Rente aus der Schweiz für Ausländer
Regelmässig erhalten wir Anfragen zum Thema „Rente“ von Personen, die in der Schweiz gearbeitet haben und wieder zurück in ihr Heimatland gereist sind. Vielen ist dabei nicht klar
- wie das Schweizer Vorsorgesystem funktioniert
- ob sie sich angespartes Alterskapital bar auszahlen lassen können
- ab wann sie Anspruch auf eine Rente aus der Schweiz haben
Wir erläutern in diesem Artikel die wichtigsten Punkte zu den Themen Auswanderung und Altersvorsorge. Der Beitrag richtet sich in erster Linie an Ausländer, die für eine gewisse Zeit in der Schweiz gearbeitet haben und nun wieder in ihr Heimatland wie z.B. Deutschland zurückgereist sind.
Altersvorsorge in der Schweiz – das 3-Säulen System
Nebst der Krankenversicherung in der Schweiz ist die Altersvorsorge ein wichtiger Punkt, den es bei Auswanderung in die Eidgenossenschaft zu verstehen gilt. Das Schweizer System zur Altersvorsorge ist in drei Säulen gegliedert.
Die 1. Säule ist die staatliche Vorsorge, welche Altersrenten und Invalidenrenten ausschüttet. Die AHV-Rente ist auch bei voller Beitragsdauer gering und reicht nur aus, um zu Schweizer Lebenshaltungskosten die minimalen Bedürfnisse zu decken. Die Beiträge werden für Angestellte direkt vom Lohn abgezogen, wobei der Arbeitnehmer die Hälfte übernehmen muss.
Die 2. Säule ist die berufliche Vorsorge. Arbeitnehmer ab einem Minimalverdienst von 21‘060 Schweizer Franken (Stand 2014) müssen zwingend einer Pensionskasse angeschlossen sein. Zusammen mit der AHV soll die Rente aus der Pensionskasse die Weiterführung der gewohnten Lebensweise nach der Pensionierung ermöglichen. Die Beiträge werden ebenfalls vom Lohn abgezogen, wobei der Arbeitgeber mindestens die Hälfte übernehmen muss. Mit steigendem Alter steigen die Mindestbeträge an. Wird man ordentlich in der Schweiz pensioniert, erhält man von der Pensionskasse eine Rente oder – auf eigenen Wunsch hin – mindestens 25% des Altersguthabens in Form einer Kapitalauszahlung.
Die 3. Säule ist die private Vorsorge. So angesparte Gelder sollen es ermöglichen, zusätzliche Bedürfnisse zu decken. Die Säule 3a ist ein beliebtes Instrument, um Steuern zu sparen, weil Beiträge vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können.
Bezug von Kapital und Rente nach Auswanderung aus der Schweiz
Ausländer, die für eine gewisse Zeit in der Schweiz gearbeitet haben, haben Anspruch auf eine Rente (AHV) sowie auf Kapital (Pensionskasse) aus der Schweiz. Wir erläutern hier, wie das für die drei Säulen genau funktioniert.
1. Säule – die AHV-Rente
Ehemaliger Angestellte in der Schweiz, die mindestens ein Jahr lang hier gearbeitet haben, haben Anspruch auf eine AHV-Rente. Diese bemisst sich nach der Höhe der bezahlten Beiträge sowie nach der Anzahl Beitragsjahre. Das Prinzip dabei ist einfach: Wenn man zwei Jahre lang in der Schweiz gearbeitet hat und vierzig Jahre lang z.B. in Deutschland, dann wird man von den Rentenversicherungen der beiden Länder jeweils eine Rente erhalten. So ist sichergestellt, dass man keine Beitragsjahre „verliert“ und dass man in der Summe etwa gleich viel erhält, wie wenn man immer nur in einem Land gearbeitet hätte. In diesem Beispiel wird man eine hohe Rente der Deutschen Rentenversicherung erhalten sowie eine geringe AHV-Rente aus der Schweiz.
Wie lässt man sich die Schweizer AHV-Rente auszahlen? Am besten reicht man einige Monate vor Erreichen des Pensionierungsalters einen Antrag auf Altersrente ein. In der Schweiz beträgt das gesetzliche AHV-Alter 65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen. Gegen eine entsprechende Kürzung kann man bis zu zwei Jahre vorher eine AHV-Rente beziehen oder die Rente (gegen eine entsprechende Erhöhung) um bis zu fünf Jahre aufschieben. Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates müssend dabei den Antrag auf eine AHV-Rente aus der Schweiz bei der zuständigen Sozialversicherungsstelle in ihrem aktuellen Wohnort stellen. Weitere Informationen zu Sonderfällen finden Sie auf www.zas.admin.ch unter der Rubrik „Schweizerische Ausgleichskasse SAK“.
2. Säule – die Pensionskasse
Wer vor dem Pensionierungsalter aufhört, in der Schweiz zu arbeiten, ist nicht mehr einer Pensionskasse angeschlossen. Ohne Mitteilung an die Pensionskasse wird diese das gesamte Alterskapital nach frühestens 6 Monaten und nach spätestens 2 Jahren auf ein Freizügigkeitskonto der „Stiftung Auffangeinrichtung BVG“ überweisen. Alternativ dazu kann man selbst ein Freizügigkeitskonto eröffnen und dies seiner Pensionskasse respektive der Auffangeinrichtung mitteilen. Weil die Zinsen der Auffangeinrichtung auf Freizügigkeitskonten im Vergleich tief sind, lohnt sich dieser Schritt in der Regel auch noch Jahre nach der Auswanderung respektive wenige Jahre vor dem Bezug.
Vorsorgegelder, die auf einem Freizügigkeitskonto deponiert sind, können nur in wenigen Fällen frühzeitig bezogen werden. Bei Auswanderung in ein EU-Land wie Deutschland kann nur der überobligatorische Teil jederzeit und ohne Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen bezogen werden. Weitere Details erfahren Sie im Artikel Auswanderung und Pensionskasse.
Gelder auf Freizügigkeitskonten können frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters ordentlich bezogen werden (d.h. für Frauen mit 59 Jahren, für Männer mit 60 Jahren). Es ist auch möglich, das Geld auf dem Freizügigkeitskonto zu belassen und es erst später (spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters) zu beziehen.
Hinweis: Es ist nicht möglich, von einem Freizügigkeitskonto eine Rente zu erhalten. Es ist nur möglich, das Kapital zu beziehen.
3. Säule – gebundene Vorsorge 3a
Gerade für Ausländer, die nur eine bestimmte Zeit in der Schweiz arbeiten, lohnt es sich, mit der Säule 3a steuerlich begünstigt Geld fürs Alter zu sparen. Auch hier gelten restriktive Bedingungen für den frühzeitigen Bezug des Geldes in der Schweiz. Wandert man aber aus der Schweiz aus, z.B. zurück in sein Heimatland, dann kann man eine Auszahlung des Guthabens verlangen. Dies ist ohne das Erfüllen von Gründen oder das Erreichen eines bestimmten Alters möglich. Nicht mehr erwerbstätige Personen müssen die Gelder spätestens bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters beziehen.
Hinweis: Es ist nicht möglich, von einem Säule 3a-Konto eine Rente zu erhalten. Es ist nur möglich, das Kapital zu beziehen.
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39 Kommentare
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Zitat zum Thema Geld
FinanzZitat von FinanzMonitor.com.
Vielen Dank für die rege Diskussion in diesem Artikel zum Thema Rente für Ausländer. Die meisten generellen Fragen sind beantwortet.
Wir erhalten momentan viele sehr spezifische Fragen, die wir nicht veröffentlicht haben.
Wir bitten Sie, sich mit Ihren Anliegen z.B direkt an Ihre AHV / IV – Zweigstelle respektive an Ihre Pensionskasse zu wenden und schliessen die Kommentarfunktion.
Ich möchte Sie gerne Fragen, ob mein Vater als Doppelbürger (CH/Türkei) und als IV-Rentner hier in der Schweiz, eineAnrecht auf eine Pensionierung in der Türkei hat?
Würde das z.B. auch eine Änderung bei der IV-Rente geben? Wie z.B. eine Kürzung?
Guten Tag T.E.
Der Wohnort hat keinen Einfluss auf die Höhe der IV-Rente.
Ich bin Schweizer meine Frau ist Mazedonerin mit Schweizer Pass. Ich möchte mich mit 63 pensionieren lassen und dann möchten wir nach Macedonien. Frage: bekomme ich die AHV Berechnung ausbezahlt wie wenn ich in der Schweiz leben würde oder gibt es weniger, da der Lebensstandard dort geringer ist, obwohl ich immer in der Schweiz einbezahlt habe über 40 Jahre lang schon?
Guten Tag Rudolf
Die AHV Rente berechnet sich nach den Beitragsjahren und der Höhe der bezahlten Beiträge. Es spielt keine Rolle, für was und in welchem Land man die Rente einsetzt.
Im Fall von Mazedonien ist es wegen dem vorhandenen Sozialversicherungsabkommen möglich, dass Sie sich die Rente entweder auf ein Konto in der Schweiz oder direkt auf ein Konto in Mazedonien überweisen lassen können.
Mit dem Umzug in ein günstigeres Land nutzen Sie die hohe Kaufkraft des Schweizer Frankens aus. Das machen viele andere auch so – beliebte Auswanderungsdestinationen sind z.B. auch Spanien oder Thailand. Ein Umzug in ein fremdes Land bringt aber auch Probleme mit sich (z.B. andere Mentalität, andere Sprache, fehlende Freunde/Verwandte etc).
Beachten Sie zudem, dass Sie den Antrag auf die Auszahlung bereits mit 63 Jahren frühzeitig an ihre zuständige AHV-Ausgleichskasse richten müssen und dass dies zu einer lebenlangen Reduktion der AHV-Rente führen wird: 6.8 Prozent pro Vorbezugsjahr, was bei Ihnen einer Kürzung um 13.6 Prozent entspricht.
Mein Onkel aus Mazedonien hat 1991 für 4 Monate in der Schweiz gearbeitet und ca. 17 000 brutto verdient laut AHV Kontoauszug. Hat er eine Möglichkeit den Rentenbeitrag sich auszahlen zu lassen oder irgendwie Geld noch zurück zu bekommen? Mein Onkel ist jetzt Mitte 40.
Guten Tag Mazi
Ihr Onkel dürfte somit etwa 1’500 an AHV-Beiträgen bezahlt haben.
Normalerweise wird die AHV nur als Rente ausbezahlt. Hat aber das Herkunftsland kein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz, dann erhält man keine Rente, sondern kann sich die geleisteten AHV-Beiträge (ohne Zinsen) sofort auszahlen lassen. Ob aktuell ein solches Abkommen mit Mazedonien besteht, erfragen Sie bitte bei der auf dem Kontoauszug erwähnten AHV-Stelle. Allerdings ist eine Voraussetzung für die frühzeitige Auszahlung der geleisteten AHV-Beiträge, dass man ein Jahr lang in der Schweiz gearbeitet hat (siehe: http://www.zas.admin.ch/cdc/cnc3/cdc.php?pagid=31&elid=297&lang=de). Somit ist unserer Meinung nach sowieso keine frühzeitige Auszahlung möglich. Bis zum Erreichen des Rentenalters kann aber noch vieles passieren – bewahren Sie den Kontoauszug auf jeden Fall auf.
Nachtrag: besonders bitter, die kostenlose Mitversicherung der Ehefrau entfällt. Er muss als 2 x 440.– Sfr. Pflichtversicherung Total 880.– Sfr. nur Krankenkasse ! Schweiz bezahlen ( im Monat ! ) Vorher waren dies etwa 200.– Euro mit Ehefrau. . Der Zuschuss zur deutschen Krankenversicherung 50 % von der BfA etwa 120.– Euro ( etwa 150.– Sfr ) entfällt ersatzlos. Eine Höherversicherung ab dem 55 Lebensjahr in der Schweiz in der Krankenkasse wird Ihm verweigert. Meine Empfehlung, meiden Sie die Schweiz als Rentner, die Behörden sind in der Schweiz noch härter und nicht entgegenkommend wie in der EU. Etwa gleich schlimm.
Wer als Rentner 13 Monet vor seinem 65 Geburtstag seinen Wohnsitz in der Schweiz nimmt , oder nur 13 Monate in der Schweiz gearbeitet hat, erhält 2 x Rente. 1/44 von der AHV und seine BfA Rente. Die Schweizer AHV Rente ist um die 30 Sfr. Er verliert jedoch seinen Status zur Befreiung von der Pflichtkrankenkasse in der Schweiz. ! Dies bedeutet, er kann sich nicht mehr in Deutschland über die KVG Solothurn günstig mit seiner Frau ( die ist gratis !! mitversichert ) versichern und er verliert die rund 50% Krankenkassenzuschuss zur Krankenkasse von seiner deutschen Rentenkasse BfA Berlin. Dies ist mehr als bitter. Auf diese 30.– Sfr AHV kann er nicht verzichten, höchstens die AHV 30.– Sfr. bis zum 70 Lebensjahr aufschieben, dann geht das Schweizer Theater wieder los. Ich denke mit nationalen Gesetzen umgeht die Schweiz Ihre bilateralen Verträge.
Ein hervorragendes Forum ! Vielen Dank für die zahlreichen Antworten und Kommentare. Wirklich sehr hilfreich und informativ.
Ich habe 7 Jahre in der Schweiz gearbeitet und AHV/IV Beiträge geleistet. Ich lebe nun im nicht EU Ausland.
Meine Frage: kann ich freiwillige Beiträge in die AHV leisten und so meine Rente erhöhen, bzw. macht das überhaupt Sinn ?
Guten Tag Chris
Es ist unter gewissen Bedingungen möglich, der freiwilligen AHV-Versicherung beizutreten:
– Sie besitzen die Staatsbürgerschaft der Schweiz oder eines EU-/EFTA-Landes
– Sie wohnen jetzt ausserhalb der EU/EFTA
– Sie waren ohne mindestens fünf Jahre der AHV angeschlossen (ohne Unterbruch beim Austritt aus der obligatorsichen Versicherung)
– Sie stellen Ihren Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Austritt aus der obligatorischen AHV
Ob ein Anschluss sinnvoll ist, müssten Sie für Ihre konkreten Umstände durchrechnen. In der Schweiz profitieren diejenigen von der AHV, welche tiefe oder mittlere Einkommen (weil die AHV-Rente nach oben beschränkt ist, die Beiträge aber lohnabhängig sind) sowie eine hohe Lebenserwartung haben. Weitere Informationen zur freiwilligen AHV erhalten Sie bei der Schweizerischen Ausgleichskasse.
Danke für ihre Antwort. Ist es möglich AHV mitnehmen wenn ich den Schweizer Pass zurück gebe ?
Hallo Gökhan
Das hat nichts mit Ihrer Nationalität zu tun. Die AHV kann man nur als Rente erhalten, egal wo man wohnt und egal welche Nationalität man hat.
Sie können sich aber nach Auswanderung in die Türkei Ihre Freizügigkeitsleistung (2. Säule, Ihre Pensionskasse) auszahlen lassen, weil die Türkei kein EU-Land ist.
Ich arbeite seit 20 Jahren in der Schweiz und bin Doppelbürger Türkei-Schweiz. Ich werde in die Türkei zurück gehen. Ich habe gehört dass wenn man keine Kinder hat kann man die AHV auch mitnehmen. Stimmt das?
Guten Tag Gökhan
Nein das stimmt so nicht. Es kommt nicht darauf an ob man Kinder hat und wo man lebt. Die AHV kann man als Mann erst mit 65 (allenfalls mit Rentenkürzung mit 63) und ausschliesslich als monatliche Rente beziehen – unabhängig davon, wo man lebt.
Ich arbeite als selbstständiger Gesellschafter einer GbR mehrmals im Jahr mit Institutionen in der Schweiz. Bei der Rechnungsstellung fällt mittlerweile u.a. die AHV an. Wie ist es nun, lohnt es sich ein sich ein Rentenkonto anzulegen, wo diese Beträge angerechnet werden? Ist es überhaupt möglich als Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland das so zu handhaben? Und was dient denn dann als Berechnungsgrundlage für den Einzahlungssatz? Ich habe mal gehört das Gesamteinkommen, anstatt nur das, was auch in der Schweiz verdient wird… Stimmt das? Wenn es Sinn machen würde sich due AHV in der Schweiz anrechnen zu lassen, wie mache ich das dann als Deutscher?
Hallo Dirk
Wenn Sie Angestellte in der Schweiz haben und für diese AHV-Beiträge entrichten müssen, dann werden diese Angestellten später eine AHV-Rente erhalten und können auch die freiwillige Säule 3a fürs steuerbegünstigte Alterssparen verwenden.
Wenn Sie das Schweizer Vorsorgesystem nutzen wollen, dann müssen Sie in der Schweiz als Angestellter einer Firma arbeiten oder als Selbständiger von der AHV anerkannt werden. Als Beiträge fallen dann bis zu ca. 11% des Jahresgewinns (bei einer Einzelfirma) an. Diese Option haben Sie aber nicht als Deutscher mit Geschäftssitz in Deutschland.
Allgemein ist die AHV uninteressant für Personen, welche viel verdienen, weil die Beiträge gegen oben offen sind, während die Renten auf einen Maximalbetrag beschränkt sind. Allerdings hat man in der Schweiz keine Wahl – die AHV ist obligatorisch.
Ich werde bald auswandern in einen nicht EU-Staat. Wenn ich mir die 2. Säule auszahlen lasse wie muss ich das berechnen wie viel ich bekommen würde? Ich arbeite (mit Ausbildung von 3 Jahren) seit ca 15 Jahren in der Schweiz. Wie viel Rente würde ich ungefähr bekommen bei einem Gehalt mit Abzügen ungefähr 4100 Franken?
Guten Tag Toni
Eine Rente aus der Pensionskasse können Sie nicht beziehen wenn Sie sich nicht in der Schweiz pensionieren lassen. Sie können sich aber die 2. Säule sofort (oder spätestens mit 70) auszahlen lassen. Der Betrag entspricht Ihrem Guthaben in der Pensionskasse (dies können Sie dem jeweils Anfang Jahr verschickten Vorsorgeausweis entnehmen oder von Ihrer Pensionskasse erfahren) abzüglich Steuern. In der Schweiz fallen ca. 5-10% Steuern auf dem Betrag an; hinzu kommen allfällige Steuern in Ihrem neuen Heimatland.
Zudem werden Sie ab Alter 65 eine AHV-Rente aus der Schweiz erhalten. Die Höhe hängt von der Anzahl Beitragsjahre in der Schweiz und Ihrem Lohn ab. Dies wird vermutlich ein mittlerer dreistelliger Frankenbetrag pro Monat sein. Eine genauere Schätzung können Sie von Ihrer regionalen AHV-Stelle erhalten.
Wir werden bald Auswandern ohne Einkommen aus der Schweiz oder im Ausland. Wir haben jedoch noch eine Wohnung in der Schweiz ohne Hypothek. Diese möchten wir behalten für Ferien etc. Aber wie sieht es aus mit den Steuern hier in der Schweiz für diese Wohnung?
Guten Tag Martin
Wir wissen die Antwort leider nicht. Als erste Anlaufstelle können Sie ihr zuständiges kantonales Steueramt kontaktieren.
Ich habe Freizügigkeits und Sparen3-Gelder in der Schweiz und werde im Rentenalter diese in Deutschland beziehen, da ich dann in Deutschland wohnen werde. Frage: muss ich in der Schweiz oder in Deutschland beim Bezug Kapitalsteuern zahlen? Wenn ja wieviel % ungefähr?
Hallo Michael
In der Schweiz wird für Sie eine Quellensteuer fällig, abhängig vom Betrag und vom Sitz der Vorsorgeeinrichtung (Kanton). Diese beträgt ca. 5-10% des Betrags und wird direkt abgezogen. Die Frage zu allfälligen weiteren Steuern in Deutschland können wir leider nicht beantworten, weil uns dazu die Expertise fehlt.
Beachten Sie, dass Sie sich mit Wohnsitz in Deutschland die 3a-Gelder jederzeit auszahlen lassen können (spätestens mit 65). Überobligatorische Freizügigkeitsguthaben können Sie ebenfalls jederzeit beziehen (spätestens mit 70). Obligatorische FZ-Guthaben können Sie frühestens mit 60 beziehen (spätestens mit 70).
Ich habe bis 41 in der Schweiz gelebt und gearbeitet. Ich bin dann vor 10 Jahren nach den USA ausgewandert und bin nun Amerikanischer Staatsbuerger. Kann ich meine einbezahlten Betraege auszahlen lassen? Kann ich den gesamten Betrag beziehen?
Guten Tag Lory
Das Geld aus der 1. Säule (AHV) können Sie nur als Rente beziehen, eine einmalige Auszahlung in Kapitalform ist nicht möglich.
Das Geld aus der 2. Säule (Pensionskasse; jetzt bei Ihnen sicher auf einem Freizügigkeitskonto) sowie allfällig freiwillig in die Säule 3a eingezahlte Beträge können Sie sich wegen dem Wohnsitz in den USA schon jetzt als Kapital auszahlen lassen.
Ich habe eine frage: Mein Onkel kommt aus Mazedonien und hatte von 1967-71 (4 Jahre lang) in der Schweiz gearbeitet. Jetzt ist er 65 Jahre alt. Was muss er tun um seine Rente oder Pension in Gange zu setzen?
Ihr Onkel muss den Antrag bei seiner Sozialversicherungsanstalt in Mazedonien stellen, da zwischen der Schweiz und Mazedonien ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS sagt dazu:
„Antragsteller, die Staatsangehörige eines der Länder mit Sozialversicherungsabkommen sind und auch ihren Wohnsitz in diesem Land haben, müssen das Anmeldeformular zum Bezug der Alters- oder Hinterlassenenrente bei der Sozialversicherungsanstalt ihres Landes einreichen.“
Ich habe eine Frage zur Auszahlung der Säule 3a. Wie sie schreiben, ist der Bezug dort ja besonders einfach möglich und die Säule 3a eignet sich deshalb für steuerbegünstigtes „ansparen.“
Ist dies tatsächlich so? Wie sieht es denn mit den fälligen Steuern in CH und im Zielland aus, z.B. bei einer Auswanderung nach Deutschland. Ich versuche dies mal an zwei unterschiedlichen Beispielen bezüglich „Ansparung“ zu verdeutlichen:
Beispiel Sparen mit 3a:
1. 3-4 Jahre 3a maximal steuerbegünstigt bespart (9xxx CHF) + von Steuervorteilen profitiert
2. Auswanderung Deutschland
3. Auszahlung auf Deutsches Konto
4. Anfallende Steuern:
– Schweiz: welche Steuern?
– Deutschland: Steuern bei Bezug? Kapitalertragssteuer? Sonstige Steuern?
Beispiel Sparen mit Depositkonto:
1. 3-4 Jahre Betrag nicht auf 3a, sondern auf Depositio Konto gespart – von keinen Steuervorteilen profitiert
2. Auswanderung Deutschland
3. Überweisung auf Deutsches Konto
4. Anfallende Steuern: Keine -> wurden in der Schweiz ja jeweils direkt für Zinserträge auf dem Deposito beglichen und da es sich nicht um eine Auszahlung handelt, sondern nur um einen Transfer nach Deutschland fällt hier auch nichts an.
Die Gretchen-Frage ist also:
1. Werden bei der Auszahlung eines 3a Kontos im Heimatland zusätzliche/mehr Steuern fällig als bei anderen Arten der Kapitalanlage (z.B. Deposito Konto). Falls ja,
2. Lohnt sich die Summe aus „Steuersparnis durch 3A + guter Zinssatz 3a – zusätzliche Steuern“ im durchschnittlichen Vergleich mit anderen Arten der Kapitalanlage (z.B. Deposito Konto).
Wie schätzen Sie die Lage ein?
Guten Tag Markus
Ihre Fragen sind sehr spannend, aber wir können diese leider nicht beantworten, weil uns die Expertise im Bereich „Steuern und/in Deutschland“ fehlt.
Ich bin Deutsche und lebe seit mehr als 20 Jahren dauerhaft in Indonesien. Während der letzten 5 Jahre habe ich jeden Winter für jeweils etwa 4 Monate in der Schweiz gearbeitet und werde das die nächste Wintersaison nocheinmal tun. Wenn ich danach nicht mehr in der Schweiz arbeiten werde, kann ich mir dann das Geld aus der 2. Säule komplett auszahlen lassen und wieviel wäre das ungefähr bei einem Gehalt von rund 4000 CHF und insgesamt 2 Jahren Arbeitszeit in der Schweiz?
Besten Dank
Hallo Rosemarie
Ja, Sie können sich das Geld schon vor dem Rentenalter auszahlen lassen, weil Sie ausserhalb der EU leben.
Die genauen Beiträge, die Sie in die Pensionskasse eingezahlt haben, sehen Sie auf in Ihren Lohnabrechnungen. Hinzu kommen die Arbeitgeberbeiträge, die mindestens so hoch sein müssen wie ihre Beiträge plus die (geringen) Zinsen. Die Beiträge steigen mit dem Alter an. Insgesamt dürften es bei Ihnen ca. 15% der verdienten Lohnsumme, also etwa 15’000 Franken, sein.
Ich habe als Deutscher 14 Jahre in der Schweiz gearbeitet und bin wieder zurück nach deutschland und arbeite dort weiter. Bin 56 Jahre alt.
Meine Austrittsleitung wurde in einer Freizügigkeitskonto parkiert, was ja mit dem Erreichen des Rentenalters als Kapital ausbezahlt wird.
Meine Frage ist: Welche ungefähre Rentenleistung (AHV) pro Monat habe ich zu erwarten, wenn der Durchschnittseinkommen ca. 9.500 CHF/Monat war.
Guten Tag Bernard
Sie werden zusätzlich zu Ihrer Rente aus Deutschland auch eine AHV-Rente aus der Schweiz erhalten. Die Altersrente beträgt momentan maximal CHF 2’320/Monat. Diese erhält man wenn man ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 21. Altersjahr erreicht, jeweils die Beitragspflicht erfüllt hat. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung von mindestens 1/44. Sehr grob geschätzt dürften Sie mit Ihren 14 von 44 Jahren rund 1/3 der Maximalrente, d.h. etwa CHF 750/Monat, erhalten. Genauere (aber ebenfalls nicht verbindliche) Zahlen können Sie bei der AHV nachfragen.
Das Freizügigkeitskonto können Sie übrigens schon vor Erreichen des Rentenalters beziehen (als Mann frühestens mit 60, spätestens mit 70).
Ich habe hier in der Schweiz fast 5 Jahren gearbeitet und habe an die Pensionskasse gezahlt (Betrag ca. 45.000 CHF). Ich bin Deutsche, 43 Jahre alt. Ich habe vor nach Kolumbien definitiv auszuwandern. Kann ich mir den Betrag aus der Pesionskasse auszahlen lassen? Wie viel Steuer muss ich zahlen?
Guten Tag Bertha
Ja, Sie können sich nach der Auswanderung nach Kolumbien den ganzen Betrag auszahlen lassen.
Die Quellensteuer in der Schweiz bei der Auszahlung hängt vom Sitz der Stiftung ab und wird etwa 5% des Betrags ausmachen. Möglicherweise kommen noch Steuern in Kolumbien hinzu.
Weitere Infos zum Thema Pensionskasse und Auswanderung finden Sie hier: https://www.finanzmonitor.com/2-saule/auswanderung-bezug-geld-pensionskasse/
Seit 6 Jahren bin ich in der Schweiz und jetzt gehe ich weg. Bedeutet das, dass ich zur Zeit kein Geld zurück (von AHV) bekommen könnte, oder wäre es trotzdem möglich? Wo muss ich mich melden?
Hallo Ira
Die AHV wird nur als Rente ausbezahlt. Sie müssen sich einige Monate vor Erreichen des Rentenalters stellen.
Als Angestellte werden Sie zudem in eine Pensionskasse eingezahlt haben. Wenn Sie nicht in der EU/EFTA leben werden, können Sie sich das Geld frühzeitig auszahlen lassen, ansonsten müssen Sie bis fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters warten und das Geld in der Zwischenzeit auf einem Freizügigkeitskonto parkieren, siehe „Pensionskasse und Auswanderung„.
Als 61 jähriger, habe ich meinen Job gekündigt und habe Fragen zu meiner Pensionskasse. Ich habe nicht mehr vor zu Arbeiten bis zur meiner Pension. Als kroatischer Staatsbürger, bin ich in der lage meine Pensionskasse ganz als Kapital auszahlen lassen oder nur einen Teil? Wie groß ist der Anteil? ( ca. 300’000’PK)
Hier in der Schweiz besitze ich mit meiner Frau eine Eigentumswohnung, hat dies einen Einfluss auf meine Pensionskasse?
Hallo Brodar
Die Staatsbürgerschaft spielt keine Rolle – entscheidend ist, wo man lebt. Ihre Eigentumswohnung hat ebenfalls keinen Einfluss auf die Situation.
Ihr Fall ist besonders, weil Sie über 60 Jahre alt sind. Wenn man nicht mehr arbeitet wird die Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Dieses kann man sich als Mann ab dem Alter 60 auszahlen lassen. Sie sind also berechtigt, das ganze Kapital ausbezahlt zu erhalten. Setzen Sie sich mit Ihrer Pensionskasse in Verbindung und verlangen Sie die Auszahlung des Geldes.