Pensionierung: Pensionskasse als Rente oder Kapital?
Mit der Pensionierung beginnt ein neuer Lebensabschnitt, auf den sich viele Arbeitnehmer freuen. Allerdings gilt es zuvor, Klarheit über seine finanzielle Situation zu schaffen. Mit dem Wegfall des Lohnes entfällt für viele Schweizer die wichtigste Einnahmequelle. An ihre Stelle tritt das Schweizer Vorsorgesystem mit ihren drei Säulen AHV/IV, Pensionskasse und Dritte Säule. Bei der AHV gibt es nichts zu entscheiden, man muss lediglich die Rente beantragen. Und bei Guthaben in der Säule 3a gilt es insbesondere zu beachten, in welchen Jahren man sie sich auszahlen lässt (um Steuern zu sparen) und wie man das Geld danach weiter anlegt oder verwendet. In der Pensionskasse haben viele Schweizer ihren grössten Vermögensposten aufgebaut. Das Guthaben beträgt für Menschen, die ihr Leben lang gearbeitet haben, mehrere hunderttausend Franken. Während Personen, die zum Zeitpunkt der Erreichung des Rentenalters nicht mehr als Angestellte Erwerbstätig waren (Selbständige, Arbeitslose, Hausfrauen und –männer) über ein Freizügigkeitskonto (siehe hierzu den Vergleich Zinsen Freizügigkeitskonto) verfügen, müssen sich Angestellte entscheiden, was Sie mit dem Geld in ihrer Pensionskasse machen wollen. Die Entscheidung, was man mit dem Pensionskassen-Guthaben macht, ist nebst dem Hauskauf die wohl grösste und wichtigste finanzielle Entscheidung, die man in seinem Leben zu treffen hat.
Dabei kommen drei Möglichkeiten in Frage:
- Pensionskassen-Guthaben als lebenslange Rente beziehen
- Pensionskassen-Guthaben vollständig als Kapital beziehen
- Eine Mischform der obigen Varianten, also Kapital und Rente
Wir diskutieren diese drei Möglichkeiten und geben Ihnen Tipps, um diese schwierige Entscheidung fundierter treffen zu können.
Pensionskasse: Die Variante Rente
Der Bezug einer Rente aus der Pensionskasse ist die sicherere und einfachere Variante. Sie müssen zu dieser Wahl Ihre Pensionskasse nicht benachrichtigen und erhalten Ihre Rente automatisch. Die Höhe der Rente bemisst sich dabei nach dem Umwandlungssatz, der im Zeitverlauf bis 2014 sank und vermutlich in Zukunft noch stärker gesenkt werden wird:
Jahr | Frauen | Männer |
---|---|---|
2010 | 6.95% | 7.00% |
2011 | 6.90% | 6.95% |
2012 | 6.85% | 6.90% |
2013 | 6.80% | 6.85% |
2014 | 6.80% | 6.80% |
2015 | 6.80% | 6.80% |
2016 | 6.80% | 6.80% |
2017 | 6.80% | 6.80% |
2018 | 6.80% | 6.80% |
2019 | 6.80% | 6.80% |
2020 | 6.80% | 6.80% |
2021 | 6.80% | 6.80% |
2022 | 6.80% | 6.80% |
2023 | 6.80% | 6.80% |
2024 | 6.80% | 6.80% |
Der Umwandlungssatz multipliziert mit Ihrem Vermögen in der Pensionskasse ergibt Ihre jährliche Rente. Wenn Sie also CHF 300‘000 in der Pensionskasse angespart haben, dann erhalten Sie im 2016 eine Rente von 6.8% x CHF 300‘000 = CHF 20‘400, also CHF 1‘700 pro Monat. Dies gilt, wenn Sie sich zum ordentlichen Pensionierungsalter zur Ruhe setzen (Männer: 65 Jahre, Frauen: 64 Jahre). Eine frühere oder spätere Pensionierung führt zu einem tieferen resp. höheren Umwandlungssatz. Die Rente ist bis an Ihr Lebensende garantiert.
Wenn Sie über Guthaben im überobligatorischen Teil der Pensionskasse verfügen (etwa weil Sie freiwillige Einkäufe getätigt haben oder gut verdienen), kann es je nach Pensionskasse sein, dass die Rente aus dem Überobligatorium mit einem geringeren Umwandlungssatz (z.B. 5.5%) berechnet wird.
Wenn Sie verheiratet sind, dann erhält nach Ihrem Tod der verbleibende Ehepartner 60% der ursprünglichen Rente, im obigen Beispiel also CHF 1‘020. Leben Sie in einem Konkubinat, dann ist es je nach Reglement Ihrer Pensionskasse möglich, dass Ihr Lebenspartner ebenfalls weiterhin eine Rente erhält. Kinder, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, erhalten in der Regel nichts. Das Guthaben bleibt in der Pensionskasse und kann nicht weitervererbt werden. Hingegen erhalten Sie bei einem Rentenbezug für noch nicht volljährige Kinder eine Alters-Kinderrente von 20% der Altersrente, und für sich noch in Ausbildung befindliche Kinder sogar bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Die Variante „Rente“ eignet sich eher für Personen, die
- eine lange Lebenserwartung haben
- mit einem deutlich jüngeren Partner verheiratet sind
- über wenig Ersparnisse verfügen
- wenig Ahnung von Geldangelegenheiten haben oder schlecht mit Geld umgehen können
- ein grosses Bedürfnis nach Sicherheit haben
- zum Zeitpunkt des Rentenbezugs noch minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung unter 25 Jahren haben
Pensionskasse: Die Variante Kapital-Bezug
Seit 2005 müssen Pensionskassen auf Wunsch ihrer Mitglieder zwingend mindestens 25% ihres Vorsorgeguthabens als Kapital auszahlen. Einige Kassen gehen weiter und erlauben eine Auszahlung von 50% oder sogar von 100% des Altersguthabens. Wenn Sie sich für den Kapitalbezug entscheiden, müssen Sie dies Ihrer Pensionskasse frühzeitig melden. Die Fristen betragen je nach PK-Reglement zwischen einem halben Jahr und drei Jahren.
Wenn Sie sich Ihr Pensionskassen-Kapital auszahlen lassen, dann müssen Sie das Geld in Zukunft selbst bewirtschaften. Dabei müssen Sie Ihren Liquiditätsbedarf abschätzen (wie viel Geld benötige ich jährlich von meinem Kapitalstock?) und sich überlegen, wie Sie das Geld anlegen (je mehr Rendite Sie erzielen wollen, desto grösser Ihr Anlagerisiko und desto länger sollte Ihr Anlagehorizont sein). Ein Unsicherheitsfaktor ist Ihre Lebenserwartung. Was, wenn Sie wider aller Wahrscheinlichkeit 100jährig werden?
Gegenüber der Rente hat ein Kapitalbezug aber auch grosse Vorteile: Das Geld gehört Ihnen und Sie können es weiter vererben. Sie können es geschickt anlegen und können eine höhere Rendite erzielen, als die Verzinsung der Pensionskasse beträgt. Zudem bezahlen Sie bei der Auszahlung nur einen reduzierten Steuersatz (je nach Kanton und Betrag meistens zwischen 5 und 15%) und können das Geld so anlegen, dass dessen Wertsteigerung steuerbegünstigt ist (z.B. in Aktien). Mit dem Kapital verfügen Sie auch über eine grössere finanzielle Flexibilität: Sie können sich zur Pensionierung einen lang gehegten Wunsch erfüllen oder die Hypothek auf Ihrem Haus reduzieren.
Die Variante „Kapital“ eignet sich eher für Personen, die
- eine kurze Lebenserwartung haben
- mit einer älteren Partner verheiratet sind
- über viele Ersparnisse verfügen
- über Erfahrung in Geldangelegenheiten verfügen und gut mit Geld haushalten können
- ein mässiges Bedürfnis nach Sicherheit haben
- keine Kinder mit Anspruch auf eine Alters-Kinderrente haben
Pensionskasse: Die Variante Rente und Kapital
Mittlerweile wählen viele Schweizer den Mittelweg und beziehen einen Teil Ihres Guthabens bei der Pensionskasse als Kapital und belassen den Rest in den Händen der Pensionskasse, um davon eine lebenslange Rente zu erhalten. Wenn Sie sich nicht klar für Kapital oder Rente entscheiden können, dann kann „etwas Kapital und etwas Rente“ für Sie in Frage kommen.
Wenn Sie verheiratet sind und beide Ehepartner erwerbstätig sind, dann kann es auch sinnvoll sein, wenn ein Ehepartner das Kapital bezieht (etwa weil er viel Geld im überobligatorischen Teil (mit tieferem Umwandlungssatz) der Pensionskasse hat und die Vorsorgeeinrichtung nur als bedingt sicher beurteilt wird) und der andere Ehepartner seine Ersparnisse in der Pensionskasse belässt und die Rente wählt.
Pensionskasse: Vergleich Bezug Rente und Kapital
Die wichtigsten Unterschiede zwischen dem Bezug einer Rente und dem Kapitalbezug haben wir zusammenfassend in dieser Tabelle aufgelistet:
Kriterium | Rente | Kapital |
---|---|---|
Sicherheit Einkommen | Sicher bis ans Lebensende | Anlage- und Langlebigkeitsrisiko |
Regemässigkeit Einkommen | Ja (monatliche Rente) | Gemäss eigener Anlagestrategie |
Erfahrung mit Geldanlagen | Nicht notwendig | Notwendig |
Finanzielle Flexibilität | Nein | Ja |
Steuern | Einkommenssteuern | Privilegierte Besteuerung bei Kaptialauszahlung plus Einkommens- und Vermögenssteuern |
Erben/Hinterbliebene | 60% Witwerrente, keine Vererbung des Guthabens | Kapital geht vollständig an die Erben |
Was soll ich jetzt wählen, Rente oder Kapital?
Das ist eine Frage, die Sie schlussendlich selbst beantworten müssen, da Sie die Konsequenzen Ihres Entscheids tragen müssen. Sie können als Entscheidungshilfe diesen kurzen Test machen und die folgenden neun Fragen jeweils mit „JA“ oder „NEIN“ beantworten. Addieren Sie anschliessend die Punkte.
JA | NEIN | |
---|---|---|
Ich fühle mich sehr fit und denke, dass ich noch lange leben werde | 0 | 1 |
Ich habe Kinder, die viel von meinem Geld erben sollen | 1 | 0 |
Ich kann nicht sparsam mit Geld umgehen, das auf dem Bankkonto liegt | 0 | 1 |
Ich verfüge bereits über viel Erfahrung beim Anlegen von Geld; Geldanlagen interessieren mich wie ein Hobby | 1 | 0 |
Kurz nach dem Ruhestand benötige ich viel Kapital (Hauskauf/Renovation, Weltreise), anschliessend reichen AHV und weitere Ersparnisse gut aus | 1 | 0 |
Mein Ehepartner ist deutlich jünger als ich oder ich habe Kinder mit Anspruch auf eine Kinder-Altersrente | 0 | 1 |
Sicherheit, auch die finanzielle, ist mir sehr wichtig | 0 | 1 |
Um Geldangelegenheiten möchte ich mich nicht kümmern müssen | 0 | 1 |
Zusammen mit dem Geld aus der Pensionskasse betragen meine Ersparnisse auf der Bank mehr als eine halbe Million Franken | 1 | 0 |
2 Punkte oder weniger: Der Bezug einer Rente scheint für Sie die bessere Lösung zu sein.
3 bis 6 Punkte: Sowohl der Bezug des Kapitals aus der Pensionskasse wie auch die Variante „Rente“ kommen für Sie in Frage. Wenn Sie nicht auf eine gemischte Variante „ Rente und Kapital“ tendieren, dann sollten Sie sich weiter mit dem Thema auseinandersetzen. Sprechen Sie mit Bekannten, welche die Entscheidung bereits getroffen haben und/oder beraten Sie sich mit einem Experten, um die für Sie beste Entscheidung treffen zu können.
7 Punkte oder mehr: Vieles spricht dafür, dass ein möglichst grosser Kapitalbezug die bessere Lösung für Sie ist.
Letztendlich müssen Sie sich bewusst sein, dass dies eine der wichtigsten finanziellen Entscheidungen in Ihrem Leben sein wird. Und dass es leider meist keine eindeutige „beste“ Antwort auf die Frage „Rente oder Kapital“ gibt, weil das Leben nicht 100% vorhersehbar ist, selbst wenn der obige Kurztest ein eindeutiges Resultat zu liefern scheint. Zum Zeitpunkt Ihres Todes könnte man auf den Franken genau ausrechnen, welche Variante besser gewesen wäre, aber das kann man eben erst rückwirkend eindeutig berechnen. So ist das Leben!
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97 Kommentare
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Zitat zum Thema Geld
FinanzZitat von FinanzMonitor.com.
Ich habe eine Frage zum Kapitalbezug der PK. Mein Geburtstag ist der 26.12.1965. Somit werde ich im Januar des Folgejahres pensioniert. Ich beabsichtige, mir bei meiner (evt. 1-2 Jahre vorzeitigen) Pensionierung das Kapital ausbezahlen zu lassen. Ich habe gelesen, dass das letzte Beitragsjahr nicht mehr in die Berechnung des Guthabens einfliesst. Ist das auch beim Kapitalbezug so? Lässt sich dieser Umstand irgendwie optimieren? Die Dezembergeborenen haben so oft das Nachsehen, die Beitragszahlungen fangen jeweils Anfang Jahrgangs an und enden erst im letzten Monat des Arbeitsjahres.
Guten Tag Monique
Es werden alle Einzahlungen in die Pensionskasse zu Ihrem Altersguthaben gezählt. Es kann aber sein, dass die PK auf den Beiträgen des angefangenen Jahres keine Zinsen bezahlt.
Wir empfehlen Ihnen, mit Ihrer PK zu sprechen. Klären Sie auch ab, bis spätestens wann Sie einen Kapitalbezug anmelden müssen und wie hoch dieser sein wird (nicht alle PKs erlauben einen 100% Kapitalbezug in ihrem Reglement; gesetzlich vorgeschrieben sind mindestens 25%).
Eventuell würde es sich für Sie lohnen, das Kapital in zwei Jahren zu beziehen (idR tieferer Steuersatz). Dies könnten Sie erreichen, wenn Sie das Arbeitspensum vor dem letzten Arbeitsjahr reduzieren. Wenn Sie nicht das ganze Kapital beziehen können, kann ein solcher Schritt via Teilpensionierung finanziell auch interessant sein, wenn Sie Steuern sparen und wenn der Umwandlungssatz in der Zwischenzeit sinkt (dh Sie sichern sich noch einen besseren UWS für einen Teil des Guthabens). Sprechen Sie mit Ihrer PK.
Ich habe eine hypothetische Frage. Ich bin Arzt, 53 Jahre alt. Ich plane mit 55 Jahre nach Schweiz kommen und bis zur Altersrente als Facharzt zu arbeiten (insgesamt 10 jahre). Wie viel kann zB ca. meine Rente sein?
Guten Tag Marinko
Das hängt stark davon ab, wie viel Sie verdienen. Da Sie nur 10 Jahre hier arbeiten werden, wird die Rente zu gering ausfallen, um den Lebensunterhalt hier bestreiten zu können. Sie werden aber vermutlich aus Ihrem Heimatland auch noch eine Rente erhalten.
Sehr grob geschätzt: Aus der 1. Säule (AHV) werden Sie etwa CHF 500 monatlich erhalten. Aus der 2. Säule (Pensionskasse, PK) hängt die Rente von Ihrem Lohn ab. Bei CHF 100’000 Bruttolohn und 18% Pensionskassenbeiträgen sparen Sie CHF 180’000 an. Bei einem Umwandlungssatz von 6% ergibt das CHF 10’800 pro Jahr, also CHF 900 pro Monat. Bei doppelt so hohem Lohn würde die PK-Rente doppelt so hoch ausfallen. Sie haben auch die Möglichkeit, freiwillige Einkäufe in die PK zu tätigen, um damit Steuern zu sparen und Ihre Rente zu erhöhen.
Ich werde in 9 Monaten frühpensioniert (61) und möchte einen Teil in Rente und den Rest in Kapital beziehen. Kann das Kapital auf 2 Freizügigkeitskonti einbezahlt und gestaffelt bezogen werden?
Guten Tag Tatjana
Nein, das ist nicht möglich.
Wenn Sie frühpensioniert werden, dann kann das Kapital nicht auf Freizügigkeitskonten ausbezahlt werden. Das ginge nur, wenn Sie die Stelle kündigen und eine neue Arbeit suchen wollen. In dem Fall ist aber keine Rente von Ihrer jetzigen Pensionskasse möglich.
Melden Sie Ihren Wunsch, einen Teil des Altersguthabens als Kapital beziehen zu wollen, rasch bei Ihrer Pensionskasse, da diese teilweise lange Fristen (bis zu 3 Jahre) für einen Kapitalbezug haben.
Der Fragebogen Rente oder Kapital ist meiner Meinung nach unsinnig! Beantwortet man die einzelnen Fragen mit Ja spricht dies teilweise für Kapitalbezug, die nächste Frage aber für Rentenbezug.
Frage 3 mit Ja spricht für eine Rente, Frage 4 mit Ja spricht für Kapitalbezug.
Guten Tag Finlayson
Der Fragebogen ist so gemacht, dass ein „Ja“ nicht automatisch auf das eine oder andere Endresultat hindeutet. Sie müssen die Punkte bei jeder Frage zusammenzählen (und nicht wie bei anderen Fragebögen oftmals einfach die Anzahl „Ja“). Sie sehen die Punkte in den zwei rechten Spalten, manchmal gibt ein „Ja“ einen Punkt, manchmal gibt ein „Nein“ einen Punkt.
Bei Frage drei bedeutet ein „Ja“ 0 Punkte (also Rentenbezug) und bei Frage 4 bedeutet ein „Nein“ 0 Punkte (also wiederum Rentenbezug).
Mein Ehemann verstarb 2015 und seitdem bekomme ich eine Witwenrente. Ich habe seine Pensionskasse auszahlen lassen, bekam jedoch 60% von der gesamten Summe. Ist das korrekt so, weil ich hörte dass manche den ganzen Betrag bekamen? Es ist die Hotela Pensionskasse.
Guten Tag Luja L.
Im Vorsorgereglement der PK steht: „Wird die Partnerrente in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet, entspricht diese 60 % des Barwertes der im Vorsorgeplan festgelegten Partnerrente abzüglich bereits ausgerichteter Rentenzahlungen.“
Üblich ist eine Partner-/Ehegattenrente in der Höhe von 60% des Anspruchs. So gesehen scheint es in Ordnung, dass bei einer Kapitalauszahlung auch der Satz von 60% zur Anwendung gelangt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich direkt an die PK wenden.
Das Geld meiner Frau ist nach der Kündigung auf einem Freizügigkeitskonto gelandet. Sie wird das Geld ja wohl mit 64 Jahren ausbezahlt bekommen und keine Rente daraus beziehen können, richtig? Sie ist arbeitslos.
Guten Tag Klaus E.
Ja, von einem Freizügigkeitskonto aus wird keine Rente bezahlt. Ein Bezug des Geldes ist für Ihre Frau ab dem 59. Geburtstag möglich.
Wenn eine Rente gewünscht ist und Ihre Frau keine Arbeit findet, wäre die Auffangeinrichtung BVG eine Möglichkeit. Dies ist aber teuer, weil auch die Arbeitgeberbeiträge bezahlt werden müssen.
Ansonsten gäbe es noch die Möglichkeit, dass Ihre Frau das Kapital bezieht und Sie dann freiwillige Einkäufe in Ihre PK tätigen. So würde sich eure Rente erhöhen und ihr könntet durch den Einkauf allenfalls Steuern sparen. Ist das für euch eine Lösung, dann sollten Sie vor dem Einkauf bei Ihrer kantonalen Steuerverwaltung wegen möglicher Wartefristen nachfragen.
Ich werde nächstens pensioniert und werde einen grösseren Betrag der Pensionskasse ausbezahlt bekommen und den Rest in Rente. Meine Frau ist 11 Jahre jünger (wir sind 25 Jahre verheiratet) und ich gesundheitlich angeschlagen. Der ausbezahlte Betrag sollte im falle meines Ablebens vollumfänglich meiner Frau zu gute kommen. Ich habe einen Adoptivsohn, wäre dieser auf das aubezahlte Pensionskassen-Kapital erberechtigt?
Guten Tag Lt
Ja, ohne Testament stünde ihm 1/2 des ausbezahlten PK-Kapitals zu. Mit einem Testament wäre es möglich, den Sohn auf den Pflichtteil (3/4 von 1/2, also 3/8) zu setzen, und Ihre Frau bekäme entsprechend 5/8.
Es wäre vielleicht sinnvoll, sich mit einem Notar zu besprechen. Eventuell gibt es Lösungen wie etwa einen Erbvertrag, die für alle Beteiligten besser sind, statt nur einseitig ein Testament aufzusetzen.
Ich habe in verschiedenen europäischen Ländern gearbeitet und natürlich Rentenbeiträge geleistet. Ist es möglich die Rentenbeiträge von den ausländischen Versicherungen auf die Schweizerische Pensionskasse zu übertragen? Ist es möglich die Jahre im Ausland als AHV-Beitragsjahre in der Schweiz anerkennen zu lassen?
Guten Tag Thomas C.
Das System ist so aufgesetzt, dass man bei Arbeitstätigkeit in verschiedenen Ländern von verschiedenen Ländern eine Rente erhalten wird. Die Höhe hängt idR von den Beiträgen und den Beitragsjahren ab. In der Schweiz sind freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse möglich. Falls Sie sich die Altersguthaben, die Sie im Ausland angespart haben, sich bereits jetzt als Kapital auszahlen lassen können, dann wäre es somit möglich, sich mit diesem Geld in die Pensionskasse einzukaufen.
Ich bin 52 und möchte in ca 4-5 Jahren in Frühpension (Arbeitsaufgabe). Kann ich dann, vorausgesetzt dass meine PK das zulässt, aus rein gesetzlicher Betrachtung, mein PK-Vermögen als Mischform „Rente und Kapital“ aufteilen, und den Renteanteil erst zu einem späteren Zeitpunkt beziehen (z.B. Ab 65), und das Kapital auf 2 Freizügigkeitskonti transferieren und auch erst ab 65 gestaffelt beziehen? Vom Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe bis 60 kann ich aus Erspartem leben, von 60-65 von 3a und 3b.
Guten Tag Philipp
Nein, das ist so nicht möglich. Entweder fallen Sie unter die Frühpensionierungs-Regel und können dann Rente und Kapital beziehen, oder Sie kündigen und lassen sich das Geld auf Freizügigkeitskonten überweisen. Von dort erhalten Sie aber keine Rente.
Eine Frühpensionierung ist ab 58 möglich, falls die PK das so zulässt. Grob geschätzt ist es ratsam, für jedes fehlende Jahr knapp einen Brutto-Jahreslohn angespart zu haben, weil die PK-Rente deutlich gekürzt wird (bei 7 Jahren um fast die Hälfte).
Wir empfehlen Ihnen, das PK-Reglement bezüglich frühest möglichen Pensionierungszeitpunkt und Kapitalbezug zu studieren, oder direkt mit einem Ansprechpartner der PK zu sprechen. Viele Banken bieten kostenlose Pensionierungsberatungen an, ein Termin bei Ihrer Hausbank könnte weitere offene Fragen klären.
Ich bin 64 Jahre alt und möchte mir die Pensionskasse von Fr. 400’000 auszahlen lassen. Wie kann ich das Geld am sichersten anlegen und trotzdem eine kleine Rendite erzielen?
Wäre es sinnvoll, für 100’000 Gold zu kaufen? Ausserdem hätte ich die Möglichkeit einer bestehenden, mir gut bekannten Wohnbaugenossenschaft ein Darlehen für 1,25% Zins zu gewähren. 100’000, Laufzeit 10 Jahre.
Die WIR-Bank gewährt 0,35% Zins auf dem Freizügigkeitskonto. Wie wäre es, wenn ich auch hier einen Teil des Geldes deponieren würde.
Guten Tag Almida
Sicher haben Sie gute Gründe, sich diese hohe Summe aus der Pensionskasse auszahlen zu lassen.
Ohne Kenntnis Ihrer finanziellen Situation und Ihres Risikoprofils ist es nicht sinnvoll, Empfehlungen abzugeben. Sie sollten sich z.B. mit Ihrem Bankberater zusammensetzen, aber ohne sich dort teure / komplizierte Anlageprodukte aufschwatzen zu lassen.
Trotzdem zu Ihren Fragen: Wenn die Genossenschaft solide finanziert ist, dann wäre das eine interessante Anlagemöglichkeit. Geld können Sie nicht auf ein Freizügigkeitskonto überweisen, aber Kassenobligationen z.B. der Cembra Bank, die z.B. auf 8 Jahre mit 0.75% verzinst werden, könnten sinnvoll sein. Gold kann man als Absicherung oder Notgroschen kaufen, meist wird jedoch empfohlen, nicht mehr als 5% des Vermögens darin anzulegen. Je nachdem wie rasch Sie das Geld wieder benötigen, würde auch eine Anlage in Aktien (idealerweise via kostengünstige, passiv verwaltete Indexfonds / ETF) Sinn machen. Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Bank.
Vor knapp zwei Jahren, 57-jährig, kündigte ich meine Stelle, da ich mich seit langer Zeit mit einer Führungsperson einfach nicht verstanden hatte und darunter so sehr litt, dass ich ernsthafte gesundheitliche Probleme bekam, die sich zu chronifizieren begannen. Weil ich davon ausging, bald wieder einen guten Job zu finden, ging ich nicht stempeln. Mein PK-Kapital von etwa 530’000 Franken liess ich der Stiftung Auffangeinrichtung in Bern überweisen. Nach nun bald zwei Jahren habe ich noch immer keine neue geeignete Anstellung gefunden und lebe vom Ersparten. Nun riet mir ein ehem. Berufskollege, ich solle das erwähnte Kapital in eine Rente umwandeln lassen. Dies, weil ich nie erben werde (bin elternlos), mein Erspartes am Aufbrauchen bin und möglicherweise nie mehr eine Anstellung finden werde. Von der Möglichkeit einer Rente hatte ich keine Kenntnis gehabt und meldete mich darum gestern bei der erwähnten PK zum ersten Mal, denn der Rat des Kollegen schien mir sinnvoll. Am Telefon jedoch beschied mir eine Dame, dass ich mich gemäss Reglement innerhalb von 90 Tagen nach Eintreffen der Summe bei ihrer Kasse mit diesem Anliegen hätte melden müssen. Nun sei es zu spät und ich könne nur noch mein Kapital beziehen. Ich war völlig vor den Kopf gestossen, zumal ich zum Zeitpunkt meiner Kündigung ja noch gar nicht im Pensionsalter war (57) und dies auch jetzt noch nicht bin (58). Das kann doch nicht wahr sein, dass ich – sollte ich ein hohes Alter erreichen – in die Altersarmut geschickt werde, nur weil ich im Alter von 57 Jahren nach Aufgabe meiner Stelle nicht wusste, dass ich von mir aus der Auffangeinrichtung hätte melden müssen, dass ich eines Tages eine Rente wolle, obwohl das ja der Normalfall ist und ich zudem nicht wissen konnte, dass ich keine Stelle mehr finden würde. Ich bin traurig und geschockt. Ist das wirklich rechtens? Hätte ich auf die Renten-Möglichkeit nicht hingewiesen werden müssen? Und auf diese seltsame Frist?
Guten Tag Raquel
Dieses Problem des Langleberisikos betrifft alle, die vor dem (Früh-) Pensionierungsalter die Stelle aufgeben oder das PK-Guthaben als Kapital beziehen. Abgefedert wird es durch die AHV-Rente.
Eine Möglichkeit wäre, doch wieder eine Stelle zu suchen, und dort ggf. nur für kurze Zeit zu Arbeiten (bis zum Frühpensionierungsalter der neuen PK). Bei einer Frühpensionierung fällt die Rente allerdings deutlich geringer aus, als wenn man bis 64/65 arbeitet, weil die Rente über eine längere Zeit ausgerichtet wird und weniger Geld in die PK einbezahlt wird. Eine andere Möglichkeit wäre der Abschluss einer Leibrente bei einer Versicherung. Damit sich diese lohnt, muss man aber deutlich länger leben als der Bevölkerungsdurchschnitt.
Ich habe einen Ankündigung von der Pensionskasse erhalten, dass der Umwandlungssatz auf 5.4% gesenkt wird. Da mein Sparkapital aus je ca.50% Obligatorium und Überobligatorium besteht möchte ich eine Teil-Kapitalauszahlung des Überobligatoriumkapitals machen.
Da auf dem verbleibendem Kapital im Obligatorium dann der höhere Umwandlungssatz für eine Rente angewendet werden müsste. Ist eine solche Lösung mit Teilauszahlung des Überobligatoriumkapitals überhaupt machbar?
Guten Tag Paul B.
Diese Idee wäre perfekt, um den gesunkenen Umwandlungssatz im Überobligatorium zu umgehen, wenn man sowieso einen teilweisen Kapitalbezug plant. In der Regel wird die Auszahlung jedoch proportional zum Guthaben ausgeführt. Bei Ihnen wäre das also je rund hälftig Obligatorium / Überobligatorium. Pensionskassen können aber andere Aufteilungen in ihrem Vorsorgereglement vorsehen. Bitte konsultieren Sie dieses oder wenden Sie sich direkt an Ihre PK.
Wenn Sie wenige Jahre vor der Pensionierung stehen und der Umwandlungssatz (UWS) erst zukünftig gesenkt wird, wäre allenfalls eine Reduktion des Arbeitspensums zusammen mit einer Teilpensionierung denkbar. So könnten Sie sich den höheren UWS sichern, wobei der UWS bei einer Frühpensionierung dann lebenslang tiefer ist.
Ich verfüge über zwei Freizügigkeitskonten mit je zirka Fr 180’000.
Aktuell bin ich erwerbslos. Voraussichtlich werde ich auch nicht mehr soviel arbeiten um bei einer PK angeschlossen zu werden. Dass heisst, ich muss mein Rentengeld als Kapital beziehen. Das wäre soweit OK. Nun ist aber meine Ehefrau 12 Jahre jünger, wird also statistisch gesehen deutlich länger leben. Somit würde ich mit PK wohl Rente (später Witwenrente) beziehen. Was schlagen Sie mir vor?
Guten Tag Jakob
Das ist richtig: Die Summe der Rentenbezüge aus der Pensionskasse ist umso höher, je älter man wird. Ihre deutlich jüngere Frau würde also von der Witwenrente überdurchschnittlich profitieren.
Im Idealfall sollten Sie sich einen Überblick über eure finanzielle Situation jetzt, wenn Sie Rentner sind, und wenn auch Ihre Frau Rentnerin ist, machen, und jeweils auch die Auswirkungen betrachten, wenn einer von euch stirbt. So können Sie jetzt Korrekturen vornehmen, und z.B. doch noch versuchen länger zu arbeiten (u.U. mit einer anschliessenden Frühpensionierung), oder die Sparquote erhöhen. Kontaktieren Sie Ihre Hausbank: Die viele Banken bieten eine (kostenlose) Pensionierungsberatung an, sodass Sie sich einen ersten Überblick mit fachkundiger Unterstützung machen können.
Nächstes Jahr im April werde ich ordentlich (mit 65) pensioniert. Ist es korrekt, dass ich mir mein PK-Kapital auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank auszahlen lassen kann und für diese Auszahlung keine Steuer fällig wird ? Die Steuer wird erst fällig, wenn ich das FZ-Konto ganz auflöse, z.B. mit 68 Jahren?
Guten Tag Martin
Wenn Sie ordentlich pensioniert werden, dann erhalten Sie entweder die Rente oder auf Ihren Wunsch auch das Kapital (mind. 25%, je nach PK-Reglement bis zu 100% des Vorsorgeguthabens). Ein Kapitalbezug muss rechtzeitig (Fristen siehe PK-Reglement) der PK gemeldet werden. Bei einem Kapitalbezug wird das Vorsorgeguthaben ausbezahlt und eine Steuer wird fällig (idR zw. 5-10% des Betrags). Ein Transfer auf ein Freizügigkeitskonto ist nicht möglich.
Falls Sie einen vollständigen Kapitalbezug wünschen, wäre eventuell eine Möglichkeit, die Stelle zu kündigen mit der Absicht, nochmals eine neue Stelle zu suchen. Dann könnte das Vorsorgeguthaben sogar auf zwei Freizügigkeitskonten verteilt werden und so dank dem Splitting die Progression bei der Auszahlung gebrochen werden, und das ganze Altersguthaben als Kapital bezogen werden, falls das PK-Reglement keine Auszahlung von 100% zulässt.
Ein solches Vorgehen wäre aber sehr unüblich. Sprechen Sie mit Ihrer PK, ob diese so kurz vor der Pensionierung noch einen normalen Austritt zulässt (und nicht auf einer vorzeitigen Pensionierung beharrt) und ggf. mit einem Steuerexperten aus Ihrem Kanton / mit der Steuerverwaltung.
Geben Sie bitte hier für die anderen Leser eine Rückmeldung, wie es bei Ihnen verlaufen ist.
Wenn ich dieses Jahr ein 3. Säule-Konto auflöse (bin über 60 Jahre), davon dann die reguläre Steuer darauf bezahle, geht das Kapital ins ordentliche Privatvermögen. Kann ich dann nach diesem Schritt aus diesem Geld wiederum eine Einzahlung in die 2. Säule (Pensionskasse) vornehmen und dann den Steuervorteil geltend machen, wenn ich in 4 bis 5 Jahren das Pensionskassen-Kapital beziehe? In der Diskussion habe ich bis jetzt keine klare Äusserung hierzu erhalten. Vielen Dank. Ich bin wohnhaft im Kanton St.Gallen.
Guten Tag Heinz
Ein direkter Übertrag Säule 3a -> Pensionskasse ist steuerneutral, dh es werden keine Steuern bezahlt und keine Steuern gespart.
Was Sie jetzt machen wollen ist, den Weg Säule 3a -> Privatkonto -> Pensionskasse gehen und so unter dem Strich deutlich Steuern sparen (geringe Steuer beim Bezug, hohe Steuerersparnis bei der Einzahlung) und letztendlich denselben Franken zweimal vom steuerbaren Einkommen abziehen. Das kann theoretisch funktionieren, man sollte aber mind. 1 Jahr zwischen Aus- und Einzahlung warten und eine Garantie, dass das dann vom Steueramt akzeptiert wird, kann Ihnen niemand geben. Wenn Sie eine klare Äusserung dazu hören wollen, dann müssen Sie sich vor der Einzahlung in die Pensionskasse direkt an Ihr Steueramt wenden.
Ich bin 45 und arbeite seit fast 28 Jahren für eine Grossbank. Ich habe ausgerechnet dass ich mit 52 mindestens 600’000 CHF in der PK haben werde. Zusammen mit meinen angehäuften Ersparnissen und 3A möchte ich dann nach Spanien auswandern. Die Überbrückungszeit bis zum „Pensionsalter“ würden meine angehäuften Ersparnisse vollkommen ausreichen. Mein PK Guhaben wäre ja dann in einem Freizügigkeitskonto „parkiert“. Hätte ich dann Anspruch auf eine monatliche Rente zb. (zB.50% in Rente/50% Auszahlung)? Oder muss ich mir dann zwingend alles auszahlen lassen? Was empfehlen Sie mir?
Guten Tag George P.
Gelder von einem Freizügigkeitskonto kann man nur als Kapital beziehen. Eine Rente ist nicht möglich. Allenfalls können Sie sich mit dem einmal ausbezahlten Geld eine Leibrente bei einer Versicherung kaufen, dies lohnt sich idR aber nur wenn man eine sehr hohe Lebenserwartung hat.
Sie sollten Ihre Pensionskasse anweisen, das Geld auf zwei Freizügigkeitskonten zu überweisen. So sparen Sie vermutlich Steuern bei einer gestaffelten Auszahlung in zwei verschiedenen Jahren.
Ausserdem sollten Sie sich bewusst sein, dass Sie im Alter für Schweizer Verhältnisse relativ wenig Geld zur Verfügung haben werden (Annahme: CHF 600’000 auf 20 Jahre ohne Zinsen verteilt ergibt CHF 2’500 pro Monat, plus eine AHV-Rente von vielleicht CHF 1’800 pro Monat ergibt total CHF 4’300).
Wann muss ich die Auszahlung als Kapitalbezug beantragen? Ich werde im November 2017 64 Jahre alt.
Guten Tag P.W.
Bitte klären Sie diese Frage mit Ihrer Pensionskasse oder schauen Sie im PK-Reglement nach, weil je nach Kasse unterschiedliche Fristen gelten.
Ich bin selbständig und habe ein PK-Kapital von 700`000.- angespart. Ist es richtig, dass ich als selbständig Erwerbender mein jetziges Kapital aus der Pensionskasse nehmen und auf 1 oder auch 2 Freizügigkeitskontos deponieren kann? Danach trete ich in eine neue Pensionskasse und beginnen noch einmal mit dem Aufbau bis 65, das sind ca. 11 Jahre. Das Geld der beiden Freizügigkeitskonten kann ich so gestaffelt, und ohne eine vorzeitige Pensionierung auszulösen, beziehen. So würde auch der weitere Steuer wirksame Einkauf bis zum Rentenbezug möglich sein.
Ein Anlageberater hat mir dies vorgeschlagen. Meine Frage: Ist dies rechtlich korrekt?
Guten Tag Herr E.
Eigentlich sollte man sein BVG-Kapital in die neue Pensionskasse einbringen. Aber die neue PK kann ja nicht wissen, ob und wie viel Geld man in der 2. Säule schon angespart hat. Deswegen kommt es ab und zu vor, dass jemand bei einem PK-Wechsel dort wieder bei „null“ anfängt. Allerdings kann man sich dann nicht beliebig einkaufen: Man muss vor einem Einkauf angeben, wie hoch die bereits angesparten Guthaben aus der 2. und 3. Säule sind. Sie werden also bei der neuen PK (unter der Annahme dass Lohn und Leistungen identisch sind) dasselbe maximal mögliche Einkaufspotenzial haben, wie Sie bei Ihrer jetzigen PK haben. Das Vorgehen kann nach aktuellem Kenntnisstand dennoch etwas bringen, nämlich wenn Sie beabsichtigen, das BVG-Guthaben als Kapital zu beziehen – so fällt dank diesem gestaffelten Bezug (zwei Freizügigkeitskonten und später die Pensionskasse) eine geringere Steuer beim Bezug an. Ob die Steuerbehörde den Bezug eines FZ-Kontos mit 60 und anschliessenden steuerwirksamen Einkauf in die PK akzeptiert, sollten Sie direkt mit Ihrer Steuerbehörde klären.
Wer bestimmt die Höhe des Umwandlungssatzes? Staat oder Pensionskasse?
Ich lese dass der Staat den obligatorischen Teil bestimmt und die PK den überobligatorischen, was natürlich den effektiven Nettosatz beeinflusst.
In 2 Jahren ist es bei mir soweit.
Im Sinne einer Planung fragte ich bei der PK an un welchem Mass ich (nach der Pensionierung) mit einer Kürzung der Rente zu rechnen haben.
„Das liegt nicht bei der PK sondern beim Staat.
Also wie genau soll ich welche Entscheide treffen können, da die Variablen unbekannt sind. Rente/Barbezug
Guten Tag Loris
Das ist korrekt, der Umwandlungssatz im obligatorischen Teil wird durch den Gesetzgeber festgelegt, während er im überobligatorischen Teil durch die Pensionskasse bestimmt wird. Es ist so, dass viele Pensionskassen im Überobligatorium einen deutlich tieferen Umwandlungssatz anwenden als die gesetzlichen 6.8% im Obligatorium; viele UWS liegen zw. 5.5% und 6.0%. Gerade gut verdienende Personen und solche, die mit freiwilligen Einkäufen ihre Rente aufstocken wollten, sind von der Senkung des Umwandlungssatzes im Überobligatorium stark betroffen. Es kann gut sein, dass die Rente aus einem freiwilligen Einkauf 20% geringer ausfallen wird als zunächst angenommen, weil der UWS entsprechend gesenkt wurde.
Sie werden also – wie bei allem im Leben – nie absolute Sicherheit haben, resp. die „Variablen“ können sich verändern. Bei der Entscheidung zwischen Rente oder Kapital ist allerdings die grösste unbekannte Variable das eigene Sterbedatum. Niemand der gesund ist weiss, wie viele Lebensjahre ihm noch bleiben. Wenn er das wüsste, wäre die Entscheidung zwischen Rente und Kapital deutlich einfacher.
Was aber in der Vergangenheit jeweils garantiert war, war die eigene Rente. Sprich: Wird Ihre Rente im 2018 einmal festgelegt sein, dann wird diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr gesenkt werden, ausser – und das war die Antwort Ihrer PK – der Staat schreitet ein. Das war aber bisher nie der Fall. Sie können also davon ausgehen, dass der Umwandlungssatz aus dem 2018 wohl Ihr ganzes Leben lang gelten wird, auch wenn er für neue Rentner tiefer liegen könnte. Ob das gut ist, ist eine andere Frage, denn man geht davon aus, dass die jetzige Rentner-Generation zu hohe Renten erhält, und entsprechend die jetzt Erwerbstätigen diese (zu) hohen Renten quersubventionieren und deswegen später zu tiefe Renten erhalten werden.
Anschlussfrage:
Wenn ich z.B 1 Jahr länger arbeite, bin ich dann eine wenigergrosse Belastung für die junge Generation?
Ich erhalte ja in diesem Fall sowohl mehr Pension und mehr AHV.
Klar ist mir, dass meine Todestag kostentechnisch „1Jahr früher“ erfolgt.
Nebenbei. Werden wir (Männer) jetzt plötzlich soviel älter oder liegt es vielmehr daran dass die Experten zu lange Vergangenheitsdaten linear extrapoliert haben, so wie esBanken bei Renditeversprechen heute ungehindert tun.
Aus rein finanzieller Betrachtung der Renten spielt es keine Rolle, wann Sie in Pension gehen, weil die Summe der Rentenzahlungen bei durchschnittlicher Lebenserwartung etwa gleich hoch sein wird, unabhängig vom Rentenalter.
Wenn Sie länger arbeiten, dann zahlen Sie aber mehr Steuern. Andererseits nehmen Sie dadurch vielleicht gerade einer anderen Person die Arbeit weg, die ansonsten von der ALV leben würde. Oder Sie kümmern sich um Enkelkinder oder geben in Form von Gemeinnütziger Arbeit als Rentner etwas der Gesellschaft zurück, was Sie als Angestellter noch nicht tun könnten. Die Beantwortung dieser Frage kann also leicht ins philosophische abdriften. Sie sollten deswegen auf Ihre innere Stimme hören, wenn Sie vor der Entscheidung stehen, ob Sie noch länger arbeiten wollen, und nicht, ob Sie eine „weniger grosse Belastung“ für die Jungen wären.
Betreffend der steigenden Lebenserwartung ist es anzunehmen, dass die Pensionskassen/Versicherungsgesellschaften in ihren Prognosen übertreiben, um mehr Argumente für die Senkung des Umwandlungssatzes zu haben, was wiederum aus ihrer Sicht notwendig ist weil sie die Renditen aus der Vergangenheit nur noch schwierig erwirtschaften können. Sinnvoll wäre es, das Produkt „2. Säule“ zu standardisieren und den Versicherten freie Wahl der Pensionskasse zu ermöglichen. Damit würde der Markt spielen und das würde den Druck für höhere Effizienz bei den Pensionskassen steigern.
Ich habe folgende Frage:
Wenn im Jahr 2017 bei einem 65jährigen Mann zwei Kapitalleistungen (1 x aus der 2. Säule, 1 x aus der Säule 3a) fällig werden, werden die Auszahlungen ja zusammengenommen und der Gesamtbetrag besteuert. Kann z.B. das Geld aus der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden und dann der Bezug erst im Folgejahr (also mit Alter 66) gemacht werden ? So würden die beiden Beträge separat besteuert.
Guten Tag Martin
Theoretisch ist es möglich, die Stelle zu kündigen, das Geld auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen und wieder auf Arbeitssuche zu gehen. Das muss man jedoch früh genug machen (bevor aus Sicht der Pensionskasse ein „Vorsorgefall“ eingetreten ist, und das wird vermutlich der Fall sein). Lassen Sie sich durch einen Steuerexperten aus Ihrem Kanton beraten, wenn dies eine Option für Sie wäre, denn das „riecht“ sehr nach Steuerumgehung.
Beim normalen Kapitalbezug bei der Pensionierung ist eine Überweisung auf ein FZ-Konto nicht möglich.
Insgesamt wäre sinnvoller und vor allem risikofrei, die 3a-Gelder schon in diesem Jahr zu beziehen oder bei mehreren 3a-Konten je nach Betrag die Kontoauflösungen auf dieses und nächstes Jahr aufzuteilen. Dabei muss man die Opportunitätskosten (tieferer risikofreier Zins auf Bankkonto, Anfallen von Einkommens- und Vermögenssteuer) des frühzeitig bezogenen Geldes in Relation zur Steuerersparnis stellen.
Ich 68 Jahre alt. Kann ich mein Pensionskassengeld auszahlen lassen?
Guten Tag B.I.
Nein, das ist nicht mehr möglich.
Wenn man Kapital statt Rente wünscht, dann muss dies rechtzeitig vor der Pensionierung der Pensionskasse mitteilen. Ein nachträglicher Wechsel von Rente zu Kapital oder umgekehrt ist nach der Pensionierung nicht mehr möglich.
Mein Vater arbeitete ca. 30 Jahre in der gleichen Schweizer Firma und war ebensolange Grenzgänger. Wohnhaft in Vorarlberg. Er geht im Juni 2016 in Pension und steht nun vor der Entscheidung das Pensionskassageld alles auf einmal auszahlen zu lassen oder eine „monatliche“ Zahlung zu bekommen. Bei der monatlichen Zahlung ist natürlich die Möglichkeit bei frühem Tode das viel Geld bei der Pensionskassa bleibt. Auf der anderen Seite beim einmaligen Auszahlen müsste er 30% Steuern zahlen. Er möchte eigentlich das Geld alles auf einmal rausnehmen, aber aufgrund von Mieteinnahmen und anderen Ersparnisse ist er derzeit auf das Pensionsgeld nicht angewiesen.
Was ist für ihn jetzt die beste Möglichkeit? Ist eine Gründung einer Stiftung in Liechtenstein das richtige Modell. Somit könnte er das gesamte Geld auf einmal auszahlen lassen auf eine Stiftung und er würde die Steuern in Österreich auch nur dann zahlen, wenn es eine Auszahlung von der Stiftung gibt. Habe ich da einen Denkfehler? Was für Möglichkeiten hätte mein Vater sonst noch?
Guten Tag N. R.
Die grundsätzlichen Vorteile und Nachteile von Rente (monatliche Zahlung) vs. Kapital (einmalige Zahlung) haben wir oben im Artikel dargelegt. Wenn Ihr Vater verheiratet ist (ggf. auch im Konkubinat), wäre im Falle eines frühen Todes nicht das ganze Geld verloren, weil es eine Ehegattenrente geben würde. Zu beachten ist zudem, dass je nach Pensionskassen-Reglement nur die gesetzlich vorgeschriebenen 25% als Kapital bezogen werden können und dass die Frist für den Kapitalbezug ggf. schon verpasst wurde. Sie sollten sich deswegen bei einer Entscheidung für einen (teilweisen) Kapitalbezug rasch mit der PK in Verbindung setzen.
Die Entscheidung ist für in der Schweiz lebende Personen schon nicht einfach, auch aus steuerlicher Sicht. Primär kommt es aber darauf an, wie hoch man seine Lebenserwartung abschätzt, ob man noch Personen unterstützen muss und ob man fähig ist, selbst so viel Geld zu verwalten. Bei einem Fall wie Ihrem können wir leider nicht weiterhelfen, weil wir die steuerliche Situation nicht beurteilen können. Ob man hier legal die Steuern umgehen kann und ob sich, falls ja, die Gründung einer Stiftung lohnt, müssen Sie bei einem Fachmann abklären.
Ich möchte mehr über die Möglichkeit eines Auszahlungsplanes erfahren. Insbesondere auch einen Leistungsvergleich bzw. auch minimale Laufzeiten. Gibt es dazu eine Übersicht?
Guten Tag Lori
Auf dem Vorsorgeausweis der Pensionskasse, der Ihnen Anfang Jahr zugestellt wurde, sind das Vorsorgekapital und die Renten abhängig vom Bezugsalter ersichtlich. Je nachdem, wie viel Kapital Sie beziehen wollen/können, sinken die Renten. Wenn Sie detailliertere Angaben als auf dem Vorsorgeausweis aufgeführt benötigen, sollten Sie sich direkt an Ihre PK wenden.
Mein Schwiegervater ist im Juli 2015 im alter von 57 Jahren verstorben. Er war über 30 Jahre lang verheiratet und die Kinder sind alle über 25. Meine Frage jetzt, kann meine Schwiegermutter die Pensionkasse ganz auszahlen lassen oder bekommt sie nur eine Rente?
Guten Tag Demiri
Üblich ist eine Rente. Allenfalls gibt es noch ein einmaliges Todesfallkapital (falls das bei der Pensionskasse so vorgesehen war) und allenfalls werden freiwillige Einkäufe separat als Kapital ausbezahlt. Bitte wenden Sie sich direkt an die PK.
Ich möchte mich mit 63 Jahren frühpensionieren lassen, also in 2 Jahren. Also bekomme ich AHV. Frage:Kann ich auch die Pensionskasse auszahlen lassen, da ich ja pensioniert bin. Oder bekomme ich das Pensionskassengeld erst mit 65.
Guten Tag HP.N.
Schauen Sie das baldmöglichst mit ihrer Pensionskasse an, da es je nach Reglement der PK andere Lösungen gibt (z.B. weil es eine Frühpensionierten-Regelung mit einem zwingenden Anteil als Rente gibt).
Ich arbeite seit 2009 in der Schweiz und komme aus Deutschland wo ich auch immer gearbeitet habe.
Ich beabsichtige 2 Jahre früher in Rente zu gehen. Wir wollen uns eine Wohnung in der Türkei kaufen und dorthin ziehen. Wie sieht es mit meiner Pensionskasse aus. Kann ich den ganzen Betrag für den Wohnungskauf verwenden und wann kann ich ihn frühstmöglich beziehen.
Guten Tag M.
Es kommt darauf an: wenn Sie zwei Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter frühpensioniert werden und gemäss Reglement Ihrer Pensionskasse als „Vorsorgefall“ gelten, dann erhalten Sie nach Ihrer rechtzeitigen Meldung und abhängig vom Reglement alles oder mindestens 25% Ihres Geldes als Kapital (und den Rest als Rente). Wenn Sie hingegen 2 Jahre vor dem Rentenalter nicht als Vorsorgefall gelten, dann können Sie sich das Geld auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen und es von dort aus dann jederzeit und ohne Angabe von Gründen beziehen. Am besten sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrer Pensionskasse über Ihren Plan.
Auf dem PK Ausweis steht „Anteil Freizügigkeit“ Bedeutet dies dass dieses Geld auf einem Freizügigkeitskonto geführt wird und ich bar beziehen kann?
Wie komme ich bei meiner PK Kasse zu 2 Freizügigkeitskonten, falls möglich?
Guten Tag Loris
Mit „Anteil Freizügigkeit“ ist vermutlich das obligatorische Guthaben gemeint.
Wenn Sie Ihre Stelle aufgeben und nicht unter eine Frühpensionierungs-Regelung fallen, dann müssen Sie Ihre Pensionskasse anweisen, Ihr Geld aus der PK auf ein Freizügigkeitskonto (oder eben besser zwei Konten) zu überweisen.
Ich plane einen PK Bezug von bis zu Fr.500000.-
Kann ich diesen Betrag in 2 Teilen beziehen. a) Alter 66 b) Alter 68, evt sogar später? Geht das und gibt es eine Alterslimite z.B. Alter 70? Besten Dank Ihre Infos hier sind sehr hilfreich.
Guten Tag Loris
Es kommt darauf an, wo Ihr Vorsorgegeld ist.
Wenn Sie als Angestellter bis 65 arbeiten, dann können Sie einmalig zur Pensionierung bestimmen, wie viel Geld Sie als Kapital erhalten wollen – siehe obiger Artikel. Ihr Plan lässt sich so also nicht umsetzen.
Anders ist es, wenn zumindest ein Teil Ihres Geldes aus der 2. Säule auf einem Freizügigkeitskonto parkiert ist. Dieses können Sie jederzeit zwischen 60 und spätestens 70 auflösen. Falls Sie keines haben, wäre ev. eine Möglichkeit, Ihren Lohn massiv zu senken (Reduktion Arbeitspensum) um dadurch „zu viel“ Geld in der Pensionskasse zu haben.
Falls Sie ein Haus oder eine Wohnung besitzen und dieses selbst bewohnen, wäre zudem ein rechtzeitiger Vorbezug (vor der Pensionierung) im Rahmen der Wohneigentumsförderung möglich.
Sie sehen, die Möglichkeiten, um mittels Aufteilung auf verschiedene Jahre bei der Auszahlung der Pensionskasse Steuern zu sparen, sind beschränkt. Allerdings haben Sie ja schon bei der Einzahlung deutlich mehr Steuern gespart als die Auszahlung jetzt an Steuern kostet. Sprechen Sie allenfalls mit einem Vorsorgeberater, der Ihnen das Ganze auch in Bezug auf die Rente ausrechnet. Eine mögliche Anlaufstelle ist die oft kostenlos angebotene Vorsorgeberatung durch die Hausbank.
Meine Mutter muss sich bei Ihren Geschäft früh pensionieren lassen per 2015.(Alter 62) Da die monatlichen CHF 2’200.- (PK+Übergangsrente) hinten und vorne nicht reichen werden, hat sie sich überlegt, noch einen Tag zu arbeiten. (Im selben Geschäft oder wo anders) Ist dies überhaupt möglich, wenn man die Rente schon bezieht?
Guten Tag Peter R.
Ja, natürlich kann man auch noch arbeiten, wenn man bereits eine AHV- und/oder Pensionskasse-Rente bezieht. Es gibt gegen oben keine Altersgrenze für bezahlte Arbeit in der Schweiz.
Gibt es eine Liste der Pensionskassen, die bereit sind einen Teil in Kapital und einen Teil in Rente bei der Pensionierung auszuzahlen? Oder sind heutzutage alle Rentenkassen gesetzlich dazu verpflichtet?
Guten Tag Nicole
Siehe Artikel, 25% des Guthabens können Sie bei rechtzeitiger Anmeldung als Kapital beziehen, je nach PK auch mehr. Wir haben keine Liste, aber als Angestellter hat man leider nicht die Wahl zwischen verschiedenen Pensionskassen.
Ich bin seit dem 1.Juni 2013 pensioniert. Beim der Fragestellung der Pensionskasse entweder monatliche Rente oder Gesamtbetrag auszahlen lassen, habe ich mich für eine monatliche Rente entschieden. Diese bekomme ich nun seit Juni 2013. Heute, im nachhinein reut es mich, dass ich mich für die Rente entschieden habe. Ich bin gesundheitlich sehr fit und möchte auch noch etwas unternehmen (Reisen). Ist es jetzt noch möglich, dass die Pensionskasse mir den restlichen Betrag voll und vollumfänglich auszahlen muss, wenn ich einen Antrag stelle? Mit grossen Beträgen habe ich kein Problem, diese sinnvoll und rentabel anzulegen.
Guten Tag Susanne
Nein, das ist leider nicht mehr möglich. Ein Trostpflaster ist aber, dass Sie vermutlich die richtige Wahl getroffen haben. Wenn Sie überdurchschnittlich fit sind und deswegen vermutlich noch sehr alt werden, werden Sie in der Summe mit der Rente mehr Geld erhalten als bei einem Kapitalbezug.
Ich habe eine Frage ich bin 64 Jahre alt und werde meinen Arbeitsvertrag auf Ende Jahr kündigen. Ich werde nach Frankreich auswandern meine Firma wil mir nur 25% bar auszahlen.
Da ich aber normal kündige kann ich doch mein ganzes Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto meiner Bank überweisen lassen.
Wenn ich dann nach Frankreich auswandere kann ich doch über mein Geld frei verfügen.
Guten Tag Kurt
Es kommt darauf an ob Ihre Pensionskasse davon ausgeht, dass bereits der „Vorsorgefall“ bei Ihnen eingetreten ist, z.B. weil das Reglement eine Frühpensionierung vorsieht. Dann haben Sie das Recht auf Auszahlung von mind. 25% des Guthabens als Kapital und den Rest als Rente. Wenn rechtzeitig gemeldet und im Reglement auch so vorgesehen können je nach PK auch mehr als die 25% (bis zu 100%) in bar als Kapital bezogen werden..
Anders wäre es, wenn Sie glaubhaft machen könnten, dass Sie Job wechseln – dann würde Ihnen Ihre PK Ihr Kapital auf ein Freizügigkeitskonto überweisen und von dort könnten Sie es dann in die PK des neuen Arbeitgebers einbringen. Am besten sprechen Sie nochmals mit einer Fachperson Ihrer Pensionskasse.
Ist es zulässig ein Jahr vor der vorzeitigen Pensionierung sich noch in die Pensionskasse einzukaufen. Dies wäre das dritte Einkaufsjahr in Folge.
Und im nächsten Jahr bei der Pensionierung 50% als Kapital und 50% als Rente zu beziehen?
Guten Tag Sepp
Es ist möglich, bringt aber nichts wenn Sie nicht ausschliesslich eine Rente beziehen werden.
Siehe hier unter „Einkauf kurz vor der Pensionierung„: Wenn Sie Kapital beziehen, dann müssen Sie davon ausgehen, dass Sie die dank der Einzahlungen in den 3 Jahren vor der Pensionierung gesparten Steuern zurückerstatten müssen.
Ist es möglich das Alterskapital in verschiedenen Tranchen, zum Beispiel 50% im Jahr 2013 und 50% im Jahr 2014, zu beziehen?
Von zwei Freizügigkeitskonten aus: Ja, indem jeweils ein Konto pro Jahr aufgelöst wird. Von der Pensionskasse aus ist das nicht möglich.
Darf eine Pensionskasse auch bei gerichtlich getrennten Paaren verlangen, dass der Partner die schriftliche Zustimmung geben muss?
Ich lebe seit mehr als 12 Jahren von meinem Ehemann getrennt, von einer Scheidung riet der Anwalt ab, weil mein Mann bereits pensioniert war, weshalb kein Splitting der Pensionskasse mehr vorgenommen wird. Der Mann (jetzt 85-j.) bezieht seit 20 Jahren die AHV und Pensionskassenrente. Ich werde in Kürze 64. Nach der Trennung arbeitete ich an div. Stellen, zuletzt nun 7 Jahre zu 40%. Zwischendurch war ich arbeitslos und das Geld von der Pensionskasse meines letzten Arbeitgebers wurde auf einem Freizügigkeitskonto parkiert. Das Guthaben ist nun seit einigen Jahren wieder bei einer Pensionskasse. Der Betrag ist nicht gross (Kapital unter 30’000 Fr.) das ergäbe eine Mini-Rente (ca. 170 Fr./Mt.) weshalb ich das ganze Kapital beziehen möchte. Die PK habe ich fristgemäss benachrichtigt und eine Bestätigung erhalten. Nun verlangt die PK, dass ich noch die Unterschrift meines Noch-Ehemannes einholen muss.
Diese muss sogar noch beglaubigt sein. Was, wenn er die Unterschrift nicht gibt? Warum muss ich diese einholen, wo ich doch das Geld selber erwirtschaftet habe? Was raten Sie mir? Kennt jemand einen ähnlichen Fall?
Guten Tag Victoria
Es ist korrekt, dass Ihre Pensionskasse die Zustimmung Ihres Ehegatten verlangt. Denn so steht es im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Artikel 37, Absatz 5):
„Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach den Absätzen 2 und 4 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen.“. Es bleibt Ihnen leider nichts anderes übrig, als Ihren Mann um die Unterschrift zu bitten.
Ich plane mit 62 Jahren (Juli 2016) mich vorzeitig pensionieren zu lassen, evtl. mit einem reduzierten Arbeitspensum ab 60. Ich habe in den letzten Jahren zusätzliche Einzahlungen in die PK (Kto vorzeitige Pensionierung ) vorgenommen, letztmals im Dezember 2012. Wenn ich bei der Pensionierung einen Kapitalbezug vornehme (ganz oder teilweise) ist aus steuertechnischer Sicht (Steuerersparnis) eine Frist von 3 Jahren notwendig. Meine Frage lautet nun, wie werden die 3 Jahre berechnet resp. wann darf/muss meine letzte Einzahlung erfolgen (Steuerkanton: SO)?
Guten Tag Daniel
Die drei Jahre werden als Frist gerechnet, nicht in Kalenderjahren. Die letzte Einzahlung mit Steuerersparnis bei einem vollständigen oder teilweisen Kapitalbezug im Juli 2016 können Sie also im Juni 2013 tätigen.
Mein Ziel ist es, mittels PK-Gelder die Hypothek auf Zeitpunkt der Pension zu reduzieren. Im PK-Reglement steht, Anmeldung spätestens 3 Jahre vor Pension; Auszahlung innerhalb 6 Monate.
Lässt sich die Auszahlung nicht auf Zeitpunkt der Pension festlegen + warum nicht?
Guten Tag Michael
Die Pensionskassen haben einiges an Freiheiten bei der Ausgestaltung des PK-Reglements. Bei Ihnen spielt es ja aus Sicht PK keine Rolle, wozu Sie das Geld benötigen. Zur Pensionierung haben Sie das recht, mind. 25% des Vorsorgeguthabens als Kapital zu beziehen. Sprechen Sie mit Ihrer Pensionskasse; die Auszahlung auf den gewünschten Termin sollte mit den 3 Jahren Vorlaufszeit schon möglich sein…
Meinem Mann wurde mit 62 Jahren die Stelle gekündigt. Die PK wurde auf zwei Freizügigkeitkontos überwiesen. Aktuell hat sich mein Mann beim RAV angemeldet und möchte daher das Kapital noch nicht beziehen, solange er von der ALV ein Taggeld bezieht.
Bis zu welchem Alter müssen die beiden Freizügigkeitkontos spätestens aufgelöst werden? Die Meinungen gehen da sehr stark auseinander:
1. Variante: Spätestens mit 65 Jahren (ordentliches Pensionsalter, sofern nicht mehr erwerbstätig)
2. Variante: Freizügigkeitkonto müssen spätestens bis zum 70 Altersjahr aufgelöst werden, egal ob weiterhin erwerbstätig oder nicht
Guten Tag Heidi
Da wird etwas verwechselt, denn das ist klar geregelt.
Das FZ-Konto kann frühestens 5 Jahre vor und muss spätestens 5 Jahre nach dem normalen Pensionierungs-Alter aufgelöst werden, d.h. bei Ihrem Mann per 70. Geburtstag. Es spielt keine Rolle ob man arbeitet oder schon in Rente gegangen ist.
Die von Ihnen angesprochene erste Variante betrifft die Säule 3a, welche für Männer ebenfalls frühestens mit 60 und spätestens aber mit 65 aufgelöst werden muss – ausser wenn man über das normale Rentenalter hinaus noch erwerbstätig ist (in dem Fall spätestens mit 70, auch wenn man darüberhinaus noch weiter arbeitet).
Mein Vater lässt sich demnächst sein Freizügigkeitsguthaben auszahlen und er fragt sich, wie er es anlegen soll. Die Bank hat ihm einen Auszahlungs-Fondsplan empfohlen. Halten Sie das für eine gute Idee ? Die Kosten (management fee, Ausgabekommission etc.) dünken mich relativ hoch, und die zum Plan empfohlenen Fonds sind Fixed Income Fonds.
Guten Tag Oliver
Wir haben ja hier auf FinanzMonitor.com eine Rubrik zum Thema „Geld anlegen“, wo wir auch auf die Thematik „günstig in Aktien investieren“ eingehen: https://www.finanzmonitor.com/category/geld-anlegen/
Ohne weitere Angaben lässt sich kaum seriös Antwort auf Ihre Frage geben. Aber folgende Bemerkungen dazu:
Ihr Vater muss sich klar werden wie lange er das Geld oder Teilbeträge davon nicht benötigen wird. Dann muss er sich überlegen, wie viel Risiko er mit seinem Altersguthaben eingehen kann und will. Solche Fragen werden üblicherweise in einem Gespräch mit einem Berater beantwortet, daraus resultiert eine Bestimmung des Risikoprofils. So kann man dann ableiten welchen Anteil des Vermögens man in die Anlageklassen Aktien, Obligationen und Cash investieren kann.
Bei Ihrem Vater sieht es danach aus, als wolle er nur ein sehr geringes Risiko eingehen (mit entsprechend tieferer erwarteter Rendite). Deswegen wohl die Empfehlung der Bank für Fixed Income Fonds (Anlage in festverzinsliche Werte – Obligationen). So etwas macht momentan keinen Sinn, denn die Zinsen sind schlicht zu tief. Auch bei einer tiefen Verwaltungsgebühr von 0.5% wird bei Anlagen in Schweizer Obligationen wohl mehr als die Hälfte der Rendite durch die Kosten vernichtet resp. der Bank zugespielt.
Wenn Ihr Vater das Geld sicher und in CHF anlegen will dann sollte er stattdessen momentan das Geld auf einem Sparkonto mit gutem Zins (wie z.B. dem E-Depositokonto von PostFinance, aktueller Zins 0.75%) anlegen.
Noch besser fahren würde er, wenn er das Freizügigkeitskonto noch nicht auflösen würde (z.B. weil er noch genug Barmittel hat, keine weiteren Vorsorgekonten in Zukunft auflösen will und noch nicht 70 Jahre alt ist). So hätte er einen steuerfreien Zins von über 1.0%.
Aber wie gesagt würden wir von einem Obligationen-Fonds abraten. Lassen Sie sich auch nicht durch die vergangene Performance solcher Fonds blenden. Diese war in letzter Zeit so gut, weil das Zinsniveau gesunken ist und die Obligationen mit festem Coupon entsprechend aufgewertet wurden. Dies war ein positiver Einmal-Effekt.
Ich bin 61 Jahre alt und möchte nächstes Jahr nach Deutschland zurückkehren. Ich würde mir gern den überobligatorischen Teil der Pensionskasse Zürich auszahlen lassen. Dort sagte man mir, dass dies nicht möglich ist. Stimmt das? Vielen Dank für die Antwort.
Guten Tag Ulrike
Es kommt darauf an.
Wenn Sie Ihre Stelle kündigen und kein „Vorsorgefall“ (Frühensionierung) eintritt, dann können Sie Ihr Vorsorgegeld auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Dann können Sie frei darüber verfügen und sich alles auszahlen lassen, weil Sie älter als 59 Jahre sind.
Wenn Sie vorhaben, (früh-)pensioniert zu werden, dann kommt es auf das Reglement der Pensionskasse an. Auch dann können Sie sich aber mindestens 25% Ihres Altersguthabens als Kapital auszahlen lassen, falls Sie dies rechtzeitig gemeldet haben. Dies muss aber nicht zwingend der überobligatorische Teil sein.
Sprechen Sie nochmals mit Ihrer Pensionskasse, um diese wichtigen Punkte zu klären.
Ich bin anfangs August 2012 60 Jahre alt geworden. 1.Kann ich mich pensonieren lassen und meine Pensionskassengelder auszahlen lassen? Die AHV wird mir ja erst mit frühestens 63 Jahren bezahlt. 2 Kann ich deshalb eine Teilzeitstelle annehmen?
Guten Tag R. B.
Ja das ist möglich. Sie müssten kündigen und sich das Geld aus der 2. Säule auszahlen lassen (weil Sie nicht mehr arbeiten wollen) und erst anschliessend eine Teilzeitstelle suchen.
Diesen Schritt sollten Sie sich aber gut überlegen. Ev. könnten Sie ja auch bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber auf Teilzeit wechseln. Sprechen Sie mit ein paar Personen darüber (z.B. Freunde, Personalverantwortlicher in Ihrer Firma, Mitarbeiter Ihrer Pensionskasse).
Hallo,
Ich möchte als deutscher Grenzgänger im Alter von 57 Jahren vorzeitig aus dem Erwerbsleben als Angestellter bei einer schweizer Firma austeigen. Die Freizügigkeitsleistung meiner PK beläuft sich auf gut 1M CHF. Bis zum Alter von 65 Jahren möchte ich von Ersparnissen leben, eventuell aber auch arbeiten.
Gibt es nach der Überweisung meiner PK auf 2 Freizügigkeitskonten noch Möglichkeiten die Verzinsung während der 8 Jahre langen „Ruhe“zeit zu verbessern?
Guten Tag T. R.
Sie haben eine stattliche Summe angespart. Das Geld müssen Sie nicht mit 65 beziehen. Sie können es zwischen dem 60. und 70. Geburtstag beziehen, Sie sind da also flexibler als gedacht.
Die Verzinsung in der 2. Säule ist tief, aber immerhin besser als auf einem Sparkonto, und zudem sind die Zinserträge von der Schweizer Einkommenssteuer befreit.
Wenn Sie mehr als die aktuell etwa 1.5% Zins erzahlten wollen, dann müssen Sie mehr Risiken eingehen. Die Frage ist, ob Sie das wollen. Es gibt die Möglichkeit bei einigen Anbietern, das Freizügigkeitskonto als Depot zu verwalten, d.h. innerhalb der Anlagevorschriften der 2. Säule auch in riskantere Anlagen wie Aktien anzulegen.
Und ab 60/ab dem Zeitpunkt der Auszahlung sind Sie ja dann sowieso frei, das Geld in Anlagen mit höherem Risiko, aber höherem erwarteten Zins zu investieren. Lassen Sie sich beraten, wenn Sie das Geld riskanter anlegen wollen.
Gibt es einen Schutz für den Umwandlungssatz der rente 2. Säule? Falls ich heute für eine Rente entscheide ist der satz 7%, ist er garantiert bis ans Lebensende?
Hallo Josef
Einen absoluten Schutz gibt es nicht. Allerdings war es in der Vergangenheit so, dass bereits gesprochene Renten nicht angepasst wurden und Senkungen des Umwandlungssatzes nur zukünftige Rentner betrafen. Das Hauptargument dabei war, dass Rentner keine Möglichkeit mehr haben, sich mit mehr Ersparnissen/höherem Verdienst auf die tiefere Rente einzustellen.
Das Problem allerdings ist, dass das System so ungerecht ist, weil es nur die aktive Bevölkerungsschicht betrifft. Es besteht momentan keine Opfersymmetrie, was von vielen als ungerecht empfunden wird. Wir sind z.B. überzeugt davon, dass die Generation, die zwischen 1920 und 1945 auf die Welt kam, insgesamt ein „Nettoprofiteur“ des Altersvorsorgesystems in der Schweiz ist, finanziert durch die später geborenen Personen. Dies betrifft insbesondere die AHV, wo bald 2 Arbeitnehmer eine Rente finanzieren müssen, während das Verhältnis früher viel günstiger war.
Sollten irgendwann diese Argumente für mehr „Gerechtigkeit“ bzw. eine bessere Opfersymmetrie politisch mehrheitsfähig werden (etwa weil sich die Sozialwerke sonst nicht langfristig auf eine gesunde Basis stellen lassen), dann ist eine Senkung des Umwandlungssatzes in der 2. Säule auch für Rentner denkbar. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit dazu ist und wie hoch eine mögliche Senkung ausfallen würde, lässt sich nicht vorhersagen.
Ich werde 2012 60 Jahre alt. Mein Mann war 15 Jahre lang als Professor in der Schweiz tätig – ich beziehe eine AHV-Rente von dort. Kann ich mir diese auszahlen lassen? Ich zahle noch Haushypotheken und muß nun meine Mutter
finanziell unterstützen.Ich bekomme ca. 480 E monatlich – wie hoch wäre der evtl. möglliche Auszahlungsbetrag? Vielen Dank im Voraus!
Hallo Eva-Maria
Wenn Sie von der AHV-Rente sprechen: Vermutlich erhalten Sie eine Witwenrente. AHV-Renten kann man sich nicht einmalig als Kapital auszahlen lassen. Die AHV erhält man als Frau erst mit 64 Jahren, wenn man keine frühere Auszahlung verlangt hat (frühestens mit 62 Jahren möglich).
In diesem Artikel geht es um die Pensionskasse. Hier hätte Ihr Mann entweder ebenfalls eine Rente (wenn er ordentlich in Pension gegangen ist) erhalten sollen – und Sie eine Witwenrente. Wenn Ihr Mann vor dem Pensionierungsalter aus der Schweiz ausgereist ist, dann wurde ihm das Geld auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Dieses Geld kann man sich ab 60 (als Mann) resp. ab 59 Jahren (als Frau) auszahlen lassen.
Kann ich mir meine Rente in der Schweiz auszahlen lassen als Grenzgänger wenn ich wieder in Deutschland anfange zu arbeiten und etwa 2 Jahre einbezahlt habe
oder irgend einen Teil davon?
Hallo Rainer
Sie können sich nur den überobligatorischen Teil aus der Pensionskasse (sofern Sie über einen verfügen) sowie freiwillig getätigte Einzahlungen in die Säule 3a auszahlen lassen.
Das Geld aus der Pensionskasse müssen Sie nach Stellenaufgabe in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto deponieren. Ordentlich beziehen können Sie es frühestens 5 Jahre vor dem Pensionierungsalter für Männer (65 Jahre), d.h. mit 60.
Das einbezahlte Geld in der AHV können Sie nur als Rente beziehen mit 65.
Diese restriktiven Abmachungen zwischen der Schweiz und den EU-Ländern sind sinnvoll – so ist sichergestellt, dass das über die rund 40 Arbeitsjahre – wie bei Ihnen in verschiedenen Ländern – angesparte Altersguthaben dann noch zur Verfügung steht, wenn Sie nicht mehr arbeiten werden.
Besten Dank für die Antworten. Werde mich nächstens mit der PK in Verbindung setzen.
Habe etwa vor 3 Jahren wegen Teuerungsanpassung nachgefragt. Als Antwort habe ich bekommen: Da die PK eine überobligatorische IV Rente auszahle, müsse sie nicht der Teuerung angepasst werden, auch BVG Teil nicht. Einen neuen PK-Ausweis mit den neusten Daten sei nicht vorgesehen für invalide.
Freundliche Grüsse
AK
Nachtrag: Das Kapital ist bei einer Pensionskasse, beziehe eine IV Rente, einbezahlt habe ich 23 Jahre. Die PK ist Ueberobligatorisch 6 plus 9 .
Muss mir die PK den jetztigen Kontostand nicht bekannt geben mit einem PK Ausweis. Die IV Rente, seit 2004 wurde noch nie der Teuerung angepasst, ist das normal?
Besten Dank
Sehr geehrter Herr K.
Renten aus der Pensionskasse müssen bei schlechter finanzieller Situation nicht der Teuerung angepasst werden.
Beziehen Sie aber eine IV-Rente von der Pensionskasse und sind Sie als Mann noch nicht 65jährig, dann haben Sie spätestens 3 Jahre nach der ersten Rente Anspruch auf eine Rentenanpassung an die Teuerung. Anschliessend haben Sie weiterhin Anspruch auf eine Anpassung an die Teuerung (in der Regel alle zwei Jahre). Das bedeutet, dass Sie Anspruch auf einen Teuerungsausgleich haben. Siehe dazu Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge:
„Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.“
Wir empfehlen Ihnen, Ihre Fragen direkt mit Ihrer Pensionskasse zu klären. Als Vorbereitung empfehlen wir Ihnen, das Reglement Ihrer Pensionskasse zu studieren und einen Vorsorgeausweis zu verlangen.
Ich habe eine Frage zur Auszahlung der Pensionskasse. Kann ich mit Alter 65 eine Kapitalauszahlung verlangen (bin zu 100% invalid), wenn ja, wie muss ich vorgehen?
Besten Dank
Sehr geehrter Herr K.
Für uns ist aus Ihrer Frage nicht klar, wo Ihr Alterskapital momentan ist. Wenn es bei einer Pensionskasse ist und Sie noch nicht 65jährig sind, dann setzen Sie sich mit Ihrer Pensionskasse in Verbindung. Die Pensionskassen müssen seit 2005 einen Kapitalbezug von mindestens 25% des Alterskapitals zulassen. Manche Pensionskassen erlauben auch einen vollständigen Kapitalbezug. Aufgepasst, je nach Reglement der Pensionskasse müssen Sie bis zu drei Jahre vor der Pensionierung verlangen, das Alterskapital als Einmalzahlung zu erhalten.
Wenn Ihr Alterskapital auf einem Freizügigkeitskonto liegt, dann können Sie lediglich eine Kapitalauszahlung verlangen (eine Rente ist nicht möglich). Dies kann frühestens 5 Jahre vor dem Pensionierungsalter (für Männer: 65 Jahre), also mit 60, geschehen.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com