Als Arbeitnehmer in der Schweiz haben Sie über viele Jahre Geld in Ihrer Pensionskasse angesammelt. Was passiert mit Ihrem Vorsorgeguthaben, wenn Sie auswandern wollen?

Hier gilt es zwei Fälle zu unterscheiden:
 

1. Definitive Auswanderung in ein Nicht-EU und Nicht-EFTA-Land

Sie können sich Ihr gesamtes PK-Guthaben auszahlen lassen.
Wenden Sie sich an Ihre Pensionskasse, oder falls das Geld auf einem Freizügigkeitskonto ist, an Ihre Freizügigkeitsstiftung. Die wird Sie informieren, welche Formulare Sie ausfüllen müssen und Ihnen sagen, welche Unterlagen sie benötigt als Nachweis, dass Sie im Ausland leben.

2. Definitive Auswanderung in ein EU oder EFTA-Land

Hier gelten gewisse Einschränkungen, insbesondere seit Ablauf der Übergangsfrist nach dem Inkrafttreten des Abkommens über die Personenfreizügigkeit. Wenn Sie in einen EU-/EFTA-Staat auswandern und dort eine Erwerbstätigkeit mit obligatorischer Sozialversicherung aufnehmen, dann müssen Sie Ihr BVG-Altersguthaben in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto belassen. Ein Barbezug ist nicht möglich

  • wenn Sie im entsprechenden Land der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen unterliegen (das ist idR der Fall, wenn Sie dort eine Arbeit annehmen)
  • es gilt nur für den obligatorischen Teil Ihres Vorsorgeguthabens

Überobligatorisch und freiwillig angesparte Guthaben können Sie sich bei einer Auswanderung ins Ausland auszahlen lassen.

Die Länder, in die somit eine Barauszahlung im Falle einer Erwerbstätigkeit/Zugehörigkeit zu einer obligatorischen Sozialversicherung  nur für den überobligatorischen Teil vorgenommen werden kann, sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Was tun wenn eine Auszahlung nicht möglich ist? Die Ausnahmen
Selbst wenn Sie in ein EU-Land auswandern, gibt es Möglichkeiten, das Guthaben oder einen Teil davon zu beziehen. Allerdings sind diese an Bedingungen geknüpft. Vergessen Sie nicht, dass es hier um Vorsorgekapital geht, welches frei von der Vermögens- und Einkommenssteuer angespart werden konnte. Der Gesetzgeber hat deswegen die Bezugsmöglichkeiten eingeschränkt – auch damit das Kapital bis ins Rentenalter erhalten bleibt.
Nebst dem überobligatorischen Teil, der in jedem Fall bezogen werden kann, gibt es folgende Möglichkeiten für den Bezug des obligatorischen Teils:

  • Ein Bezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung für selbstgenutztes Wohneigentum kann auch im Ausland getätigt werden
  • Bei Aufnahme der Selbständigkeit ist innerhalb des ersten Jahres ein Bezug auch aus dem Ausland möglich. Allerdings muss es sich um eine Personengesellschaft handeln (bei einer Aktiengesellschaft oder GmbH gilt man als Angestellter) und man darf nicht obligatorischen gegen die Risiken Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen versichert sein
  • Bei „Geringfügigkeit“: Dies ist dann gegeben, wenn die Austrittsleistung kleiner ist als der Arbeitnehmer-Jahresbeitrag

Wenn ein Vorbezug bei Auswanderung nicht möglich ist

Wenn keine Möglichkeit zum frühzeitigen Bezug besteht, dann muss das Vorsorgekapital auf einem Freizügigkeitskonto deponiert werden. Hierzu müssen Sie bei einem Anbieter Ihrer Wahl ein solches Konto eröffnen und die Kontoverbindung Ihrer Pensionskasse mitteilen. Bei grösseren Beträgen empfehlen wir, zwei Konten bei zwei verschiedenen Instituten zu eröffnen.
Es macht es Sinn, Ihr Guthaben aus der beruflichen Vorsorge sicher und zu einem fairen Zins in der Schweiz anzulegen. Die Zinsunterschiede für Freizügigkeitskonten sind massiv und fallen aufgrund des hohen Anlagebetrages stark ins Gewicht. Prüfen Sie jetzt im aktuellen Zinsvergleich die Zinsen für Freizügigkeitskonten und erwägen Sie je nach Ergebnis einen Wechsel zu einem Anbieter mit einem fairen Zins. Ein halbes Prozent Zinsunterschied entspricht jährlich CHF 500 pro CHF 100‘000 Altersguthaben.
Das Geld können Sie sich dann später ordentlich als Kapital auszahlen lassen, wenn Sie als Mann 60 Jahre alt sind (spätestmöglicher Bezug: mit 70) oder als Frau 59 Jahre als sind (spätestmöglicher Bezug: mit 69).

Steuern bei der Auswanderung

Bei der Auszahlung von Guthaben aus der Pensionskasse oder aus einem Freizügigkeitskonto wird eine Steuer fällig. Der Steuersatz ist dabei reduziert und getrennt von Ihrem übrigen Einkommen. Je nach Kanton ist dieser Quellsteuersatz unterschiedlich hoch. Bei einem Kapitalbezug (etwa im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit) gelten die Steuersätze für Ihren Kanton und Wohnsitz.

Bei einer Auswanderung gilt jedoch der Steuersatz gemäss Sitz der Freizügigkeitsstiftung. Hier können Sie viel Geld sparen, wenn Sie Ihr Kapital vor dem Bezug noch zu einer Freizügigkeitsstiftung überweisen, die ihren Sitz in einem steuergünstigen Kanton wie etwa Schwyz hat, wie etwa die Liberty-Stiftung. Sie können so bei der Auszahlung Ihres Guthabens aus der Pensionskasse/vom Freizügigkeitskonto pro CHF 100‘000 Guthaben mehrere tausend Franken Steuern sparen.
 


Stammen Sie aus Deutschland?
Hier geht es zu unserer kostenlosen Beratung für Deutsche in der Schweiz und in Deutschland!