Suche nach Pensionskassen-Guthaben
Wenn Sie Ihre Arbeitsstelle aufgeben – sei es um die Stelle zu wechseln oder um eine Pause im Arbeitsleben einzulegen – dann können Sie Ihr Guthaben nicht bei Ihrer bestehenden Pensionskasse belassen. Diese ist ausschliesslich für aktive Arbeitnehmer vorgesehen. Bei Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses muss Ihr Arbeitgeber Ihrer Pensionskasse eine Meldung erstatten. Diese wird Sie anschliessend anfragen, wohin Ihr Altersguthaben überwiesen werden soll. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:
- Überweisung an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers (falls Sie direkt weiterarbeiten werden)
- Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto (falls Sie nicht direkt weiterarbeiten werden/arbeitslos sind). Beachten Sie, dass hier grosse Zinsunterschiede bestehen. Es lohnt sich wegen des meist sehr hohen Betrags, einen Anbieter mit hohem Zins auf dem Freizügigkeitskonto zu wählen. Konsultieren Sie hierzu unseren Vergleich Zinsen Freizügigkeitskonto
Wird die Pensionskasse nicht informiert, so wird diese spätestens zwei Jahre nach dem Austritt das Altersguthaben aus der Pensionskasse an die „Stiftung Auffangeinrichtung BVG“ überweisen. Diese Stiftung verwaltet die Freizügigkeitsguthaben solange, bis sich der rechtmässige Besitzer meldet und das Geld in seine Pensionskasse oder auf sein eigenes Freizügigkeitskonto überweisen lässt. Die Verzinsung bei dieser Stiftung ist allerdings schlecht und lag in der Vergangenheit tiefer als bei den meisten Banken. Der Zinssatz lag jeweils rund 1% unter dem Zins bei dem Anbieter mit den höchsten Freizügigkeitskonto-Zinsen. Zudem fallen jährlich Gebühren für die Kontoführung an.
Wo ist mein Geld aus der Pensionskasse?
Die meisten Schweizer arbeiten in ihrem Arbeitsleben bei mehreren Firmen und verzeichnen dabei auch Unterbrüche im Erwerbsleben. Da kann man als Versicherter schon mal die Übersicht verlieren, wo und wie viel Guthaben man in der zweiten Säule, der Pensionskasse, angespart hat.
Seit 1999 besteht die „Zentralstelle 2. Säule“. Diese Institution hilft Ihnen bei der Suche nach Guthaben aus der Pensionskasse. Wenn Sie der Meinung sind, dass möglicherweise Guthaben aus der Pensionskasse von einer früheren Arbeitsstelle nicht an Ihre aktuelle Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen wurden, dann hilft Ihnen die Zentralstelle bei der Suche. Sie wird Ihnen danach mitteilen, wenn sie auf vergessene oder verlorene Gelder gestossen ist, die Ihnen gehören. Um deren Nachforschungen zu erleichtern, benötigt die Zentralstelle im Idealfall Kopien von folgenden Dokumenten:
- AHV-Ausweis
- Lohnausweis
- Arbeitsvertrag
- Versichertenausweis 2. Säule
- Arbeitsbestätigung
- Ggf. Todesfallbescheinigung
Im Minimum sollte man aber Name und Adresse, Geburtsdatum sowie die AHV-Nummer angeben können. In mehr als vier von zehn Fällen ist die Suche erfolgreich. Jährlich wickelt die Zentralstelle über 20’000 solcher Gesuche ab, womit also über 8’000 vergessene Freizügigkeitskonten oder Guthaben aus der Pensionskasse wiedergefunden werden. Dies ist allerdings nur ein kleiner Anteil aller Konten: Bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG werden über 800’000 solcher Konten verwaltet, mit einem durchschnittlichen Bestand von 3’000 Franken.
Weitere Informationen und sowie das Formular „Anfrage Zentralstelle“ finden Sie auf deren Webseite www.zentralstelle.ch.
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33 Kommentare
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Zitat zum Thema Geld
FinanzZitat von FinanzMonitor.com.
Ich habe 2 mal in der Schweiz als Grenzgänger gearbeitet und bin jeweils wieder zurück nach Deutschland. Dann habe ich mir die Rente auszahlen lassen, weiß aber nicht welche Säule das war. Habe ich jetzt noch irgendeinen Anspruch auf Rente in der Schweiz?
Guten Tag Thomas A.
Sie haben sich vermutlich die 2. Säule (Pensionskasse) auszahlen lassen. Die 1. Säule (AHV) kann man sich nicht auszahlen lassen und die 3. Säule (3a) ist freiwillig.
Sie haben ab Alter 65 Anspruch auf eine AHV-Rente aus der Schweiz. Die Höhe bemisst sich nach der Beitragszeit und der Höhe der Beiträge. Die Rente wird nicht automatisch ausbezahlt, sondern muss angefordert werden. Eine frühere Auszahlung (um 1 oder 2 Jahre) ist möglich (mit lebenslanger Kürzung). Am besten wenden Sie sich direkt an die AHV.
Ich bin Ausländerin, und arbeitete von ca. 1983-2002, 100% in der Schweiz.
Während des Arbeitsverhältnisses wurde ich krank und nach langer Zeit bekam ich die 70% IV-Rente (volle Rente). Meine Pensionskasse betrug vor meiner Krankheit ca. 75’000.- Meine Frage, was passiert mit dem Geld? Wird dieser Betrag aufgelöst, bekomme aber nur noch die IV-Rente, welche dann nochmals im Alter tiefer angepasst wird. Oder bekomme ich bei erreichen des Pensionsalter diesen Betrag ausbezahlt? Bei der „privaten“ Pensionskasse bekomme ich keine konkrete Antwort und ich weiss nicht, wo ich mich erkunden kann? Diese behaupten, da ich nur 70% Krank bin, müsste ich noch 30% dazu verdienen.
Meine zweite Frage – bin vom Status (war verheiratet über 30 Jahre) zur Zeit in Scheidung.
Mein Ex-Mann verlässt die Schweiz. Seine Pensionskasse wird aufgeteilt. Wie sieht es bei mir aus? Ich bleibe in der Schweiz.
Guten Tag Sladjana
Normalerweise erhält man im Invaliditätsfall nebst der IV-Rente auch eine Rente von der Pensionskasse. In diesem Fall können Sie nicht noch zusätzlich das Kapital aus der Pensionskasse erhalten. Die Rente von der Pensionskasse wird auch nach Erreichen des Pensionierungsalters ausbezahlt. Für detaillierte Auskünfte müssen Sie sich an Ihre PK wenden.
Bei einer Scheidung wird, wenn nicht anders vereinbart, auch das Guthaben aus der zweiten Säule aufgeteilt. Sie erhalten also einen Teil des PK-Guthabens Ihres Ex-Mannes. Da Sie nicht arbeiten, wird das Geld auf ein Freizügigkeitskonto überweisen, wo es ab 59 (Frauen) bezogen werden kann. Da Sie eine volle IV-Rente erhalten (IV-Grad 70%), können Sie aber eine vorzeitige Auszahlung von der Freizügigkeitsstiftung verlangen.
Frage: Was passiert mit dem Geld von Verstorbenen? Meine Mutter ist anfangs der 1990 gestorben, und hat vorher in verschiedenen Firma gearbeitet, ich meinte dass Sie früher einbezahlt hat. Es wurde nie ausbezahlt.
Guten Tag Adolf E.
Wenn Ihre Mutter vor der Pensionierung gestorben ist, oder wenn bei einem Stellenwechsel das Guthaben aus der Pensionskasse nicht an die PK des neuen Arbeitgebers überwiesen wurde, dann sollte das Geld aus der Pensionskasse bei der Auffangeinrichtung BVG gelandet sein. Sie können am einfachsten bei der Zentralstelle (siehe Artikel oben) eine Nachforschung starten.
Ich arbeitete von Herbst 1978 bis Herbst 1982 in einer Fa. in Uster. Beim Übertritt in eine neue Firma, wo ich bis 2008 blieb und von wo ich meine Pension beziehe, erhielt ich nur den A.N.-Beitrag.
Habe ich heute im AHV Alter den A.G.-Beitrag aus der Zeit 78 bis 82 noch zu Gute?
Guten Tag Alex V.
Das Pensionskassen-Obligatorium mit Verankerung im BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) besteht erst seit 1985. Und die „volle Freizügigkeit“, bei der man bei einem Wechsel des Arbeitgebers auch das volle Pensionskassen-Guthaben (inklusive der Arbeitgeber-Beiträge im überobligatorischen Teil) mitnehmen konnte, besteht sogar erst seit 1995.
Allenfalls hätten Sie Anspruch auf die Arbeitgeber-Beiträge aus dem obligatorischen Teil der Vorsorge gehabt, aber das können wir nicht beurteilen. Da müssten Sie das damalige PK-Reglement studieren oder die frühere PK konsultieren. Selbst wenn sich damals jemand verrechnet hätte, stellt sich dann die Frage, ob das nicht verjährt ist und falls nicht, bei wem Sie den Anspruch geltend machen können.
Ich habe 1994 aufgehört zu arbeiten und habe mir damals von der Pensionskasse mein Guthaben (ca 2500.–) auszahlen lassen, wegen Aufgabe von Erwerbstätigkeit (das war damals noch möglich). nun habe ich nach 21 Jahren wieder angefangen zu arbeiten. Muss ich nun den Betrag in die neue Pensionskasse einzahlen?
Guten Tag Maria
Nein, eine zwingende Rückzahlung ist nur beim Bezug für Wohneigentumsförderung (falls das Objekt nicht mehr selbst bewohnt wird) vorgesehen.
Von 1989 -1992 habe ich in der Schweiz in einer Metzgerei gearbeitet. Danach bin ich zurück in die Türkei. Damals habe ich mich um die 2 Säule nicht gekümmert. Im 2012 ist mir die AHV ausbezahlt worden. Wie komme ich zu meinem Geld in der 2. Säule? Ausser meine AHV Nummer habe ich nichts mehr.
Guten Tag Kurt
Wenden Sie sich wie oben beschrieben an die Zentralstelle.
Ich habe eine Anfrage bezüglich Pensionsanspruch für eine Österreicherin mit derzeitigem Wohnsitz in Kanada. Meine Arbeitszeit in der Schweiz betrug ungefähr 1 Jahr.
Guten Tag Helga
Sie haben vermutlich Anspruch auf eine AHV-Rente (1. Rente) sowie auf Kapital aus der Pensionskasse (2. Säule).
Bezüglich AHV-Rente wenden Sie sich bitte an die AHV Ausgleichkasse.
Bezüglich Kapital aus der Pensionskasse wenden Sie sich bitte an die Freizügigkeitsstiftung, wo dieses Kapital jetzt parkiert ist. Falls unbekannt, wenden Sie sich an die Pensionskasse Ihres alten Arbeitgebers. Falls auch das unbekannt ist, wenden Sie sich an die Zentralstelle.ch. zwecks Suche nach Guthaben.
Ich habe mir 2003 mein Pensionskassen Geld auszahlen lassen da ich mich selbständig gemacht habe. Nun finde ich leider die Bestätigung meiner damaligen Pensionskassen nicht mehr. Leider weiss ich auch der Name der Kasse nicht mehr. Da ich mich scheiden lasse, sollte ich dringend die Bestätigung haben. Wie finde ich heraus von wo und bei wem ich damals versichert war? Mein letzter Arbeitgeber weiss es nicht mehr.
Guten Abend Manuela
Es gibt kein zentrales Verzeichnis von PK-Auszahlungen. Haben Sie vielleicht noch die alten Bankauszüge von der Überweisung des Geldes auf Ihr Konto? Oder sonst könnten Sie ehemalige Arbeitskollegen anfragen. Und sonst müssen Sie nochmals beim Arbeitgeber direkt nachfragen – der müsste das schon noch herausfinden können.
Nach ca.3-jährigem Arbeitsverhältnis und Verlassen der Firma ohne neue Stelle musste ich der Pensionskasse die Bankverbindung für die Austrittsleistung mitteilen.
Insgesammt habe ich in den ca. 3 Jahren einen BVG Betrag von 17089.– einbezahlt und mein Arbeitgeber wohl im Minimum auch den den gleichen Teil, also auch 17089 = zusammen mindestens Fr. 34179.–.
Die Überweisung an meine Bank beträgt aber nur 24950.–.
Frage: wo bleibt denn die Differenz zu dem gesammten einbezahlten Betrag (Arbeitnehmer, Arbeitgeber)? Behält das die Pensionskasse? Oder wo gehen diese grob gerechneten Fr. 9229.– hin? Wieder zurück an den Arbeitgeber?
Hier noch ein Kommentar aus meiner Sicht:
Es ist wirklich ein untransparenter Dschungel mit unserem BVG-Obligatorium. Die Politik sollte das dringend ändern wenn es schon obligatorisch ist und eine staatliche Pensionskasse zur Verfügung stellen welche bei einem Arbeitgeberwechsel bleibt. (Gilt übrigens auch für die vielen Krankenkasse und deren einzelnen Administrationen). Ich glaube da wird extra alles so verwirrlich mit Reglementen und verschiedenen Kassen aufgebläht um heimlich vergessenes Geld mit Wechsel der Kassen abzweigen zu können.
Guten Tag Thomas
Das stimmt, Ihre Firma musste mindestens so viel wie Sie selbst in die Pensionskasse einzahlen. Ihre gesamten Beiträge an die Pensionskasse bestehen aus einem Sparteil und einem Risikoteil. Der Sparteil gehört Ihnen, der Risikoteil dient dazu, die Versicherungsleistungen bei Tod/Invalidität zu decken. Hinzu kommen die Verwaltungskosten.
Sie können deswegen normalerweise davon ausgehen, dass die Berechnung der PK stimmt. Ohne näheres zu Ihrem Beruf und Einkommen zu wissen, scheinen Ihre Zahlen jedenfalls nicht unplausibel.
Und das stimmt: Die 2. Säule ist zu kompliziert aufgebaut für den Durchschnitts-Schweizer. Viele haben keine oder nur wenig Ahnung davon, und das, pbwohl die Pensionskasse für viele der grösste Block in ihrem Vermögen darstellt. Das mit der breiten Unverständlichkeit betrifft nicht nur die 2. Säule, sondern auch andere Dinge wie die Krankenversicherung oder die (unterschiedliche) Mehrwertsteuer. Politik und Verwaltung haben über die Jahre ein Flickwerk aufgebaut, bei dem niemand den Mut und den Willen hat, es massiv zu vereinfachen.
Ich habe von 2009-2011 gearbeitet und in meiner Lohnabrechnung wurde ein kleiner Betrag an PK-Abzug gemacht, da ich keine 25 war, habe ich mir keinen grossen Kopf darüber gemacht. Jetzt frage ich mich allerdings ob mir der Arbeitgeber dieser Ende Arbeitsverhältnis ausgezahlt hat und ich es nicht gemerkt habe (mit 13ten was weiss ich) oder ob das gar nicht möglich ist so wie ich das verstanden habe.
Guten Tag Elisabeth
Das BVG-Obligatorium (also 2. Säule / Pensionskasse) beginnt bereits mit 17. Dies betrifft aber nur die Versicherungsleistungen. Der individuelle Sparprozess für die Altersvorsorge ist erst ab dem Alter 25 obligatorisch.
Wenn bei Ihnen also nur ein geringer Teil des Lohnes abgezogen wurde (z.B. 1%), dann waren Sie nur versichert (insbesondere Invalidität). Wenn Sie sich nicht sicher sind, schauen Sie am besten Ihre Unterlagen durch oder fragen Sie am besten bei Ihrer früheren Pensionskasse nach.
Sicher ist, dass Ihnen – falls Sie überhaupt schon fürs Alter gespart haben – dieses Geld nicht ausbezahlt wurde. Wenn Sie nicht selbst ein Freizügigkeitskonto eröffneten, dann hat Ihre Pensionskasse das Geld vermutlich zur Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen. Aber eben nur, wenn Sie überhaupt schon fürs Alter gespart hatten.
Ich bin in de Schweiz geboren (55) und aufgewachsen und habe bis 1995 in der Schweiz gelebt und gearbeitet. Im Jahr ’96 bin ich in mein Heimatland Italien zurückgekehrt. In der Schweiz habe ich in 5 verschiedenen Firmen gearbeitet welche heute nicht mehr existieren (Grossbetriebe wie auch Familienbetriebe). Ich kann also keine Infos einziehen. Ich weiss dass ich bei einigen Unternehmen Pensionskassenbeiträge gezahlt habe (bei einer Firma habe ich sogar im „Pensionskassen-Büro“ gearbeitet!); ab 1985 waren die Beiträge ja obligatorisch. Da ich keine Unterlagen mehr finde habe ich mich an die Zentralstelle 2. Saeule BVG gewendet um Infos zu bekommen. Dort ist mir mitgeteilt worden dass meine Position nicht existiert. Was kann ich nun machen?
Oder muss ich die eingezahlten Beiträge als verloren betrachten?
Guten Tag Giovanni
Nein, die Beiträge sollten Sie auf keinen Fall als verloren betrachten. Wir sprechen hier ja von etwa einem Jahreslohn alleine für die Beiträge von 1985-1995, und as Geld steht Ihnen zu.
Fragen Sie als nächstes bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (http://www.chaeis.net/) nach. Dort landet das Geld aus der Pensionskasse normalerweise, wenn man der PK kein Freizügigkeitskonto angegeben hat. Wenn das Geld dort auch nicht auffindbar ist, dann sollten Sie versuchen, die Pensionskasse ihres letzten Arbeitgebers ausfindig zu machen. Wenn Sie jeweils ohne grösseren Unterbruch die Stelle gewechselt haben, dann war dort zuletzt ihr gesamtes Alterskapital.
Ich habe in der Schweiz gearbeitet und ca. 72000 CHF verdient. Mit wie viel Guthaben muss ich rechnen bei einer Auszahlung aus der Säule 2 der Pensionskasse ? Wohne seit 4 Jahren nicht mehr in der Schweiz.
Guten Tag Mirko
Das kommt auf Ihr Alter und die Pensionskasse drauf an. Die Beiträge betragen zwischen mindestens 7% (Altersgruppe 25-34) und 18% (Altersgruppe 55-64) des „koordinierten Lohnes“. Bei einem Jahreslohn von 72’000 Franken dürften das zwischen CHF 3’500 und CHF 9’000 pro Arbeitsjahr Jahr sein. Ihr genaues Guthaben steht auf dem Vorsorgeausweis der Pensionskasse resp. dem Kontoauszug des Freizügigkeitskontos, falls Ihr Geld nicht mehr bei der PK ist.
Ich habe da eine Frage über die Pensionskasse. Ich bin Deutscher und habe 43 Monate für eine Schweizer Firma gearbeitet und mir wurden Monatlich 250.- SFR vom Gehalt abgezogen nach den 43 Monaten wurden mir mein einbehaltenes Geld wieder ausgezahlt. Die Frage ist hat der Arbeitgeber nicht auch den gleichen Anteil eingezahlt ? Und wenn ja steht dieser Anteil auch mir zu also den Arbeitgeberanteil?
Guten Tag Klaus
Der Arbeitgeber muss mindestens soviel in die Pensionskasse einzahlen wie der Arbeitnehmer. Das ganze Geld steht dem Arbeitnehmer zu. Allerdings kann man sich das Geld in der Regel nicht frühzeitig auszahlen lassen. Die Frage ist also, ob es sich bei Ihren 250 Franken/Monat überhaupt um Guthaben aus der Pensionskasse handelt. Falls ja, finden Sie hier mehr Infos falls Sie nicht mehr in der Schweiz wohnen: https://www.finanzmonitor.com/2-saule/auswanderung-bezug-geld-pensionskasse/
Vielen dank FinanzMonitor!!!
Auf mein altem Lohnausweis werden nur AHV/IV/EO/ALV/NBUV Beiträge abgezogen. Darum glaube ich, dass ich keine Beiträge in die Pensionskasse bezahlt haben.
Vielen Dank für ihre Hilfe.
Ich bin frisch absolviert und habe ich eine Stelle bekommen. Die Firma fragt mich jetzt über mein ungefähres Pensionskassenguthaben. Bis jetzt habe ich nur 2 Praktika und 2 Ferienjobs gemacht und weiss nicht wie viel ich in meiner Pensionskasse hab. Was kann ich tun? Wo kann ich mein ungefähres Pensionskassenguthaben finden?
Hallo Matt
Möglicherweise haben Sie noch nie Beiträge in die Pensionskasse einzahlen müssen. Das Sparen fürs Alter beginnt erst am 1. Januar nach Erreichen des 24. Altersjahres und zudem muss der Lohn mindestens CHF 20’880 betragen (gilt für 2011 und 2012).
Am einfachsten schauen Sie auf einem alten Lohnausweis nach, ob Ihnen Geld für die Pensionskasse („BVG“) abgezogen wurde. Falls ja, sollten Sie zum Stellenaustritt oder jeweils zum Jahresbeginn einen Vorsorgeausweis Ihrer PK erhalten haben. Dieses Geld – falls vorhanden – dürfte mittlerweile durch die Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen worden sein. Im Zweifelsfall sollten Sie zuerst bei der Pensionskasse Ihres letzten Arbeitgebers nachfragen.
Mein Ehemann arbeitete erstmals in der Schweiz, im Jahr 2003 bei einer Montage-Firma in Interlaken (Bern) als Gerüstmonteur, danach jahrelang temporär in vielen verschiedenen Firmen in Zürich und zuletzt auch wieder als Gerüstmonteur.
Nun meine Frage:
Er kannte sich aber noch nie mit sowas aus und hat auch nie etwas unternommen (das haben die Chefs von ihm immer erledigt) und weiß heute leider nicht, wo genau sein z.B. überoblegatorischer Teil liegt? Bzw. bei welcher Penssionskasse?
Hallo Mira
Die Frage ist zunächst, ob Ihr Mann damals einer Pensionskasse angeschlossen war und Beiträge (zusammen mit dem Arbeitgeber) eingezahlt hat. Bis 2008 war es leider oft der Fall, dass solche temporären Einsätze auf 3 Monate befristet wurden, um die Beitragspflicht zu umgehen. Am einfachsten wäre das auf einem alten Lohnausweis ersichtlich.
Wenn Sie hier nicht sicher sind, sollten Sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung Vg (chaeis.net) nachfragen. Denn spätestens zwei Jahre nach dem Stellenaustritt überweist eine Pensionskasse das Vorsorgegeld dort auf ein Freizügigkeitskonto, wenn man nicht selbst ein solches eröffnet hat. Wird man dort nicht fündig, könnten Sie noch die im Artikel erwähnte Zentralstelle anfragen.
Wenn Sie fündig werden und Ihr Mann nicht mehr in der Schweiz lebt, dann kann er sich den überobligatorischen Teil (falls vorhanden) auszahlen lassen. Den obligatorischen Teil kann er nur in wenigen Fällen wie Hauskauf frühzeitig beziehen. Sonst muss er bis zum Alter 60 warten.
Meine Frau arbeitete früher in einer Bäckerei. Dort zahlte Sie Beiträge in die PK. Nach mehreren Jahren als Hausfrau ist sie wieder angestellt und zahlt wieder Beiträge an eine PK. Was müssen wir unternehmen dass das Guthaben aus der frühheren PK in ihre jetzige PK übergeht?
Hallo Urs
Sie müssen zuerst das Guthaben Ihrer Frau ausfindig machen. Dieses ist – wenn Ihre Frau damals nichts unternommen hatte – bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (041 799 75 75) gelandet. Anschliessend füllen Sie das Formular „Überweisung an Ihre neue Pensionskasse“ aus.
Die Überweisung des Freizügigkeit-Guthabens in die neue Pensionskasse ist Pflicht. Allerdings sollten Sie vor der Überweisung den Text zu „Lohnt sich ein Einkauf in die Pensionskasse?“ lesen.