehr wichtig. Kritische Punkte sind:
      – Zwei Freizügigkeitskonten
      Wie von Ihnen geplant, empfehlen wir Ihnen zwei Freizügigkeitskonten. Teilen Sie Ihrer Pensionskasse mit, dass Sie die Auszahlung auf zwei Konten verlangen. Mit zwei Konten können Sie bei der Auszahlung Steuern sparen und sind flexibler beim Bezug des Geldes. Grundsätzlich macht es für viele Leute zudem Sinn, Freizügigkeitskonten erst mit 69 und 70 Jahren zu beziehen, wenn sie das Kapital nicht vorher benötigen. Die Verzinsung ist besser als auf dem Bankkonto und die Zinserträge sind steuerfrei.

      – Auszahlung Freizügigkeitskonto nur als Ganzes möglich
      Sie können ein Freizügigkeitskonto nur als Ganzes auflösen (Ausnahme: Teilbezug zur Wohneigentumsförderung). Teilen Sie deswegen Ihr Vorsorgegeld aus der Pensionskasse je nach Kapitalbedarf nicht hälftig auf.

      – Auszahlung eines Freizügigkeitskontos für Selbständigerwerbende
      Für Sie nicht relevant, da Freizügigkeitskonten für Männer im Alter zwischen 60 und 70 direkt ausbezahlt werden können: Angestellte einer GmbH oder AG gelten nicht als selbständigerwerbe Personen und können so keine Freizügigkeitsleistung aufgrund von Selbständigkeit beziehen.

      – Anlage in Wertschriften anstelle einer reinen Kontolösung
      Es ist möglich, das Freizügigkeitsgelder im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten (max. 50% Aktienanteil) in Wertschriften anzulegen. Anlagen in Aktien versprechen langfristig eine höhere Rendite, unterliegen aber einem starken Kursschwankungsrisiko. Dies wäre ggf. für Sie prüfenswert.

      Wir wünschen Ihnen viel Erfolg mit Ihrer GmbH in diesem für Sie sehr erlebnisreichen Jahr!

  84. FinanzMonitor.com 21.07.2010 um 19:41

    Sehr geehrter Herr O.

    Es ist nur direkt beim Austritt aus der Pensionskasse möglich, sein Freizügigkeitsguthaben auf zwei Konten aufzuteilen. Ein nachträgliches Splitting ist nicht mehr möglich, unabhängig davon, ob eine Person das nicht gewusst hat, sie nicht informiert wurde oder es vergessen hat.
    Wir sehen nur diese Möglichkeit: Wenn Ihre Frau berufstätig werden würde und einer Pensionskasse angehören würde, dann müsste Sie Ihr Vorsorgeguthaben an die Pensionskasse Ihres Arbeitgebers überweisen. Bei einem Stellenaustritt könnte Sie dann zwei Freizügigkeitskonten eröffnen. Wir wissen aber nicht, ob Ihre Frau einen Berufseinstieg plant.
    Wir bedauern, Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu können und bedanken uns für Ihre Frage.

  85. Alexander O. 21.07.2010 um 18:08

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Meine Lebenspartnerin hat bei der Scheidung nicht gewusst, dass das Pensionskassengeld beim Übertrag auf das Freizügigkeitskonto gesplittet werden kann. Nun soll es nicht mehr möglich sein dies nachträglich zu splitten.
    Ist das so?
    Wenn ja, warum wurde sie nicht darauf aufmerksam gemacht? Müsste doch selbstverständlich sein.
    Wenn nein, wie können wir das noch im Nachherein anstellen. Möglichkeiten und Schritte.
    Herzlichen Dank für eine Antwort und freundliche Grüsse
    A. Oesterle

  86. Katrin Sp. 06.07.2010 um 17:42

    Guten Tag, ich habe mich letzten Monat selbstständig gemacht und nun bei der Pensionskasse angefragt, ob eine Teilung des Freizügigkeitsbetrages auf zwei Konten möglich sei. Man sagt mir, dass sei nicht möglich. Ist also die Möglichkeit auf zwei Konten zu teilen von der Pensionskasse abhängig?

    Besten Dank für eine Info im Voraus.

    Herzlichen Gruss

    K. Sprondel

    1. FinanzMonitor.com 06.07.2010 um 19:13

      Sehr geehrte Frau Sp.

      Die Freizügigkeitsverordnung (Artikel 12, Absatz 1) sagt dazu: „Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.“
      Nach unserer Auffassung sind die Pensionskassen also nicht verpflichtet, die Auszahlung auf das gesetzliche Maximum von zwei Freizügigkeitskonten durchzuführen. Es ist aber völlig unüblich, einem solchen Wunsch des Versicherten nicht nachzukommen, wenn dieser frühzeitig geäussert wurde: Der Aufwand bei der Pensionskasse ist im Vergleich zum Nutzen des Arbeitnehmers sehr gering. Wir empfehlen Ihnen deswegen, nochmals mit Ihrer Pensionskasse zu sprechen.

      Beachten Sie zudem folgendes: Die Aufteilung des PK-Guthabens auf zwei Freizügigkeitskonten muss direkt erfolgen, und die Freizügigkeitskonten müssen bei verschiedenen Instituten sein. Es ist nicht erlaubt, ein Freizügigkeitskonto nachträglich zu splitten und einen Teil des Guthabens an eine zweite Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen.

      Ungeachtet des Ausgangs der obigen Angelegenheit wünschen wir Ihnen viel Erfolg und schöne Erfahrungen als Unternehmerin!

  87. FinanzMonitor.com 10.06.2010 um 08:58

    Sehr geehrter Herr Meier

    Wir würden Ihnen unbedingt empfehlen, zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen. Sie sparen so fast sicher deutlich Steuern (siehe: Zwei Freizüigkeits-Konten sind besser als eines.
    Wir beurteilen die Sicherheit und Seriosität der Liberty Stiftung als sehr gross. Die Stiftung hat mehrere tausend Kunden und verwaltet über CHF 300M Vermögen. Mit Martin Hubatka im Stiftungsrat konnten sie sich zudem einen bekannten Schweizer Pensionsverischerungsexpterten sichern.
    Bei 8 Jahren Anlagedauer und einer halben Million Kapital entspricht ein Zinsunterschied von 0.25% einem Betrag von über CHF 10’000. Es lohnt sich für Sie, einen Anbieter mit hohem Zins zu wählen. Ob Sie wirklich Ihr ganzees Alterskapital einer Stiftung übergeben wollen oder ob es vielleicht nicht besser wäre, die Hälfte davon bei einem anderen Anbieter mit hohen Zinsen anzulegen, müssen letztendlich Sie entscheiden.
    Wir empfehlen Ihnen, sich kostenlos telefonisch beraten zu lassen. Eine Beratung können Sie bequem über das Kontaktforumlar beantragen.

    Freundliche Grüsse
    FinanzMonitor.com

  88. Meier 10.06.2010 um 08:31

    Guten Tag
    Ich werde aus dem aktiven Erwerbsleben ausscheiden und muss mein Pensionskassenguthaben für ca. 8Jahre auf ein Freizügigkkeitskonto überweisen. Dank Ihrem Zinsvergleich bin ich auf die Liberty Stiftung gekommen. Wie beurteilen Sie die Sicherheit dieser Stiftung? Lohnt es sich mit rund 500’000.-Fr. zwei Kontos bei dieser Stiftung (Splitting beim Bezug)zu eröffnen?
    Herzlichen Dank

  89. FinanzMonitor.com 30.05.2010 um 17:33

    Guten Tag D.R.
    Wenn Sie nach Stellenaustritt keine neue Stelle haben, dann benötigen Sie ein Freizügigkeitskonto. Wenn Sie beabsichtigen, so rasch als möglich wider eine neue Stelle zu finden, dann lohnen sich zwei Konten nur, wenn Sie deutlich über CHF 100’000 angespart haben und Sie es für möglich halten, dass Ihre Bank/Stiftung in der Zwischenzeit Konkurs geht: Sie müssen die zwei Konten wieder in Ihre neue Pensionskasse einbringen, sobald Sie die neue Stelle antreten. Anders wäre der Fall, wenn Sie sich aus dem Arbeitsleben als Angestellter ganz zurückziehen (z.B. wg. Selbständigkeit). Dann würden wir sicher zwei Konten empfehlen.
    Wenn Sie nur eine kurze Anlagedauer haben (weil Sie gleich wieder eine neue Stelle suchen), dann würden wir empfehlen, das Geld in einer reinen Konto-Lösung anzulegen (keine Wertschriften-Lösung, da Anlagedauer viel zu kurz).
    Es lohnt sich auch bei kurzer Anlagedauer, die Zinssätze zu vergleichen. Bei CHF 100’000, einem Zinsunterschied von 0.5% und einer Dauer von 6 Monaten zwischen zwei Arbeitsstellen verdienen Sie CHF 250 mehr Zins beim Anbieter mit dem höheren Zins auf dem Freizügigkeitskonto.
    Die Auflösungskosten sind ein guter Punkt – erkundigen Sie sich bei Ihrem Favoriten vor der Kontoeröffnung.

    Freundliche Grüsse
    FinanzMonitor.com

  90. d.r. 30.05.2010 um 15:48

    Ich bin momentan ohne Stelle. Was muss ich alles beachten, wenn ich das Kapital auf einer Bank anlege?
    – Einlegerschutz 100000.–
    – Splitting auf 2 Banken
    – Zinssatz
    – Auflösungskosten
    Habe ich noch was vergessen?

  91. B. F. 28.05.2010 um 12:16

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe ein Freizügigkeitsguthaben von CHF 275’000. Die Turbulenzen an den Finanzmärkten beunruhigen mich. Wie ist dieses Kapital gesichert (Einlegerschutz CHF 100’000)? Kann ich das Kapital, das derzeit bei einer Freizügigkeitsstiftung liegt auf zwei oder drei Stiftungen aufteilen? Ich bedanke mich für eine kurze Nachricht. Freundliche Grüsse sendet Ihnen B. F.

    1. FinanzMonitor.com 28.05.2010 um 12:36

      Sehr geehrter Herr F.
      Vielen Dank für Ihre Nachricht. Der Einlegerschutz von CHF 100’000 pro Kunde und Bank gilt auch bei Freizügigkeitsgeldern, sofern diese bei einer Bank angelegt sind (auch Freizügigkeitsstiftungen legen das Geld idR bei einer Bank an).
      Das Gesetz (die Freizügigkeitsverordnung) erlaubt bei Stellenaustritt das Aufteilen (Splitting) des Pensionskassen-Guthabens auf maximal zwei Freizügigkeitskonten. Leider ist es aber – wie bei Ihren der Fall – nicht erlaubt, das Freizügigkeitsguthaben nachträglich auf zwei Konten aufzuteilen. Sie können nur Ihr gesamtes Freizügigkeitsguthaben von einem Anbieter zu einem anderen verschieben, ein Splitting ist nicht mehr möglich.
      Sollten Sie tatsächlich so beunruhigt über die Entwicklung an den Finanzmärkten sein, dann gibt es dennoch Möglichkeiten, Ihr Alterskapital noch besser zu sichern. Eine davon wäre der Kauf von Wohneigentum. Wir empfehlen Ihnen, das Gespräch mit Ihrem Anbieter, bei dem Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben gelagert haben, zu suchen.

  92. FinanzMonitor.com 04.03.2010 um 17:14

    Sehr geehrter Guido
    Danke für Ihren Kommentar mit der Frage zum Anbieter PostFinance.
    PostFinance ist zwar keine Bank, aber im Falle von finanziellen Engpässen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bund als Besitzer einspringen würde.

    Nicht nur aus Riskoüberlegungen, sondern auch aus Gründen der Flexibilität und der möglichen Steuerersparnis empfehlen wir Ihnen, Ihr Pensionskassen-Kapital auf zwei Freizügigkeits-Konten zu verteilen. Mehr Informationen finden Sie in diesem Artikel: https://www.finanzmonitor.com/2-saule/freizuegigkeitskonto/

  93. Guido 04.03.2010 um 16:04

    Danke für diesen interessanten Zinsvergleich. – Wie sieht es mit der Sicherheit des Anbieters Postfinance aus?

Was ist Ihre Meinung, Ihr Tipp oder Ihre Frage dazu?

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