Säule 3a Maximalbetrag 2024
3. Säule Maximalbetrag 2024
Für Einzahlungen in die Säule 3a 2024 gilt folgender Maximalbetrag (unverändert zu 2023):
CHF 7’056 für Erwerbstätige mit Pensionskasse (BVG)
CHF 35’280 für Erwerbstätige (Angestellte oder Selbständige) ohne Pensionskasse (max. 20 % des Erwerbseinkommens (Bruttolohn minus Lohnabzüge für AHV, IV, EO und ALV))
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Historische 3. Säule Maximalbeträge
Sowohl in 2009 wie auch in 2010 konnte der folgende Maximalbetrag in die Dritte Säule (Säule 3a) einbezahlt werden:
CHF 6’566 für Erwerbstätige mit Pensionskasse (BVG)
CHF 32’832 für Erwerbstätige ohne Pensionskasse (max. 20 % des Erwerbseinkommens)
Für 2011 und 2012 beliefen sich die Beträge auf CHF 6’682 respektive CHF 33’408.
Für 2013 und 2014 beliefen sich die Beträge auf CHF 6’739 respektive CHF 33’696.
Für 2015 bis 2018 beliefen sich die Beträge auf CHF 6’768 respektive CHF 33’840.
Für 2019 und 2020 beliefen sich die Beträge auf CHF 6’826 respektive CHF 34’128.
Für 2021 und 2022 beliefen sich die Beträge auf CHF 6’883 respektive CHF 34’416.
Wer über ein gutes Einkommen und über genügend freie Mittel verfügt, die er langfristig nicht benötigt, dem empfehlen wir, jeweils den Maximalbetrag in die 3. Säule einzuzahlen. Dieser kann vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Durch diesen Abzug ist der Steuerspar-Effekt gross und beträgt oft zwischen 20 und 40% des einbezahlten Betrags.
Viele Leute zahlen den Maximalbetrag jeweils erst Ende des Jahres ein und lassen das Geld vorher auf dem Privatkonto. Wer sowieso beabsichtigt, das Geld in die Säule 3a einzuzahlen, dem raten wir, die Einzahlung des höchstmöglichen Betrags bereits am Anfang des Jahres vorzunehmen: Die Zinsen bei Säule 3a-Konten sind deutlich höher als auf Privatkonten oder Sparkonten.
Wenn genügend flüssige Mittel für eine Einzahlung vorhanden sind, empfehlen wir, die maximale Summe einzuzahlen. Dies nicht nur wegen der Steuerersparnis, sondern auch, weil „verpasste“ Jahre oder Einzahlungen nicht später nachgeholt werden können.
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115 Kommentare
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Zitat zum Thema Geld
FinanzZitat von FinanzMonitor.com.
Anschlussfrage zu 18.3.18
Bedeutet dies für mich im 2018:
Max. Höhe 20% Nettoeinkommen II abzüglich des bereits einbezahlten Max. Betrag von fr.6700.- ergibt den Betrag den ich auf Säule 3a einzahlen kann.
Massgeblich ist dann das Jahreseinkommen und nicht das Einkommen August bis Dezember. Korrekt?
Guten Tag Loris
Also noch einmal:
Für 2017:
– maximal CHF 6’768 als Angestellter mit PK
Für 2018:
– maximal CHF 6’768 als Angestellter mit PK (Einzahlung muss bis Ende Juli erfolgen)
– plus zusätzlich maximal 20% des Lohns den Sie ohne PK von August bis Dezember 2018 verdienen, aber die Summe der beiden Einzahlungen darf CHF 33’840 im 2018 nicht übersteigen. Wenn Sie monatlich netto CHF 5’000 verdienen für die 5 Monate von August bis Dezember dann können Sie ab August 20% davon, also CHF 5’000, zusätzlich einzahlen.
Für 2019ff:
– 20% des Lohns den Sie im Jahr verdienen
Anschlussfrage zu 14.08.2017
Im August 2018 erreiche ich das Pensionsalter. Anschließend werde ich zu 60% weiterarbeiten. Die Möglichkeiten der Einzahlung haben Sie mir bereits beantwortet. Wie sieht es mit dem Bezug aus?
Sind Einzahlungen ab August 18 ohne PK Anschluss ebenfalls 3 Jahre „gesperrt“ um einen steuerlichen Nutzen zu haben, bzw. was gilt dann?
Guten Tag Loris
Sie müssen Ihre 3a-Konten bis zum Austritt aus dem Erwerbsleben oder bis zum 70. Geburtstag beziehen (es gilt, was zuerst erreicht wird).
In der Säule 3a gibt es im Gegensatz zur Pensionskasse keine 3-jährige Sperrfrist. Sie können nach aktueller Praxis theoretisch jedes Jahr eine Einzahlung auf ein neues Konto tätigen und dieses im gleichen Jahr wieder auflösen und trotzdem von der Steuerersparnis profitieren. Uns ist niemand bekannt, der das so machte.
Was aber häufig vorkommt ist, dass jemand im Jahr seiner Pensionierung (ohne anschliessende Weiterarbeit wie bei Ihnen) noch in die 3. Säule einzahlt, und danach zur Pensionierung im gleichen Jahr das 3a-Konto auflöst. Hier kann die Einzahlung ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Wir erwarten im Februar ein Kind. Meine Frau wird den gesetzlichen Mutterschaftsurlaub nehmen und noch etwas unbezahlten Urlaub. Nach dem Mutterschaftsurlaub ist vereinbart, dass meine Frau soviel arbeiten wird, dass sie nicht aus der Pensionskasse herausfällt. Dürfen wir für das Jahr 2018 für meine Frau die ganzen 6768 Fr in die 3 Säule einzahlen?
Guten Tag Adrian
Ja, solange Sie erwerbstätig ist und mehr als CHF 6768 verdient, kann Sie den Maximalbetrag einzahlen.
Ich beziehe schon mehrere Jahre eine IV, arbeite aber daneben für 20 % (AHV-pflichtig). Ab diesem Dezember fällt meine IV weg und ich arbeite wieder 100 %. Kann ich in diesem Jahr noch den vollen Beitrag an die 3. Säule einbezahlen? Oder nur 20 % vom totalen Jahreslohn?
Guten Tag Ursula
Für Januar bis November konnten Sie 20% des Nettolohns einzahlen, und für Dezember können Sie Ihren ganzen Nettolohn oder höchstens CHF 6’768 einzahlen. Die Summe beider Einzahlungen darf CHF 33’840 nicht überschreiten.
Ich war die letzten Jahre angestellt und habe eine Säule 3a aufgebaut.
Dieses Jahr war ich während 9 Monaten Hausfrau/nicht erwerbstätig, bin seit Mitte Oktober aber als Arbeitssuchende gemeldet und beziehe seit dem Taggelder. Wie viel dürfte ich in die Säule 3a einzahlen?
Guten Tag Michaela
Als Bezügerin von Arbeitslosengeldern können Sie die Säule 3a nutzen. Sie können höchstens CHF 6’768 oder so viel wie Sie im 2017 an Taggeldern verdienen, einzahlen (der kleinere Betrag gilt).
Ich bin verheiratet. Können meine Frau und ich beide je den max. Betrag in die 3. Säule einzahlen resp. steuerlich abziehen? Oder können wir als Ehepaar nur 1x die 6768.- in Abzug bringen?
Guten Tag David
Der Maximalbetrag gilt pro Person, welche die Voraussetzungen erfüllt. Wenn ihr beide erwerbstätig seid, könnt ihr beide die Säule 3a nutzen und in der Steuererklärung die durch euch beide eingezahlten Beträge vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Ich erhalte seit Mitte Jahr Arbeitslosengeld und mein Pensionskassengeld wurde auf ein Freizügigkeitskonto transferiert. Nach meinem Verständnis bin ich also seit meiner Arbeitslosigkeit keiner Pensionskasse mehr angeschlossen und kann 20% des Erwerbseinkommens resp. des Arbeitslosengelds in die 3. Säule einzahlen. Ist das richtig?
Guten Tag R.B.
Als Arbeitsloser können Sie weiterhin in die Säule 3a einzahlen.
Wie als Angestellter können Sie die „kleine“ Säule 3a nutzen, weil Sie weiterhin gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert sind. Der Maximalbetrag für Sie beträgt also unverändert CHF 6’768 für dieses Jahr.
Meine Frau ist in der Ausbildung (Erstausbildung), Lehrlingslohn jährlich von Ca. 14000.- Sfr. Was ist der maximal Betrag den Sie einzahlen darf?
Müssen wir 2 Kontos haben für die Steuern oder kann es 1 Gemeinsames Konto sein?
Guten Tag Franz H
Wenn Ihre Frau keiner Pensionskasse angeschlossen ist, dann kann Sie 20% des jährlichen Nettolohns einzahlen.
Ihr benötigt pro Person mindestens ein Konto, auf das ihr die Einzahlung der betreffenden Person tätigt, denn ein 3a-Konto kann nur auf den Namen einer Person lauten.
Folgende Situation: Per 1.August 18 bin ich im Pensionsalter.
Ich werde jedoch weiterarbeiten und Pensionskasse + AHV beziehen.
Wie verhält sich der maximale Betrag im Jahr 2018 für die Einzahlung in die Säule 3a? Was ist in den 7 Monaten möglich vor Pensionierung? Was für die Zeit August bis Dezember 2018?
Guten Tag Loris
Als weiterhin erwebstätiger Mann können Sie die Säule 3a bis vor Ihrem 70. Geburtstag nutzen.
Sie können im 2018 einerseits die „kleine Säule 3a“ nutzen und CHF 6’768 (Maximalbetrag Stand 2017) bis 31.07. einzahlen.
Für die anschliessende Zeit ohne Anschluss an eine Pensionskasse können Sie die „grosse Säule 3a“ nutzen und 20% Ihres Nettolohns einzahlen.
In der Summe dürfen Sie aber 2018 nicht mehr als den Maximalbetrag für die grosse Säule 3a einzahlen, also höchstens CHF 33’840 (Stand heute).
Ab 2019 können Sie die grosse Säule 3a nutzen (20% des Nettolohns / max. CHF 33’840 Stand heute).
In Ihrem Buch: „Die 10 besten Spar-Tipps“ schreiben sie das ein 3A Konto besser als ein Fonds sein, wegen Gebühren etc. Ist es aber mit den heutigen Zinsen von 0,5 und weniger immer noch so? Ich kann mir kaum vorstellen das ein Fonds mit Ihren Gebühren weniger wie 0,5 resp bei UBS jetzt neu sogar nur noch 0,2% zinsen erbringt?
Guten Tag Stefan
Danke für das aufmerksame lesen des Sparbuchs.
Sie haben im Prinzip recht: Die Zinsen auf 3a-Konten sind gesunken, während die Dividendenrendite bei Aktien etwa stabil bleibt und Aktien zusätzlich noch die Chance auf Kurssteigerungen bieten. Das Problem ist, dass 3a-Fonds nicht 100% in Aktien investieren, und die übrigen Anlagen (grösstenteils Obligationen) praktisch keinen Zins abwerfen. Die Gebühren werden aber auf dem Gesamtbetrag erhoben und nicht nur auf den Aktien, welche langfristig besser als ein reines Konto rentieren. Dies schmälert die Gesamtrendite.
Mittlerweile gibt es aber 3a-Vorsorgefonds, welche bis zu 75% des Kapitals in Aktien anlegen. Leider sind dort die Gebühren höher als bei günstigen ETF (z.B. bei Postfinance 0.94% vs. ein Exchange Traded Funds mit einem Total Expense Ratio (TER) von oft deutlich unter 0.5%). Wenn Sie nebst der Säule 3a auch über langfristig nicht benötigtes Geld verfügen, wäre es unter dem Strich sinnvoller, Ihre Aktienquote ausserhalb der Säule 3a zu platzieren.
Wenn Ihnen das zu kompliziert ist oder Sie hauptsächlich via die dritte Säule Geld langfristig sparen, dann sollten Sie auf einen 3a-Vorsorgefonds mit möglichst hohem Aktienanteil (65%, besser mehr) und möglichst tiefen Kosten setzen.
Ich werde ab Mitte diesen Jahres in Mutterschaft sein, jedoch nicht mehr zu meiner alten Arbeit zurückkehren und ab Anfang 2018 einen neuen Job suchen. Also bin ich ab Sommer arbeitslos. Stimmt es, dass man trotzdem den Maximalbetrag von CHF 6768 einzahlen kann, solange man arbeitstätig ist, d.h. trotzdem bis Mitte Jahr diesen Maximalbetrag einzahlen?
Guten Tag Maggy
Ja, Sie können die Säule 3a nutzen und den Betrag vom steuerbaren Einkommen abziehen. Selbst Bezüger der Mutterschaftsentschädigung oder der Arbeitslosenentschädigung dürfen Beiträge in die Säule 3a einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen, da diese Entschädigungen das Erwerbseinkommen ersetzen.
Erstmal herzlichen Dank für all die Antworten hier! Eine Frage habe ich jedoch noch. Wenn jemand Teilzeit arbeitet und damit unter der BVG Eintrittschwelle bleibt, dann gelten die 20%, die man einzahlen darf, auch wenn die Firma, bei der er arbeitet, natürlich einer PK angeschlossen ist?
Guten Tag R.S.
Ja, weil das pro Person betrachtet wird und nicht pro Firma.
Ich arbeite teilzeit, habe dabei ein Jahreseinkommen von CHF 5’000.00 und eine grosszügige Arbeitgeberin bei der ich BVG-versichert bin. Kann ich nun den ganzen Betrag von CHF 6’768.00 auf mein 3a-Konto einzahlen?
Guten Tag Silvia
Weil Sie einer Pensionskasse angeschlossen sind, gilt für Sie der Maximalbetrag der „kleinen“ Säule 3a. Man darf aber nicht mehr als den Nettolohn pro Jahr einzahlen, bei Ihnen also etwas weniger als die Höchstsumme.
Ich bin teilzeitlich angestellt (40%-Pensum) und teilzeitlich selbständig (AHV-anerkannt). Wieviel kann ich a) als Angestellte und auch b) als Selbständige in die 3. Säule einzahlen? Irgend einen Maximalbetrag in Summe, den ich berücksichtigen muss?
Guten Tag Alexandra
Wenn Sie einer Pensionskasse angeschlossen sind, dann können Sie die kleine Säule 3a nutzen.
Wenn Sie keiner PK angeschlossen sind, können Sie die grosse Säule 3a nutzen. Die 20% gelten dann vom gesamten Erwerbseinkommen.
Die aktuellen Maximalbeträge sind oben im Artikel aufgeführt.
Ich bin seit Mai Selbständig ohne Pensionskasse, vorher bis April mit Pensionskasse im Angestelltenverhältnis. Wieviel könnte ich nun maximal in 3. Säule einzahlen.
Guten Tag Andreas S.
Sie konnten bis April die kleine Säule 3a voll nutzen (CHF 6’768) und können für die restliche Zeit 20% des Erwebseinkommens als Selbständiger einzahlen. Der Gesamtbetrag darf CHF 33’840 nicht übersteigen.
Ich arbeite an einem befristeten Projekt 80% (4 Monate) mit Nettolohn 3’233 CHF. Mein von der PK gemeldeter & versicherter Jahreslohn beträgt somit (43’200.80 / 30’235.80). Kann ich nun obgleich der befristeten Anstellung und des folglich nicht Erreichens (tatsächlich ausbezahlter Lohn) des Minimaljahreslohnes (21’150.-) trotzdem den Maximalbetrag von CHF 6’768 auf mein 3a-Konto überweisen?
Einfacher gesagt: ist der tatsächlich erhaltene Lohn relevant, oder der im Arbeitsvertrag & der PK gemeldete & versicherte Jahreslohn relevant?
Guten Tag Elsbeth
Relevant ist, ob Sie einer Pensionskasse angeschlossen sind oder nicht. Da Sie einer Pensionskasse angeschlossen sind, können Sie die „kleine“ Säule 3a nutzen. Da Sie in diesem Jahr mehr als CHF 6’768 verdienen, können Sie diesen Maximalbetrag einzahlen.
Ich arbeite angestellt in meiner eigenen GmbH, ab Sept werde ich mir einen Lohn von 2’000 monatlich auszahlen und ich habe mich jetzt auch (wieder) einer PK angeschlossen für ein Jahressalär von 24’000. Kann ich in diesem Jahr den 3a-Maximalbetrag von 6’768.- steuerlich abziehen, obwohl ich nur 8’000 Einkommen dieses Jahr ausweise?
Ja.
Ich bin verheiratet und möchte den Maximalbetrag für Ehepaare ein Säule 3a einzahlen. Müssen wir dazu jeweils ein Konto pro Person eröffnen oder kann man den Maximalbetrag für beide Personen auf 1 Konto einzahlen?
Guten Tag Ivo
Sie müssen pro Person ein Konto eröffnen, und beide Ehepartner müssen erwerbstätig sein.
Zuerst mal ein grosses Dankeschön für diese sinnvolle Seite. Hilft mir immer wieder, besonders während meinem Studium. Ich hätte nun eine kleine Frage:
Ich bin 25 Jahre alt, arbeite zu 60% und bin BVG versichert. Nun möchte ich wissen, ob es Sinn machen würde, bereits jetzt ein 3a Säulen-Konto zu eröffnen, um von Steuerabzügen zu profitieren. Was wäre allgemein im jungen Alter empfehlenswert- Einzahlung in die Säule 3a oder freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse?
Guten Tag Diana T.
Es kommt darauf an, wie hoch die Steuerersparnis ist und über wie viel Ersparnisse Sie verfügen.
Sie sind noch jung, und oft verfügt man in diesem Alter noch nicht über viele Ersparnisse. Am besten schätzen Sie mit dem Steuerrechner Ihres Kantons die Steuerersparnis ab und überlegen sich dann, ob es Ihnen den langjährigen Verzicht auf die Differenz zwischen einbezahltem Betrag und Steuerersparnis wert ist.
Sie sollten die Einzahlung in die Säule 3a vornehmen, weil Sie „verpasste“ Jahre nicht nachholen können. PK-Einkäufe können Sie später noch nachholen, und die Steuerersparnis ist identisch wie bei der Säule 3a.
Besten Dank für die Antwort vom 05. Januar. Zusatzfrage: Muss die Einzahlung in die 3. Säule bis Ende Februar nachweisbar getätigt sein, oder kann die Einzahlung auch erfolgen, wenn ich schon ausgesteuert bin d.h. irgendwann im Jahr 2016?
Guten Tag Markus M.
Als nicht Erwerbstätiger kann man keine 3a-Einzahlungen mehr leisten. Als ALV-Bezüger gilt man noch als erwerbstätig. Tätigen Sie die Einzahlung also noch bis Ende Februar 2016, dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Sie können auch warten und auf eine neue Arbeitsstelle spekulieren, oder warten und die Einzahlung später tätigen, aber auf eigenes Risiko. Zur Info: idR sieht die Steuerbehörde auf der Bankbescheinigung nur das Jahr der Einzahlung und nicht das genaue Datum. Aber Sie sollten sich nicht darauf verlassen, dass die Steuerbehörde nicht genau hinschaut und einen detaillierten Kontoauszug anfordert.
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Ich werde ab 01. März 2016 ausgesteuert sein. Für Januar und Februar beziehe ich noch Arbeitslosengeld (Maximumrate infolge vorherigem Höchstlohn). Wieviel, wenn überhaupt, darf ich 2016 in die 3. Säule einzahlen – die Maximalrate wäre meinerseits infolge Vermögensstand möglich?
Besten Dank für eine Antwort und weiterhin viel Spass am Job!
Guten Tag Markus
Danke für Ihre positive Rückmeldung.
Sie können noch bis Ende Februar eine Einzahlung in die 3. Säule tätigen, und zwar den Maximalbetrag (CHF 6768). Ob das punkto Steuerminimierung sinnvoll ist, müssen Sie abwägen; die Steuerersparnis wird vermutlich nicht mehr sehr gross sein. Viel Erfolg bei der Arbeitssuche!
Ich bin erwerbstätig aber nicht meine Ehefrau. In diesem Fall, darf ich nur einmal den Maximalbetrag für 3a abziehen oder können wir zwei beträge abziehen (für mich UND meine Frau)?
Guten Tag Fredrik
Nur die Person, die erwerbstätig ist, darf eine Einzahlung in die Säule 3a tätigen, also nur Sie.
Ich hätte eine kleine Frage. Ich bin verheiratet. Seit ca. 3 Jahren habe ich zwei 3a Policen bei zwei verschiedenen Versicherungen (CHF 4’800 / Jahr) und meine Frau eine Police bei einer Versicherung (ca. 3000 / Jahr). Von einem Bekannten wurde ich beraten, noch je ein 3a-Konto (für mich und meine Frau) bei einer Bank aufgrund der flexiblen Zahlungsverpflichtung zu eröffnen (Grund: Wir sparen für eine Immobilie und können gleichzeitig Steuerersparnisse erzielen, was auf einem normalen Sparkonto nicht möglich wäre). Meine Frage ist nun: Gilt dieser maximale Betrag von CHF 6’768 für beide zusammen oder einzeln? Kann ich bei den Steuern für uns also maximal CHF 13’536 (einmal für mich und einmal für meine Frau) abziehen oder nur CHF 6’768?
Guten Tag Sascha
Der Maximalbetrag gilt pro Person. Sie können aber pro Person nicht mehr als den Maximalbetrag abziehen. Rechnen Sie also genau aus, wie viel Sie mit der 3a Police abziehen können und zahlen Sie dann pro Person die Differenz zu CHF 6’768 auf je ein 3a-Konto ein (d.h. auf das 3a-Konto Ihrer Frau müssen Sie ca. CHF 1’800 mehr einzahlen als auf Ihr eigenes).
Herzlichen Dank für diese informative Seite. Eine Frage finde ich nirgends beantwortet:
Ich lebe von Alimenten und einem kleinen Nebenerwerb, bin nebenerwerblich Selbstständig mit AHV aber keiner PK angeschlossen, verdiene da aber wenig.
Da die Alimente ja auch als Einkommen versteuert werden, darf ich dann den Maximalbetrag einbezahlen oder nicht?
Guten Tag Sina N.
Die Alimente sind kein Erwerbseinkommen und zählen nicht in die Berechnung des Maximalbetrags hinein. Sie können aber 20% des Einkommens, welches Sie als Selbständige erzielen, in die Säule 3a einzahlen.
Ich bezog das ganze Jahr Krankentaggelder aus der Kollektivversicherung meines ehemaligen AG. Ich beziehe kein ALV-Leistungen. Gibt es eine Möglichkeit den Maximalbetrag der kleinen Säule 3a einzuzahlen?
Guten Tag Frau W.
Gemäss dem St. Galler Steuerbuch (StB 45 Nr. 9, 01.01.2013, Seite 3) sind Krankentaggelder (und auch Mutterschaftsentschädigungen) Erwerbsersatzleistungen und berechtigen daher grundsätzlich zur Bildung einer gebundenen Selbstvorsorge. Wenn Sie dieses Jahr keiner PK mehr angehörten, gelten für Sie aber unserer Meinung nach die 20% des Einkommens als Maximalbetrag.
Ich habe das Problem, dass ich sowohl selbstständig als auch unselbständig erwerbend bin, wobei mein unselbstständiges Einkommen (angestellt bei eigener Firma) stark schwanken kann. Sobald ich über die Eintrittschwelle mit meinem unselbstständigen Erwerbseinkommen komme, bin ich dem BVG Obligatorium unterstellt, kann mir aber keinen ausreichenden Lohn versichern (Familie mit Kindern), ohne in der Firma einen Verlust auszuweisen. Gleichzeitig ist mein selbstständiges Erwerbseinkommen aktuell höher, es wäre also besser, wenn ich die 20% in die 3a einzahlen könnte. Daher plane ich nun, meinen unselbständigen Lohn unter die Eintrittschwelle zu senken, daher bin ich nicht mehr BVG pflichtig – der PK Vertrag der Firma bleibt so bestehen, da ich ja weiter angestellt bleibe. Ist es korrekt, dass ich dann 20% meines voraussichtlichen AHV pflichtigen Gesammteinkommens aus unselbständiger (21050.-Fr) und des selbstständigen Erwerbseinkommens (das ich normalerweise erst 2 Jahre später bei der definitven AHV Verfügung kenne) in die 3a einzahlen kann?
Das Erwerbsausfall Risiko (Krankheit und Unfall) muss ich dann separat versichern, bis ich mir wieder ein ausreichendes Einkommen via unselbstständige Erwerbstätigkeit auszahlen kann. Wie mache ich das am besten? Via 3a Lösung bei einer Versicherung zahle ich rund 3mal höhere Risikoprämien für die gleiche Leistung wie im BVG 2. Säule. Wieso eigentlich?
Guten Tag S.G.C.
Ja, das ist nicht einfach. Sie haben richtig erkannt, dass Sie nebst der 2. und 3. Säule auch die Versicherungsleistungen beachten müssen.
Wenn Sie keiner PK angeschlossen sind, dann können Sie 20% der Summe Ihrer Einkommen in die 3. Säule einzahlen. Diese stehen erst mit der definitiven Steuerveranlagung fest. Wenn Sie den maximal möglichen Beitrag einzahlen wollen, dann müssen Sie zu viel einzahlen und diesen dann rückwirkend umbuchen lassen.
Die Versicherungsleistungen aus der Pensionskasse sind deutlich günstiger als eine privat abgeschlossene Versicherung gegen Erwerbsunfähigkeit. Erstens fallen die Provisionen weg oder sind geringer, zweitens können die Beträge vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden und drittens übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Kosten.
Sie haben dennoch verschiedene Optionen:
– Sie können eine separate Versicherung für relativ kurze Zeit abschliessen (z.B. 5 Jahre für den Fall, dass sich in Ihrer Lebens-/Arbeitssituation grundsätzlich etwas ändern wird).
– Sie könnten sich auf ein Standbein (angestellt oder selbständig) fokussieren.
– Und was auch prüfenswert wäre ist, ob Sie sich nicht als Selbständiger einer Pensionskasse anschliessen können. Als Ein-Mann-Betrieb ist das idR nicht einfach, aber möglich. Dadurch kämen Sie in den Genuss von günstigeren Versicherungsleistungen und hätten die Möglichkeit, freiwillige PK-Einkäufe abhängig vom Geschäftsgang zu machen. Zusätzlich könnten Sie die „kleine“ Säule 3a nutzen. Eventuell wäre es auch möglich, die jetzige unselbständige Tätigkeit als Selbständiger auszuüben.
– Und Sie können prüfen, ob bei der PK als Angestellter ein gewisses Einkaufspotenzial besteht. Hier sollten Sie aber trotzdem den Abschluss einer Todesfallversicherung o.ä. prüfen, da die Versicherungsleistungen der PK idR abhängig von der Höhe des Lohnes sind.
Wir haben ein Objekt gefunden das wir nächstes Jahr (April) kaufen werden. Da wir bis jetzt kein Konto Säule 3a haben war unsere Überlegung jetzt noch je ein Konto mit der Säule 3a zu eröffnen und den maximal Betrag einzuzahlen sowie im Januar 2015 auch. Wir würden dies bei einer Bank tun… Was meinen Sie dazu?
Guten Tag Ikka
Ja, das sollten Sie unbedingt so machen, um Steuern zu sparen, da die Steuern bei der Auszahlung idR deutlich geringer sind als bei der Einzahlung. Eine Einzahlung würde sich höchstens im nächsten Jahr nicht lohnen, wenn ihr sehr hohe Kosten für einen Umbau/Renovation hättet, sodass euer steuerbares Einkommen im 2015 auf null sinken würde.
Pro Jahr wird ja der Maximalbetrag für eine 3a Einzahlung definiert. Gilt dieser pro 3a Konto oder über alle 3a Konten hinweg. Kann ich also zwei Mal den Maximalbetrag im gleichen Jahr auf zwei unterschiedlichen 3a Konten einzahlen, solange ich nur einmal den Maximalbetrag an den Steuern abziehe und den anderen als Vermögen angebe?
Guten Tag Patrick W.
Der Maximalbetrag gilt pro Person und nicht pro Konto, sonst wären ja praktisch beliebig hohe Einzahlungen möglich. Zu viel einbezahlte Beträge müssen zurückgefordert und umgebucht werden. Es ist verlockend, aufgrund der hohen 3a-Zinsen zu viel aufs 3a-Konto einzuzahlen. Wir raten davon ab. Selbst wenn der Betrag als Vermögen angegeben werden könnte, müssten ja auch die anteiligen Zinsen als Einkommen versteuert werden. Nicht zu sprechen von den Problemen bei der Auszahlung (dort wird dann der ganze Betrag besteuert, nicht nur derjenige, den Sie steuerlich abgezogen haben).
Tipp: Eine problemlose Alternative zur Säule 3a (falls dort der Maximalbetrag schon ausgeschöpft wurde) mit denselben steuerlichen Vorteilen und guter Verzinsung ist ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse.
Ich habe dieses Jahr vom Januar bis Juni Teilzeit 50% gearbeitet, mit Pensionskasse. Kann ich den vollen 3a-Betrag einzahlen wenn ich nun bis Ende Jahr nicht mehr arbeite, oder ist dies pro rata, oder lohnabhängig?
Guten Tag Carfiosa
Der Maximalbetrag bemisst sich nach dem gesamten erzielten Einkommen, nicht nach den Stellenprozenten. Somit können Sie den vollen Maximalbetrag der „kleinen“ Säule 3a (6739 Franken) einzahlen. Korrekterweise hätten Sie dies aber vor dem 01.07. erledigen sollen, da Sie ja jetzt nicht mehr arbeiten. In der Praxis ist das aber idR kein Problem, weil auf der Bestätigung für die Steuern, welche man für die Säule 3a-Einzahlungen Anfang des neuen Jahres von der Bank/Versicherung erhält, nur das Jahr und nicht das genaue Datum der Einzahlung steht. Wenn Sie aber am 30.06. pensioniert worden wären, dann wäre eine Einzahlung nicht mehr möglich.
Ich stelle mir die Frage, wie gross mein Nutzen oder Vorteil einer Säule 3a ist, wenn ich beabsichtige mein Rentendasein in meinem Heimatort im deutschen Südschwarzwald zu verbringen?
Zurzeit habe ich zwei parallel laufende Konten mit je 50% des Maximalbetrags. Wenn bei der Auszahlung das Vermögen in Deutschland als Einkommen versteuert wird, so wird letztendlich das Guthaben doppelt versteuert. Einmal aus dem Verdienst in der Schweiz, und ein zweites Mal bei der Auszahlung in Deutschland.
Wäre es da nicht sinnvoller den Maximalbetrag in eine Immobilie (Schweiz oder Deutschland) zu investieren und diese mit einem Darlehen zu finanzieren?
Die Schuldzinsen sind (zumindest in deutschland) steuerlich absetzbar und das Einkommen wird nur einmal als Einkommen versteuert.
Wie ist Ihre Meinung hierzu? Oder liegt meinerseits ein Denkfehler vor?
Guten Tag Tommy
Fragen zu Steuern im Ausland können wir leider nicht beantworten. Vermutlich kommt es auch darauf an, wann Sie sich wo aufhalten (3a Gelder können ja schon 5 Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter bezogen werden). Die Einzahlungen in 3a Konten unterliegen eben nicht der Einkommenssteuer, was der grösste Vorteil dieser Art von Vorsorgesparen ist: die Einzahlungen können Sie vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Mit Vorsorgegeldern (zweite und dritte Säule) können Sie selbst bewohntes Wohneigentum finanzieren. Aber wenn Sie dies nur zwecks Steueroptimierung in Deutschland machen wollen, sollten Sie sich vertieft zusammen mit einem Fachmann mit dem Thema auseinandersetzen.
wir sind ein ausländisches Ehepaar mit 2 Kindern. Seit 8 Jahren in der Schweiz. Haben bisher eine Säule 3a und seit 8 Jahren den Maximalbetrag eingezahlt. Wir werden noch ca 8 weitere Jahre in der Schweiz bleiben und dann ins Heimatland zurück kehren. Lohnt sich für die nächsten 8 Jahre eine zweiter Säule 3a bei einer anderen Bank ?
Guten Tag Barbara
Es ist so dass bei höheren Beträgen die Steuern bei der Auszahlung überproportional ansteigen. Bei einem Betrag von zweimal 50’000 Franken versus einmal 100’000 Franken liegt rasch eine Steuerersparnis bei der Auszahlung von mehr als 1’000 Franken drin (z.B. eine Steuer von 2×2’500 Franken vs. 1×7’000 Franken). Es kann auch sein, dass Sie die Auszahlung im Ausland dann als Einkommen versteuern müssen. Dann wäre der Steuersatz deutlich höher und damit vermutlich die Ersparnis noch grösser.
Ohne das jetzt im Detail abzuklären (und zu wissen wie die Situation in 8 Jahren ist) lautet unser Tipp: Eröffnen Sie ein zweites Konto und zahlen Sie den Maximalbetrag in den nächsten Jahren dort ein, sodass am Ende beide Beträge etwa gleich hoch sind. Sie können damit nichts falsch machen ausser, dass Sie etwas mehr administrativen Aufwand haben werden.
Bezieht sich der Begriff „Maximalbetrag“ nur auf die jährliche steuerliche Abzugsfähigkeit oder darf pro Jahr wirklich nur dieser Maximalbetrag auf ein oder verteilt auf mehrere Konten eingezahlt werden? Was passiert, wenn der gleiche Maximalbetrag auf zwei 3a Konten eingezahlt wird?
Guten Tag K. H.
Der „Maximalbetrag“ gilt pro Jahr und Person, nicht pro Konto. Zur zweiten Frage siehe die Frage von Max vom 04. Januar 2013 und den dortigen weiteren Verweis.
Ich war 2013 bis 30.6. angestellt, ab 1.7. selbstständig erwerbend mit Einzelfirma, ohne BVG.
Wieviel kann ich dieses Jahr total in 3a einzahlen? 50% von 33kCHF + 50% von 6.7kCHF?
Guten Tag Ulrich
Sie können höchstens den Maximalbetrag der grossen Säule 3a im 2013 einzahlen. Siehe mehr Details hier auf Seite 6 unten.
Ich bin seit Oktober 2012 arbeitslos. Ich habe dieses Jahr, 2013, bis Juli ALV Geld bezogen. Dann konnte ich seit August als FreeLancer arbeiten, ohne Anschluss an eine Pensionskasse. Ich habe in dieser Zeit keine ALV Gelder bezogen. Darf ich in dem Fall mehr als 6’739 CHF Maximalbetrag einzahlen? Falls ja, wie ermittelt sich dieser Betrag?
Guten Tag Chrigel
Diesem Thema hat sich die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV im Kreisschreiben Nr. 18 vom 17.07.2008 angenommen. Die Aussage ist: Während der Zeitspanne der unselbständigen Erwerbstätigkeit mit Anschluss an eine Pensionskasse können Sie die kleine Säule 3a voll nutzen. Danach können Sie höchstens 20% selbständigen Erwerbseinkommes einbezahlen, wenn Sie die Buchhaltung per Ende Jahr abschliessen. Insgesamt dürfen es aber nicht mehr als der Maximalbetrag aus der grossen Säule 3a sein.
Weil Sie im August und September keine Arbeitslosengelder bezogen, sollte Ihre kantonale Steuerverwaltung es akzeptieren, wenn Sie zusätzlich zum Maximalbetrag (6’739 in diesem Jahr) für diese Zeit 20% Ihres Erwerbseinkommens in die Säule 3a einzahlen.
Ich bin seit September 2012 arbeitslos und beziehe Geld aus der ALV. Mein PK Vermögen liegt auf zwei Freizügigkeitskonten. Ist es richtig, dass ich in diesem Jahr nur 20% des steuerbaren Einkommens in die Säule 3A einzahlen darf?
Guten Tag Peter
Sie dürfen als ALV-Bezüger die „kleine Säule 3a“ nutzen, genau gleich wie Angestellte, und entsprechend gilt für Sie im 2013 der oben erwähnte Maximalbetrag von höchstens 6739 Franken.
Ich bin Hausfrau und arbeite nebenbei ca. 25 % und verdiene dabei ca. CHF 1’400/monatlich und bin keiner PK angeschlossen. Wieviel darf ich in die 3. Säule a einzahlen? CHF 6’739 oder max. 20 % vom erzielten Einkommen?
Guten Tag Frau Sparer
Weil Sie keiner Pensionskasse angesschlossen sind, können Sie maximal 20% des Nettoerwerbseinkommens (also was Sie als Lohn nach Abzügen erhalten) in die Säule 3a einzahlen.
Ich bin 68 jährig, angestellt (noch berufstätig): welcher Betrag kann eingezahlt werden in die 3. Säule 3a?
Zum einen heisst es, dass die höheren Beträge allen AHV-Pflichtigen Personen ohne Anschluss an eine Pensionskasse zugestanden würden. In den Unterlagen heisst es aber immer wieder: „für Selbstständig erwerbende“. Was gilt nun?
Guten Tag Fritz
Es gilt für Sie dasselbe wie für erwerbstätige Personen vor Erreichen des Rentenalters: Wenn Sie einer PK angeschlossen sind, dann können Sie in die „kleine Säule 3a“ einzahlen (Maximalbetrag siehe ganz oben). Wenn Sie keiner PK angeschlossen sind, dann können Sie in die „grosse Säule 3a“ einzahlen. Einzahlungen sind für Sie bis vor dem 70. Geburtstag möglich.
Ich besitze ein 3a Konto bei einer Bank und ein Fond 3a und habe soeben noch ein drittes 3a Konto eröffnet . Ich weiss, dass ich pro Jahr nur den max . Betrag anziehen darf.
Meine Frage: Ich habe im 2012 wie immer in den Fond einbezahlt jedoch werde ich den Steuerabzug mit dem 3a Konto der Bank vornehmen . Ist dies zulässig?
Guten Tag Heinz
Wenn Sie nur in den Fonds, nicht aber auf das Konto eingezahlt haben, dann erhalten Sie nur für das Fondsdepot eine Einzahlungsbestätigung, mit der Sie den steuerlichen Abzug geltend machen können.
Wenn Sie sowohl auf das Konto wie auch in den Fonds insgesamt mehr als den Maximalbetrag eingezahlt haben, dann haben Sie zu viel eingezahlt. Beim Bezug bezahlen Sie dann Steuern für Gelder, die Ihnen keine Steuerersparnis einbrachten. Setzen Sie sich mit Ihrer Bank in Verbindung um den zu viel einbezahlten Betrag auf dem Konto umzubuchen.
Ist es richtig, dass „zu viel“ einbezahltes 3a Kapital bei kleiner und großer Säule einem von der Bank (mit Zinsen) wieder gutgeschrieben wird?
Wenn dem so ist, könnte man ja „taktisch“ zu viel einzahlen um die guten Zinssätze mitzunehmen, auch wenn man den Mehranteil später voll versteuern muss.
Da muss es doch einen Haken geben …
Guten Tag Max
Zinsen gibt es auf dem über dem Maximalbetrag liegenden Kapital keine, siehe: https://www.finanzmonitor.com/3-saule/frage-antwort-saeule-3a/#comment-887
Haken gibt es mehrere: Bei der Auszahlung bezahlen Sie auf dem gesamten Betrag Steuern, ohne auf dem gesamten Betrag bei der Einzahlung Steuern gespart zu haben. Ausserdem gehen Sie das Risiko eines Nachsteuer- / Strafsteuerverfahrens ein, weil Sie die „zu viel“ eingezahlten Beträge nicht als Vermögen und die Zinsen darauf nicht als Einkommen versteuern.
Ich habe bis Ende Dezember 2012 die 20 % (unselbständig erwerbstätig, ohne BVG) einbezahlt, aber im Januar und Februar 2012 den Bruttolohn statt des Nettolohns zur Berechnung herangezogen. Was mach ich nun?
Guten Tag Dorothee
Das passiert öfters, dass mehr als der erlaubte Maximalbetrag in die Säule 3a einbezahlt wird. Setzen Sie sich mit Ihrer Bank in Verbindung – diese wird den zu viel einbezahlten Betrag umbuchen.
Ich und meine Frau haben mehrere Konten Säule 3a.
Nun habe ich im 2011 für uns gesamthaft auf das eine Konto Säule 3a meiner Frau einbezahlt und auch entsprechend in der Steuererklärung bei Frau eingegeben. Meine Frau war aber im 2011 nur für 2 Monate temporär 2 Tage pro Woche angestellt. Nun habe ich in der Veranlagungsverfügung 2011 gesehen, dass nur 794.- angerechnet wurden. Ich gehe davon aus, dass das Maximum von 6682.- angerechnet werden sollten.
Guten Tag Peter
Der Steuerbeamte wird sich gesagt haben:
1. Einzahlung auf Konto der Frau
2. Die Frau war keiner PK angeschlossen und hat 3’970 Franken verdient
3. Maximalbetrag ist 20% davon
4. Also nehmen wir als Maximalbetrag die 794 Franken für den Säule 3a-Abzug
Kontaktieren Sie Ihre Steuerbehörde und sagen Sie, dass da ein Irrtum vorliegt. Es hätte sich (z.B. „wie in den Vorjahren“) um „Ihre“ Einzahlung gehandelt und Sie hätten lediglich zwecks Risikostreuung (oder wegen dem höheren Zins) auf das Konto, das auf Ihre Frau lautet, eingezahlt. Vielleicht können Sie so noch eine Korrektur erwirken.
Melden Sie sich doch bitte (für die anderen Leser) wie es verlaufen ist, viel Erfolg!
Ich habe 2 Fragen:
-gilt der Brutto- oder der Netoverdienst für den Abzug von 20%?
-Wenn jemand einer PK angeschlossen ist, kann die Person 6’682 abziehen. (Wie viel sie auch verdient? ZB. 25’000 –> 20%= 5’000 / 6682)
Wenn ich aber keiner PK angeschlossen bin nur 20%; das ergäbe ein Nettoeinkommen von 33’410. Ist das gerecht oder liege ich falsch?
Guten Tag Franco
Es gilt das Netto-Erwerbseinkommen, also der Bruttolohn minus Lohnabzüge für AHV, IV, EO und ALV.
Als Angestellter gibt es einen festen Maximalbetrag. Verdient man mehr, kann man bis hin zu diesem Maximum einzahlen.
Als Selbständiger sind es 20% vom Verdienst. Verdient man mehr als die von Ihnen errechneten CHF 33’410, dann kann man mehr als ein Angestellter einzahlen (ansonsten: weniger). Bei einem Erwerbseinkommen über CHF 167’000 ist dann aber Schluss wegen der Obergrenze von 33’408 (2012) resp. 33’696 (2013).
Da viele Selbständige keiner Pensionskasse angeschlossen sind (wo einerseits ein „Zwangssparen“ besteht und wo andererseits die Möglichkeit für freiwillige Einkäufe besteht), ist es schon richtig Selbständigen – bei höherem Verdienst stärker als bei Angestellten – auch eine Möglichkeit zu geben, zumindest mittels Säule 3a steuerbegünstigt fürs Alter vorzusorgen.
Werden die Kunden schweizweit für ein 3a Säulenkonto registriert? Wäre es theoretisch möglich in zwei unterschiedliche 3a Säulenkonto einzubezahlen oder würden das die Banken bzw. Steuerbehörden realisieren?
Danke Christian für Ihre spannende Frage.
Wahrscheinlich wollen Sie einerseits von höheren Zinsen und andererseits von tieferen Steuern profitieren. Ersteres können wir nicht beantworten weil wir die Antwort schlicht nicht wissen. Bei letzterem ist aber klar, dass Sie nur den höchsten zulässigen Betrag insgesamt einzahlen dürfen und nicht mehr – die Steuerbehörde erkennt dies ja bei der Durchsicht Ihrer Steuerunterlagen.
Nach vielen Jahre als Vollzeit-Mutter steigt meine Frau wieder in der Arbeitswelt ein. Ihre Arbeitspensum ist 20%-40%. Der Firma hat eine Pensionskasse. Kann meine Frau eine 3.Säule Konto eröffnen und wie viel darf Sie pro Jahre einzahlen? Oder würde es mehr Sinn machen (steuerlich gesehen) jedes Jahr ein bisschen Geld in die Pensionskasse einzuzahlen bis der maximale mögliche Einkaufssumme erreicht ist?
Guten Tag Stephan
Weil Ihre Frau einer Pensionskasse angeschlossen ist, kann Sie höchstens den Maximalbetrag für die „kleine Säule 3a“, also CHF 6’682 im 2012 resp. CHF 6’739 ab nächstem Jahr einzahlen.
Steuerlich macht es keinen Unterschied ob das Geld in die 2. oder 3. Säule eingezahlt wird – der Betrag kann jeweils vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Wenn die PK als Kapital bezogen werden würde, wäre die Einzahlung via Säule 3a bei der Auszahlung steuergünstiger, weil diese in einem anderen Jahr getätigt werden könnte (tieferer Steuersatz). Die 3a-Zinsen sind zudem idR höher als der Mindestzinssatz bei der Pensionskasse. Auch unter dem Gesichtspunkt der Risikostreuung ist die Säule 3a sinnvoller. Auf der anderen Seite können freiwillige Einkäufe in die PK jedoch die Versicherungsleistungen bei Invalidität und für Hinterlassene erhöhen.
Aus den obigen Gründen empfehlen wir Sparern meistens, zuerst die maximal mögliche Einzahlung in die Säule 3a zu tätigen. Will und kann man noch mehr Geld steuerbegünstigt fürs Alter zur Seite legen, dann kann man sich damit auch noch in die Pensionskasse einkaufen.
Wer bestimmt den Maximalbetrag der Einzahlungen auf ein 3. Säulen Konto?
Hallo Nicola
Diese sind im Gesetz (Verordnung über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, „BVV 2“) festgelegt. Der Bundesrat passt entsprechenden Grenzbeträge jeweils an – in der Vergangenheit im 2-Jahres-Rhythmus, zuletzt vor einem Monat per 2013.
Ich habe mein Studium abgeschlossen und arbeite dieses Jahr nur 3 Monate (Oktober bis Dezember) und bin daher auch nur während dieser 3 Monaten einer Pensionskasse angeschlossen (werde aber weiterhin dort arbeiten). Darf ich trotzdem den Maximalbeitrag einzahlen?
Hallo David
Ja, das dürfen Sie.
Die andere Frage ist, ob das jetzt sinnvoll ist: Als Ex-Student verfügt man idR über wenig Ersparnisse, und die Steuerersparnis dürfte aufgrund des tiefen Jahreseinkommens recht gering ausfallen. Wenn Sie jedoch vorhaben, auch in Zukunft mit der 3. Säule Geld zu sparen und deutlich mehr verdienen als Sie ausgeben (und vielleicht in einigen Jahren ein Haus kaufen wollen oder sich selbständig machen wollen), dann ist das dennoch sinnvoll.
Ich war 2011 erwerbstätig und habe vom Oktober bis und mit Dezember Mutterschaftsentschädigung bekommen (Geburt unserer Zwillinge war im September 2011). Seit Januar 2012 arbeite ich nicht mehr und beziehe keine Taggelder oder Sonstiges. Meine monatliche Einzahlungen auf mein Säule 3a Konto bei der Versicherung hat mein Ehemann weiter einbezahlt. Nun haben wir mit Schrecken erfahren, dass man bei Erwerbslosigkeit nicht einzahlen darf aufs Säule 3a Konto. Wie sollen wir uns verhalten? Ich werde dieses Jahr im November und Dezember wieder mit einem 20% Pensum arbeiten. Reicht das dann schon, um die schon vorgenommenen Einzahlungen zu rechtfertigen?
Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung.
Hallo Lena
Sie können dieses Jahr schon Geld einzahlen, aber nicht mehr als den Maximalbetrag und in Ihrem Fall wichtig: auch nicht mehr als Sie überhaupt Erwerbseinkommen (Bruttolohn minus Lohnabzüge für AHV, IV, EO und ALV) verdienen. Wenn Sie also nicht einen sehr hohen Lohn verdienen, dann werden Sie wohl bereits zu viel eingezahlt haben.
Es passiert allerdings häufig dass zu viel eingezahlt wird – da sind Sie bei weitem nicht die einzige. Setzen Sie sich mit Ihrer Versicherung in Verbindung damit der zuviel bezahlte Betrag zurückerstattet oder aufs nächste Jahr übertragen wird.
Wir beabsichtigen, per Ende August ins Ausland zu ziehen. Können wir bis dahin den kompletten Betrag von CHF 6682 einbezahlen und erhalten so die vollen Steuerabzüge oder wird der 3. Säule pro rata abgezogen?
Im Voraus besten Dank für die Unterstützung!
Guten Tag Seraina
Ja Sie können den vollen Betrag einzahlen. Die Steuerersparnis im 2012 dürfte aber geringer sein als im 2011, weil Sie im 2012 weniger verdienen und bei tieferem Einkommen auch der Grenzsteuersatz tiefer ist.
Hallo,
Es scheint doch ziemlich verwirrend zu sein. Ich habe im 2011 das ganue Jahr Arbeitslosengeld (Maximal versicherter Lohn) von der ALK BL erhalten. Nach vorgängiger Anfrage bei der Bank, wo ich das 3s Konto hatte, hat man mir gesagt, wenn ich das ganze Jahr zu 100% Arbeitslosengeld erhalte, kann ich bis max. 20% einbezahlen. So habe ich dann also ca. 13% einbezahlt (ca. 4000.- Fr.) mehr und auf der Steuererklärung 2011 so abgezogen. Nun habe ich einen Brief der Steuerverwaltung einen Brief erhalten, in dem ich aufgefordert werde das zu viel einbezahlte Geld von der Bank wieder zurück zu fordern und natürlich wurde der Abzug entsprechend korrigiert und meinem Vermögen angerechnet. Begründung war: nach BVV3, ich sei für Unfall / IV versichert und somit einer Kasse angeschlossen, auch wenn ich schon seit 2010 mein Geld auf einem Freizügkeitskonto parkiert habe. So muss ich wohl das Geld wieder zurückfordern und meine Steuern fallen entsprechend höher aus. Das ist doch so, oder?
Vielen Dank für eine promote Antwort. mfG.
Hallo Peter
Wenn man arbeitslos ist und Versicherungsbeiträge für die Risiken Invalidität und Tod bezahlt, dann kann man nur in die „kleine Säule 3a“ einzahlen.
Im Zweifelsfall sollte man besser beim kantonalen Steueramt als bei der Bank nachfragen.
Hallo nochmals
Danke für Ihre rasche Antwort. Ich habe mich bei der Steuerverwaltung gemeldet. Sie zeigte sich sehr kulant und wird den fehlenden Betrag für das Steuerjahr 2010 berücksichtigen. Es liegen alle Unterlagen vor und sei ein Bearbeitungsfehler gewesen. Hätte ich die Unterlagen damals nicht vollständig eingereicht, wäre dies nicht möglich. Daher nochmals Glück gehabt.
Super, danke für Ihre Rückmeldung und schön das zu hören! Dann hat sich der Anruf gelohnt! :)
Hallo,
ich habe im Jahr 2010 den vollen Beitrag in zwei Säule 3a Konten, gleichermassen aufgeteilt, einbezahlt. Für die Steuererklärung 2010 wurden beide Beitrags-Bescheinigungen eingereicht. Wie ich eben erst jetzt festgestellt habe, wurde jedoch nur ein Beitrag (ich vermute versehentlich) berücksichtigt. Aufgrund der nicht mehr nutzbaren 30 Tage Beschwerdefrist gegen den Steurbescheid 2010 muss ich das so akzeptieren.
Jetzt die Frage: Kann der nicht berücksichtigte Beitrag für die Steuererklärung 2011 rückwirkend berücksichtigt werden? Auch im Jahr 2011 wurde der volle Beitrag einbezahlt.
Hallo T. L.
Sie können nur den Maximalbetrag oder die Summe der Einzahlungen in einem Jahr abziehen. Rückwirkend können Sie leider nichts mehr abziehen.
Schade, dass Sie den Fehler der Steuerverwaltung zu spät bemerkt haben. Vielleicht können Sie trotzdem dort anrufen und nachfragen, ob sich was machen liesse.
Grüezi FinanzMonitor
Ich bin zu 60% angestellt und die übrige Zeit (40%) arbeite ich selbständig. Was gilt in diesem Fall als Maximalbetrag, den ich in die 3. Säule einzahlen darf? 6’566.-, da ich bei meiner Anstellung für eine Pensionskasse habe, oder 40% von den 32’832 für Selbständige?
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort und beste Grüsse
M’zelle M.
Grüezi Mzelle
Weil Sie einer Pensionskasse angeschlossen ist, können Sie nur den maximalen Betrag der „kleinen“ Säule 3a einzahlen.
Grüezi
Ich bin seit 1,5 Jahren penisoniert (bezog damals mein Pensionskassenguthaben), arbeite aber seither wieder im Stundenlohn (Einkommen pro Monat ca. Fr. 800.- bis 1000.-)in einer kleinen Firma. Auf der Bank sagte man mir ich könne weiterhin bis 69 in die 3a Säule einzahlen, allerdings nur max. 20% meines Jahresverdienstes und nicht die aktuellen Fr. 6682.-.Stimmt das?
Vielen Dank für Ihre promte Antwort.
Grüezi L. M.
Ihre Bank hat Ihnen die richtige Auskunft gegeben. Wenn Sie keiner Pensionskasse mehr angeschlossen sind und dort Beiträge einzahlen (was nicht der Fall zu sein scheint), dann dürfen Sie maximal 20% des Erwerbseinkommens gemäss Steuererklärung in die Säule 3a einzahlen. Dies können Sie tun, solange Sie noch arbeiten und noch nicht 70 Jahre alt geworden sind.
Hallo
Ich bin selbständig, und könnte als zeitweise Unterstützung nun doch noch die 3.Säule brauchen. Man sagte mir jedoch, das sei nur im 1.Jahr der Selbständigkeit möglich.
Komischerweise ist das so nicht schriftlich zu finden.
Wenn es mir also finanziell nicht reichen würde- gäbe es als einzige Möglichkeit das Sozialamt? (was ich natürlich nicht möchte)
Ich lebe alleine.
vielen Dank
Gelder aus der Pensionskasse und der Säule 3a können Sie nur innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Selbständigkeit beziehen. Sie haben aber andere Möglichkeiten als den Gang zum Sozialamt, etwa ein Kredit von einer Bank oder ein privates Darlehen. Oder Sie suchen sich eine Teilzeitstelle, bis Ihr Geschäft besser läuft. Wir wünschen Ihnen viel Durchhaltevermögen!
Kommentar zu Antwort vom 20.2.2011:
Rentner/innen welche noch erwerbstätig sind, können bis zum 70. Lebensjahr
den Betrag für Erwerbstätige(CHF 6’682.– für das Jahr 2011) in die Säule 3a einzahlen.
Kann ich in die Säule 3a einzahlen, wenn ich
gar nicht gearbeitet hab in diesem Jahr?
Guten Tag
Voraussetzung für die Einzahlung in die Säule 3a ist eine Erwerbstätigkeit. So können z.B. Rentner, Hausfrauen oder Hausmänner, Ausgesteuerte oder IV-Vollrentner keine Einzahlung in die Säule 3a tätigen. Das heisst, dass Sie nicht in die Säule 3a einzahlen können – wobei der Nutzen einer Einzahlung ohne hohes steuerbares Einkommen sowieso geringer wäre.
Ich war bis vor kurzem angestellt. Nun beziehe ich ALV und mein BVG Geld wurde auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Kann ich dann 20% von meinem Einkommen 2010 einbezahlen? Ich frage, weil ich nicht verstehe ob das Freizügigkeitskonto als Auffangeinrichtung gilt.
Beste Dank für Ihre Hilfe.
Es ist in der Tat nicht so einfach verständlich. Ein Freizügigkeitskonto ist nicht dasselbe wie die Auffangeinrichtung BVG (dies ist eine Pensionskasse für Personen ohne Arbeitsstelle).
Wenn Sie im aktuellen Jahr Geld in eine Pensionskasse einbezahlt haben, dann gilt der Maximalbetrag für Erwerbstätige (CHF 6’566 für 2010, CHF 6’682 für 2011) und nicht die 20%. Da Sie dieses Jahr als Angestellter einer Pensionskasse angeschlossen waren, können Sie als maximal 6566 Franken einzahlen.
Sehr geehrte Damen und Herren
Kann ich als arbeitslose Person in einem Jahr ohne Erwerbstätigkeit, einzig bei Einkünften aus der Arbeitslosenkasse, die aktuell gültige Höchsteinzahlung von CHF 6’566.- auf die Säule 3a tätigen und dies steuerlich voll in Abzug bringen?
Verhält es sich in einem Jahr mit nur einigen Monaten Arbeitslosengeld (Jahr ebenso ohne Erwerbstätigkeit) gleich, oder gibt es eine Art pro-rata-Regelung für eine Einzahlung in die Säule 3a und des Steuerabzuges?
Herzlichen Dank und freundliche Grüsse
Sehr geehrter H. S.,
Sie können auch als Arbeitsloser in die Säule 3a einzahlen, wenn Sie Arbeitslosengelder von der ALV beziehen. Der Maximalbetrag ist nicht abhängig davon, wie viele Monate Sie Arbeitslosengeld bezogen haben. Es gibt keine Pro-Rata Regelung.
Entscheidend ist nur, ob Sie einer Pensionskasse, z.B. der Auffangeinrichtung der Pensionskassen, angeschlossen sind und ob Sie gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert sind. In diesem Fall beträgt der Maximalbetrag CHF 6’566 für 2010 (6’682 für 2011).
Waren Sie im entsprechenden Jahr keiner PK angeschlossen und haben keine Beiträge für die Risiken Tod/Invalidität bezahlt, dann gilt der maximale Betrag von 20% des Nettoerwerbseinkommens (maximal 32’832 im 2010, 33’408 im 2011).