Kapital für Selbständigkeit: Bezug der Pensionskasse
Jährlich werden in der Schweiz rund 12‘000 Unternehmen neu gegründet. Die Entscheidung zur Selbständigkeit benötigt nicht nur eine grosse Portion Mut, sondern auch Kapital. Wer sich nicht als Berater oder Internet-Dienstleister ein neues Standbein aufbauen will, wird mindestens einige zehntausend Franken benötigen – für das Warenlager, für die Ladeneinrichtung, für die Entwicklung eines Produkts oder fürs Marketing. Hinzu kommt, dass viele Startups in der Anfangszeit wenig Umsatz erzielen, sodass auch noch ein Polster für die Deckung der privaten Lebenshaltungskosten vorhanden sein muss.
Gerade jüngere Menschen verfügen oft nur über wenige Ersparnisse. Ein Grossteil des Geldes steckt dank dem staatlichen Zwangssparen in der Pensionskasse. Da kommt es gerade recht, dass es für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit möglich irt, dieses Kapital zu beziehen. Wir erklären in diesem Artikel, wann dies möglich ist und welche Risiken es dabei zu beachten gilt.
Bedingungen zum Bezug der Pensionskasse für die Selbständigkeit
Um das Kapital aus der PK zu beziehen, müssen folgende drei Bedingungen erfüllt sein:
1. Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Hier gilt es, von der zuständigen regionalen AHV Ausgleichskasse eine Bestätigung einzuholen, dass man selbständig ist. Diese prüft anhand des Geschäftsmodells und der eingereichten Unterlagen, ob man als selbständig erwerbend gilt. In erster Linie geht es darum, dass man die Tätigkeit
- unter eigenem Namen
- auf eigene Rechnung
- unabhängig
- und auf eigenes finanzielles Risiko
ausführt. Anhaltspunkte dazu sind etwa
- Beschäftigung von Angestellten
- Gekaufte oder gemietete Betriebsmittel in grösserem Umfang (wie Maschinen oder Fahrzeuge)
- Kauf von Material/Waren auf eigenes Risiko
- Eigene Rechnungsstellung und Tragen des Inkassorisikos
- Grössere Investitionen (Fahrzeuge, Geräte, Einrichtung)
Schlussendlich entscheidet die zuständige AHV-Ausgleichskasse. Wer umfangreichere Unterlagen mit einem Businessplan, einen Handelsregister-Eintrag, Arbeitsverträge von Angestellten, einen Mietvertrag für das Büro oder die Gewerberäumlichkeit, Kaufverträge für Rohmaterial, Visitenkarten, Prospekte und möglicherweise schon erste Kaufverträge oder Rechnungen an Kunden vorweisen kann, hat sicher gute Chancen, anerkannt zu werden.
2. Keine Unterstellung mehr unter die obligatorische berufliche Vorsorge BVG
Das bedeutet, dass man keiner Pensionskasse mehr angeschlossen sein darf. Es ist also nicht möglich, seine Pensionskasse zu beziehen, wenn man als Angestellter dem PK-Obligatorium unterstellt ist. Und das ist der Knackpunkt für viele angehende Selbständige: Denn wer eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) gründet, gilt rechtlich gesehen als Angestellter – nämlich bei der AG / GmbH – und muss sich einer Pensionskasse anschliessen, wenn sein Brutto-Jahreslohn mehr als 22’050 Franken (Stand: 2024) beträgt.
Diese Bedingung schliesst auch aus, dass man mit einem signifikanten Verdienst weiterhin Teilzeit arbeitet und die Selbständigkeit „nebenbei“ startet und diese mit BVG-Geldern finanziert.
Jetzt ist es aber vielfach so, dass Neuunternehmer ihr finanzielles Risiko auf das in die Firma eingebrachte Kapital beschränken wollen und deswegen eine juristische Person gründen wollen. Hier gibt es eine Lösung. Man kann zuerst ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft (z.B. Kollektivgesellschaft) gründen, dann das Kapital aus der Pensionskasse beziehen und später das Geschäft in eine AG oder in eine GmbH umwandeln. Man muss allerdings tatsächlich für eine gewisse Zeit selbständig erwerbend gewesen sein, ansonsten riskiert man, dass das bezogene Kapital als Einkommen und nicht zum reduzierten Satz versteuert wird, es sei denn, man bringt das bezogene Kapital wieder in die zweite Säule ein. So waren in diesem Urteil des Bundesgerichts die obersten Richter der Meinung, dass gar keine Selbständigkeit bestanden hatte. Im Zweifelsfall sollte man bei seiner kantonalen Steuerverwaltung für grünes Licht nachfragen, bevor man seine Einzelfirma / Personengesellschaft in eine AG oder GmbH umwandelt.
3. Frist von 12 Monaten und Einwilligung Ehepartner
Weiter gilt es die Frist von 12 Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu beachten. Ein späterer Kapitalbezug aus der Pensionskasse ist nicht mehr möglich – ausser man nimmt eine neue selbständige Erwerbstätigkeit auf. Zudem müssen verheiratete Neuunternehmer beachten, dass ihr Ehepartner der Auszahlung schriftlich zustimmen muss.
Das Risiko beim Bezug der PK für Jungunternehmer
Die zweite Säule ist dafür gedacht, nach der Pensionierung seinen gewohnten Lebensstandard beibehalten zu können. Einzahlungen (sowohl die ordentlichen via Lohnabzüge als auch freiwillige Einkäufe) sind von der Einkommenssteuer befreit. Das Kapital ist zudem von der Vermögenssteuer befreit. Erst bei der Auszahlung fällt eine geringe Steuer an.
Das Kapital kann im Alter fehlen
Um das Kapital möglichst fürs Alter zu erhalten, hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zum frühzeitigen Bezug stark eingeschränkt. Als eine der wenigen Möglichkeiten zur Auszahlung vor dem Pensionierungsalter gibt es den Gang in die Selbständigkeit. Die Idee ist, dass ein eigenes Geschäft etwas Bleibendes ist, das mit der Zeit auch an Wert zulegen kann. Dieser Weg ist jedoch mit grossen Risiken behaftet. Viele Jungunternehmer geben nach wenigen Jahren unfreiwillig ihr Geschäft wieder auf – oder gehen sogar Konkurs. In diesem Fall verlieren die gescheiterten Unternehmer ihr eingesetztes Kapital – private Ersparnisse und ihre Altersvorsorge.
Das grösste Risiko ist somit, dass man einen substanziellen Teil seiner Altersvorsorge mit dem „Projekt Selbständigkeit“ verlieren kann. Es gibt jedoch einige Möglichkeiten, um dagegen vorzusorgen oder um zumindest die Risiken zu senken.
Fundierter Businessplan – realistische Beurteilung des Geschäftsmodells
Bevor man überhaupt ins Unternehmertum startet, sollte man zumindest einen groben Businessplan erstellen. Gespräche mit Freunden, Unternehmern und Personen aus der angepeilten Nische helfen, die eigenen Wunschvorstellungen mit der Realität abzugleichen. Zur Selbständigkeit gehört eine Portion Mut. Aber man sollte sich nicht blauäugig in dieses Abenteuer stürzen.
Ausstiegsszenarien
Je nach Geschäftsidee ist es einfacher oder schwieriger, früher als geplant wieder auszusteigen. Wer einen Coiffeursalon an guter Lage eröffnet, wird es vermutlich einfacher haben, sein Geschäftslokal und das Mobiliar weiterverkaufen zu können als ein Jungunternehmer, der sein ganzes Kapital in eine Erfindung steckt und vor deren Marktreife aufgibt. Steigt man frühzeitig aus, so muss also je nach Geschäftsmodell nicht sein ganzes investiertes Kapital verloren sein. Ausstiegsszenarien im Hinterkopf zu haben ist aber in jedem Fall hilfreich, um sein Risiko zu senken.
Reduktion Kapitalbedarf
Je nach Geschäftsidee kann es möglich sein, zunächst mit einem geringeren Kapitalbedarf in die Selbständigkeit zu starten als ursprünglich vorgesehen. Entwickelt sich das eigene Unternehmen nicht wie geplant, sind die Verluste dann auch geringer. So könnte man z.B. darauf verzichten, gleich mit mehreren Angestellten zu beginnen. Oder man mietet/least Fahrzeuge, Maschinen oder Räumlichkeiten, statt sie zu kaufen. Oder man startet mit einem sehr kleinen Lager und bestellt die meiste Ware erst, wenn auch Bestellungen vorliegen. Die Möglichkeiten zur Reduktion des Kapitalbedarfs sind vielfältig. Gerade bei kapitalintensiven Geschäftsideen lohnt es sich, Experten in der Gründungsphase beizuziehen.
Alternative Wege zur Finanzierung
Das Risiko „Verlust seiner Altersvorsorge“ kann man auch senken, indem man auf andere Wege zur Finanzierung zurückgreift. Eigene Ersparnisse, die Säule 3a, ein Bankkredit oder ein Darlehen/ein Erbvorbezug von den Eltern sind mögliche Alternativen. In der Praxis stehen diese Möglichkeiten allerdings nicht immer zur Verfügung, oder sie sind entsprechend teuer: ein Bankkredit kostet ein Mehrfaches an Zinsen, als was man an Opportunitätskosten mit seinem investierten Kapital aus der zweiten Säule verliert. Setzt man hingegen bei einem Bankkredit bestehendes Vermögen als Sicherheit ein, können die Zinsen entsprechend tiefer ausfallen. So kann man ein bestehendes Wertschriftenportfolio (Aktien und/oder Obligationen) als Sicherheit hinterlegen und je nach Risikobeurteilung der Bank zu 60-80% des Wertes belehnen. Noch günstiger fällt der Zins aus, wenn man ein Haus oder eine Wohnung besitzt und dort die Hypothek aufstocken kann (bis 2/3 des Werts, ggf. bis 80% des Werts möglich). Die Hypothek sollte man allerdings aufstocken, solange man noch nicht selbständig ist, und für einen längeren Zeitraum. Sonst wird es schwierig, die Kriterien der Bank bezüglich Tragbarkeit zu erfüllen, weil man als Selbständiger ja noch ohne Leistungsausweis dasteht.
Rascher Wiederaufbau der Altersvorsorge
Auf jeden Fall sollte rasch nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit damit begonnen werden, das bezogene Alterskapital wieder anzusparen. Hier bietet sich insbesondere die Säule 3a an, mit welcher man als Unternehmer steuerbegünstigt bis zu 20% seines Einkommens (bis zu einem Maximalbetrag) fürs Alter beiseite legen kann. Gründet man später eine AG oder eine GmbH, dann kann man mit freiwilligen Einkäufen in die Pensionskasse ebenfalls Steuern sparen und gleichzeitig fürs Alter vorsorgen. Unter Umständen ist auch der freiwillige Anschluss an eine PK möglich und sinnvoll. Daneben gibt es noch eine Reihe von Versicherungsprodukten, bei welchen nicht nur Geld zur Schliessung der Vorsorgelücke angespart wird, sondern auch Risiken wie Tod oder Invalidität versichert und auch der Ehepartner oder Kinder abgesichert werden können.
Was, wenn nicht das gesamte PK-Kapital für die Selbständigkeit benötigt wird?
Je nach Art des Geschäfts, kann dieses mit wenig Kapital gestartet werden, z.B. im Bereich Dienstleistungen, wo je nach Geschäft ausser einem Telefon und einem Computer keine Investitionen getätigt werden müssen. Und hier hat der Gesetzgeber zu wenig weit gedacht. Denn die Pensionskasse kann nur als ganzes ausbezahlt werden, auch wenn man nur einen Teil davon benötigt. Somit besteht das Risiko, dass man bei einem Bezug plötzlich zu unverhofftem „Reichtum“ gekommen ist und dieses Geld ausgibt, statt es fürs Alter zu sparen, da ja auch via 3. Säule nur begrenzt grössere Beträge fürs Alter einbezahlt werden können.
Was kann man in einer solchen Situation tun? Wir empfehlen folgendes: Lassen Sie sich Ihr Vorsorgekapital von der Pensionskasse auf zwei Freizügigkeitskonten überweisen. Teilen Sie der PK vorgängig die gewünschte Aufteilung mit, sodass auf einem Konto so viel Geld ist, wie Sie für Ihr Start-Up benötigen werden. Dann beziehen Sie nur dieses Konto und lassen das andere Konto sicher fürs Alter stehen.
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236 Kommentare
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FinanzZitat von FinanzMonitor.com.
Meine Frau würde gerne ein Einzelunternehmen gründen und ich würde ihr dafür gerne ein Teil meiner Pensionkasse auszahlen. Sie lebt erst seit August 2020 fest in der Schweiz und hat selber keine Pensionskasse. Ist dies möglich?
Danke vielmals für ein kurzes Feedback.
Guten Tag Alex
Nein, das ist nicht möglich, weil man die PK nur beziehen kann, wenn man sich selbst im Haupterwerb selbstständig macht.
Für eine mögliche nebenberuflich selbstständig Tätigkeit möchte ich eine Einzelfirma gründen, und zwar einen Onlineshop. Die Finanzierung möchte ich 2/3 über Bankdarlehen und 1/3 selbst Erspartes gewährleisten. Nun die Fragen: In den 1/3 ist ein Teil 3. Säule Gelder welche ich beziehen möchte. Wie sieht die rechtliche Situation aus, wenn man eine Einzelfirma in Nebenerwerb gründen möchte. Ist es möglich, diese Gelder zu beziehen?
Guten Tag LJ
Nein, Vorsorgegelder können nicht für die Selbständigkeit im Nebenerwerb bezogen werden. Voraussetzung für den Bezug ist, dass Sie keiner Pensionskasse mehr angeschlossen sind, und das ist bei einer Vollzeitstelle der Fall.
Tipp: Online-Shops kann man – etwas eigene Zeit vorausgesetzt – mit sehr wenig Kapital starten (deutlich unter CHF 1’000), wenn man auf ein Warenlager verzichtet (z.B. via Shopify und Dropshipping).
Ich bin seit 5 Jahren selbständig (GmbH) und würde nun gerne den Kredit bei der Bank aufstocken. Kann ich anstatt die Pensionskasse auszahlen einfach die „Police“ hinterlegen sodass mir die Bank den Kredit gibt und nach Rückzahlung die ganze Einzahlung etc. entfällt?
Guten Tag Pascal
Die Pensionskasse können Sie nicht verwenden, das Sie nicht als Selbständig gelten (Sie sind bei der GmbH angestellt). Ein Bezug der Pensionskasse ginge nur mit einer Personengesellschaft (z.B. Einzelfirma) und auch nur im ersten Jahr der Selbständigkeit.
Sie müssen mit Ihrer Bank schauen, welche Sicherheiten sie akzeptiert.
Ich habe mich vor 5 Jahren als Immobilienmakler selbstständig gemacht. (Einzelfirma) PK-Gelder habe mich mir auszahlen lassen.
Um ein Grundeinkommen zu haben, habe ich mit Eigenkapital und dem PK-Geld in eine Immobilie investiert (15 vermietete Garagenplätze). Die Lebensunterhaltskosten habe ich aus meinem Vermögen bezahlt.
Da der Erfolg ausgeblieben ist, möchte ich nun wieder in ein normales Arbeitsverhältnis gehen. Gerne würde ich die Garagenplätze als Teil der Altersvorsorge behalten. Ist das möglich oder muss ich diese nun verkaufen und kommen sogar noch Steuern auf mich zu?
Guten Tag Roland
Es ist möglich, die Garagenplätze zu behalten. Bei Aufgabe der Selbständigkeit besteht keine Verpflichtung, das bezogene PK-Kapital wieder zurückzuzahlen.
Es wäre steuerlich interessant, ab nächstem Jahr (wenn Sie ein volles Einkommen erzielen) freiwillige PK-Einkäufe zu tätigen, allenfalls auch durch den Verkauf der Garagenplätze.
Ich habe mir vor 10 Jahren bei Aufnahme einer Selbsständigkeit meine PK auszahlen lassen und in Fonds investiert. Ich arbeite nun Teilzeit, bin 57 Jahre alt. Was passiert jetzt wenn ich mehr als die 21’000.- im Jahr verdiene ? Muss ich mich einkaufen, oder fange ich bei Null an? Bin ich überhaupt BVG Pflichtig?
Guten Tag Chrigu
Ihr Arbeitgeber muss Sie BVG-versichern, wenn Ihr Jahreslohn mehr als CHF 21’150 beträgt. In diesem Fall muss er (und Sie auch) PK-Beiträge bezahlen, dafür erhalten Sie einen gewissen Versicherungsschutz und sparen fürs Alter.
Da Sie sich die Pensionskasse auszahlen liessen, fangen Sie bei „Null“ an, d.h. ohne Gegenmassnahmen Ihrerseits wird die Rente sehr gering ausfallen (maximal jährlich 6.8% der Summe der einbezahlten Beiträge). Steuerlich ist es für Sie je nach Grenzsteuersatz interessant, sich in die Pensionskasse einzukaufen. Sie werden werden ein hohes Einkaufspotenzial aufweisen. Diese Einkäufe sind freiwillig.
Ich bin ausgesteuert,54, habe keine Chance mehr auf dem Arbeitsmarkt.
Ich möchte Hobby zum Beruf machen (Einzelfirma) und Geld von meinem Freizügeigkeitskonto beziehen. Ich benötige nur einen Klein-Transporter, 4-6 SUP Boards und Equipment, Kosten max 30.000Sfr., eher weniger.
Keine Freunde, keine Familie, keine Kinder, Single, wohne Im Tessin, bin EU Ausländer mit C Bewilligung (bin seit 2000 hier). Kann hier an den Seen im Tessin und im angrenzendes Italien (Lago di Como) als Instrukor, Vermieter, Verkäufer Geld verdienen.
Gibt es Möglichkeiten, Chancen, darf ich das überhaupt?
Guten Tag Yosemite
Ja, es ist möglich, dass Sie sich mit dieser Idee selbständig machen. Wenn Sie die AHV als selbständig anerkennt, dann können Sie auch das Freizügigkeitsgeld beziehen.
Gut wäre, wenn Sie das Geld auf zwei verschiedenen Konten gelagert hätten, dann könnten Sie nur eines beziehen und so den Rest fürs Alter aufsparen (ein nachträgliches Aufteilen von Freizügigkeitskonten ist nicht möglich, und bei Selbständigkeit muss leider das ganze Konto bezogen werden).
Falls Sie Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen, sollten Sie die Auswirkungen der Selbständigkeit darauf prüfen.
Überlegen Sie sich, wie Sie an Kunden kommen können. Vielleicht können Sie auch Teilzeit bei einem bestehenden Anbieter arbeiten, um so Erfahrungen zu sammeln und Geld „auf sicher“ zu verdienen.
Folgefrage: Die Annahme einer Arbeitsstelle für eins zwei Monate und das Freizügigkeitskonto in die dortige PK einzahlen, wäre das möglich? Falls ja, kann man nach Beendigung der Anstellung die PK dann separat auf 2 Freizügigkeitskonti auszahlen lassen?
Guten Tag Benni
Ja, wenn man eine neue Stelle antritt ist es üblich, seine gesamten Freizügigkeitsgelder dort einzubringen. Wenn der neue Lohn oder die Leistungen der PK tief sind, kann es sein, dass man nicht das gesamte FZ-Guthaben einbringen kann.
Bei einem Stellenaustritt kann man die Pensionskasse anweisen, das Geld auf zwei verschiedene Freizügigkeitskonten zu überweisen.
So gesehen wäre Ihr Plan zwar ein mühsamer, aber machbarer Umweg, um das Freizügigkeitkonto nachträglich zu splitten. Falls Sie das noch nicht gemacht haben, sollten Sie ausrechnen, wie hoch die Steuerersparnis ausfallen würde. Allenfalls wäre der grössere Hebel der Umzug in einen anderen Kanton, um die Steuern zu minimieren.
Wie teilt man das Kapital auf, wenn es auf einem Freizügigkeitskonto befindet?
Eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für eins zwei Monate und das Freizügigkeitskonto in die dortige PK einzahlen, und dann separat auf 2 Freizügigkeitskonti auszahlen lassen, würde das gehen?
Guten Tag Benni
Der Hauptvorteil von mehreren Freizügigkeitskonten ist der gestaffelte Bezug ab 60 und die damit verbundene tiefere Steuerlast.
Eine nachträgliche Aufteilung eines Freizügigkeitskontos ist aber nicht mehr möglich. Es ist aber möglich, als Wohneigentümer einen Teilbezug zu machen, um die Hypothek zu reduzieren oder um Investitionen zu tätigen. Dies ist idR aber nur bis vor Alter 60 möglich.
Die Arbeitsstelle zu kündigen, bei der AHV glaubhaft als Selbständiger anerkannt zu werden und eine Pensionskasse finden, die einem auch aufnimmt, scheint etwas viel Aufwand, um etwas Steuern zu sparen. Ein rasch erfolgender Wiedereinkauf würde zudem vermutlich als Steuerumgehung aufgefasst werden. Wir raten davon ab.
Wenn ich eine Einzelfirma gründe und die ganze PK ausbezahlt bekommen habe, nach 6 Monaten aber mich wieder für 60% anstellen lasse,wie sieht es mit dem Kapital aus? Muss ich wieder zurückzahlen? Oder kann ich mich bei einer PK dann Einkaufen?
Wenn ich selbständig bin, kann ich mich freiwillig bei einer PK anschliessen und mich einkaufen oder geht das nicht?
Guten Tag Dani
Als Selbständiger mit Einzelfirma kann man sich auch wieder einer Pensionskasse anschliessen, sofern man eine findet, die einem aufnehmen will. Am einfachsten geht das, wenn man Angestellte hat, die man versichern muss, oder wenn man sich via PK des Branchenverbandes versichert. Wenn man das Kapital vorher bezog, dann hat man auch ein grosses Einkaufspotenzial. Das Problem ist, wenn man das bezogene Kapital gar nicht fürs Geschäft benutzte, sondern nur, um dem gleichen Franken 2x vom steuerbaren Einkommen abzuziehen (abzüglich der tieferen Steuer beim Bezug). Und hier besteht Ermessenspielraum seitens der Steuerbehörde. Es ist sicher ein Unterschied, ob Sie kurz nach dem Bezug schon wieder freiwillige Einkäufe tätigen vs. wenn die Einkäufe drei, fünf oder erst zehn Jahre später stattfinden.
Wir können zur Frage der Frist keine verbindliche Antwort geben. Diese kann Ihnen nur Ihre kantonale Steuerverwaltung geben.
Danke für die Antworten und wertvollen Informationen.
Beisst sich eine Teilzeitstelle nicht mit der Auszahlung des Freizügigkeitskonto?
Wie hoch dürfen die jährlichen Einkünfte einer solchen Teilzeitstelle betragen in Franken und Arbeitsprozenten?
Ja, Sie haben recht. Zumindest beim Bezug des Kapitals dürfen Sie nicht mehr dem BVG unterstellt sein, d.h. keiner Pensionskasse angehören. Die BVG-Pflicht beginnt bei einem jährlichen Bruttolohn von CHF 21’150, unabhängig vom Arbeitspensum. Sie könnten also nebenbei nur wenig arbeiten oder müssten nach dem Bezug die Stellenprozente erhöhen, um auf ein vernünftiges Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu kommen.
Ich bin 55, komme aus der Vermögensverwaltung und habe ca. 690.000.- auf ein Freizügigkeitskonto (nicht PK).
Ich möchte mich als Berater selbständig machen und auch Immobilien Vermitteln. Hierzu möchte ich eine Einzelgesellschaft gründen.
Deshalb werde ich das Freizügigkeitskonto beziehen. Für die Firmengründung braucht es keine grösseren Investitionen, da ich meine Tätigkeit von meinem Bürozimmer in der Wohnung ausüben kann.
Das ausbezahlte Geld vom Freizügigkeitskonto werde ich jedoch in Immobilien und Wertschriften anlegen müssen, um von den Erträgen zu leben, bis mir das Beratergeschäft genügend Erträge liefert um nur davon leben zu können.
Auf was muss ich achten bei diesem Plan?
Guten Tag Benni
Ein Bezug der Vorsorgegelder ist möglich, auch wenn das Geld nicht direkt für die neu gegründete Firma benötigt wird, da Sie den Auszahlungsgrund „Selbständigkeit“ erfüllen.
Sie sollten bedenken, dass das Vorsorgegeld fürs Rentenalter gedacht ist, und auch weiter zunehmen würde, wenn Sie noch einer Pensionskasse angeschlossen wären. Sie sollten dieses Geld deswegen möglichst nicht für den Lebensunterhalt nutzen, sondern auf Ihre Ersparnisse zurückgreifen. Wenn das nicht geht, sollten Sie zumindest das Kapital erhalten und nur von den Erträgen leben. Dass Sie das Vorsorgegeld breit diversifiziert anlegen sollten, wissen Sie als Vermögensverwalter sicher selbst am besten.
Wenn Ihr Geschäft läuft, sollten Sie sich überlegen, ob Sie sich freiwillig einer PK anschliessen wollen, um von deren (im Vergleich zu Lösungen bei Versicherungen) Leistungen für sich und ggf. Ihre Familie zu profitieren. Dort wäre es dann theoretisch auch möglich, wieder Einkäufe zu tätigen, um Steuern zu sparen.
Eine Möglichkeit wäre zudem für Sie, eine Teilzeitstelle zu suchen, um so die Einnahmen für den Lebensunterhalt zu generieren, bis Ihre Einzelfirma läuft.
Herzlichen Dank für Ihre Auskunft.
Ist es rechtlich möglich bei einer GmbH nur das obligatorische Kapital in eine Pensionskasse einzubringen und den überobligatorischen Teil auf einem Freizügigkeitskonto (Wertschriften) zu halten?
Guten Tag Susi
Eine Möglichkeit wäre – falls die alte Pensionskasse hier mitmacht – diese zu bitten, das Obligatorium auf ein Freizügigkeitskonto und das überobligatorische PK-Kapital auf ein anderes Freizügigkeitskonto zu verteilen, und dann nur das Geld vom Konto mit dem überobligatorischen Teil in die neue PK zu transferieren. Wenn das Geld jetzt schon auf nur einem Freizügigkeitskonto liegt, wird es sehr schwierig – das müssten Sie direkt mit der Freizügigkeitsstiftung anschauen.
Mein Mann macht sich selbständig mit einer GmbH. Ist für das BVG eine Vollversicherung sinnvoll? Oder wäre eine teilautonome Sammelstiftung (Anlagestrategie auf Ebene Vorsorgewerk) auch empfehlenswert?
Guten Tag Susi
Das sollte eine untergeordnete Rolle beim Entscheid spielen. Ihr Mann sollte mehrere Offerten für die gleichen Versicherungsleistungen einholen und dann die jährlichen Kosten vergleichen. BVG ist ein komplexes Thema, ev. lohnt es sich, einen Experten beizuziehen. Knackpunkte sind z.B. der Umwandlungssatz, die Frage, was mit freiwilligen Einkäufen passiert, die Mindestvertragsdauer und ein Rabatt, der ev. nur im ersten Jahr gilt und das Bild verfälscht.
Wann ist Kapital aus Freizügigkeisleistungen als Vermögen steuerbar? Meine Frau hat sich selbständig gemacht und ihre Freizügigkeitsleistung auf ein FZG-Konto der UBS überweisen lassen. Später erfolgte dann die Auszahlung/Überweisung auf ein privates Konto bei einer anderen Bank (mit einmaliger Steuerfolge bei der Auszahlung zum Spezialsatz für Einzelfirmen). Das Geld wurde jedoch nie angetastet und wir fragen uns, ob das Kapital als Privatvermögen besteuert werden muss (vermutlich ja, weil bezogen) oder ob es noch unter die Steuerbefreiung der Freizügigkeit fällt (vermutlich nicht sondern erst dann wieder, wenn es später erneut in eine andere BVG-Kasse einbezahlt wird?..)
Guten Tag JP
Sie vermuten richtig: da das Geld ausbezahlt wurde, müssen das Guthaben per Ende Jahr als Vermögen und der Zinsertrag darauf als Einkommen versteuert werden.
Ich bin in Planung auszuwandern, dort ein Haus zu kaufen mit Land um dort eine Hundezucht mit Schule aufzubauen, und mich wenn möglich als Non Profit Organisation eintragen zu lassen. Komme ich mit einer solchen Selbstversorger Idee an meinen PK Gelder?
Guten Tag Daniel
Wenn Sie in ein Nicht-EU/EFTA Land auswandern, dann können Sie die gesamte Pensionskasse ohne besondere Gründe beziehen (siehe hier mehr zum Thema Auswanderung).
Falls dies nicht zutrifft und weil Sie ja ein Haus kaufen wollen: es ist es einfacher, das Geld mit dem Grund „Selbst bewohntes Wohneigentum“ statt „Selbständigkeit“ zu beziehen. Wenden Sie sich direkt an Ihre Pensionskasse zur Abklärung des weiteren Vorgehens/der benötigten Unterlagen.
Ich habe mich selbständig gemacht und BVG Gelder bezogen. Nach gut 6 Monaten habe ich bemerkt, dass sich das Geschäft so nicht weiterführen lässt. Die BVG Gelder habe ich in die Firma investiert. Ich gehe nun zurück ins Arbeitnehmerleben. Bin ich verpflichtet, diese bezogenen Gelder wieder zurück zu zahlen?
Guten Tag Klaus
Nein, Sie sind dazu nicht verpflichtet, aber es wäre sinnvoll. Sie haben sonst eine Vorsorgelücke, die Gelder in der 2. Säule sind sicherer als auf Ihrem Sparkonto (vor allem weil damit dann keine Konsumausgaben finanziert werden können) und bei freiwilligen Einkäufen in die Pensionskasse können Sie Steuern sparen. Wegen der kurzen Dauer der Selbständigkeit sollten Sie den letzten Punkt direkt mit Ihrer Steuerverwaltung abklären.
Ich bin als deutscher Staatsbürger vor ca einem Jahr aus der Schweiz (4 Jahre) zurück nach Deutschland gegangen, habe hier bis auf die letzten 10 Monate noch nicht gearbeitet. Ich war von April 16 bis Februar 17 in einer Anstellung, jetzt möchte ich mich selbstständig machen! Bekomme ich meine Pensionskasse aus der Schweiz ausbezahlt?
Guten Tag Lars F.
Ja, das ist grundsätzlich möglich, siehe die Antwort vom 24. August 2015 an Marcel.
Im Juni 2016 habe ich eine GmbH gegründet. Meine 2. Säule war auf einem Freizügigkeitskonto. Seit Sept 16 bis Ende Februar 2017 bin ich in einer temporären Anstellung und da ist meine 2. Säule in der Pensionskasse. Nun werde ich dieser PK mitteilen müssen, wohin mit der 2. Säule und möchte allfällig eine Auszahlung in Erwägung ziehen, welche ich dann investieren könnte. Jedoch bin ich nicht sicher, ob ich in einem Ihrer Feedback korrekt verstanden habe, dass das mit GmbH nicht möglich ist? Vielen Dank für klärendes Feedback.
Guten Tag Daniela B.
Ein Kapitalbezug für die Finanzierung einer juristischen Person (AG oder GmbH) ist nicht möglich, weil man dann dort weiterhin als Angestellter gilt. Sie müssen das Geld aus der PK entweder auf ein Freizügigkeitskonto oder in Ihre neue Pensionskasse einbringen (es besteht eine BVG-Pflicht ab einem Einkommen von CHF 21’150 (Stand 2017) pro Jahr).
Besten Dank für Ihre ausführliche Antwort von heute. Kann man sich denn wieder einer Pensionskasse anschliessen, wenn man noch selbständig ist? 3. Säule kann man ja eben auch dann noch einbezahlen. Eine andere Frage betreffend Finanzierungsmöglichkeit, kennen Sie die Firma CreditGate24, ist ein neues Unternehmen, welches über eine Online Plattform (Peer-to-Peer-Modell) Kreditnehmer mit privaten und institutionellen Anlegern zusammenbringt und angeblich tiefe Zinsen garantiert. Können Sie sowas empfehlen?
Guten Tag Fabian
Ja, die Säule 3a kann man sowohl als Angestellter wie auch als Selbständiger nutzen (mit jeweils unterschiedlichem Säule 3a Maximalbetrag). Es ist oftmals sinnvoll, sich als Selbständiger wieder einer Pensionskasse anzuschliessen, weil damit der Vorsorgeschutz bei Tod oder Arbeitsunfähigkeit deutlich verbessert wird und dies unter Berücksichtigung der Steuern zu deutlich geringeren Kosten als beim Abschluss z.B. einer Lebensversicherung.
Es besteht aber keine PK-Pflicht, und PKs müssen Selbständige auch nicht aufnehmen. Am einfachsten kann man sich als Selbständiger einer PK anschliessen, wenn man Angestellte hat mit mindestens CHF 21‘150 Jahreslohn, oder – falls vorhanden – indem man sich der PK des eigenen Branchenverbandes anschliesst.
Wir bewerten keine Kreditgeber. Als Kreditnehmer sind Sie aber insoweit im Vorteil, als dass Sie ja Geld schulden und nicht auf eine hohe Bonität des Kreditgebers angewiesen sind. Sie sollten mehrere Angebote vergleichen und dabei nicht nur den Zins, sondern auch die Rückzahlungsmodalitäten und den administrativen Aufwand berücksichtigen.
Ich bin in Abklärungen mich selbständig zu machen und ein bestehendes Geschäft zu kaufen. Kaufpreis ist ca. CHF 105’000.–. Dazu benötige ich jedoch meine Vorsorgegelder, ich habe 2 3. Säulen Konten, eines mit 63’000 und eines mit 12’000.-. Eigentlich würde ich den Kaufpreis hauptsächlich mit den beiden 3 Säulen Konten bezahlen und den Rest dann mit der Pensionskasse. Die 3. Säule kann ich ja aber nur beziehen, wenn ich der Bank die Bestätigung der AHV zukommen lasse. Die Bestätigung der AHV für die Selbständigkeit erhalte ich aber nur, wenn ich die Tätigkeit bereits aufgenommen habe, also ein Mietvertrag, Rechnungen an Kunden, Verträge mit Kunden/Lieferanten vorweisen kann. Ohne das Kapital kann ich die Firma aber auch nicht kaufen und somit keine Selbständigkeit starten. Eine etwas verzwickte Angelegenheit. Wäre es jetzt auch möglich, den Kaufpreis ganz mit der Pensionskasse (aktuelle ca. 130’000.-) zu bezahlen oder benötige ich dazu auch zuerst die Bestätigung der AHV, damit ich das Geld aus der Pensionskasse für die Selbständigkeit verwenden kann? Ich muss der PK sicher auch irgendwie belegen, dass ich nach der Kündigung eben selbständig werde und nicht sonst was mit dem Geld anstelle. Wie lange kann man denn das Geld vom Freizügigkeitskonto für den Kauf beziehen und reicht dann 1 Konto oder sind 2 Freizügigkeitskonten besser? Was mache ich dann aber mit den. 3. Säule Konten, die muss ich ja dann später wenn ich das OK der AHV habe, dann auch auflösen oder?
Guten Tag Fabian
Das Vorgehen/die Voraussetzungen beim Bezug von Vorsorgegeldern zur Finanzierung der Selbständigkeit ist bei der 2. Säule (PK) und Säule 3a identisch. Es ist also nicht „einfacher“, die eine oder andere Säule zu verwenden.
Sie sollten sich an einen Treuhändern in Ihrem Kanton wenden, der damit Erfahrung hat, und Sie auch bei den Verhandlungen und der Bewertung der Firma helfen kann. Denkbar wäre z.B. ein Kauf mit späterer Bezahlung (sobald Sie die Vorsorgegelder erhalten haben), aber bei der Abwicklung des Prozesses fehlt uns hier die Erfahrung, da müssen Sie an anderer Stelle Rat holen.
Die 3a-Konten können Sie bis 65 stehen lassen, auch wenn Sie nicht mehr erwerbstätig sind. Wir empfehlen, die Pensionskasse zu beziehen und die 3a-Konten stehen zu lassen. Die PK können Sie später mit Einkäufen wieder aufbauen (falls Sie sich einer anschliessen oder wieder Angestellter werden), bei der Säule 3a ist das immer nur jährlich und bis zum Maximalbetrag möglich. Beim PK-Bezug hätten Sie nach Berücksichtigung der Steuern noch etwas Reserven, was sicher nicht schlecht ist, wenn Sie das Geld zweckgebunden einsetzen. Alternativ könnten Sie das PK-Geld auch erst auf zwei Freizügigkeitskonten verteilen (z.B. CHF 115’000 und CHF 15’000) und nur das grössere für die Selbständigkeit beziehen.
Wie lange dauert es bis die Auszahlung vorgenommen wird? Und wird 100% ausbezahlt? Oder kann die Summe definiert werden?
Guten Tag Thomas Sch.
Bitte fragen Sie direkt bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung nach, wie lange der Prozess nach Einreichen der benötigten Unterlagen dauert (idR Tage bis Wochen).
Leider hat der Gesetzgeber keinen Teilbezug von BVG-Geldern für die Selbständigkeit vorgesehen, was das Risiko birgt, dass man das Geld verprasst.
Wenn Sie nicht Ihr gesamtes BVG-Guthaben für die Selbständigkeit benötigen, dann empfehlen wir, das Vorsorgegeld auf zwei Freizügigkeitskonten so zu verteilen, dass unter Berücksichtigung der Steuern und einer kleinen Reserve auf einem Konto so viel Geld liegt, wie Sie für die Selbständigkeit benötigen. So bleibt der Rest des Vorsorgegelds sicher verwahrt.
Diese Seite ist wirklich super und klärt Vieles auf.
Meine Situation ist wie folgt. Ich kenne einen Gastrobetrieb, welcher seit einigen Jahren gut läuft. Der aktuelle Besitzer würde dies mit Inventar, dem Namen und dem Ruf komplett an mich verkaufen. Von der verlangten Summe könnte ich 45% aufbringen. Da ich noch jung bin, habe ich noch nicht viel in der PK. Mein Vater würde jedoch mit seiner ganzen PK genau die restlichen 55% abdecken können. Das Ziel wäre natürlich, dass ich den Laden dann alleine mit Angestellten führen würde. Wäre dies möglich? Respektive wie würden Sie mir anraten hier vorzugehen. Ist es überhaupt möglich dass er die gesamte PK auszahlen lassen kann in dieser Situation und dürfte er noch einer nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen? Beispielsweise kann er ja ansonsten seiner normalen Tätigkeit nachgehen und als Geschäftsführer zu einem kleinen Pensum angestellt sein? Sehr Hilfreich wäre für mich ein Lösungsansatz, da mein Vater einverstanden ist und das Potenzial auch erkannt hat. Zudem kann der Betrieb jederzeit zur gleichen Summe verkauft werden, da der Verkaufspreis für mich aus freundschaftlichen Gründen speziell tief ist. Besten Dank im Voraus!
Guten Tag Pascal
Der Bezug der Pensionskasse für die Selbständigkeit ist nur möglich, wenn man von der AHV als Selbständiger anerkannt wird und keiner Pensionskasse mehr angeschlossen ist. Somit ist der Bezug zwar bei Ihnen, nicht aber bei Ihrem Vater möglich. Es gibt aber noch andere Möglichkeiten, sein Unternehmertum zu finanzieren und die Altersvorsorge des Vaters nicht zu gefährden. In Ihrem Fall wäre z.B. ein Bankkredit denkbar.
Wir empfehlen Ihnen als nächsten Schritt, ein Gespräch mit der Wirtschaftsförderung Ihres Kantons zu suchen und sich dann mit Ihrer Bank in Verbindung zu setzen.
Ich bin 53 Jahre alt und habe meine mehrjährige Arbeitsstelle gekündigt.
Ich möchte mich nun selbständig machen um endlich mein kreatives Potential ausschöpfen zu können.
Durch eine Auszahlung meiner Pensionskasse könnte mein Lebenspartner seine Lohnpfändung aufheben und ich auch meine Schulden abbezahlen. Der volle Lohn meines Lebenspartners würde im Notfall für uns beide reichen aber durch eine Selbständigkeit könnte ich dazu verdienen und mir auch den Lebenstraum erfüllen weitgehend zu Hause arbeiten zu können
Ausserdem habe ich durch meine Eltern ein beträchtliches Erbe in Aussicht, welches ich dann für die Altersvorsorge anlegen will. Leider wollen meine Eltern von einer Erbbevorschussung nichts wissen.
Mit einer Selbständigkeit möchte ich auch dem Diktat eines RAV entgehen.
Wenn alles klappt stände auch einer Heirat mit meinem langjährigen Lebenspartner nichts mehr im Weg.
Wie stehen die Chancen für die Auszahlung der Pensionskasse in meinem Fall?
Guten Tag Gabi
Sie müssen die obenerwähnten Bedingungen erfüllen, also insbesondere von der AHV als selbständig anerkannt werden und sich dann rechtzeitig an Ihre PK wenden.
Beachten Sie, dass bei den meisten die PK den Grossteil der Altervorsorge und des Vermögens ausmacht. Setzen Sie diese nicht leichtfertig aufs Spiel. Ein Kapitalbezug, mit dem dann die eigenen und auch noch die Schulden des Lebenspartners zurückbezahlt werden, ist bei Auszahlung für Selbständigkeit zwar möglich, aber nicht durch den Gesetzgeber so gewollt. Sie sollten sehr rasch mit dem Wiederaufbau der Altersvorsorge beginnen, und sich nicht auf das potentielle Erbe verlassen. Regeln Sie zudem den Geldtransfer an Ihren Partner schriftlich. Wir empfehlen zudem, das PK-Guthaben vor der Auszahlung auf zwei Freizügigkeitskonten zu verteilen. So können Sie dann bei der Selbständigkeit nur eines beziehen, auf dem gerade so viel Geld ist wie benötigt, und das andere Konto bleibt als Reserve stehen und kann dann ab Alter 59 bezogen werden.
Herzlichen Dank für die Antwort. Ich werde es so machen wie Sie es raten. Ausserdem habe ich noch einen ersten Termin bei einer Beratungsfirma vereinbart, welche mir seit längerem bekannt ist. Zudem werde ich einen Termin bei der Ausgleichskasse vereinbaren.
Ich bin in die Selbstständigkeit gestartet und möchte dazu nur einen Teil meines PK-Guthabens investieren. Seit meinem Austritt beim letzten Arbeitgeber wird das Guthaben von der BVG Auffangeinrichtung verwaltet. Was muss getan werden, damit das Guthaben auf zwei PK-Konten verteilt wird?
Guten Tag Paolo
Ein nachträgliches „Splitting“ ist leider nicht möglich, dies hätten Sie Ihrer alten PK frühzeitig mitteilen sollen.
Ein Teilbezug für die Selbständigkeit ist leider auch nicht möglich.
Wenn Sie das benötigte Kapital nicht anders beschaffen können/wollen, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als das gesamte Vorsorgeguthaben zu beziehen. Tasten Sie den nicht benötigten Anteil nicht an, und nutzen Sie die Säule 3a voll. Es kann sich zudem lohnen, sich rasch wieder einer Pensionskasse anzuschliessen und das nicht benötigte Vorsorgegeld über mehrere Jahre verteilt steuerlich begünstigt dort wieder einzuzahlen.
Kann ich die 2. Säule einsetzen für eine Kommanditgesellschaft (als geschäftsführender und alleiniger Komplementär der Gesellschaft)? Es ginge mir darum die „willigen Investoren“ gut in die Gesellschaft einzubinden, aber eben nicht operativ und nur für Ihren Einsatz haftbar. Was ist Ihre Meinung?
Guten Tag Ralph
Mit BVG-Geldern kann man die Selbständigkeit als Einzelfirma oder als Personengesellschaft finanzieren. Eine Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, d.h. der BVG-Bezug ist grundsätzlich möglich, wenn die oben im Artikel erwähnten drei Bedingungen erfüllt sind.
Zeitpunkt Kapitalleistungsbesteuerung:
Welcher Zeitpunkt bezüglich Wohnsitz ist für den Steuersatz massgebend? Datum der Auszahlung oder Kalenderjahr der Auszahlung?
Guten Tag Rolf
Es gilt das Datum der Auszahlung.
Ich bin angestellt und in einer Pensionskasse. Ich werde mich selbständig machen (Kollektivgesellschaft). Das Geld aus der Pensionskasse benötige ich nicht als Investitionskapital.
1. Kann ich das angesammelte Sparguthaben auszahlen lassen (mit dem verringerten Steuersatz)?
2. Kann ich mich dann in einer anderen Pensionskasse anmelden und das ehemalige Sparguthaben als Einkauf in die neue Pensionskasse verwenden (steuerlich absetzbar)?
Guten Tag Lothar
Eine Auszahlung der PK wegen Selbständigkeit ist möglich.
Sie wollen danach den gleichen Franken nochmals in die 2. Säule einzahlen, um nochmals die Einkommenssteuer darauf zu sparen. Dieses geplante Vorgehen sollten Sie direkt mit Ihrer kantonalen Steuerbehörde klären; wir können darauf keine verbindliche Antwort geben.
Ich habe mich im Juni 2013 selbständig gemacht & anhand meiner Einzelfirma das PK-Geld bezogen und versteuert. Nun 3.5 Jahre später möchte ich mich wieder anstellen lassen inkl PK. Kann ich wieder PK Einkäufe tätigen & dies von den Steuern absetzen? Was ist zu beachten?
Guten Tag Marco
Da Sie ja offensichtlich das Geld für die Selbständigkeit bezogen haben (und nicht um den gleichen Franken 2x von der Einkommenssteuer abzusetzen), können Sie davon ausgehen, dass dies so möglich sein wird.
Es ist sinnvoll, die entstandene Vorsorgelücke in der 2. Säule wieder zu schliessen. Verteilen Sie die Einkäufe so auf die folgenden Jahre, dass ihr steuerbares Einkommen immer etwa gleich hoch ist – so sparen Sie bei den Einzahlungen am meisten Steuern.
Der Bundesrat hat heute beschlossen dass man die BVG Gelder nicht mehr auszahlen lassen kann, für die Selbständigkeit. Wann kann dies frühestens in Kraft treten ?
Guten Tag Urs
Der Bundesrat will mit der Reform der Ergänzungsleistungen (EL) den Bezug von 2. Säule Geldern einschränken. Dies betrifft nur den obligatorischen Teil des Vorsorgeguthabens. Neu soll bei der Pensionierung der obligatorische Teil voll als Rente bezogen werden müssen (vorher konnten mindestens 25% als Kapital bezogen werden) und kein Bezug des obligatorischen Teils für die Selbständigkeit mehr möglich sein. Wohneigentum soll wie bisher mit 2. Säule Geldern finanziert werden können.
Das Parlament muss nun über die Botschaft des Bundesrats entscheiden. Ob diese tatsächlich so verabschiedet wird und wie lange es zur Umsetzung dauert, können wir Ihnen nicht sagen.
Ich bin nach Norwegen ausgewandert und registrierte heute meine selbständige Tätigkeit im norwegischen Handelsregister. Ich möchte mein Guthaben ca sfr.-15 000 Pension-Freizügikeitskonto auszahlen lassen. Investment in meine Selbständigkeit/Firma. Was muss ich als erstes tun da ich in Norwegen wohne und lebe? Wo muss ich das Gesuch anmelden?
Guten Tag Roman N.
Melden Sie sich bei Ihrer Freizügigkeitsstiftung und fragen Sie dort nach, welche Dokumente diese von Ihnen benötigt.
Danke – ich konnte auch ohne eine Frage zu stellen schon sehr viel erfahren.
Wollte nur das mal loswerden – Super Seite!
Danke für diese Rückmeldung Elfete!
Meine Frau will sich selbständig machen hier in der Schweiz. Wir sind seit zwei Jahren verheiratet. Sie hatte hier nie eine feste Arbeitsstelle und hat auch kein Altersguthaben und bezieht/bezog auch nie Leistungen aus der Schweiz. Ist es trotzdem möglich das Altersguthaben von mir für die Selbständigkeit von meiner Frau zu beziehen?
Guten Tag Marcel
Nein, das ist nicht möglich, weil man nur das eigene BVG-Guthaben für die eigene Selbständigkeit beziehen kann. Mit Vorsorgeguthaben kann man nicht die Selbständigkeit einer anderen Person finanzieren.
Ist es möglich, bei Selbständigkeit das BVG-Geld direkt in ein Säule 3a-Konto zu übertragen, sofern der Betrag innerhalb der 20 % des steuerbaren Einkommens, d.h. den Maximalbetrag zur Einzahlung in die Säule 3a nicht übersteigt. Die Frage bezieht sich vor allem auf die Besteuerung der Auszahlung – kann diese durch den Übertrag in die Säule 3a umgangen werden?
Guten Tag René M.
Nein, ein Übertrag 2. Säule -> 3. Säule ist nicht möglich.
Wenn Sie aber nur einen Teil des BVG-Geldes für das eigene Unternehmen benötigen, dann sollten Sie das PK-Geld auf zwei Freizügigkeitskonten überweisen lassen und dann nur eines davon für die Selbständigkeit beziehen. So liegt der Steuersatz tiefer und das nicht benötigte Geld ist sicher verwahrt. Sagen Sie der Pensionskasse, wie sie das Geld anteilig auf die zwei Konten überweisen soll.
Ich plane eine Einzelfirma zu gründen, diese dann von der AHV anerkennen zu lassen und danach meine Pensionskasse (eines der beiden Freizügigkeitskonten) an diese Firma zu zahlen. Ein paar Wochen oder Monate später möchte ich die Firma in eine AG umwandeln. Gibt es ein Problem mit meiner Pensionskasse und der Auszahlung? Gibt es eine Wartefrist?
Alternativ: Könnte die Einzelfirma der AG ein Darlehen gewähren?
Guten Tag Peter
Siehe unsere Antwort an Michel René am 29.07.2015: Sie sollten dieses geplante Vorgehen vorgängig mit der Steuerverwaltung/einem Treuhänder in Ihrem Kanton und mit Ihrer PK absprechen. Wir können Ihnen nicht bestätigen, dass diese Umgehung der Bestimmung, dass die BVG-Auszahlung nur an Selbstänigerwerbende möglich ist (bei einer AG sind Sie ein Angestellter), zu keinen Problemen führen wird.
Meine Fabrik ist seit Oktober 2015 geschlossen. Ich bin arbeitslos und ich möchte selbständig werden. Ich will einen Laden mit einer Einzelfirma eröffnen. Ich warte noch um einen Vertrag zu unterschreiben. Ich muss 35.000 Franken finanzieren. Kann ich meine Pensionskasse beziehen?
Guten Tag Svilson
Ja, es ist möglich die Pensionskasse zu beziehen für die Selbständigkeit. Sie müssen allerdings vorher bei der AHV als Selbständig anerkannt werden – bitte wenden Sie sich hierzu direkt an die AHV. Mit dem Nachweis können Sie dann bei Ihrer Pensionskasse oder bei der Freizügigkeitsstiftung die Auszahlung beantragen.
Da Ihre zweite Säule aber offenbar noch bei der Pensionskasse Ihres ehemaligen Arbeitgebers liegt, empfehlen wir, zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen. Lassen Sie dann von der PK so viel Geld wie für die Selbständigkeit benötigt (plus 5-10% für die Steuern) auf ein Freizügigkeitskonto überweisen, und den Rest auf das andere Konto. Beziehen Sie nur das erste Konto. So bleibt ein Teil Ihrer Altersvorsorge in „Sicherheit“, falls Ihre Selbständigkeit nicht erfolgreich sein würde.
Meine Frau ist 44 und verlässt ihren jetzigen Arbeitgeber per Ende März 2016. Ihr PK-Guthaben beträgt rund 300’000.- Fr.
Sie hat bereits seit einem Jahr eine selbständige Tätigkeit aufgenommen und wird diese nun intensivieren. Die Selbständigkeit ist ihr vor einem Monat von der AHV bestätigt worden, so dass sie nun bis Februar 2017 Zeit hätte, sich das PK-Kapital auszahlen zu lassen. Für die Selbständigkeit benötigt sie dieses Kapital zwar nicht, aber eventuell wäre eine Auszahlung eben doch die bessere Variante:
– Bessere Rendite als auf einem FZK (z.B. Festgeld, aber sicher keine Aktien etc.)
– Besserer Schutz: Wenn sie je 100’000.- Fr. auf 3 verschiedenen Banken deponiert, ist das Risiko verteilt und sie hat überall den vollen Einlegerschutz.
– Mehr Handlungsspielraum: Wird die Selbständigkeit ein Erfolg, so kann das Geld als individuelle Altersvorsorge oder zur Amortisation einer Hypothek verwendet werden, und steht ihr nicht erst ab Alter 59 zur Verfügung (oder je nach Rentenreform 2020 noch später). Wird die Selbständigkeit kein Erfolg, so ist das Geld noch da, um bei Wiederaufnahme einer Anstellung in die neue PK eingebracht zu werden (oder auch nicht, wenn der Job zwar attraktiv, die PK aber eher unsicher ist).
Meine Frau ist ein vorsichtiger Mensch, die Gefahr, das Geld zu „verjubeln“, wenn es einmal ausbezahlt ist, besteht bei ihr nicht.
Und hier meine Fragen:
1. Ist es möglich, die jetzige PK anzuweisen, je 50% des Kapitals auf zwei verschiedene Freizügigkeitsstiftungen zu überweisen, und anschliessend im 2016 das Geld von der einen Stiftung und im 2017 (spätestens Februar) das Geld von der anderen Stiftung auszahlen zu lassen? Dies würde der Steuerprogression entgegenwirken.
2. Macht es steuerlich einen Unterschied, in welchem Kanton sich die Freizügigkeitsstiftung befindet, oder ist nur unser Wohnort (ZH) massgebend?
3. Falls meine Frau später wieder eine Stelle annimmt, kann sie die 300’000.- Fr. wieder in die neue PK einbringen? Wie läuft das dann bez. Steuern, erhält sie die bereits bezahlten Steuern zurück?
4. Wie beurteilen Sie unsere Strategie grundsätzlich? Gibt es etwas, das wir übersehen haben?
Guten Tag Peter
Sie beide haben sich viel überlegt. Eine eindeutige Antwort, ob Ihre Frau das Geld aus der zweiten Säule beziehen soll, obwohl sie es gar nicht benötigt, gibt es nicht. Aber zuerst zu Ihren Fragen:
1) Ja, die Pensionskasse kann man so anweisen. Man muss einfach je ein Freizügigkeitskonto pro Stiftung eröffnen und der PK diese Bankverbindungen sowie die gewünschte Aufteilung bekanntgeben. Ob Ihre Steuerverwaltung den auf zwei Jahre aufgeteilten PK-Bezug akzeptiert, können wir nicht sagen. Entweder Sie fragen dort nach, oder Sie versuchen es und im schlechtesten Fall wird es zusammengezählt.
2) Der Sitz der Freizügigkeitsstiftung spielt bei der Besteuerung nur eine Rolle, wenn der Bezug vom Ausland aus erfolgt. Wenn Sie nicht den Wohnort wechseln wollen, haben Sie hier kein Optimierungspotenzial.
3) Ja, es ist möglich und sinnvoll, sich später wieder in die Pensionskasse einzukaufen, wenn man die Selbständigkeit aufgibt, weil das „sichere“ Kapital für die Altersvorsorge sonst viel geringer als ohne den Bezug für die Selbständigkeit ist. Es ist möglich, solche Einkäufe dann wieder vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Anders als beim PK-Bezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung, wo man „nur“ die bezahlte Steuer zurück erhält, gibt es hier also noch ein „Schlupfloch“, um den gleichen Franken zwei Mal vom steuerbaren Einkommen abzuziehen (abzüglich der geringen Steuer beim Bezug). Hier gibt es aber einen Ermessenspielraum der Steuerverwaltung, gerade wenn die Frist zwischen Bezug und erneuter Einzahlung kurz ist.
Jetzt mal abgesehen von der möglichen Steueroptimierung bei 3) stellt sich die Frage, ob sich der Bezug ohne Bedarf wirklich lohnt. Der risikolose Zins liegt momentan bei 0.0%, und Bundesobligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft rentieren auf 10 Jahre mit -0.38%, und das noch vor Berücksichtigung der Kosten. Ein Freizügigkeitskonto bietet da immerhin minimal mehr Zins. Zudem fällt keine Vermögenssteuer an, was je nach Kanton auch noch 0.5% ausmachen kann.
Ob das Geld auf 3 Bankkonten wirklich sicherer ist als bei zwei Freizügigkeits-Stiftungen, ist noch eine weitere Frage. Der Einlegerschutz stellt ja keine 100%-Garantie dar, weil die Einlagensicherung auf 6 Mrd. CHF beschränkt ist (es steht kein Fonds dafür bereit). Und das Risiko, das Geld zu verlieren, ist ja nicht auf das Institut beschränkt. Was ist, wenn der eigene online Banking Account gehackt oder man gezwungen wird, sich dort einzuloggen und sein Vermögen ins Ausland zu überweisen?
Wenn ihr also das Geld nicht zwingend benötigt, und es ja immer noch z.B. für Wohneigentum oder für Auswanderung beziehen könntet, gibt es keine klare Antwort auf die Frage 4. Vielleicht wäre es eine Option, einen schweizerischen Kompromiss zu machen und nur die Hälfte, also eines der beiden Konten, zu beziehen.
Frage: Kann ich bei Gründung der Einzelfirma die PK auszahlen lassen, dann auf ein Säule 3a-Konto einzahlen, und vom entsprechenden Steuerabzug profitieren?
Ja.
Ich spiele mit dem Gedanken mich selbständig zu machen bzw. eine bestehende AG zu übernehmen, da sich die aktuellen Eigentümer nach 25 Jahren altershalber zurückziehen wollen. Für die Finanzierung müsste ich meine Säule 3a und einen Teil er Pensionskasse beziehen. Das heisst ich muss zuerst eine Einzelfirma gründen und hafte dann auch mit meinem ganzen Privatvermögen.
Wie funktioniert das genau mit dem Pensionskassengeld wenn ich jetzt z.B. nur 1/4 davon für die Investition benötige und den Rest eigentlich als Altersvorsorge auf dem Konto lassen will. Ich muss das Geld ja von meinem alten Arbeitgeber dann erst mal auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen und habe dann 12 Monate zeit daraus Geld für die Investition zu nehmen, richtig? Der Rest bleibt auf dem Konto und kann ja nach 12 Monaten auch nicht mehr rausgenommen werde. Falls das Geschäft schlecht laufen würde ich mich verschulde, würde ich dann auch mit dem restlichen Geld von meiner Pensionskasse haften oder wäre dieses Geld dann eben nach diesen 12 Monaten Frist auch vor dieser „privaten Haftung“ geschützt und würde mir weiterhin als Altersvorsorge bleiben? Noch eine andere Frage, wenn ich Geld aus der 3. und 2. Säule für die Selbständigkeit herausnehme, muss ich dieses Geld dann auch versteuern, wie bei einem Vorbezug für Wohneigentum? Wenn ja, muss ich dann aber nur das Geld versteuern, welches ich auch für die Investition benötige? Also z.B. Pensionskasse nehme ich nur 1/4 raus, dann muss ich den Rest nicht versteuern oder?
2. + 3. Säule reichen noch nicht ganz aus für den gesamten Kaufpreis. Mein Plan war noch ein Bankdarlehen zu beantragen, statt die ganze Pensionskasse dafür zu verwenden. Was würde Sie raten, eher nur das Nötigste aus der Pensionskasse nehmen und den Rest mit einem Bankkredit decken oder eher die ganze Pensionskasse rausnehmen und möglich keinen oder nur einen kleinen Bankkredit aufnehmen?
Guten Tag Fabian
Zunächst empfehlen wir Ihnen, sich an einen Spezialisten zu wenden (z.B. Treuhänder). Es wäre ein Fehler, eine solch grosse Transaktion ohne die Hilfe eines erfahrenen Fachmanns durchzuführen. Dieser hilft Ihnen bei der Bewertung der Firma, dem Kaufvertrag, dem zeitlichen Ablauf (wie Sie wissen können Sie Vorsorgegelder nicht direkt für eine AG einsetzen, Sie sollten die Einzelfirma aber auch nicht sofort in eine AG umwandeln), bei steuerlichen und rechtlichen Fragen etc.
Vorsorgegelder, die Sie beziehen, müssen Sie zu einem reduzierten Satz (meist 5-10%) versteuern. Wenn möglich sollten Sie die 2. und 3. Säule nicht im gleichen Jahr beziehen (tiefere Steuern wegen Progression). Ein Vorsorgeguthaben kann nur als Ganzes bezogen werden. Sie können also nicht nur einen Teil des 3a-Kontos oder einen Teil der Pensionskasse beziehen. Bei der 2. Säule empfehlen wir Ihnen deswegen, den Umweg via zwei Freizügigkeitskonten zu machen: weisen Sie Ihre PK an, 1/4 des PK-Geldes auf ein Konto und 3/4 auf ein zweites Konto bei einem anderen Institut zu überweisen, und beziehen Sie dann nur das erste Konto mit dem Viertel des Geldes. So bleiben 3/4 Ihrer zweiten Säule geschützt.
Die Frage nach dem Bankkredit kann man nicht pauschal beantworten. Sie müssen die Zinsen nach Steuern der zwei Varianten miteinander vergleichen und das Risiko eines Totalverlustes dagegen abwägen. Je günstiger ein Kredit ist und je höher Sie das Risiko eines Konkurses abschätzen, desto grösser sollte der Kredit ausfallen, vor allem wenn Sie diesen später über die AG/GmbH laufen lassen können.
Wenn ich mich selbständig machen möchte und dazu 100’000.- benötige, kann ich mein Vorsorgekapital von 1’000’000.- beziehen? Oder ist das nicht verhältnismässig und könnte ein Problem geben?
Guten Tag Marcel
Es kann bei Selbständigkeit – im Gegensatz zum Wohneigentum – nur das gesamte Vorsorgekapital bezogen werden. Es wird diesbezüglich also kein Problem geben.
Aber der Bezug von mehr Kapital als nötig ist bei Fällen wie Ihrem idR schlecht: Der Grossteil des Vorsorgegeldes ist dann weniger gut geschützt, das Geld muss selbst verwaltet werden, und es fallen nebst ei der Auszahlung (hohe Progression) auch jährlich Einkommens- und Vermögenssteuern darauf an.
Sie können dieses Problem umgehen, indem Sie zwei Freizügigkeitskonten bei verschiedenen Stiftungen eröffnen und die aktuelle Pensionskasse anweisen, 100 Tsd. auf das eine und 900 Tsd. auf das andere Konto zu überweisen und dann nur das erste Konto beziehen.
Ich arbeite zu 90% in einem Angestellten-Verhältnis und bin daher einer PK unterstellt.
Nun möchte ich mich im Nebenjob selbstständig machen und diese Selbstständigkeit dann Schritt für Schritt ausbauen. Ich erachte es als sehr sinnvoll meinen Job nicht zu kündigen und die somit die Lebenshaltungskosten zu sichern.
Ist es möglich für eine Teilzeit-Selbstständigkeit einen Teil der Pensionskassengelder zu beziehen?
Guten Tag Doris
Ja, wenn es so möglich ist, dann ist das sinnvoll. Man senkt sein Risiko, wenn man die Selbständigkeit nur nebenbei startet und dazu noch ein sicheres Teilzeit-Einkommen verdient. Es ist allerdings nicht möglich, die Pensionskasse für die Finanzierung der Selbständigkeit zu beziehen, wenn man noch einer PK angeschlossen ist. Der Anschluss an eine PK ist obligatorisch, wenn man einen Jahreslohn von mindestens CHF 21’050 (Stand 2015) hat. Sie müssen also entweder weniger als diesen Grenzbetrag verdienen oder die Selbständigkeit mit anderen Mitteln finanzieren.
Wenn ich nach Ungarn ziehe und dort meinen Wohnsitz nehme und einen Campingplatz eröffne würde und damit selbständig bin kann ich dafür meine 2. Säule aus der Schweiz beziehen?
Guten Tag Marcel
Es spielt keine Rolle, in welchem Land Sie sich selbständig machen, Sie dürfen einfach nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen. 2. Säule-Gelder können also auch für die Selbständigkeit im Ausland bezogen werden. Am besten wenden Sie sich an Ihre Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung und fragen dort nach, welche Dokumente Sie zum Nachweis der Selbständigkeit einreichen müssen.
Hinweis: Bei Auswanderung können Sie den überobligatorischen Teil der 2. Säule ohne Vorliegen eines besonderen Auszahlungsgrundes beziehen.
Ich habe vor 3 Jahren die PK Gelder für meine Selbstständigkeit bezogen und auch einen Teil davon investiert. Den Rest habe ich beiseite getan und versteuere diesen als Vermögen. Nun läuft es aber nicht so wie ich wollte und ich habe einen Job in Aussicht, wo ich mehr als die 21’000 verdiene, welche ich ohne PK verdienen dürfte. Das heisst, dass ich dann wieder einer PK angeschlossen werde. Muss ich den vorbezogenen Rest der neuen PK nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder zufliessen lassen oder fange ich bei der PK dann bei 0 an und es tangiert den bereits bezogenen Betrag nicht?
Guten Tag Nicole S.
Da Sie das Kapital aus der Pensionskasse bezogen haben und sich dieses nicht auf einem Freizügigkeitskonto befindet, fangen Sie bei der neuen Pensionskasse wieder bei „Null“ an. Es ist vermutlich sinnvoll, die Altersvorsorge schrittweise via freiwillige Einkäufe in die neue PK zu verbessern und damit gleichzeitig die Steuern zu senken.
Frage: Ich mache mich selbständig und beziehe dadurch das Pensionskapital der 2. Säule BVG. Habe ich eine Frist zu beachten, wenn ich danach aus der Einzelfirma eine GmbH gründen will?
Guten Tag Michel René
Gemäss dem KMU Portal der Eidgenossenschaft gilt auf die Frage, ob man vorbezogene Pensionskasse-Gelder bei Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft wieder zurückzahlen muss, folgendes: „Auch Firmengründer, die Pensionskassengelder beim Schritt in die Selbstständigkeit bezogen haben, dürfen ihre Einzelfirma, ihre Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ohne Rückzahlungspflicht in eine AG oder eine GmbH umwandeln. Gegebenenfalls sogar schon kurz nach der Umwandlung, denn eine gesetzliche Karenzfrist gibt es dabei nicht. Sie treten neu einfach als Arbeitnehmer der Vorsorgeeinrichtung Ihrer eigenen Gesellschaft bei und beginnen wieder mit der Äufnung Ihres Alterskapitals.“.
Wir sehen diese eigentlich offizielle Aussage aber kritisch, denn ein Vorbezug ist ja nur für die Selbständigkeit und nicht für die Gründung einer einer GmbH/AG (hier gilt man als Angestellter) möglich. Wenn Sie jetzt als Einzelfirma gar nicht geschäftstätig waren und diese sofort in eine GmbH umwandeln, dann umgehen Sie diese Regelung. Es scheint deswegen sinnvoll, wenn Sie sich bei Ihrer Steuerverwaltung oder bei einem Steuerexperten aus Ihrem Kanton und bei Ihrer PK absichern, bevor Sie ohne länger als Einzelfirma tätig gewesen zu sein diese in eine GmbH umwandeln wollen.
Ich bin seit April 2013 selbstständig mit der Führung einer Autogarage. Leider bin ich nicht informiert worden, dass das mein Geld auf dem Freizügigkeitskonto die ersten 12 Monate ab Beginn der Selbstständigkeit verfügbar sind. Gibt es die Möglichkeit dennoch, das Geld zu beziehen trotz der abgelaufenen Frist? Sprich, Löschung meiner aktuellen Selbstständigkeit und neue Firmengründung/komplette Neuanmeldung /Änderung meiner Haupttätigkeit?
Guten Tag Dario
Nein, ein Bezug von Vorsorgegeldern aus der 2./3. Säule ist nur innerhalb der ersten 12 Monate nach Aufnahme der Selbständigen Tätigkeit möglich. Die Frist fängt erneut an zu laufen, wenn Sie sich mit einer anderen Tätigkeit selbständig machen.
Ich bin 48 Jahre jung. Ich bin im März 2015 nach erfolgloser Stellensuche ausgesteuert worden – möchte nun eine Unternehmensberatungsfirma Gründen. (Einzelfirma). Ich lebe zurzeit von meinem ersparten!
Dieser Weg scheint zu greifen – ich konnte auch bereits Aufträge abwickeln und andere Mandate sind in Aussicht.
Habe bereits in CI, Businessplan und Werbematerial Geld investiert!
Hat die Aussteuerung einen Einfluss auf einen möglichen BVG Bezug?
Guten Tag Carlo D.
Nein, das spielt keine Rolle.
Wenn Ihr Vorsorgegeld noch bei einer Pensionskasse ist, dann sollten sie es auf zwei verschiedene Freizügigkeitskonten überweisen lassen und danach eines der Konten für die Selbständigkeit beziehen (man kann leider ein Konto nur als Ganzes beziehen, eine Teilauszahlung ist nicht möglich). Lassen Sie von der PK auf dieses Konto nur so viel Geld überweisen, wie Sie auch für die Selbständigkeit benötigen. So ist der restliche Teil Ihres Vorsorgeguthabens auf dem zweiten Freizügigkeitskonto und damit besser geschützt.
Viel Erfolg!
Ein Kollege von mir hat sich 2011 selbständig gemacht, Einzelfirma. Wegen eines Unfalls konnte er lange nicht arbeiten. Jetzt gerät er immer tiefer in Schulden und kann Rechnungen nicht mehr bezahlen. Kann er auch jetzt noch Geld vom FZ Konto beziehen? Schliesslich geht es doch um das Überleben des Geschäfts.
Guten Tag Ambrina
Nein, es ist nicht möglich, nach Ablauf von einem Jahr noch Geld für die Selbständigkeit aus dem Freizügigkeitskonto zu beziehen. Das mag nicht richtig erscheinen, dient aber auch zum Schutz Ihres Kollegen fürs Alter. Der Bezug von 2. Säule Geldern ist nur in wenigen Ausnahmen vor Erreichen des Pensionierungsalters, oder zumindest vor dem Alter 59/60 Jahre, möglich. Wer z.B. als Angestellter arbeitet kann auch nicht auf seine Pensionskasse zurückgreifen, wenn er sich privat verschuldet hat.
Ich habe mich vor ein paar Monaten Selbständig gemacht. Handelsregistereintrag steht auch schon, nun wurde ich auch noch von der AHV als Selbstständigerwerbend anerkannt. Gerne möchte ich meine PK auszahlen lassen, damit ich in Marketing und Messe investieren kann. Da ich aber Steuerschulden habe, befürchte ich bei der Auszahlung, dass die Steuerbehörde zuerst Ihren Anspruch übernimmt, dann mir den Rest auszahlt. Ist das möglich? Weil, ich gelesen habe, dass Auszahlungen über 5000.- an die Steuerbehörden gemeldet werden.
Guten Tag Deniz
Diese Frage können wir Ihnen nicht beantworten.
Generell ist es aber so, dass man seine Schulden bezahlen muss, wenn man wieder zu Geld kommt. Schliesslich wurde eine Leistung erbracht. Diese mühsame Erfahrung mit Kunden, die nicht sofort bezahlen, werden Sie als Geschäftsinhaber vermutlich über kurz oder lang auch machen müssen. Aus Risikoüberlegungen sollte man die Pensionskasse nur beziehen, wenn das Geld zwingend für den Geschäftsaufbau notwendig ist. Wenn Ihr Vorsorgegeld noch in der PK ist, dann könnten Sie das Geld zunächst auf zwei Freizügigkeitskonten überweisen lassen und nur eines davon für die Selbständigkeit beziehen, um noch eine sichere Reserve fürs Alter zu haben.
Ich will mich selbständig machen. Die SVA will von mir aber Aufträge, Rechnungen usw. Ich bin aber in der Anfangsphase. Wie soll das gehen, um die Pensionskasse auszahlen lassen.
Guten Tag V.M.
Es geht darum, 2. Säule Gelder zu schützen, dass sie fürs Alter erhalten bleiben. Eine der wenigen Ausnahmen zum frühzeitigen Bezug ist die Selbständigkeit. Ein blosser Plan, sich selbständig zu machen, reicht aber nicht, um seine Pensionskasse beziehen zu können. Da muss für die SVA/AHV schon ganz klar ersichtlich sein, dass Sie das beabsichtigen. Eine Möglichkeit ist z.B., schon mal mit den selbst ersparten Mitteln loszulegen; Sie haben ja ein Jahr Zeit, um die PK einzufordern. Bei Unklarheiten sollten Sie bei der entsprechenden AHV-Zweigstelle nachfragen, welche Unterlagen noch benötigt werden.
Ich bin seit 2007 Bei der SVA als selbständig im Nebenerwerb registriert. Habe ab Februar 2015 meine Anstellung aufgegeben und mich selbständig gemacht. Die SVA bestätigt ab 2015 nur noch die Selbständigkeit und unterscheidet nicht mehr zwischen Nebenerwerb und Haupterwerb. Nun habe ich das Problem das Freizügigkeitskapital zu beziehen, da in der Bestätigung selbständig ab 2007 steht und die SVA sich weigert etwas anderes zu bestätigen.
Habe ich beim Wechsel zwischen Nebenerwerb und Haupterwerb Anrecht auf das Freizügigkeitskapital und falls ja, wie soll ich das der Stiftung nachweisen?
Guten Tag Peter
Kapital aus der 2. Säule kann man nur innerhalb des ersten Jahres der Selbständigkeit beziehen. Es ist aber möglich, mehrmals die 2. Säule zu beziehen, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.
Wenn Sie das Kapital vom Freizügigkeitskonto für die Finanzierung Selbständigkeit benötigen, dann ist das ein Hinweis darauf, dass Sie eine andere Art der Selbständigkeit ausüben. Vielleicht haben Sie mit diesem Vorgehen mehr Erfolg.
Besten Dank für Ihre Antwort. Damit ich genug auf dem Pensionskassen Konto hätte, könnte ich vom Freizügigkeitskonto überweisen. Das auf dem Freizügigkeitskonto ist ja von der Pensionskasse vom Ex Mann.
Guten Tag Cornelia
Ja, was sonst ev. noch eine Möglichkeit wäre: Zuerst das Geld vom Freizügigkeitskonto in Ihre Pensionskasse überweisen, und dann beim Stellenaustritt die Pensionskasse anweisen das Geld auf zwei verschiedene Freizügigkeitskonten zu überweisen. Auf das eine kommt so viel, wie Sie (vor Steuern) für die Selbständigkeit benötigen, und auf das andere kommt der Rest. Das ist punkto Sicherheit besser, als das ganze FZ-Konto aufzulösen, obwohl nur ein kleiner Teil davon benötigt wird.
Ich möchte mich bei der Firma in der ich heute arbeite (eine AG) einkaufen und brauche einen Teil des Pensionkassengeldes das zum grossen Teil von meiner Scheidung auf einem Freizügigkeitskonto auf der Bank liegt. Damit ich mich an der Firma beteiligen kann muss ich mich mit allem drum und dran selbständig machen. Künden, Einzelfirma gründen,Dienstleistungen der Firma in Rechnung stellen etc. Geht das so und kann ich vom Freizügigkeitskonto auch nur 20% beziehen und den Rest auf dem Konto lassen? Wie ist das nachher mit dem versteuern?
Guten Tag Cornelia
Ob das so geht und Sie als Selbständig von der AHV anerkannt werden (was Voraussetzung für den Bezug der Pensionskasse ist), entscheidet die AHV. Wir können das so nicht beurteilen, aber hilfreich wird sein wenn Sie mehrere Kunden (und nicht nur den jetzigen Arbeitgeber) vorweisen können.
Ein Freizügigkeitskonto kann für die Selbständigkeit leider nur als Ganzes bezogen werden, was unserer Meinung nach keine sinnvolle Regelung ist. Eventuell reicht es aber bei Ihnen, das Geld aus der aktuellen Pensionskasse zu beziehen und das Freizügigkeitskonto stehen zu lassen.
Die Steuern bei der Auszahlung werden getrennt vom übrigen Einkommen berechnet und betragen meist zwischen 5-10% des Betrags.
Ich habe eine Frage: ich möchte eine GmbH gründen, habe ich da auch eine Möglichkeit von irgendwo Geld zu beziehen. Weil fürs Beziehen von der PensinoskasseK muss ich ein Einzelunternehmer sein, will aber als Unterakkordler anfangen. Da wäre die Auftragslage sicher, geht das als Einzelunternehmer auch für Unterakkord?
Guten Tag Burak
Genau, wenn Sie eine GmbH gründen wollen, dann müssen Sie andere Wege als ein PK-Vorbezug zur Finanzierung finden: Banken, Verwandte, Freunde etc.
Ob Sie als selbständig Erwerbender anerkannt werden und damit die Pensionskasse beziehen können, entscheidet die AHV. Am besten fragen Sie also dort nach, da jeder Fall einzeln beurteilt wird. Wichtig bei Ihnen wird sein, dass Sie mehr als einen Auftraggeber/Kunden haben, sonst könnte eine Scheinselbständigkeit vermutet werden.
Ich bin seit Dezember 2011 selbständig. Damals habe ich mir den sogenannten überobligatorischen Teil des PK Kapitales auszahlen lassen und den obligatorischen Teil auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen.
Nun wird das Gebäude in dem sich mein Laden befindet mittelfristig abgerissen und ich muss einen neuen Standort suchen. Vermutlich werde ich das Geschäft am alten Standort auflösen und am neuen wieder neu beginnen.
Kann ich mir nun das Kapital auf dem Freizügigkeitskonto dafür auszahlen lassen? Muss dies wieder eine Einzelfirma sein oder kann das auch eine GmbH sein?
Guten Tag Martin
Bei einer GmbH (auch bei einer Aktiengesellschaft) gilt man nicht als Selbständig, d.h. ein Kapitalbezug aus der 2. Säule ist da nicht möglich. Man muss mit einer Einzelfirma/Personengesellschaft starten.
Bei Ihnen kommt hinzu, dass man ja nur innerhalb der ersten 12 Monate der Selbständigkeit die Pensionskasse zur Finanzierung beziehen kann. Diese Frist ist bei Ihnen vorbei. Zwar wäre ein späterer (erneuter) Bezug möglich, wenn man eine andere selbständige Tätigkeit aufnimmt, dies dürfte bei Ihnen nur durch den Umzug jedoch nicht gegeben sein.
Wenn Sie vor dem Alter 60 das Freizügigkeitskonto beziehen wollen, dann müssen Sie einen anderen Weg gehen, bspw. indem Sie selbst bewohntes Wohneigentum damit finanzieren oder eben eine andere selbständige Tätigkeit starten.
Kann man mit der Pensionskasse Schulden zu bezahlen bei Inkasso und Betreibungen?
Guten Tag Alban
Solange das Geld in der Pensionskasse ist, ist dieses sicher vor Betreibungen. Erst bei der Auszahlung des Kapitals oder der Rente können Gläubiger darauf zugreifen. Die PK kann nicht genutzt werden, um Schulden zu tilgen.
Guten Tag, ich (56 Jahre alt) bin daran eine GmbH zu gründen und hätte dann eigentlich meine 2. Säule Guthaben (alles auf 3 FZ-Kontos)verteilt beziehen wollen. Ich habe nun gelesen dass das so nicht geht und ich zuerst dazu ein Einzelunternehmen gründen muss.
Meine Motivation dieses Geld zu beziehen ist nicht dass ich es (heute) benötige, aber meine Angst dass es später mal „verstaatlicht“ werden könnte. Zwei Fragen:
1) gibt es eine Möglichkeit für mich diese Gelder zu einem späteren Zeitpunkt doch noch zu beziehen?
2) hängt die Höhe der Besteuerung vom Betrag ab? wenn ja, wie kann man das optimieren wenn man das Geld innerhalb eines Jahres beziehen muss?
Guten Tag Hans Peter Z.
Wir raten davon ab, eine Schein-Selbständigkeit zu starten, um Vorsorgegelder zu beziehen. Sie riskieren, dass Sie das Geld zum Einkommenssteuer-Tarif versteuern müssen, wenn das Ganze auffliegt. Ganz zu schweigen von der Schwierigkeit, erstmal als Selbständiger von der AHV anerkannt zu werden.
Sie können das Geld ordentlich ab dem 60. Geburtstag beziehen, das dauert bei Ihnen ja nichtmal mehr vier Jahre. Ob es dann Sinn macht, das Geld gestaffelt zu beziehen, müssen Sie dann überprüfen, da der früher erzielte Steuerspareffekt durch das Splitting seit ein paar Monaten weggefallen sein könnte.
Zudem sollten Sie dann Ihre „Angst vor Verstaatlichung“ mit den Opportunitätskosten abwägen: Der Zins auf einem Freizügigkeitskonto ist gegenüber dem Sparkonto immerhin etwas höher und zudem steuerfrei. Es könnte schon deswegen Sinn machen, einen Teil der Konten noch (bis maximal 70) dort liegen zu lassen.
Ich mache mich per 01.07.2015 als Einzelfirma selbständig, bleibe jedoch noch für ein paar Monate weiterhin andernorts Teilzeit (60%) angestellt. Besteht eine Frist binnen derer die BVG für die Selbständigkeit bezogen werden kann, zumal ich ja per 01.07.2015 die Voraussetzungen aufgrund des Teilzeitpensums nicht erfülle, jedoch zum späteren Zeitpunkt?
Guten Tag Daniel
Die Frist für den BVG-Bezug beträgt 12 Monate nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Es könnte sich noch die Frage stellen, ob diese bei Ihnen bereits ab 01.07.2015 läuft, da Sie ja per dann noch gar nicht von der AHV als Selbständiger anerkannt werden. Wenn Sie die 12 Monate ab erstem Juli 2015 rechnen, dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Kann ich BVG und AHV für die Gründung einer Einzelfirma beziehen, wenn ich zu 50% nebenberuflich angestellt bleibe?
Guten Tag Fanny
Nein, wenn Sie beim 50%-Job noch einer Pensionskasse angeschlossen sind. Das gleiche gilt für 3a-Gelder. Die AHV kann nicht bezogen werden.
Ich bin seit 2003 selbstständig. Letztes Jahr habe ich einen Nebenjob als Angestellter bestritten und wollte anschliessend die Pensionskassengelder ganz blauäugig auszahlen lassen. Von der Pensionskasse habe dann erfahren, dass dies nur bei der Neuaufnahme einer selbstständigen Tätigkeit möglich ist. Soll ich die Gelder jetzt auf ein Sperrkonto meiner Wahl auszahlen lassen oder besser einfach bei der Pensionskasse belassen? Was würden Sie mir empfehlen?
Guten Tag Hermann
Wenn Sie den Nebenjob aufgegeben haben, dann sollten Sie ein Freizügigkeitskonto eröffnen und die Bankverbindung Ihrer Pensionskasse mitteilen. Dann wissen Sie genau, wo das Geld auch liegt. Wenn Sie nichts machen, dann wird Ihre PK das Geld idR nach 6 Monaten an eine Freizügigkeitsstiftung überweisen (üblicherweise die Auffangeinrichtung BVG).
Ich möchte mich selbständig machen mit einer Einzelfirma (zu einem späteren Zeitpunkt Umwandlung in GmbH)und möchte mein Freizügigkeitskonto auflösen. Weiterhin möchte ich 50% angestellt arbeiten im Nebenerwerb. Ist das möglich das BVG Konto aufzulösen oder in welchem Rahmen darf man weiterhin im Nebenerwerb tätig sein?
Guten Tag Maria
Sie dürfen keiner Pensionskasse angeschlossen sein, wenn Sie das Geld beziehen wollen. Sie müssen sich also entweder zuerst selbständig machen und danach eine Teilzeitstelle suchen oder Sie arbeiten für einen solchen Monatslohn, dass keine BVG-Pflicht besteht. Diese besteht aktuell bei einem Jahreslohn ab CHF 21’060.
Ich bin selbständig (Einzelfirma) und möchte mich in die GmbH meines Partners einkaufen. Nun habe ich noch ein BVG-Sperrkonto – kann ich diese Gelder dazu verwenden?
Nein, das ist nicht möglich.
Ich habe mich per August 2014 als Einzelunternehmer selbstständig gemacht. Ich habe einen Mietvertrag für eine Gewerbefläche, beginnend ab März 2015 abgeschlossen (Gebäude ist noch im Bau)sowie habe ich diverse erste kleine Investitionen getätigt. Momentan mache ich noch keine Einnahmen. Für die Einrichtung der Gewerbefläche benötige ich einen Teil der PK-Gelder. Nun hat mir aber die Ausgleichskasse meine Selbstständigkeit nicht anerkannt mit der Begründung, dass ich noch keine Einnahmen mache sowie dass die eingereichten Unterlagen nicht ausreichen als Beweis, dass meine Selbstständigkeit über das Planungsstadium hinausgehen wird.
Abgesehen davon, dass ich es eine Frechheit finde, mir zu unterstellen, dass ich nicht über das Planungsstadium hinauskomme (mit einem abgeschlossenen Mietvertrag), reichen diese Unterlagen wirklich nicht aus? Oder bin ich da den Launen eines einzelnen Mitarbeiter der Ausgleichskasse ausgeliefert?
Seither habe ich weitere Investitionen im Wert von CHF 14’000.– getätigt (Habe ich der Ausgleichskasse noch nicht mitgeteilt). Doch damit ich nun weitere Investitionen (Website, Innenarchitekt, Ausbau) tätigen kann, benötige ich die PK-Gelder. Ansonsten kann ich den Laden nicht fertig einrichten und nicht auf den Mietbeginn eröffnen. Aber auf der anderen Seite erwartet die Ausgleichskasse dass ich bereits Einnahmen mache. Ein Teufelskreis. Was empfehlen Sie mir, wie sind Ihre Erfahrungen in solchen Situationen dass mir die PK-Gelder ausgezahlt werden?
Guten Tag Patrick
Mit der AHV-Ausgleichskasse werden Sie auch später noch herumschlagen müssen – diese schaut sich vieles sehr genau an. Was im Prinzip aber auch richtig ist – schliesslich gelten für die Auszahlung von Pensionskassen-Guthaben restriktive Bedingungen.
Wir sind kein Gründerportal wie das IFJ oder Startups.ch und verfügen über zu wenig Erfahrungen in diesem Bereich. Es wäre sicher kein Fehler, sich mal eine Stunde lang professionelle Hilfe zu holen. Diese gibt es auch kostenlos bei den Wirtschaftsförderungen des Wohnkantons.
Danach sollten Sie Einsprache gegen den Entscheid der AHV erheben. Legen Sie die neuen Fakten auf den Tisch. Wenn Sie die nicht unwesentlichen Ausgaben von CHF 14’000 dokumentieren können und vielleicht noch weitere Beweise vorbringen können, dass es Ihnen ernst mit der Selbständigkeit ist (Visitenkarten, Vertragsentwürfe, Liste von kontaktierten möglichen Kunden/Geschäftspartnern, Auszug Handelsregister etc), dann sollte es im zweiten Anlauf klappen: Schliesslich geht es nicht darum, Ihren ersten Antrag nur neu zu beurteilen, sondern es sind neue Fakten (insbesondere die getätigten Investitionen) hinzugekommen.
1. Kann man einen Minimalbetrag von der Pensionskasse beziehen ohne einen Grund?
2. Wenn man ein GmbH übernimmt, kann man die eigene Pensionskasse ganz beziehen?
Guten Tag Jusufi
Nein, das ist beides nicht möglich.
Ich möchte von einem pensionierten das Geschäft übernehmen, eine Autogarage. Mein Vater möchte mich finanziell unterstützen, und einen Teil der Pensionskasse beziehen, ist das möglich?
Guten Tag Jusufi
Ihr Vater kann Sie schon finanziell unterstützen, aber nicht mit Geld aus seiner eigenen Pensionskasse. Das ginge nur wenn er sich selbständig macht und keiner PK mehr angehören würde. Sie können aber Ihre eigene Pensionskasse beziehen.
Ich arbeite seit 24 Jahren bei einer Baufirma. Ich bin 7 Jahre vor meiner Rente entfernt. Ich habe aber die Möglichkeit ein Restaurant zu eröffnen und bräuchte ein wenig Hilfe meiner Pensionskasse für die Renovierung. Könnte ich einen kleinen Vorschuss meines Pensionsgeldes beantragen für die Renovierung? Ich würde aber weiterhin bei meinem Arbeitgeber arbeiten und nach 18.00 im Restaurant meiner Frau helfen. Was kann ich machen?
Guten Tag B.A.
Aufgrund der Selbständigkeit können Sie nur Geld aus der Pensionskasse beziehen, wenn Sie keiner Pensionskasse mehr angehören. Ihr Plan lässt sich so also nicht umsetzen, Sie müssen einen anderen Weg finden, um das benötigte Kapital zu erhalten.
Danke für die Antwort. Kann er nicht in meiner Firma stiller Teilnehmer werden und weiterhin bei seinem Arbeitgeber arbeiten? Das Geld wo er investiert erhaltet er von mir pro Monat zurück bis an sein Lebensende.
Guten Tag Dominic
Ja natürlich kann sich Ihr Vater an Ihrer Firma beteiligen. Aber wenn das Geld aus seiner Pensionskasse stammen soll dann muss er sich selber selbständig machen und er darf keiner Pensionskasse mehr angehören.
Ich bin selbstständig erwerbend und habe mir die PK auszahlen lassen. Nun könnte ich nebenbei bei meinem alten Arbeitgeber (Staatsbetrieb) wieder einige Stunden arbeiten.
Muss ich die PK nun zurückzahlen oder ist dies möglich, und wenn ja wieviele Stunden oder bis zu welchem Einkommen darf ich nebenbei arbeiten?
Gute Tag Silvie
Nein, Sie müssen das bezogene Kapital aus der Pensionskasse nicht zurückzahlen, siehe auch die Antwort an Roland vor 2 Tagen.
Ich bin nun seit 2 Jahren selbsterwerbend und mein Vater (in 3 Tagen 60) möchte nun seine PK in meine Firma investieren aber weiterhin bei seinem Arbeitgeber arbeiten. Gibt es irgend eine Möglichkeit? Er möchte seine PK für Gewerbeland investieren damit ich bauen kann.
Guten Tag Dominic
Ihr Vater kann Sie nicht mit dem PK-Geld unterstützen, solange er selbst noch als Erwerbstätiger einer Pensionskasse angeschlossen ist. Sie müssen sich nach einer anderen Finanzierungsquelle umschauen. Sie müssen auch sehen, dass es hier um das Geld Ihres Vaters geht, von dem er dann die nächsten Jahrzehnte leben muss. Auch wenn Ihr Vater Ihnen helfen will – Sie sollten nicht sein Vorsorgegeld aufs Spiel setzen.
Ich bin selbständig. Habe meine Pensionskasse auszahlen lassen. Habe nun die Möglichkeit einen Job als Nebenerwerb im Angestelltenverhältnis zu tätigen. Muss ich mich meine Pensionskassengelder wieder einzahlen?
Guten Tag Roland
Nein, es besteht keine Rückzahlungspflicht von für die Selbständigkeit bezogene Vorsorgegelder.
Problematisch kann allenfalls sein, wenn man nur für kurze Zeit Selbständig war und so bei der Steuerbehörde den Anschein erweckt, man hätte sich nur selbständig gemacht, um frühzeitig an das Geld aus der Pensionskasse zu kommen. Dann besteht das Risiko, dass man das bezogene PK-Geld entweder zurückzahlen oder zum Einkommenssteuer-Tarif versteuern muss.
Meine Frau möchte sich gerne selbständig machen. Da sie wegen Kind und Haushalt aber nur selten arbeiten konnte ist ihre Pensionskasse praktisch leer. Ich bin der Haupterwerber und die Hälfte meiner Pensionskasse steht ihr ja auch rechtlich zu. Ich frage mich ob es nicht möglich ist meine 2. und 3. Säule ganz oder zumindest zu einem Ihr zugesprochenen Teil für Ihr Geschäft aufzulösen. Geht das?
Guten Tag
Ihre Argumente sind durchaus valide, aber das geht leider nicht.
Super, herzlichen Dank. Das hilft mir sehr weiter :)
Ich mache mich Selbständig und lasse mir mein Kapital auszahlen. Jetzt kann ich mich ja wieder freiwillig an eine PK anschliessen und Beiträge in die 2. Säule leisten indem ich mich freiwillig einkaufe. Nun meine Frage: sind diese freiwilligen Einkäufe steuerrelevant? Kann ich diese trotz Auszahlung des Kapitals noch immer von den Steuern abziehen oder geht das nicht mehr, da ich mir mein Kapital ja hab auszahlen lassen?
Guten Tag Unique
Das ist nicht geregelt und es kommt auf die Einschätzung der Steuerbehörde an.
Sie müssen ja bedenken, dass das Geld aus der 2. Säule ja bereits bei der ersten Einzahlung von den Steuern befreit war, und die Auszahlung nur mit einem geringen Steuersatz besteuert wurde. Wenn Sie sich jetzt selbständig machen, sich die Pensionskasse auszahlen lassen und kurz darauf den grössten Teil davon wieder einzahlen, dann sparen Sie praktisch 2x Steuern.
Andererseits haben Sie ja (und auch der Staat) ein Interesse daran, dass Ihr eigentlich fürs Alter gesparte Geld sicher verwahrt wird. Hier ist es problematisch, dass die Pensionskasse resp. ein Freizügigkeitskonto nur als Ganzes bezogen werden kann, auch wenn man für die Selbständigkeit je nach Geschäftsidee nur einen Bruchteil davon benötigen würde. Eine Möglichkeit für Sie wäre, dass sie zwei Freizügigkeitskonten eröffnen und nur eines mit so viel Kapital wie nötig beziehen. Dann sind Sie zwar auf der sicheren Seite, aber Ihnen entgeht die Steuerspar-Möglichkeit. Eine andere Möglichkeit wäre, bei Ihrer Steuerbehörde nachzufragen, wobei diese ihnen kaum einen Blanko-Scheck ausfüllen wird. Eine dritte Möglichkeit wäre, wie von Ihnen geplant alles zu beziehen und dann mit zeitlichem Abstand und gut begründet die Einkäufe zu tätigen (unerwartet weniger Geld benötigt, unerwartet guter Geschäftsgang, Einsicht, dass Anschluss an eine PK für Familie notwendig ist etc). Im schlechtesten Fall können die neuen Einkäufe dann nicht von den Steuern abgezogen werden, resp. es wird nur die bei der Auszahlung fällige Steuer zurückerstattet.
Ich mache mich gerade selbständig als Einzelfirma. Kann ich meine Pensionskasse auszahlen lassen, wenn ich neben der Selbständigkeit noch in einem Teilzeit-Job (10-20%) angestellt bin?
Guten Tag Rafael
Ja, das geht wenn Sie durch Ihre Teilzeit-Stelle keiner Pensionskasse angeschlossen sind.
Darf ich meine Pensionskasse auflösen, wenn sich mein Freund / mein Freund in eingetragener Partnerschaft / mein Ehemann und nicht ich selbstständig macht?
Guten Tag Alex
Nein, das ist nicht möglich. Das eigene Vorsorgekapital kann nur für die eigene Selbständigkeit beansprucht werden. Verheiratete benötigen zudem die schriftliche Zustimmung des Ehepartners.
Ich möchte mir mein PK-Geld ausbezahlen lassen, dass sich mein Sohn selbständig machen kann; ich werde im gleichen Unternehmen als MA arbeiten (z.Zt bin ich 100% fest angestellt in einem anderem Betrieb).
Um das Geld beziehen zu können müssen div. Unterlagen z.b. Mietvertrag usw eingereicht werden.
Hier meine Fragen: Ohne Privatvermögen kann ich keinen Mietvertrag unterzeichnen. Wie soll ich diese Unterlagen dem Amt vorlegen können?
Darf ich mein PK Geld meinem Sohn auf das spätere Geschäftskonto überweisen um diese starten zu können?
Das Geschäft kann nicht über meinen Namen laufen da ich noch Betreibungen habe.
Guten Tag Diana
Es ist keine gute Idee, seine eigene Pensionskasse für das Geschäft von jemand anderem aufs Spiel zu setzen, schon gar nicht, wenn man über kein weiteres Vermögen verfügt.
Sie können das Geld nicht beziehen, wenn Sie angestellt sind. Sie müssen sich selbst selbständig machen. Eine Möglichkeit wäre, zusammen mit Ihrem Sohn eine Kollektivgesellschaft zu gründen. Das bietet aber keinen Schutz vor dem Zugriff Ihrer Gläubiger, welchen Sie ja Geld für eine erbrachte Leistung schulden (Ihr Sohn wird ev. selbst auch bald in einer solchen Situation sein, bei der Kunden nicht bezahlen können).
Je nach Art des Geschäfts muss nicht zwingend ein Mietvertrag vorgelegt werden, aber für die AHV muss ersichtlich sein, dass Sie sich ernsthaft selbständig machen wollen.
Wir empfehlen Ihnen, zusammen mit Ihrem Sohn eine Beratung einzuholen, um Ihr Vorhaben auf die Umsetzbarkeit und dessen Erfolgschancen zu prüfen. Kostenlose Beratungen bieten z.B. die verschiedenen Ämter für Wirtschaftsförderung/Jungunternehmen.
Hallo, ich habe zwei Fragen zur Behandlung des PK-Auszahlungsbetrages. Besten Dank für Ihre Hilfe.
1) Gilt der Betrag, nachdem man die Kapitalauszahlungssteuer bezahlt hat, als „steuerbares Vermögen“.
2) Kann man die Steuerabzüge (Kapitalauszahlungssteuer und mögliche weitere) irgendwie minimieren, ohne in einen günstigeren Kanton zu ziehen?
Guten Tag Christoph
1) Das aus der Pensionskasse bezogene Guthaben unterliegt der Vermögenssteuer und die Zinserträge der Einkommenssteuer. Das gilt für den Teil, der nicht in die Firma investiert wurde; der investierte Teil wird via die Firma versteuert.
2) Nein, wenn Sie den gesamten Betrag benötigen oder dieser bereits auf einem einzigen Freizügigkeitskonto ist. Ansonsten wäre es möglich, das Geld von der PK auf zwei Freizügigkeitskonten zu verteilen und dann nur das eine vollständig zu beziehen und das andere noch längere Zeit stehen zu lassen.
Ich habe mich vor kurzem Selbstständig (Einzelfirma) gemacht. Ich stehe aber finanziell nicht gut da und gegen mich laufen einige Betreibungen, welche aber noch vor der Firmengründung auf mich zu gekommen sind. Das heisst, dass es alles Private Betriebungen sind. Nun kommt aber eine Konkursandrohung, da eine Rechnung noch nicht beglichen wurde. Die Rechnung hat aber nichts mit der Firma zu tun! Kann ich mir nun die Pensionskasse auszahlen lassen um so an Geld zu kommen um meine Schulden zu bezahlen oder wie sieht das aus?
Guten Tag Selfmade
Ja, ein Bezug der Pensionskasse mit Begründung „Selbständigkeit“ ist möglich. Wir raten allerdings davon ab, weil Vorsorgegelder für die Zeit ab 60+ gedacht sind. Während des aktiven Erwerbslebens sollte man mit den laufenden Einnahmen seine laufenden Ausgaben decken und fürs Alter vorsorgen. Allenfalls muss man seine Ausgaben reduzieren, aber nicht schon während dem Arbeitsleben vom Alterskapital zehren. Das wird sonst im Alter schmerzhaft fehlen. Überlegen Sie sich das also sehr gut, und machen Sie einen Plan, wie Sie das allenfalls bezogene Geld sehr rasch wieder fürs Alter via 2./3. Säule ansparen können.
Ich wohne und arbeite seid 12 Jahren in der Schweiz.
Jetzt überlege ich mir die Möglichkeit, zuruük in die Slowakei auszuwandern, und mich dort selbständig zu machen. Kann ich meine PK somit auszahlen lassen? Werde ich dann doppelt besteuert (Schweiz und Slowakei), oder muss ich nachdem nur die Steuern in der Schweiz bezahlen?
Guten Tag TheFrog
Die Pensionskasse kann auch im Ausland für die Selbständigkeit bezogen werden, man darf dort aber (gleich wie in der Schweiz) nicht mehr obligatorisch gegen die Risiken Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen versichert sein. Am besten setzen Sie sich mit Ihrer Pensionskasse in Verbindung und fragen nach, welche Nachweise Sie erbringen werden müssen.
Die Frage zu den Steuern im Ausland können wir leider nicht beantworten. Falls man das Geld im Ausland versteuern muss, dann kann man idR zumindest die in der Schweiz bezahlten Quellsteuern zurückfordern.
Ich möchte mich selbständig machen und mein PK-Geld, das zur Zeit bei einer Freizügigkeitsstiftung liegt, auszahlen lassen. Nach meinem Verständnis wird dieses Geld in meinem Wohnkanton (ZH) besteuert. Nun meine Fragen: Wird hier ein spezieller Tarif angewendet und wie läuft die Besteuerung praktisch ab. D.h. wird bei Auszahlung direkt eine kantonale Steuer abgezogen oder muss ich diesen Vorbezug in meiner nächsten Steuererklärung entsprechend ausweisen.
Guten Tag Jean-Pierre
Die Steuer wird direkt abgezogen, d.h. Sie erhalten nur den Nettobetrag. Der Steuersatz bewegt sich idR zwischen 5 und 10% des Guthabens. Massgebend ist Ihr Wohnkanton.
Wenn es sich um einen grösseren Betrag handelt könnte es Sinn machen, diesen Bezug bei der nächsten Steuererklärung zu erwähnen um ggf. Rückfragen zu vermeiden, da die Steuerverwaltung vermutlich keine Kenntnis vom Freizügigkeitskonto hat.
Zuerst einmal herzlichen Dank für Ihre tolle Seite, welche wirklich sehr informativ ist. Ich habe eine Frage: Für meine Selbstständigkeit habe ich mir meine PK auszahlen lassen und auch versteuert, ebenso ein Säule 3a Konto. Da ich momentan nicht alles brauche, habe ich es auf meinem privaten Konto geparkt. Muss ich dieses Geld nun jedes Jahr neu als Vermögen versteuern?
Guten Tag Nicole
Ja, das Guthaben müssen Sie ganz normal als Vermögen und die Zinsen als Einkommen versteuern.
Ich möchte mich in einer ersten Phase im Nebenerwerb Selbständig machen. Kann ich hierfür die PK voll auszahlen lassen oder geht das nur wenn ich mich im Hauptberuf Selbständig mache? In der ersten Phase brauche ich noch ein vielleicht 40% Pensum wo ich einen fixen Lohn kriege um meine Lebenserhaltungskosten finanzieren zu können neben der Selbständigkeit im Nebenerwerb. Klar ist es in einer zweiten Phase das Ziel im Hauptberuf Selbständig zu sein aber am Anfang geht das nicht daher auch die Frage mit der PK Auszahlung im Nebenerwerb.
Hallo Mica
Für eine Kapitalauszahlung dürfen Sie nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge angeschlossen sein, d.h. keine PK-Beiträge mehr leisten. Die PK ist für Angestellte ab einem Einkommen von CHF 21’060 (2014) obligatorisch.
Wenn ich mein PK-Guthaben bspw. von CHF 750’000 mit einem Splitting (CHF 150’000 Freizügigkeitskonto, Rest für Selbständigkeit) beziehe (zuerst Einzel-Ug, dann Umwandlung in GmbH), dann kann ich CHF 600’000 abzüglich Steuern in mein Privatvermögen überführen und selber anlegen. Sollte ich mich voll- oder teilzeit wieder anstellen lassen und meine neue PK weist für mich eine individuelle Deckungslücke auf (nach Einbringung Freizügigkeitskonto), kann ich dann wieder steuer- resp. abzugswirksam Einzahlungen vornehmen? Meine Bezüge wären ordentlich versteuert, mein verfügbares PK-/Freizügigkeits-Guthaben korrekt eingebracht. Würde die Steuerverwaltung hier “bocken”?
Guten Tag Stöffu
Beim Bezug von Vorsorgegeldern für die Finanzierung von Wohneigentum gibt es die Regel, dass alle bezogenen Gelder zurückbezahlt werden müssen, bevor steuerlich begünstigte Einkäufe möglich sind. Dies ist bei der Selbständigkeit nicht der Fall. Allerdings prüft die Steuerverwaltung jeden solchen Fall einzeln. Wir kennen z.B. einen Fall aus dem Kanton Bern, wo sich ein Anwalt für die Selbständigkeit die gesamte Pensionskasse auszahlen liess und sich etwa ein Jahr später der Pensionskasse seines Verbands anschloss. Anschliessend tätigte er Einkäufe und kam damit durch.
Es kommt aber immer auf die Auslegung durch den Steuerbeamten an, und wenn Sie ein ungutes Gefühl haben, dann hat das sicher einen guten Grund. Wenn Sie jetzt über eine halbe Million Franken für die Selbständigkeit beziehen, dann aber mit dem Geschäft nur einen Umsatz von 10’000 Franken erzielen, mit dem ganzen Geld nur einen Computer und einen Bürotisch kaufen und sich im gleichen Jahr wieder einer PK anschliessen (Pflicht bei GmbH) und dort grosse Einkäufe tätigen, dann wird das vermutlich nicht durchkommen. Sie können auch direkt bei Ihrer Steuerverwaltung nachfragen, aber einen Blankoscheck wird diese Ihnen kaum ausstellen, weil sie wie gesagt jeden Fall einzeln anschaut.
Ich wohne in einer Schweizer Gemeinde an der Grenze zu Deutschland. Ich möchte mich nun in einer deutschen Gemeinde selbständig machen mit einem Ladenkonzept, bleibe aber in der Schweiz wohnen. Kann ich das Pensionskassengeld beziehen wenn ich mich im Ausland selbständig machen, aber in der Schweiz wohnen?
Guten Tag Hans
Ja, es spielt keine Rolle, wo Sie wohnen oder wo Sie Ihr Geschäft eröffnen. Je nachdem könnte es aber schwieriger werden, die Selbständigkeit nachzuweisen. Setzen Sie sich mit Ihrer Pensionskasse in Verbindung und fragen Sie nach, welche Dokumente diese von Ihnen benötigt, um die Auszahlung vornehmen zu können.
Wenn ich als Arzt BVG-pflichtig zu 40% in einer Praxis angestellt werde, gleichzeitig auf eigene Rechnung zu 60% selbsterwerbend arbeite – kann ich jeweils 20% meines Einkommens als Selbständigerwerbender in eine zweite Pensionskasse einzahlen?
Guten Tag Gabriel
Sie können sich einer zweiten Pensionskasse anschliessen, es gibt ja verschiedene Vorsorgestiftungen für selbständige Ärzte. Wie viel des Lohnes Sie versichern wollen resp. wie hoch die Beiträge sind, können Sie innerhalb gewisser Bandbreiten selbst festlegen. Am besten Sie überlegen sich, was Ihre Ziele sind (primär Vorsorge/Steuern sparen oder die Versicherungsleistungen), lassen sich dann von einer Vorsorgestiftung beraten und eine Offerte erstellen und holen sich dann für die gleichen Leistungen noch weitere Offerten ein.
Ich möchte mich selbständig machen, zuerst als Einzelfirma zum Bezug der PK Gelder, später dann die Firma in eine GmbH umwandeln. Da ich noch Steuerschulden habe, möchte ich die PK Gelder auf 2 Freizügigkeitskonten überweisen lassen, eines auflösen und für die Firma und Rückzahlung der Steuern verwenden.
Muss ich mit Schwierigkeiten rechnen? Mir ist das Risiko bewusst, es wäre nur die Hälfte des PK Geldes und ich werde versuchen, möglichst rasch wieder ein Altersguthaben aufzubauen.
Guten Tag Thomas
Es ist nicht die Idee, mit Vorsorgegeldern Schulden (auch Steuerschulden) zu bezahlen. Wenn Sie aber ein Freizügigkeitskonto auflösen und nicht gleich alles in Ihre Firma investieren, dann sind Sie wieder zu Vermögen gekommen und müssen die Schulden begleichen.
Beachten Sie, dass Sie nicht zwingend eine Aufteilung 50-50 wählen müssen. Vielleicht reichen Ihnen ja auch z.B. 40% zum Start in die Selbständigkeit und zur Begleichung der Schulden.
Guten Tag nochmal. Also, das mit der AHV konnte ich regeln und ich habe alle Papiere.
Nun ist aber leider ein Fehler passiert mit der Auszahlung. Es wurde die gesamte Summe aus meinem PK-Guthaben auf mein Privatkonto überwiesen, obwohl ich nur 60% wollte und 40% auf ein FZ-Konto sollten. Erstens brauche ich diese 40% nicht und zweitens wird die Steuerprogression zu hoch, wenn alles auf einmal kommt.
Meine Fragen:
1) Kann ich nicht einfach die 40% direkt an mein (bereits eröffnetes) FK-Konto weiter leiten?
2) Oder muss ich die 40% an die PK retournieren, und diese senden diesen Betrag dann erneut an ein FZ-Konto und melden die Korrektur an die Steuer?
3) Falls dies alles nicht funktioniert, wie korrigiere ich das jetzt nachträglich ohne grossen Schaden?
Habe zwar weiter oben gelesen, dass ich das „selber nicht kann“, rein „technisch“ ist es aber eigentlich egal, oder nicht?
Meine (laienhafte) Wahrnehmung: Ob nun das Geld aus der PK „direkt“ auf das FZ-Konto geht oder „den Umweg“ über ein Privatkonto auf das FZ-Konto nimmt, kommt doch im Endeffekt (technisch, d.h. bezogen auf den Wertefluss) auf dasselbe heraus -> das Geld landet schliesslich auf einem FZ-Konto und ist dort im Sinne des Gesetzgebers „geschützt“. Sehe ich das falsch? Wenn das wirklich nicht geht: s.o., Frage 3)
Guten Tag Peter
Schön hat das so schnell geklappt mit der Anerkennung der Selbständigkeit bei der AHV.
Für die Selbständigkeit kann man nur das ganze Altersguthaben bei der Pensionskasse beziehen. Eine Aufteilung ist nicht möglich. Diese Regelung ist unschön, weil dadurch mehr Alterskapital als nötig riskiert wird (es gibt dann leider Fälle wo das Geld für ein neues Privatauto, Ferien etc verwendet wird).
Eine Alternative wäre gewesen, zuerst das Geld auf zwei Freizügigkeitskonten im von Ihnen gewünschten Verhältnis 60-40 zu überweisen und dann das 60%-Konto aufzulösen. Dies lässt sich jetzt kaum mehr rückgängig machen. Allerdings können Sie via Säule 3a gleich wieder mit der Altersvorsorge beginnen. Kapital haben Sie ja. Der Vorteil ist, dass der Steuersatz bei der Auszahlung vermutlich deutlich geringer ist als was Sie bei dank der Einzahlung sparen werden. Ausserdem ist der 3a-Zins meist höher als der Zins auf dem Freizügigkeitskonto. Wenn Ihr Geschäft gut läuft, können Sie auch prüfen, sich einer Pensionskasse anzuschliessen, wo Sie dann freiwillige Einkäufe tätigen und damit auch weiter Steuern sparen können.
Ich möchte mich selbstständig machen, indem ich eine bestehende Firma kaufen. Als Option zusammen mit einem Partner. Dazu möchte ich einen Teil meines BVG-Kapitals einsetzen.
Jetzt habe ich diese Woche erfahren, dass:
– bei einem Alter von +50 nur mehr die Hälfte des BVG-Kapitals eingesetzt werden kann.
– der Kauf einer GmbH oder AG gar nicht möglich ist, nur einer nach Gesetz definierten „echten“ Selbständigkeit nach AHV-Bewilligung.
Stimmt das so? Wie stelle ich es an, dass ich dennoch zu meinem Ziel Kauf einer AG komme?
Guten Tag Rolf
Die Regel ab Alter 50 gilt nur im Rahmen der Wohneigentumsförderung. Dort darf man zur Finanzierung von selbst bewohntem Wohneigentum nur so viel aus der Pensionskasse beziehen, wie man mit 50 angespart hatte, oder halb so viel, wie man aktuell angespart hat, wobei der grössere der beiden Beträge gilt.
Für die Selbständigkeit können den ganzen Betrag aus der Pensionskasse beziehen, respektive müssen sogar, weil es nicht möglich ist, direkt nur einen Teil des Geldes zu beziehen. Da Sie aber nur einen Teil benötigen, sollten Sie das Geld aus der Pensionskasse im von Ihnen gewünschten Verhältnis auf zwei Freizügigkeitskonten überweisen lassen (siehe mehr hier) und dann eines davon für die Selbständigkeit auflösen. Das spart auch Steuern beim Bezug (Progression), kann u.U. aber länger dauern.
Wie im Artikel erwähnt müssen Sie das Geld für eine Einzelfirma oder eine Personengesellschaft (z.B. eine Kollektivgesellschaft zusammen mit Ihrem Partner) beziehen. Später können Sie Ihre Firma dann in eine Aktiengesellschaft oder GmbH umwandeln. Lassen Sie sich beraten, etwa durch einen fachkundigen Treuhänder oder als erste kostenlose Anlaufstelle durch die Gründungsberatung der Wirtschaftsförderung Ihres Kantons.
Ich habe unlängst Unterlagen an die AHV eingereicht, darunter einen ersten Vertrag sowie einen kurzen Businessplan. Nun schreibt die AHV, dass sie weitere Verträge sowie Rechnungen an Kunden sehen möchten, sonst können sie nicht entscheiden, ob dies eine selbständige Tätigkeit ist.
Fragen:
1. Wie ist das möglich, Rechnungen an Kunden zu stellen, wenn man die Einzelfirma erst vor 2 Wochen gegründet hat und eigentlich noch in der Akquisitionsphase ist? Obschon der erste Vertrag unterzeichnet wurde, braucht es natürlich, bis man weitere Verträge fixieren oder Projekte abwickeln und Rechnungen schreiben kann.
2. Wie soll man der AHV in diesem Falle antworten? Hier beisst sich m.E. die Katze in den Schwanz.
Guten Tag Peter
Es ist Ermessenssache der AHV resp. des jeweiligen Mitarbeiters, ob jemand als selbständig anerkannt wird oder nicht. Und hier gibt es immer einen Ermessensspielraum. Die AHV hat gute Gründe, restriktiv zu sein. Gerade in der Baubranche tummeln sich viele „Scheinselbständige“, welche sich nicht an den GAV halten und sich dann zu Dumpinglönen verkaufen. Und die AHV will auch verhindern, dass Unternehmen ihre Angestellten als „Selbständige“ auslagern, um dann die diversen Kosten für Altersvorsorge (Pensionskasse) und Krankheit/Unfall zu sparen. Deswegen ist es vorteilhaft, wenn man mehrere Kunden (oder zumindest potenzielle Kunden) vorweisen kann, damit für die AHV klar ist, dass man nicht nur für einen Auftraggeber (der ev. vorher noch der Arbeitgeber war) arbeiten wird.
Neukunden kurze Zeit nach der Gründung zu finden ist natürlich nicht einfach. Eine Möglichkeit wäre, dass Sie das Gespräch mit der zuständigen AHV-Behörde suchen. Alternativ können Sie auch als Vorbereitung die Wirtschaftsförderung Ihres Kantons kontaktieren. Dieser dürfte dieses Problem bekannt sein und sie kann ihnen weitere Tipps geben. Ausserdem ist das für die AHV ein weiterer Hinweis, dass es sich bei Ihnen nicht um eine Scheinselbsätndigkeit handelt.
Viel Erfolg!
Ich habe mein PK Vermögen für die Selbstständigkeit bezogen. Da ich nicht alles Kapital im Moment brauche, würde ich meine Altersvorsorge gern in eine kleine Eigentumswohnung investieren. Geht das?
Guten Tag Theo
Ja, das geht.
Ich lebe und arbeite seit einigen Jahren als Angestellter in der Schweiz und möchte mich nun gerne dort als Einzelunternehmer selbstständig machen. In diesem Zusammenhang möchte ich mir meine Pensionskasse auszahlen lassen. Es kann sein, dass ich dann in einigen Jahren wieder in ein EU Land zurückziehe und dort ebenfalls als Selbstständiger arbeiten werde. Muss ich unter diesen Umständen meine Pensionskassenauszahlung als Selbstständiger in der Schweiz beim möglichen Rückzug ins EU Land voll versteuern?
Guten Tag Cornelius
Diese Frage können wir leider nicht beantworten. Bitte wenden Sie sich an eine Fachperson im entsprechenden Land. In der Schweiz selbst wird nur eine Quellensteuer (idR nur wenige Prozente des Betrags) direkt bei der Auszahlung fällig.
Ich möchte mich kurzfristig selbständig machen und dazu meine 3a und PK Gelder verwenden. Da meine Eltern eine Firma besitzen werde ich später einmal als Angestellter in der AG einsteigen. Ist es korrekt, dass ich die bezogenen Gelder in keinem Fall zurückzahlen muss, wenn ich mich erneut bei der AHV als unselbständig anmelde oder gibt es eine minimale Frist während der ich meine unselbständige Tätigkeit ausgeübt haben muss (z.B. ein Jahr)?
Guten Tag R. W.
Ihr Verhalten darf nicht missbräuchlich sein. Wenn Sie beispielsweise gar nicht die Absicht haben, überhaupt als Selbständiger zu arbeiten, könnte es sein, dass Ihre Steuerbehörde den Bezug als Einkommen versteuert haben will oder eine Rückzahlung des Bezugs verlangt. Auch PK-Einkäufe als Angestellter kurz nach dem Bezug könnten als auffällig beurteilt werden. Schlussendlich muss jeder grenzwertige Fall einzeln durch das Steueramt beurteilt werden.
Folgendes Szenario:
– Ich gründe eine Einzelfirma und beziehe die Pensionskassengelder.
– Ein Teil der Gelder verwende ich für die Firma, ein Teil überweise ich auf ein Freizügigkeitskonto.
– Die Geschäftsidee funktioniert nicht, lösche die Firma und lasse mich wieder anstellen.
Fragen:
Muss ich die PK-Gelder aus dem Freizügigkeitskonto in die PK des neuen Arbeitgebers einzahlen ?
Und sehe ich das richtig, dass die für die Einzelfirma verwendeten PK-Gelder nicht zurückbezahlt werden müssen oder muss der fehlende Betrag wieder gedeckt werden ?
Guten Tag Patrick
Nein, es gibt keine Rückzahlungspflicht. Das heisst aber nicht, dass das nicht sinnvoll wäre. Schliesslich erhöht man so idR die Versicherungsleistungen und vor allem auch die geschützen Vorsorgegelder. Eine kurze Selbständigkeit mit PK-Bezug, eine anschliessende Anstellung und dann ein rascher, steuerbegünstiger Einkauf in die Pensionskasse könnte einem aufmerksamen Steuerbeamten allerdings ein Dorn im Auge sein.
Sie können nicht selbst Ersparnisse (auch nicht „zu viel bezogenes Geld für die Gründung der eigenen Firma) auf ein FZ-Konto einzahlen. Deswegen: Wenn Sie jetzt noch angestellt sind, sollten Sie sich das Geld aus der Pensionskasse auf zwei Freizügigkeitskonten in dem benötigten Verhältnis überweisen lassen und nur das mit dem genau benötigten Kapital auflösen. Sind Sie wieder angestellt, sollten Sie das verbleibende FZ-Konto wieder in die Pensionskasse einbringen.
Es ist offenbar so, dass man nach einem Einkauf während 3 Jahren das Pensionskassengeld nicht beziehen kann, ohne Steuern nachzuzahlen. Werden die Einkommensteuern aufgrund des Einkommens im Bezugsjahr berechnet, oder aufgrund des Einkommens im Jahr des Einkaufs? Das wäre eine Steueroptimierungsmöglichkeit, da am Anfang der Selbständigkeit das Einkommen in der Regel viel niedriger ist als am Ende der letzten Anstellung.
Als weiter Möglichkeit, könnte man nur den „Teil“ des PK Guthabens beziehen, der nicht eingekauft war?
Guten Tag Andreas
Die Steuern bei der Auszahlung von Kapital aus der 2. / 3. Säule werden separat, also unabhängig vom Einkommen, berechnet. Sie können aber das Geld aus der Pensionskasse in der von Ihnen gewünschten Aufteilung auf zwei Freizügigkeitskonten überweisen lassen und dann nur das beziehen, welches die benötigte Summe aufweist (ein Teilbezug ist nicht möglich).
Das mit dem „Teil“ beziehen, der nicht eingekauft war, geht nicht. Nach einem freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse müssen Sie drei Jahre warten.
Vor ein paar Jahren habe ich bereits die Pensionskasse bezogen. Momentan arbeite ich bei einer GmbH, welche mir zu 50% gehöre. Nun, möchte ich eine neue Einzelfirma gründen. Was muss ich tun, damit ich das Geld von der Pensionskasse beziehen darf?
Guten Tag Hans
Sie dürfen nicht mehr der obligatorischen Vorsorge angeschlossen sein, sprich keiner Pensionskasse mehr unterstellt sein. Das könnten Sie z.B. so lösen, dass Sie Ihren Lohn unter das gesetzliche BVG-Minimum senken. Lassen Sie sich von einem Experten beraten.
Ich habe ein Freizügigkeitskonto in einem Kanton. Ich lebe und arbeite in einem anderen Kanton, und dort bin ich der Pensionskasse unterstellt. Der Arbeitgeber hat mir gekündet, und jetzt habe ich also PK-Gelder in einer Kasse in diesem zweiten Kanton.
Kann ich mich jetzt selbständig machen, und das Geld direkt auszahlen lassen von der Pensionskasse im zweiten Kanton? Oder sollte ich zuerst das Geld auf ein Freizügigkeitskonto im zweiten Kanton überweisen lassen, und erst dann auszahlen lassen?
Was ist klüger? Direkt von PK auszahlen lassen oder zuerst auf das FZ-Konto im 2.Kanton und dann auszahlen lassen?
Hallo Pasquale
Steuerlich spielt es keine Rolle, wo das Geld ist. Wenn Sie in der Schweiz wohnen, gilt der Steuersatz von Ihrem Wohnort.
Was Sie aber nicht machen sollten ist, das Geld aus der Pensionskasse auf Ihr bestehendes Freizügigkeitskonto zu überweisen, denn Sie können sich dann nur das gesamte Kapital vom Konto auszahlen lassen und verlieren so Flexibilität, falls Sie einen Teil des Geldes weiterhin sicher fürs Alter verwahren wollen.
Wir wollen uns selbständig machen mit einem Cafe/Bar und ich würde dafür gerne mein Geld aus der PK nehmen. Nun möchte ich nicht den ganzen Betrag für die Kollektivgesellschaft aufwenden sondern ca. die Hälfte. Jetzt habe ich folgende Fragen:
1. Wie lange geht eine solche Auszahlung? (Erst von diesem Tag an, an welchem ich nicht mehr angestellt bin, oder kann ich die Auszahlung schon während der Kundigungsfrist haben?)
2. Was ist sinnvoll? Wie kann ich meinen zweiten Teil der Ausbezahlung sinnvoll in meine Altersvorsorge als selbständiger investieren?
3. Wie hoch ist die Steuerbelastung bei einer solchen Auszahlung?
Guten Tag Christian
Am sinnvollsten scheint es, dass Sie kündigen und das Geld aus Ihrer Pensionskasse auf zwei Freizügigkeitskonten überweisen lassen. Davon beziehen Sie dann eines, und das andere lassen Sie stehen. Direkt nur die Hälfte zu beziehen für die Selbständigkeit geht nicht. Die Steuerbelastung hängt von Kanton und Geldbetrag ab, und liegt in der Regel zwischen 5 bis max. 10% des bezogenen Betrags. Am besten setzen Sie sich mit Ihrer Pensionskasse in Verbindung betreffend Vorgehen und Fristen, aber rechnen Sie besser mit Monaten als mit Wochen, wenn Sie noch nicht als Selbständiger durch die AHV anerkannt wurden.
Die andere Hälfte des Geldes liegt dann auf einem Freizügigkeitskonto und wird dort (relativ niedrig) verzinst. Wenn Sie mehr Risiken eingehen wollen, käme allenfalls via Freizügigkeitsstiftung eine Anlage in BVG-konformen Fonds in Frage, hier tragen Sie allerdings das Kursschwankungsrisiko. Sinnvoll ist zudem, möglichst rasch wieder mit dem Aufbau der Altersvorsorge zu beginnen, bspw. via Säule 3a.
Ich arbeite seit 8 Jahren in einem 90% Pensum und nebenbei führe ich Beratungen auf eigene Rechnung durch. Hierfür bezahle ich im Kanton, in dem ich Angestellt bin, bei der AHV entsprechende Beiträge. Nun möchte ich per Ende 2013 meine Anstellung kündigen und per 1.1.2014 nur noch meiner Beratertätigkeit nachgehen, die mir jetzt im Monat im Schnitt CHF 6’000 bringt. Da ich mich aber dahingehend absichern möchte, dass ich über 12 Monate den Ausbau meiner Tätigkeit vorantreiben kann (benötige um ähnlich wie bisher zu leben rund 9200 CHF / Monat), ohne mich zu sehr einschränken zu müssen, möchte ich einen Teil des PK-Vermögens beziehen (Vollbezug und dann 70% auf ein Freizügigkeitskonto und 30% zur Verfügung halten, um schlechte Monate auszugleichen). Ich habe bisher meine selbstständige Tätigkeit nicht im Handelsregister eingetragen. Sollte der Ausbau nicht gelingen, so werde ich mich wieder um einen Job im Angestelltenverhältnis bemühen (sobald die Hälfte der 30% aufgebraucht wären).
Frage: kann ich nun durch Handelsregistereintrag, Anmeldung für MWST-Nr. und damit konkrete Gründung einer Einzelfirma im Wohnkanton (anderer Kanton, als in dem ich bisher AHV-Beiträga auf den aus selbsständger Nebentätigkeit erwirtschafteten Geldern bezahlt habe) innert 12 Monaten auf meine PK-Gelder zugreifen? oder ist das verwirkt, weil ich bereits – zwar ohne Handelsregister-Eintrag und ohne formelle Gründung einer Einzelfirma – seit 8 Jahren neben dem Angestelltenverhältnis selbstständig tätig war?
Guten Tag Mario
Damit das klappt, müssen die AHV und die Vorsorgeeinrichtung „mitspielen“. Wir können das nicht voraussehen, aber Ihnen ist offenbar klar, dass Ihr geplantes Vorgehen nicht im Sinne des „Erfinders“ ist. Wenn es sich um eine neue (andere) Beratertätigkeit handelt, sollte es aber klappen. Bedenken Sie aber, dass Vorsorgegelder in die Firma gesteckt werden sollten und nicht zur Finanzierung Ihres Lebensunterhalts dienen sollten. Als angehender Vollzeit-Unternehmer müssen Sie ein Risiko eingehen und in schwierigen Zeiten den Gürtel enger schnallen – eine 100% Absicherung gibt es nicht, nicht einmal als Angestellter.
Das Geld aus der Pensionskasse müssen Sie zuerst auf zwei Freizügigkeitskonten verteilen (Aufteilung 70% – 30%) und danach das 30%-Konto beziehen. Sie können nicht von einem Konto Gelder teilweise beziehen oder vom Privatkonto auf ein FZ-Konto Geld überweisen.
Ich arbeite neben meinem 100% Pensum-Job noch im Stundenlohn in einer Schule, dort werden aber aktuell keine PK-Gelder vom Lohn abgezogen, nur AHV/IV/EO.
1. Dass heisst also, wenn ich mich Selbstständig machen würde, könnte ich die PK-Gelder auszahlen lassen und weiterhin im Stundenlohn dort arbeiten, solange ich dort keine PK-Gelder zahlen muss ?
2. Ab welchen Kriterien (ausser vom Alter, ich bin 46), wenn ich mich selbstständig machen würde, aber weiterhin im Stundenlohn dort angestellt sein möchte, könnte der Arbeitgeber PK-Gelder in Abzug bringen ?
Guten Tag Patrick
Ja Sie können weiterhin den Nebenjob im Stundenlohn behalten. Ein Anschluss an die Pensionskasse (als Angestellter) ist obligatorisch, wenn der Lohn im Jahr mindestens 21’060 Franken (2013) beträgt.
Ich arbeite zur Zeit 100% (angestellt) und möchte dies aber reduzieren. Nebenbei möchte ich ein Kuchenbusiness aufbauen mit dem Ziel dies in ca 1 Jahr 100% selbständig zu betreiben (mit Laden, Kurslokal etc.). Ist es möglich schon jetzt einen Teil der PK Gelder oder 3. Säule zu beziehen um das Geschäft aufzubauen?
Guten Tag Steffi
Solange Sie noch einer Pensionskasse angeschlossen sind, ist kein Kapitalbezug möglich. Sie müssen versuchen, sich die Selbständigkeit mit anderen Mitteln zumindest vorzufinanzieren und/oder den Kapitalbedarf vorerst gering zu halten.
Ich möchte mich als spezialisierte Gesundheits- und Ernährungsberaterin selbständig machen. Die Praxis werde ich in meiner Wohnung einrichten, was mich zwar nicht viel Geld kosten wird, aber ich möchte doch zur Sicherheit das Pensionskassengeld (ca 47’000) dafür abziehen. Ich und meine Kinder leben zurzeit von den Alimenten (die aber nicht für den Aufwand meiner Praxis reichen würden)und ich stehe kurz vor dem Beraterdiplom.
Meine Frage: Wenn die Praxis nun gut laufen würde und ich nicht alles Geld dafür aufwenden müsste, könnte ich den Rest meinem Sohn geben, damit er es mit seinem Ersparten zusammen in eine Wohnung investieren kann? Er würde die Wohnung dann an eine Drittperson vermieten wollen.
Guten Tag Madeleine
Es ist möglich aber nicht empfehlenswert.
Sie nehmen das Geld ja auch aus Ihrer Altersvorsorge, also sollte es – nicht nur wenn das Geschäft gut läuft – so rasch als möglich wieder dort landen. Beginnen Sie deswegen, so rasch als möglich Ihre Altersvorsorge wieder aufzubauen. 47’000 Franken für eine Frau die vermutlich über 40 Jahre alt ist (wenn Ihr Sohn eine Wohnung kaufen und vermieten will ist er vermutlich älter als 20) sind sowieso ein sehr geringer Betrag und entsprechen lediglich einer monatlichen Rente von etwa 250 Franken, wenn das Geld in der Pensionskasse verbleiben würde.
Warten Sie mindestens 3 Jahre (um zu sehen ob Ihre Selbständigkeit ein Erfolg ist) und bis Sie 100’000 Franken via Säule 3a oder Pensionskasse (falls Sie sich später einer anschliessen) angespart haben bevor Sie Ihrem Sohn Geld geben – Sie haben es nötiger als er.
Ich benötige für meine Selbstständigkeit nur 80000 CHF aus der PK. Den Rest möchte ich auf 2 Freizügigkeitskonten überweisen. Geht das und wie muss ich da vorgehen?
Guten Tag Nicole
Das ist so nicht vorgesehen, da Sie ja eines der Konten auflösen müssen, um Ihre Selbständigkeit zu finanzieren. Ev. kann Ihnen Ihre Pensionskasse weiterhelfen, aber üblich wäre das nicht. Wenn Sie zwei Konten aus Sicherheitsgründen wollen, dann können Sie auch eine Aufteilung von 110 und 190 machen und dann die verbleibenden 110 sicher anlegen. Allerdings ist so der Steuersatz beim Bezug höher.
Ich bin bis Ende Jahr noch im Angestelltenverhältnis. Nun möchte ich mit einer zweiten Person ein Cafe mieten, dazu möchte ich als Kapital ein Teil meiner Pensionskasse beziehen (ca. 50’000 von 180`000 CHF). Meine Pensionskasse hat mir empfohlen, dass ich 2 Konto einrichten soll.Wir wollen gleichberechtigte Partner sein, wie funktioniert das wenn es unter eigenen Namen sein muss? Der Bezug ist leider nötig da das Eigenkapital für ein Hausbau bereits aufgebraucht wurde und wir ca. nur 20’000 Bargeld zur Verfügung haben. Mir ist nicht ganz klar wie man all die Anforderungen für die Auszahlung (wie Mietvertrag und Materialien) erfüllen kann.
Guten Tag Tonia
Sie können sich Ihr Guthaben aus der Pensionskasse auf zwei Freizügigkeitskonten überweisen lassen. Eine Aufteilung von 50 Tsd / 130 Tsd. würde Sinn machen, weil man ein Konto nur als Ganzes für die Selbständigkeit beziehen kann (keine teilweise Auszahlung möglich). Bedingung hierfür ist der Nachweis der Selbständigkeit durch die AHV. Als Rechtsform müssen Sie eine Personengesellschaft wählen (z.B. Kollektivgesellschaft). Eine spätere Umwandlung in eine GmbH oder AG ist nach dem Bezug des Geldes aus der Pensionskasse möglich. Lassen Sie sich durch die Wirtschaftsförderung Ihres Kantons und Ihre AHV-Zweigstelle beraten.
Ich bin als Selbstständige anerkannt und möchte mir mein 2. Säule Guthaben auszahlen lassen. Ist es empfehlenswert, einen Teil davon (Gesamtsumme 300.000.-) in zwei Säule 3a-Konten einzubezahlen? Ich habe schon ein existierendes Säule3a Konto, welches ich aber stehen lassen möchte. Wie fahre ich steuerlich am besten?
Guten Tag Susan
Ein Transfer von der zweiten in die dritte Säule ist nicht möglich.
Da Guthaben aus der 2. Säule nur als Ganzes für die Selbständigkeit (Pensionskasse oder pro Freizügigkeitskonto) ausbezahlt werden können, wäre es wohl aus steuerlichen Gründen und aufgrund des Risikos sinnvoller, das Geld aus der Pensionskasse nicht zu beziehen, wenn Sie dieses Kapital nicht zwingend für die Selbständigkeit benötigen.
Ich möchte mich demnächst in meinem Beruf als Medienberater und Journalist selbständig im Hauptberuf machen. Nebenbei möchte ich ein Teilzeitstudium aufnehmen. Parallel möchte ich mein Pensionskassengeld beziehen, welches ich während gut zehn Jahren Berufstätigkeit angesammelt habe.
Falls ich über kurz oder lang mit meiner Selbständigkeit scheitern sollte und wieder in ein unselbständiges Angestelltenverhältnis gehe – muss ich das Pensionskassengeld dann zurückzahlen, z.B. auch nur den obligatorischen Teil?
Falls ich über kurz oder lang wieder in ein unselbständiges Angestelltenverhältnis gehe – wie komme ich dann wieder zu einer normal gut gefüllten Pensionskasse, oder werden mir die 10 Jahre dann einfach fehlen?
Was geschieht, wenn ich mit der Selbständigkeit scheitere, wieder angestellt arbeite und mich entschliesse, ins Ausland zu gehen und dort angestellt zu arbeiten? Muss ich dann dort Beiträge nachzahlen oder wird mir die entsprechende Zeit dann einfach bei der Höhe der Pension fehlen?
PS: Zwei Fragen habe ich noch vergessen.
1) Das Berufsschulstudium, das ich parallel zu meiner Erwerbstätigkeit aufnehme, ist im ersten Jahr ein Teilzeitstudium (ca. 60%). Muss ich während dieser Zeit PK-Beiträge zahlen, auch wenn ich im Hauptberuf selbständig bin? (Falls man sich nach dem 1. Jahr des Studiums entscheidet, weiterzumachen, wird man bereits in einem kleinen Arbeitspensum mit Salär angestellt, d.h. dann müsste ich mich entscheiden, ob ich weiter selbständig in meinem alten Beruf arbeiten oder die Selbständigkeit aufgeben und den neuen Beruf weiterverfolgen möchte.)
2) Kann mir – wenn ich als hauptberuflich Selbständiger anerkannt bin – meine jetztige PK die Auszahlung des gesamten PK-Geldes irgendwie verweigern?
Guten Tag Christoph
– Das Geld aus der PK müssen Sie nicht zurückzahlen, wenn Sie es ernsthaft mit der Selbständigkeit versucht haben.
– Die Selbständigkeit muss ja nicht zwingend mit dem Konkurs enden. Sie können ja auch einfach die Lust daran verlieren oder wegen eines lukrativen Angebots wieder in ein Angestelltenverhältnis wechseln. So wäre Ihr Vorsorgekapital ja nicht verloren und es könnte durch freiwillige Einkäufe wieder in die neue Pensionskasse eingebracht werden. Wenn Sie hingegen bankrott gehen, dann ist das Geld natürlich weg. Deswegen sollten Sie so rasch als möglich versuchen, das bezogene Kapital zu sparen, bspw. durch die Säule 3a oder durch einen späteren Anschluss an eine PK.
– Ein Wechsel ins Ausland ändert nichts daran: Vorsorgegeld, welches Sie verlieren, ersetzt Ihnen niemand.
Zum PS:
1) Sie können das PK-Geld für die Selbständigkeit nur beziehen, wenn Sie keiner PK angeschlossen sind. Der Anschluss an eine PK ist abhängig von Ihrem Lohn.
2) Wenn Sie die Bedingungen zur Auszahlung erfüllen: nein.
Eine super Seite!! Gratulation! Meine Frage: Ich werde mich im September selbstständig machen. Zur Finanzierung einer Limousine benötige ich das Geld des Freizügigkeitskontos. Durch die tollen Antworten weiss ich jetzt, dass das geht. Kann man sich auch die PK plus Freizügigkeitskonto auszahlen lassen?
Guten Tag Harry
Ja, das ist beides möglich, aber Vorsicht: je mehr Kapital Sie aus der zweiten Säule beziehen, desto mehr Geld wird Ihnen im Alter fehlen, wenn sich Ihr Geschäft nicht wie gewünscht entwickelt.
Viel Erfolg damit!
Endlich eine super Seite, welche Informationen anbietet und auch Fragen beantwortet.
Ich habe ein paar Fragen. Es besteht bei mir die Möglichkeit, dass ich als Franchisenehmer mich selbstständig mache. Für den Anfang würde ich eine Einzelfirma gründen. Da ich momentan arbeitslos bin, habe ich meine PK auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen.
Nun meine Fragen: Wie lange dauert eine Auszahlung des Geldes?
Nach wieviel Zeit kann ich die Einzelfirma in eine GmbH oder AG umwandeln?
Kann ich mir trotz Einzelfirma einen Lohn zahlen wie bei einer GmbH?
Hallo Dani
Wenn Sie alle von der Freizügigkeitsstiftung benötigten Unterlagen (welche diese genau benötigt, müssen Sie erfragen) eingereicht haben, sollte die Auszahlung recht rasch, d.h. innerhalb von wenigen Wochen, geschehen.
Eine Wartefrist gibt es keine, d.h. Sie können im Prinzip Ihre Einzelfirma in eine GmbH oder Aktiengesellschaft umwandeln sobald Sie das Geld aus der 2. Säule erhalten haben. Sicherheitshalber sollten Sie aber ein Geschäftsjahr abwarten oder sich bei Ihrer kantonalen Steuerverwaltung dazu erkundigen.
Einen Lohn können Sie sich jederzeit auszahlen. Es ist aber sinnvoll diesen sehr tief zu halten respektive ihn aus den erzielten Gewinnen und nicht mit Geldern aus der Pensionskasse zu finanzieren.
Mein Arbeitsverhältnis in der Schweiz endet am 30.4.2013.
Danach plane ich mich (ab September 2013) in Deutschland selbständig zu machen.
Ich hätte noch die Möglichkeit eine grössere Summe bis zum 30.4. in die BVG einzukaufen.
Jetzt habe ich jedoch gelesen, dass es danach ja normalerweise eine 3-jährige Sperrfrist für die Auszahlung des überobligatorischen Anteils gibt.
Gilt dies auch für das Thema Auszahlung bei Selbtsändigkeit im Ausland? Wenn ja, ist das komplette Überobligatorium damit gesperrt oder nur der eingekaufte Anteil? Und wäre es trotzdem möglich eine Auszahlung wegen Selbständigkeit zu erreichen, wenn man die gesparte Einkommensteuer wieder zurückzahlen würde?
Guten Tag Mark R.
Das Ganze hat nichts mit dem Überobligatorium zu tun, ausser dass dieses (auch ohne Selbständigkeit) bei Wohnort im Ausland sofort ausbezahlt werden kann.
Wenn man sich aufgrund Selbständigkeit die Pensionskasse auszahlen lässt, dann kann man sich nur den gesamten Betrag von der PK respektive vom Freizügigkeitskonto auszahlen lassen. Deswegen macht es Sinn, zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen, wenn Sie nur einen Teil des Vorsorgeguthabens benötigen.
Die freiwilligen Einkäufe sind nicht gesperrt, aber bei einer Auszahlung innerhalb von 3 Jahren ist davon auszugehen dass man die gesparten Steuern zurückzahlen muss. So ist die Situation zumindest in der Schweiz, fürs Ausland können wir keine Prognose abgeben.
Zurzeit bin ich noch angestellt. Kann man das Pensionskassengeld auch zum Kauf einer bestehenden Firma beziehen wenn man sich gleichzeitig zu 100% selbstständig macht?
Guten Tag Rolf
Ja, es spielt keine Rolle ob Sie „von null an“ anfangen oder ob Sie einen Kleinbetrieb übernehmen. Sie dürfen aber keiner Pensionskasse angeschlossen sein, d.h. der Kauf einer Aktiengesellschaft/GmbH wäre nicht möglich, wenn Sie dort angestellt wären.
Ich bin zurzeit in einem Outplacement und noch bis Ende Oktober 2013 angestellt. Da ich freigestellt bin, möchte ich die Zeit nun nutzen, meine Einzelfirma aufzubauen. Für Investitionen und Aufbau möchte ich aber so rasch wie möglich meine Pensionskasse (Säule 3a zumindest einen Part und meine 2. Säule) beziehen. Wie gehe ich am besten vor?
Guten Tag Phil
Die wichtigsten Punkte zur Finanzierung der Selbständigkeit mit Vorsorgegeldern sind im Artikel ja beschrieben. Melden Sie sich bei Ihrer AHV-Zweigniederlassung als Selbständiger an. Mit der Bestätigung haben Sie Zugriff auf die PK und auf die 3a-Gelder.
Sie können das Kapital pro Konto immer nur als Ganzes beziehen. Andererseits ist es sinnvoll, nur so wenig Geld wie nötig zu beziehen, um den Rest sicher fürs Alter zu verwahren. Deswegen wäre eine Option, zuerst das Geld aus der Säule 3a zu verwenden und das Geld von der Pensionskasse zunächst in der durch Sie festgelegten Aufteilung auf zwei Freizügigkeitskonten zu verteilen und dann nur eines davon zu beziehen, um eine Reserve fürs Alter zu haben. Ev. können Sie sich den Zwischenschritt über ein Freizügigkeitskonto sparen – sprechen Sie mit Ihrer Pensionskasse.
Holen Sie sich zudem professionelle Unterstützung, bevor Sie sich Ihr Alterskapital auszahlen lassen. Sie können so nicht nur die Finanzierung, sondern auch Ihren Business Plan validieren. Mögliche Anlaufstellen sind z.B. die kantonalen Wirtschaftsämter, Startups.ch oder das Institut für Jungunternehmer IFJ.
Ich bin zu 60% angestellt und zu 40% selbständig (mit Eintrag im Handelsregister), und dies seit fünf Jahren. Wenn ich nun meine 60%-Anstellung kündige und mich ganz selbständig mache, kann ich dann mein BVG (bei der PK meines Arbeitgebers) im nächsten Jahr noch beziehen oder ist die Frist dann abgelaufen, weil die Firmengründung schon vor fünf Jahren passiert ist?
Guten Tag Dumeng
Das ist oben im Artikel beschrieben – die Frist beträgt ein Jahr nach Aufnahme der Selbständigkeit und ist somit bei Ihnen schon vor 4 Jahren abgelaufen. Ein Bezug der Pensionskasse wäre nur möglich wenn Sie eine neue selbständige Tätigkeit aufnehmen würden, wo dann wieder die Bezugsfrist von einem Jahr gelten würde.
Ich bin 2008 in den Privatkonkurs geraten. Nun möchte ich mich dieses Jahr Selbstständig werden. Was für Risiken birgt das für mich wegen dem Konkurs den ich hatte. Lasse ich mir die PK auszahlen, und es wird mir alles weggenommen? Das Steueramt merkt dies ja durch die Meldung. Denen Schulde ich auch noch. Wird dieses Geld gleich abgezogen, oder kann ich nach Auszahlung der PK die Schulden selbst regeln und jedem Gläubiger den Betrag zukommen lassen.
Guten Tag Marc
Sie schulden Ihren Gläubigern Geld. Sobald diese bemerken, dass Sie wieder zu Vermögen gekommen sind, werden sie ihr Geld zurückfordern. Somit wäre es nicht im Sinne eines Kapitalbezugs aus der Pensionskasse für die Selbständigkeit, wenn dann das Geld (oder zumindest ein wesentlicher Teil davon) gleich wieder „verschwindet“. Schulden sollten nicht mit Alterskapital bezahlt werden – sonst fehlt Ihnen das Geld im Alter.
Ein möglicher Ausweg aus Ihrer Situation wäre beispielsweise, dass Sie sich mit Ihren Gläubigern einigen, dass Sie 50% der Schuld zurückzahlen, wenn sie auf die andere Hälfte verzichten, und sich andernfalls doch nicht selbständig machen.
Holen Sie sich bei Ihrer regionalen Schuldenberatungsstelle Hilfe. Einen Link zu einer Liste mit Adressen finden Sie in diesem Artikel ganz unten.
Ich werde dieses Jahr voraussichtlich meinen Job im Angestelltenverhältnis aufgeben und möchte mich selbständig machen. Es kann jedoch sein, dass ich in 2014 ins EU Ausland ziehe. Wenn ich meine PK für die Selbständigkeit beziehen möchte, muss ich dann eine Mindestzeit die selbständige Tätigkeit in der Schweiz ausüben? Der Inhalt der Tätigkeit würde sich im Ausland nicht ändern.
Hallo Marion
Nein, es gibt keine Frist, denn Sie müssen sich ja auch nicht zwingend (zuerst) in der Schweiz selbständig machen.
Besten Dank für Ihre Auskünfte. Meine Frage wurde damit beantwortet.
Lediglich eine weitere Frage hat sich in der Zwischenzeit ergeben:
Offensichtlich gibt es erhebliche kantonale Unterschiede bei der Besteuerung des PK-Kapitalbezugs.
Wenn ich nun eine Freizügigkeitsstiftung zB mit Sitz im steuergünstigen Kanton Schwyz wähle und später das Kapital beziehe, werde ich dann mit dem Steuersatz des Stiftungsdomizils (also hier Schwyz) oder mit dem Steuersatz meines Heimatkantons (in meinem Fall Zürich) besteuert?
Guten Tag Jeanpierre
Danke für Ihre Rückmeldung. Wenn Sie das Kapital in der Schweiz beziehen, dann gelten die Steuersätze von Ihrem Wohnsitz. Das Stiftungsdomizil ist nur relevant wenn Sie den Bezug vom Ausland aus machen (z.B. wegen Auswanderung).
Ich habe bis dato bei einer Bank in der Vermögensverwaltung gearbeitet und möchte mich nun selbständig machen als Anlageberater (zunächst iuristisch als einfache Gesellschaft). Ich habe eine grössere Summe bei der PK des bisherigen Arbeitgebers (>1Mio CHF). Diese möchte ich mir vollständig auszahlen lassen. Allerdings kann ich wohl nicht nachweisen, dass ich für meine selbständige Berufstätigkeit diese grosse Summe zu Geschäftszwecken (geschäftsbedingter Kapitalbedarf) benötigen werde. Kann ich mein gesamtes PK-Kapital trotzdem vorbeziehen aufgrund meiner Selbständigkeit?
Guten Tag Jeanpierre
Sie können im Falle der Selbständigkeit nicht einen bestimmten gewünschten Betrag beziehen. Sie können nur das gesamte Guthaben aus der Pensionskasse respektive vom Freizügigkeitskonto beziehen. Insofern spielt es also keine Rolle, wie hoch Ihr tatsächlicher Finanzbedarf ist. Sie können also die gesamte PK beziehen.
Aus Risikoüberlegungen erscheint uns aber folgendes Vorgehen sinnvoller: Sie lassen sich die PK auf zwei Freizügigkeitskonten überweisen (mit einer Kapitalaufteilung von z.B. 33% / 67%) und beziehen dann lediglich das Geld von einem der Konten (z.B. vom 33%-Konto). Da Sie sich mit der Vermögensverwaltung auskennen, können Sie je nach Anbieter immer noch die 67% dann mehr oder weniger aktiv (innerhalb der BVG-Richtlinien) verwalten. Ein solcher flexibler Anbieter ist die Liberty-Stiftung. Der Vorteil ist halt, dass ihr Altersguthaben besser geschützt ist und Sie auf den Zinserträgen keine Steuern bezahlen, nicht zu reden von möglichen Steuern auf Kursgewinnen weil Sie möglicherweise durch das Steueramt als professioneller Händler beurteilt werden könnten.
Ich habe im November 2012 eine Einzelfirma gegründet und mich selbständig gemacht. Ob Selbständigkeit vorliegt hat die SUVA im Auftrag der AHV überprüft und bestätgit. Z.Z. benötige ich das Vorsorgekapital (liegt auf Freizügigkeitskonto) nicht. Allerdings ist im 2014 Kapitalbedarf für Investitionen absehbar. Da ich im 2010 noch eine Einzahlung in damalige PK gemacht habe, kann ich während 3 Jahren keinen Bezug vornehmen, ohne Einkommenssteuern nach zu zahlen. Gemäss BVB ist die Auszahlung der PK im Falle von Selbständigkeit innerhalb eines Jahres möglich. Gibt es eine Möglichkeit das Problem zu lösen. Beispielswweise das FZG-Konto im 2013 zu kündigen mit einer Auszahlung im 2014?
Guten Tag Martin
Wenn Sie die Einzahlung vor November 2010 getätigt hatten, halten Sie die Fristen von 3 Jahren resp. 1 Jahr ein, wenn Sie den Betrag im November 2013 anfordern. Setzen Sie sich mit Ihrer Freizügigkeitsstiftung in Verbindung wegen den Vorlaufzeiten und der Frage, ob ggf. die Auszahlung auch später als November 2013 erfolgen könnte.
Wenn ich mein BVG bei Aufnahme einer Selbstständigkeit beziehe, gibt es in diesem Fall gesetzliche Bestimmungen wofür ich dann das Geld verwenden darf? Bzw. wird das nachher (z.b. von der Steuerverwaltung) überprüft, konkret: spielt es eine Rolle, was für Investitionen ich mit dem Geld dann tätige?
Dies liegt in der Verantwortung der PK resp. der Freizügigkeitsstiftung, und zwar vor der Auszahlung.
Kann man die PK und die 3a-Gelder beziehen für die Gründung einer AG resp. GmbH, sofern das Jahressalär weniger als Fr. 20’000 beträgt und somit nicht unter das PK Anschluss-Obligatorium ab 2013 fällt oder überwiegt grundsätzlich das Angestelltenverhältnis? Ist generell der Umweg via Einzelgesellschaft zu wählen?
Hallo Bruno
Entscheidend ist, ob Sie von der AHV als Selbständig anerkannt werden. Nur dann wird Ihnen die Vorsorgeausrichtung das Geld auszahlen. Gemäss AHV-Gesetz gelten Inhaber einer Aktiengesellschaft / GmbH als Arbeitnehmer im eigenen Unternehmen. Sie müssen also den Weg via Personengesellschaft wählen.
Ich bin vor ca. einem halben Jahr ausgewandert. (ausserhalb der EFTA Staaten). Nun beabsichtige ich, mein Freizügigkeitsgeld, welches ich auf 2 Konten hinterlegt habe, zu einem Teil zu beziehen. Ich benötige das Geld für eine Investition, welche mir ebenfalls, jetzt und auch im Alter, Geld bringen soll. Da aber ich nicht alles mit meiner Pensionsgelder bezahlen will, kann es möglich sein, dass ich in 1 – 2 Jahren, vorübergehend (für 1 – 2 Jahre) in die Schweiz zurück kehre um noch mal zu arbeiten werde (sofern mich die Arbeitswelt noch brauchen kann, bin noch keine 50 J). Sehe ich das richtig, dass ich dann mich in die Pensionskasse einkaufen muss? Oder was bedeutet dies für mich wenn ich bis dahin schon die Hälfte meines Freizügigkeitguthaben bezogen habe? Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen?
Die IV und Todesfall – Versicherung wäre dann ja auch nicht mehr gedeckt, oder?
Guten Tag Peter
Weil Sie ausserhalb der EU leben, können Sie (ohne Bedingungen erfüllen zu müssen) das gesamte Freizügigkeitsgeld beziehen. Ein Konto können Sie nur als Ganzes auflösen (eine Ausnahme gibt es nur bei der Finanzierung von selbst bewohntem Wohneigentum). Allenfalls sollten Sie deswegen nur eines der Konten auflösen, um Ihr Risiko zu verringern.
Sie müssen sich nicht in die Pensionskasse einkaufen, wenn Sie in die Schweiz zurückkehren würden. Sie müssten aber die Gelder, die auf Freizügigkeits-Konten sind, in die neue Pensionskasse einzahlen. Ein freiwilliger Einkauf kann aber sinnvoll sein, weil Sie damit Steuern sparen.
Im Moment sind Sie keiner obligatorischen IV- oder Todesfall-Versicherung in der Schweiz mehr angeschlossen. Sie sind auch keiner Pensionskasse mehr angeschlossen und würden im Alter auch keine PK-Rente erhalten (jedoch eine AHV-Rente). Somit ändert auch der Bezug von FZ-Geldern nichts. Sie riskieren einfach mit Ihrer „Investition“, im Alter weniger Kapital zur Verfügung zu haben, als wenn Sie es sicher auf einem FZ-Konto belassen. Wir würden deswegen sehr vorsichtig sein und eine solche „Investition“ nur tätigen, wenn die Mittel aus selbst erspartem Vermögen stammen und ein vollständiger Verlust dieser Gelder kein Problem wäre. Wenn Sie sich mit dieser „Investition“ nicht selbständig machen können, dann würden wir max. 5% des eigenen Vermögens investieren. Und denken Sie daran: „Wenn etwas zu gut tönt, um wahr zu sein, dann ist es meistens auch nicht wahr“.
Ich möchte Sie fragen ob man das Freizügigkeitskonto für die Gründung einer GmbH beziehen darf?
Guten Tag Dimitri
Das geht leider nicht – für ein Freizügigkeitskonto gelten dieselben Regeln wie bei der Pensionskasse: Bei einer GmbH wären Sie selbständig, sondern angestellt. Sie können aber zuerst wie oben beschrieben zuerst eine Einzelfirma gründen und diese nach der Auszahlung des Freizügigkeitskonto in eine GmbH umwandeln.