Auswanderung: Bezug Geld aus Pensionskasse
Als Arbeitnehmer in der Schweiz haben Sie über viele Jahre Geld in Ihrer Pensionskasse angesammelt. Was passiert mit Ihrem Vorsorgeguthaben, wenn Sie auswandern wollen?
Hier gilt es zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Definitive Auswanderung in ein Nicht-EU und Nicht-EFTA-Land
Sie können sich Ihr gesamtes PK-Guthaben auszahlen lassen.
Wenden Sie sich an Ihre Pensionskasse, oder falls das Geld auf einem Freizügigkeitskonto ist, an Ihre Freizügigkeitsstiftung. Die wird Sie informieren, welche Formulare Sie ausfüllen müssen und Ihnen sagen, welche Unterlagen sie benötigt als Nachweis, dass Sie im Ausland leben.
2. Definitive Auswanderung in ein EU oder EFTA-Land
Hier gelten gewisse Einschränkungen, insbesondere seit Ablauf der Übergangsfrist nach dem Inkrafttreten des Abkommens über die Personenfreizügigkeit. Wenn Sie in einen EU-/EFTA-Staat auswandern und dort eine Erwerbstätigkeit mit obligatorischer Sozialversicherung aufnehmen, dann müssen Sie Ihr BVG-Altersguthaben in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto belassen. Ein Barbezug ist nicht möglich
- wenn Sie im entsprechenden Land der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen unterliegen (das ist idR der Fall, wenn Sie dort eine Arbeit annehmen)
- es gilt nur für den obligatorischen Teil Ihres Vorsorgeguthabens
Überobligatorisch und freiwillig angesparte Guthaben können Sie sich bei einer Auswanderung ins Ausland auszahlen lassen.
Die Länder, in die somit eine Barauszahlung im Falle einer Erwerbstätigkeit/Zugehörigkeit zu einer obligatorischen Sozialversicherung nur für den überobligatorischen Teil vorgenommen werden kann, sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Was tun wenn eine Auszahlung nicht möglich ist? Die Ausnahmen
Selbst wenn Sie in ein EU-Land auswandern, gibt es Möglichkeiten, das Guthaben oder einen Teil davon zu beziehen. Allerdings sind diese an Bedingungen geknüpft. Vergessen Sie nicht, dass es hier um Vorsorgekapital geht, welches frei von der Vermögens- und Einkommenssteuer angespart werden konnte. Der Gesetzgeber hat deswegen die Bezugsmöglichkeiten eingeschränkt – auch damit das Kapital bis ins Rentenalter erhalten bleibt.
Nebst dem überobligatorischen Teil, der in jedem Fall bezogen werden kann, gibt es folgende Möglichkeiten für den Bezug des obligatorischen Teils:
- Ein Bezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung für selbstgenutztes Wohneigentum kann auch im Ausland getätigt werden
- Bei Aufnahme der Selbständigkeit ist innerhalb des ersten Jahres ein Bezug auch aus dem Ausland möglich. Allerdings muss es sich um eine Personengesellschaft handeln (bei einer Aktiengesellschaft oder GmbH gilt man als Angestellter) und man darf nicht obligatorischen gegen die Risiken Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen versichert sein
- Bei „Geringfügigkeit“: Dies ist dann gegeben, wenn die Austrittsleistung kleiner ist als der Arbeitnehmer-Jahresbeitrag
Wenn ein Vorbezug bei Auswanderung nicht möglich ist
Wenn keine Möglichkeit zum frühzeitigen Bezug besteht, dann muss das Vorsorgekapital auf einem Freizügigkeitskonto deponiert werden. Hierzu müssen Sie bei einem Anbieter Ihrer Wahl ein solches Konto eröffnen und die Kontoverbindung Ihrer Pensionskasse mitteilen. Bei grösseren Beträgen empfehlen wir, zwei Konten bei zwei verschiedenen Instituten zu eröffnen.
Es macht es Sinn, Ihr Guthaben aus der beruflichen Vorsorge sicher und zu einem fairen Zins in der Schweiz anzulegen. Die Zinsunterschiede für Freizügigkeitskonten sind massiv und fallen aufgrund des hohen Anlagebetrages stark ins Gewicht. Prüfen Sie jetzt im aktuellen Zinsvergleich die Zinsen für Freizügigkeitskonten und erwägen Sie je nach Ergebnis einen Wechsel zu einem Anbieter mit einem fairen Zins. Ein halbes Prozent Zinsunterschied entspricht jährlich CHF 500 pro CHF 100‘000 Altersguthaben.
Das Geld können Sie sich dann später ordentlich als Kapital auszahlen lassen, wenn Sie als Mann 60 Jahre alt sind (spätestmöglicher Bezug: mit 70) oder als Frau 59 Jahre als sind (spätestmöglicher Bezug: mit 69).
Steuern bei der Auswanderung
Bei der Auszahlung von Guthaben aus der Pensionskasse oder aus einem Freizügigkeitskonto wird eine Steuer fällig. Der Steuersatz ist dabei reduziert und getrennt von Ihrem übrigen Einkommen. Je nach Kanton ist dieser Quellsteuersatz unterschiedlich hoch. Bei einem Kapitalbezug (etwa im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit) gelten die Steuersätze für Ihren Kanton und Wohnsitz.
Bei einer Auswanderung gilt jedoch der Steuersatz gemäss Sitz der Freizügigkeitsstiftung. Hier können Sie viel Geld sparen, wenn Sie Ihr Kapital vor dem Bezug noch zu einer Freizügigkeitsstiftung überweisen, die ihren Sitz in einem steuergünstigen Kanton wie etwa Schwyz hat, wie etwa die Liberty-Stiftung. Sie können so bei der Auszahlung Ihres Guthabens aus der Pensionskasse/vom Freizügigkeitskonto pro CHF 100‘000 Guthaben mehrere tausend Franken Steuern sparen.
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Zitat zum Thema Geld
FinanzZitat von FinanzMonitor.com.
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser
Die wichtigsten Fragen sind im Artikel selbst beantwortet, und wir haben in den vergangenen knapp zwei Jahren versucht, sehr viele weitere, teilweise sehr spezifische Fragen zu beantworten.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir nach über 250 Fragen und Antworten zu diesem Artikel bis auf Weiteres die Kommentarfunktion deaktivieren.
Vielen Dank für all Ihre Antworten, man lernt so viel hier!
Eine Frage blieb für mich bisher unbeantwortet:
Steuern sparen durch eine sequentielle Auflösung von zwei FZ-Konten ist doch nur möglich wenn ich in der Schweiz arbeite, oder nicht? Wenn ich meine FZ-Konten aus dem Ausland heraus (nicht-EU) auflöse, kann ich wahrscheinlich keine Steuern sparen, richtig? (Die andere Komponente der Risiko-Minimierung beim FZ-Splitting ist mir bewusst).
Beste Gruesse, und nochmals herzlichen Dank für Ihren tollen Service!
Guten Tag Michael A.
Die Quellensteuer in der Schweiz ist progressiv, d.h. Sie sparen auch bei Bezug des Pensionskassengeldes im Ausland Steuern, wenn Sie zwei kleinere Beträge anstelle eines grossen Betrags beziehen. Allerdings müssen Sie die Steuersituation für das entsprechende Land spezifisch betrachten, da allenfalls das bezogene Geld dort auch noch versteuert werden muss und ggf. die in der Schweiz bezahlte Quellensteuer damit verrechnet werden kann (in einem solchen Fall würde ein Splitting keinen Vorteil bringen).
Ich bin Doppelbürger, bin 37 Jahre alt arbeite seit zirka 16 Jahren in der Schweiz. Ich will mir nächstes Jahr im Ausland ein Haus kaufen und dort leben und arbeiten (kein EU Staat). Kann ich meine Pensionskasse auszahlen lassen? Und wie ist es wenn ich irgendwann mal wieder in die Schweiz zurückkehren will: kann ich das, oder gibt es da eine Frist?
Guten Tag Ali
Ja, Sie können sich die ganze Pensionskasse auszahlen lassen.
Es gibt keine Frist und keine Rückzahlungspflicht wenn Sie wieder in die Schweiz zurückkehren würden. Was Sie aber vermeiden sollten ist eine sehr schnelle Rückkehr in die Schweiz mit einem anschliessenden grösseren freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse, da dies als Steuerumgehung gedeutet werden könnte.
Vor 5 Jahren habe ich die Schweiz verlassen. Seither liegen meine 2. und 3. Säule auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz. Ich bin jetzt als Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland ansässig.
Nach dem neuen Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (gültig am 1.1.2013) unterliegen diesem alle Konten von Deutschen in der Schweiz. Trifft dies auch auf Konten der 2. und 3. Säule zu? Dies macht eigentlich überhaupt keinen Sinn, da es sich ja um eine in der Schweiz erworbene Altersversorgung handelt, die bei Auszahlung in der Schweiz besteuert wird. Das Steuerabkommen differenziert hier aber nicht. Wissen Sie mehr? Können Sie mich hier beraten, oder vielleicht an eine andere kompetente Stelle weiterverweisen.
Guten Tag Nikolaus
Es tut uns leid aber internationales Steuerrecht gehört nicht zu unserem Fachgebiet. Wir können Ihnen leider nicht weiterhelfen.
Anhand der Auslandschweizer Organisation ASO ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, sich das Kapital der 2. Säule in eines der EU-Länder überweisen zu lassen, wenn man dort obligatorisch gegen die Risiken Alter, Invalidität und Tod versichert ist.
Desweiteren habe erfahren, das angeblich auch weiterhin die Möglichkeit besteht, wenn sich die Liegenschaft in einem EU-Land befindet, die Gelder in der 2. Säule für die Finanzierung, den Bau oder die Renovation von selbst genutztem Wohneigentum oder für die Amortisation einer Hypothek zu verwenden.
Können Sie mir bitte genauer beschreiben bzw. behilflich sein, wie man mit dem Guthaben aus der Pensionskasse in einem EU-Land Wohneigentum erwerben kann?
Guten Tag Marcus P.
Sie können sich bei Wegzug ins EU-Ausland nur den überobligatorischen Teil auszahlen lassen. Der obligatorische Teil kann erst mit 59/60 (Frauen/Männer) bezogen werden, ausser es liegt ein anderer Bezugsgrund wie u. U. die Selbständigkeit oder eben Finanzierung von selbst bewohnten Wohneigentum vor.
Der Prozess bei Wohneigentum ist analog demjenigen in der Schweiz: Sie müssen der Pensionskasse nachweisen, dass Sie das Haus oder die Wohnung selbst bewohnen werden und dass es Ihr Hauptwohnsitz (keine Ferienwohnung etc) ist. Das Geld wird ausserdem (analog wie bei Wohneigentum in der Schweiz) nicht an Sie, sondern an den Verkäufer oder an den beteiligten Notar überwiesen. Sie benötigen zudem die Unterschrift Ihrer Ehefrau, falls Sie verheiratet sind.
Setzen Sie sich mit Ihrer Pensionskasse in Verbindung, damit sie Ihnen genau mitteilt, welche Dokumente sie für Ihr Auswanderungsland benötigt. Schlussendlich muss sich der Verantwortliche der PK sicher sein, dass das Geld tatsächlich in eine von Ihnen bewohnte Immobilie an Ihrem Erstwohnsitz fliesst.
Wird mir mein Guthaben aus der 2.Säule nur voll ausgezahlt, wenn ich direkt aus der der Schweiz in ein Nicht-EU/EFTA-Land auswandere oder auch dann, wenn ich nach erster Abmeldung in ein EU-Land mich dann später in einem anderen Ausland niederlasse (und natürlich auch dann erst die Auszahlung beantrage)?
Guten Tag Andi
Entscheidend ist, wo Sie sich bei der Anfrage zur Auszahlung aufhalten. Es spielt keine Rolle, wo Sie in der Vergangenheit lebten. Sie können also z.B. nach Deutschland auswandern, dort (fakultativ) den überobligatorischen Teil beziehen, und dann z.B. nach Australien auswandern. Dort können Sie dann das gesamte verbleibende Guthaben vom Freizügigkeitskonto beziehen.
Ich lebe seit 20 Jahren im Ausland (Asien, also nicht EU nicht EFTA) und habe mir vor 8 Jahren (2004) die gesamte Pensionkasse auszahlen lassen.
Ich werde nun in die Schweiz zurueckkehren mindestens fuer ein Jahr ev. viel laenger. Muss ich diese Auszahlung vor 8 Jahren mit der Rueckkehr In die Schweiz der Pensionskasse zurueckzahlen?
Hallo Markus
Nein, Sie müssen das Geld nicht zurückzahlen. Es gibt (ausser bei der Wohneigentumsförderung WEF) keine Rückzahlungspflicht.
Ich habe eine Frage: Wen ich nach Südamerika auswandere, muss meine Pensionskasse alles auszahlen?
Ja.
Die Antworten auf die brennendsten Fragen zur PK, AHV habe ich auf dieser super gestalteten Homepage gefunden. Mich quält eigentlich nur mal eine Frage. Ausgangslage, ich bin deutscher Grenzgänger und beabsichtige mich zu verändern. Gemeint ist, die Arbeitsstelle in der Schweiz und der Wohnsitz in DE soll aufgegeben werden. In einem Drittland wird eine neue berufliche Aufgabe wahrgenommen. Das Guthaben von der PK soll auf ein Freizügigkeitskonto und für die nächsten 15 Jahren (bis zum Pensionsalter) ruhen und ggfs. nach BVG Vorsätzen angelegt werden. Jetzt kommt die Frage, da ich weder in DE bzw. in der EU oder in der CH einen Wohnsitz habe, kann ich dann immer noch ein Bankkonto bei einer CH-Bank besitzen, damit später die AHV sowie die Pensionsgelder abgewickelt werden können? Eine deutsche Korrespondentadresse kann zur Verfügung gestellt werden. Für die Bearbeitung dieser Mail vorab besten Dank und weiterhin viel Erfolg.
Guten Tag Alexander
Wenn Sie jetzt schon ein Bankkonto in der Schweiz haben, dann ist es kein Problem, dieses zu behalten, auch wenn Sie in ein anderes Land als Deutschland oder der Schweiz auswandern. Problematisch wäre momentan einzig eine Auswanderung in die USA: Schweizer Banken haben aufgrund des Steuerstreits damit begonnen, Konten von US-Kunden zu schliessen. Davon sind auch Schweizer betroffen, die in den Vereinigten Staaten leben.
Meine Mutter bezieht seit sie nach Spanien ausgewandert ist eine IV-Rente, und vor kurzem ist sie 63 jahre alt geworden.
Dennoch haben wir Zweifeln daran was geschieht, falls wir die Auszahlung der Pensionskasse beantragen und bekommen? Welche Zahlungen werden hinfällig?
Hallo Antonia
Die IV-Rente wird nicht gekürzt wenn Ihre Mutter zu Vermögen kommt. Sie sollte aber darauf achten, sich 3-4 Monate vor Erreichen des Rentenalters (64. Geburtstag) für die AHV-Rente anzumelden, weil Sie die IV-Rente nur bis zum 64. Geburtstag erhält und diese nicht automatisch in eine AHV-Rente umgewandelt wird.
Meine Mutter ist vor 6 Jahren nach Spanien ausgewandert. Damals hat sie einen Teil ihrer Pensionskasse bekommen. Nun, um die Auszahlung vom Rest der Pensionskasse zu beanspruchen, was müssen wir tun? Wir haben Kontakt aufgenommen mit dem ehemaligen Arbeitgeber, damit sie uns informieren wie wir vorgehen müssen und welche Unterlagen sie brauchen, aber bis jetzt haben wir keine Antwort bekommen.
Wir haben von bekannten erfahren (diese waren Arbeitskollegen meiner Mutter, die auch nach Spanien ausgewandert sind) dass, sie die Auszahlungen von der Pensionskasse vor kurzem beansprucht haben und keine Probleme damit hatten. Da aber wir keine Antwort bekommen haben, sind wir ein bisschen nervös und wissen nicht recht Bescheid über dieses Thema.
Hallo Antonia
Es kommt darauf an, ob Ihre Mutter damals pensioniert wurde und wie alt sie jetzt ist.
Ist Ihre Mutter vor der Pensionierung nach Spanien gegangen, dann hat Sie vermutlich einen Teil aus der Pensionskasse erhalten und ein Teil ist nun auf einem Freizügigkeitskonto parkiert. Seit Juni 2007 kann bei Auswanderung in ein EU/EFTA-Land nur noch der überobligatorische Teil frühzeitig bezogen werden. Besitzt Ihre Mutter noch überobligatorisches Vorsorgegeld, dann kann Sie sich dieses jetzt schon auszahlen lassen. Das gesamte Geld kann Sie ab dem 59. Geburtstag beziehen.
Wurde Ihre Mutter in der Schweiz pensioniert und ging dann nach Spanien, dann hat Sie vermutlich einen Teil des Vorsorgegeldes als Kapital erhalten und den Rest des Geldes wird ihr monatlich als Rente ausbezahlt. In diesem Fall ist es nachträglich nicht mehr möglich, das Kapital zu erhalten – Ihre Mutter sollte ja schon seit 6 Jahren eine Rente von der Pensionskasse erhalten.
Erste Anlaufstelle für weitere Fragen sollte die Pensionskasse des letzten Arbeitgebers Ihrer Mutter sein. Auf alle Fälle geht Vorsorgegeld nicht „verloren“, das heisst es gibt keinen Grund nervös zu sein.
Ich habe eine Frage: nach meinem Abschied in der Firma wurde mein Geld aus der Pensionskasse auf eine Freizügigkeitstiftung getan. Jetzt möchte ich es auszahlen lassen, weil ich für längere Zeit ins Ausland gehen werde. Leider hab ich noch offene Steuerschulden bei der Gemeinde. Meine Frage: kann die Gemeinde die Auszahlung stoppen oder verhindern?
Guten Tag Mc Namara
Nach der Auswanderung wird Ihre Gemeinde unserer Meinung nach nicht von der Freizügigkeitsstiftung erfahren, dass Sie sich das Geld auszahlen liessen. Sie wird die Auszahlung also nicht verhindern können. Sobald die Gemeinde aber erfährt, dass Sie wieder zu Vermögen gekommen sind, wird sie die Begleichung der Steuerschulden von Ihnen verlangen.
Hallo wieder mal eine Frage.
Wenn wir nicht mehr arbeiten und nur noch 3 Monate im Jahr in der Schweiz sind, bei unsern Kindern:
1.Müssen wir uns abmelden in der Schweiz?
2. Wir haben 2 Freizügigkeitskonten können wir das Konto mit dem überobligatorischen Teil trozdem beziehen?
Guten Tag Elisabeth
Wenn Sie im Ausland einen festen Wohnsitz haben, dann sollten Sie sich dort anmelden und in der Schweiz abmelden.
Ihre Freizügigkeitsstiftung benötigt einen Nachweis, dass Sie sich im Ausland niedergelassen haben. Welche Unterlagen gefordert sind, erfahren Sie direkt von der Stiftung. Erfüllen Sie die Bedingungen, dann können Sie sich den überobligatorischen Teil auszahlen lassen. Lassen Sie sich ausserhalb der EU nieder, dann können Sie auch den obligatorischen Teil des Freizügigkeitskontos frühzeitig beziehen.
Ich brauche dringend einen Tipp! Ich bin Italienerin, bin in der Schweiz geboren und habe den Ausländerausweis C. Seit Januar 2011 beziehe ich Sozialgelder und vom Jugendamt Kinderzulagen, da ich alleinerziehende Mutter bin eines 20 Monate alten Kindes bin. Vom Vater meiner Tochter bin ich getrennt und er ist nach Nigeria zurückgekehrt und wird für unsere Tochter nichts bezahlen können. Meine Familie lebt seit 2000 wieder in Italien! Nun finanziell sieht es sehr schlecht aus inkl. Schulden von über 2 Jahren Steuern nicht bezahlt und die Sozialgelder und Kinderzulagen die ich dann zurückzahlen müsste…Nun habe ich mich entschieden nach Italien auszuwandern und am Anfang werde ich bei meiner Mutter leben wo ich auch Unterstützung habe. Was raten Sie mir, kann ich mit den Pensionsgeld die Schulden bezahlen oder was könnte ich tun damit ich Auswandern kann trotz Schulden? P.S. ich lebe im Kanton Zürich.
Guten Tag Paola
Sie können auch mit Schulden nach Italien auswandern. Das entbindet Sie aber nicht von den Schulden. Sollten Sie in Italien zu Einkommen/Vermögen kommen und erfahren das Ihre Gläubiger, dann werden sie ihr Geld ggf. einfordern.
Das Geld aus der Pensionskasse können Sie nicht benutzen, um Ihre Schulden zurückzuzahlen. Wenn Sie auswandern, müssen Sie es auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen, wo es dann – bis auf wenige Möglichkeiten eines frühzeitigen Bezugs – bis mindestens zum Alter 59 (bei Frauen) parkiert bleibt.
Ganz herzlichen Dank für die umfangreichen Ausführungen; so rasch und detailliert – Respekt!
In der Tat sehe ich mittelfristig rabenschwarz; so dass eine Immobilie mit Belehnung nicht in Frage kommt. (Bei einer nicht auszuschliessenden Währungsreform verlieren vor allem Schuldner). Auch ein Renditeobjekt, da in einer Mega-Krise kaum mehr Mietzins-Einnahmen mehr fliessen werden, ist keine gute Idee.
Der Plan umfasst effektiv eine bescheidene, barzuzahlende Bleibe als letzte Sicherheit zum Wohnen (da spielen auch deflationär gefallene Preise nur eine untergeordnete Rolle).
Im Blickfeld habe ich in der Tat ausschliesslich Sachwerte als Neuanlage der PK-Gelder, diversifiziert ins bescheidene Eigenheim (weil der Fiskus in Zukunft bei luxuriösen Immobilien auch vermehrt zulangen wollen wird), allenfalls ein kleines Aktien-Portfolio mit defensiven Titeln (z.B. NESN), und dann, wie Sie eben auch erwähnt hatten, precious metals (Au und Ag).
Das Auswandern an und für sich ist nicht so dramatisch, das Problem ist eher, eben eine (Quellen)steuer-befreite bzw. rückerstattete Auszahlung zu erwirken, und da kommen als Ausland-Wohnsitz nebst Thailand nur wenige weitere (zweifelhafte) Länder in Frage (die solche Auszahlungen nicht besteuern). Aber diese Wohnsitznahme ist ja nur vorübergehend bis zur Auszahlung.
Ich werde jedoch Ihren geschätzten Rat befolgen und mir noch fachmännische Beratung angedeihen lassen.
Ich traue der (globalen) Finanz- bzw. Schulden-Welt überhaupt nicht mehr und möchte mein beträchtliches Pensionskassen-Kapital (knapp 7stellig) mit Jobkündigung und anschliessendem zwischenzeitlichen Auswandern ins Privatvermögen überführen, bevor der kapitale Finanzcrash (er kommt; nur weiss niemand, wann…) das jahrzehntelang aufgesparte Geld vernichtet.
Folgende Frage(n):
1) Was muss man beachten, damit die CH-Steuerverwaltung das Auswandern und späteres Wieder-Einwandern nicht als Steuerumgehung taxiert und entsprechend ahnden kann (Mindestaufenthalt Ausland vor „unerwarteter“ Rückkehr)?.
2) Ist der vorgängige Kauf einer während des langen Auslandaufenthaltes leerstehenden CH-Immobilie (als Kapitalschutz bzw. -anlage für bestehendes Bar-Vermögen) ein potentieller Grund, dass die CH-Behörden die Abmeldung für „das endgültige Verlassen der Schweiz“ nicht akzeptieren könnten?
3) Welche Beweise für die Wohnsitznahme im Ausland muss man für die Abmeldung in der CH-Gemeinde bzw. später z. H. der Freizügigkeitsstiftung zur Auszahlung des Pensionskassenkapitals beibringen? Reicht da auch zum Beispiel ein immer wieder zu verlängernder (mehrjähriger) Sprach-Aufenthalt in Thailand? (Thailand hat leider die einjährigen „Investment-Visa“ für unter 50jährige ersatzlos gestrichen; ein „Education-Visum“ ist die einzige verbliebene Möglichkeit, um mittels Langzeit-Aufenthalt in den Genuss der bei Thailand möglichen Quellsteuer-Rückerstattung zu kommen).
4) Gibt’s sonst noch ganz wichtige Punkte zu berücksichtigen?
Guten Tag Pesche
Also zunächst folgendes: Wenn Sie tatsächlich Ihre Stelle aufgeben wollen und für längere Zeit ins entfernte Ausland auswandern wollen und die Hauptmotivation dahinter die Auszahlung Ihrer Pensionskasse ist, dann sollten Sie sich dieses Schritt sehr gut überlegen. Dazu gehört auch ein Gespräch mit einem Fachmann, welches wir mit dieser E-Mail-Beratung auf keinen Fall ersetzen können. Zu Ihren Fragen:
1) Steuerumgehung:
Für die Steuerverwaltung ist eine Auswanderung und Auszahlung der 2. Säule kein Problem. Es gibt auch keine Fristen oder Mindestaufenthaltsdauer im Ausland. Problematisch kann es sein, nur kurz auszuwandern, die ganze Pensionskasse zu beziehen, dann in die Schweiz zurückzukehren und sich dann mit dem Geld wieder in die PK einzukaufen. So etwas kann als Steuerumgehung gedeutet werden. Ein späterer freiwilliger Einkauf steht aber nicht auf Ihrer Agenda – ausser Sie beurteilen die Lage an den Finanzmärkten in ein paar Jahren anders.
2) Kauf Immobilie mit bestehendem Barvermögen:
Es ist ja die Pensionskasse, welcher Sie die definitive Auswanderung nachweisen müssen. Diese hat keine Kenntnis von Ihrem Privatvermögen und wie Sie dieses anlegen. Der Kauf einer Immobilie vor der Auswanderung sehen wir als nicht problematisch an.
3) Nachweis Wohnsitz im Ausland:
Hier sollten Sie bei Ihrer Pensionskasse nachfragen, welche Dokumente sie verlangen wird als Nachweis für die Auswanderung.
4) Weitere Punkte:
Haben Sie einen Plan, wie Sie das Geld aus der Pensionskasse vor einer globalen Finanzkrise schützen wollen? Wenn Sie lediglich eine hohe Inflation erwarten, dann bieten Sachwerte einen Schutz. Dazu gehören Aktien und Immobilien, in welche praktisch jede Pensionskasse zu einem Teil investiert ist. So gesehen besteht ein gewisser Schutz vor hoher Inflation. Ist Ihr Szenario noch schwärzer, d.h. erwarten Sie zusätzlich zur Inflation eine massive weltweite Depression mit einem Kurssturz an den Aktienmärkten, dann bietet sich eine Flucht in Sachwerte zum „Anfassen“ an. Das sind in erster Linie Immobilien und Gold, wobei auch hier kein absoluter Schutz besteht (auch Immobilien werden an Wert verlieren, wenn es keine Käufer mehr mit Geld gibt).
Und als Nachtrag: Die Steuern bei der Auszahlung spielen auch eine wichtige Rolle. Sie sollten ein Land wählen, bei dem Sie maximal die in der Schweiz fällige Quellensteuer bezahlen.
Nebst der lebensverändernden Auswanderung gibt es noch weitere Möglichkeiten, an Ihr Vorsorgegeld zu kommen: Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung und die Selbständigkeit.
Das einfachste wäre, wenn Sie bereits ein selbst bewohntes Haus besitzen. Wenn darauf eine hohe Hypothek lastet, können Sie die Pensionskasse nutzen, um die Hypothek abzuzahlen. Allenfalls wäre auch ein Szenario, die Hypothek erst zu erhöhen und diese erst danach abzuzahlen. So müssten Sie weder Ihre Stelle aufgeben noch Auswandern.
Daneben wäre die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine weitere Option, bei der Sie auch aus der Schweiz aus Ihr Kapital aus der 2. Säule beziehen können.
Weiter gäbe es allenfalls gäbe es auch die Möglichkeit, einen Teil Ihres Geldes aus zweite Säule innerhalb der gesetzlichen Richtlinien selbst zu verwalten. Es gibt Arbeitgeber, welche eine solche Kader-Vorsorgelösung anbieten.
Wie eingangs erwähnt empfehlen wir Ihnen, Ihren Plan mit einem Fachmann zu besprechen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.
Ich wandere im Juni nach Südafrika aus. Vor eine Woche habe ich von meinem Arbeitsgeber das Formular erhalten für eine endgültige Abmeldung aus der Schweiz. Nun ist mein Problem, dass ich meine Pensionskasse ausbezahlt will und dass ich getrennt bin. Ich habe versucht meinen Ehemann zu erklären dass wir unbedingt die Scheidung brauchten aber er kapiert es nicht und ignoriert mich und alle meine Bemühungen. Es sind schon 2 Jahre vergangen und jetzt gebe ich auf dass er mir jemals die Scheidung geben wird! Ich fliege jetzt trotzdem weg. Gibt es eine Lösung um an mein Geld zu gelangen obwohl ich nicht geschieden bin?
Hallo Marie
Für die Zeit, seit Sie verheiratet sind, gehört die Hälfte aus dem in die Pensionskasse eingegangenen Vermögen Ihrem Mann. Umgekehrt gehört Ihnen ein Teil des Geldes aus der Pensionskasse Ihres Mannes. Sie müssen nicht geschieden sein, um sich das Geld auszahlen zu lassen. Aber Sie benötigen die Unterschrift Ihres Ehemannes dazu, weil Ihm ja auch ein Teil des Geldes gehört.
Ich bin eingebürgerter Schweizer. Ich würde gerne die Pensionskasse abheben und in die Türkei auswandern. Meine Frage ist, wenn ich mich nach 2-3 Monaten nicht einleben konnte und wieder zurück in die Schweiz komme und mich wieder anmelde in der Schweiz, gibt es dann ein Problem mit der Pensionskasse?
Hallo Aso
Nein es gibt kein Problem mit der Pensionskasse, ausser Sie tätigen kurz nach der Rückkehr in die Schweiz einen Einkauf in die PK. Das könnte die Steuerverwaltung so auslegen, als ob Sie nur deswegen ausgewandert sind.
Da Sie sich in der Türkei ja erst anmelden müssen und dort die notwendigen Papiere besorgen müssen, um der Pensionskasse nachzuweisen, dass Sie tatsächlich ausgewandert sind, haben Sie etwas Zeit. Sie müssen ja auch nicht sofort nach der Auswanderung die Auszahlung der PK beantragen, sondern können sich Zeit lassen: Es gibt keine Frist, die Sie einhalten müssen. Das ist auch, was wir empfehlen. Denn das Geld aus der 2. Säule dient der Altersvorsorge. Wenn das Geld auf einem Freizügigkeitskonto in der 2. Säule deponiert ist, dann ist es sehr sicher und steuerfrei angelegt. Liegt das Geld auf dem eigenen Konto, dann besteht immer das Risiko, dass man es zum Begleichen von Schulden oder zum Kauf eines neuen Autos verwendet. Und dieses Geld fehlt einem dann im Pensionierungsalter, was wiederum nicht im Sinne der beruflichen Altersvorsorge ist.
Ich wohne seit zwei Jahren in in den USA. Mein PK Geld (ca. CHF 150’000) habe ich auf ein Freizügigkeits-Konto transferiert und es liegt seitdem bei der Raiffeisenbank. Ich lese immer wieder darüber, dass die Zukunft der PK Gelder ungewiss sei und dass die Banken das PK Geld nicht mehr voll akzeptieren für Hypotheken etc. Deshalb denke ich über einen Bezug nach.
Da ich sowieso in 3 Jahren zurück in die Schweiz kommen werde, war mein ursprünglicher Plan das Geld nicht zu beziehen. Aber es scheint mir irgendwie eine einmalige Möglichkeit zu sein. Was denken Sie?
Was sind meine Vorteile eines Freizügigkeits-Kontos? Habe ich irgendwelche Versicherungen damit? Könnte ich mich ja nachher wieder einkaufen, nicht?
Leider habe ich das Geld bei der Auszahlung nicht gesplittet, da ich nicht die Absicht hatte, das Geld zu beziehen.
Guten Tag T. G.
Wenn Sie nichts tun, in die Schweiz zurückkehren und hier wieder eine Arbeit aufnehmen, dann müssten Sie das Geld auf dem Freizügigkeitskonto in die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers einbringen. In diesem Fall fallen keine Steuern an.
Wenn Sie das Geld jetzt beziehen, dann starten Sie in der neuen PK bei „Null“ und könnten so über die Jahre freiwillige Einkäufe tätigen und damit Steuern sparen. Sie können das Geld aber auch selbst verwalten wenn Sie sich zutrauen, mehr als die aktuelle Mindestverzinsung von 1.5% zu erzielen. Beachten Sie aber auch, dass die Leistungen der PK ohne Einkauf geringer sein können.
Klären Sie unbedingt vor dem Bezug ab, wie hoch die gesamte Steuerbelastung auf dem Betrag sein wird. In der Schweiz werden ca. 5-10% Steuern anfallen. Es könnte aber sein, dass zusätzlich in den USA so hohe Steuern fällig werden, dass sich diese Aktion nicht lohnt.
Vielen Dank für die guten Antworten und Ihre berechtigten Sorgen!
Ich stelle fest dass Ihr selbst an Ostern arbeitet. Da könnten sich einige Österreicher eine Scheibe abschneiden. Mein Plan A ist das Pub in der Schweiz. Den werde ich jetzt in Angriff nehmen.
Vielen Dank nochmal!
Auch ich möchte mich selbständig machen.
Und zwar ein Pub eröffnen. Entweder in der Schweiz oder in meiner alten Heimat Österreich. Dazu benötige ich auch die ganze Pensionskasse. Mein Problem ist dass ich meine Selbständigkeit wohl nachweisen muss. Was wird da konkret verlangt und wie lange müsste ich evtl. auf das Geld warten, weil ich es ja für Investitionen vor der Eröffnung des Pubs brauchen würde. Wie gehe ich nun vor um definitiv sicher zu sein dass es auch funktioniert. Bin noch Arbeitnehmer hier in der Schweiz und möchte meine Stelle nur dann kündigen wenn ich weiss dass das mit der Auszahlung auch klappt. Ich habe bei der Pensionskasse mal angerufen und dort wurde mir gesagt dass sie es nicht entscheiden dürfen sondern jemand (ein Amt?)in Bern.
Hallo Rene
Das Geld aus der Pensionskasse kann nur unter wenigen Bedingungen frühzeitig ausgezahlt werden. Dies dient zum Schutz des Kapitals resp. der betreffenden Person, damit diese im Alter noch über Geld verfügt. Die Selbständigkeit ist eine dieser Möglichkeiten. Hier verlangt die Pensionskasse den Nachweis, dass man auch tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. In der Schweiz entscheidet die AHV, ob sie eine Person als selbständig anerkennt. Sie können bei Ihrer AHV Ausgleichskasse mehr Informationen erhalten. In Ihrem Fall dürfte es kein Problem sein, die Selbständigkeit in der Schweiz zu belegen, wenn Sie einen Mietvertrag für das Pub vorweisen können sowie ggf. Verträge mit Lieferanten und Arbeitsverträge von Angestellten. Die Frist zwischen Antrag und Auszahlung Ihres Alterskapitals aus der 2. Säule können Sie bei Ihrer PK nachfragen.
Aufgrund Ihrer Formulierung, dass Sie entweder in der Schweiz oder in Österreich ein Pub eröffnen wollen, erscheint Ihr Vorhaben momentan noch wenig ausgegoren zu sein. Es wäre sicher ratsam, sich zuerst zu überlegen, wo Sie das Lokal betreiben wollen und anschliessend in der Region eine amtliche Gründungsberatungs-Stelle aufzusuchen sowie einen Businessplan zu Ihrem Vorhaben zu schreiben – und erst wenn Sie überzeugt sind, dass Sie diesen Schritt wirklich in aller Konsequenz umsetzen wollen, Ihre Stelle zu kündigen. Viel Erfolg!
Wir wandern als Pensionäre und AHV-Bezüger (Alter 64 und 65) in ein EU-Land aus. Nun stellt sich die Frage, da wir dort nicht mehr arbeiten, ob wir uns das gesamte angesparte Alterskapital auszahlen lassen können, denn die diesbezügliche Vorschrift mit der EU – dass nur der überobligatorische Teil ausbezahlt werden kann – gilt nach den durchgesehenen nur für Schweizer, welche im EU-Land weiterhin einer Arbeit nachgehen.
Besten Dank für Ihre geschätzte Antwort (bitte gegeb Sie uns auch die SR-Nummern der Gesetzeserlasse zu Ihrer Beantwortung an).
Guten Tag R.B.
Wenn Sie jetzt schon eine Rente von Ihrer Pensionskasse erhalten, dann werden Sie weiterhin eine Rente erhalten.
Wenn Ihr Alterskapital aus der 2. Säule auf einem Freizügigkeitskonto liegt, dann können Sie sich dieses auszahlen lassen, egal wo Sie wohnen. Denn sie haben beide die Altersgrenze für den ordentlichen Bezug, welche bei 59 (Frauen) resp. 60 Jahren (Männer) liegt, erreicht. Die Regelung lautet, dass das Freizügigkeitsguthaben frühestens 5 Jahre vor und spätestens 5 Jahre nach Erreichen des gesetzlich bestimmten AHV-Rentenalters bezogen werden kann/muss.
Meine Schwiegereltern möchten in ca. 2 Jahren nach Kroatien auswandern, nun bin ich mir aber nicht sicher, wie es sich damit verhält, da ja Kroatien erst im Juli 2013 effektiv der EU beitritt. Sie möchten sich gerne die Pensionskasse auszahlen lassen, wäre dies mit der neuen Sitiuation noch möglich oder was sind die Möglichkeiten? Sie sind beide 54 Jahre alt und möchten keiner neuen Tätigkeit im Ausland nachgehen.
Hallo Anemari
Sie können beim BfS (Bundesamt für Sozialversicherungen) nachfragen, um ganz sicher zu gehen. Wir gehen davon aus, dass die Regelung ab Juli 2013 auch für Kroatien gilt. Das würde bedeuten, dass sich Ihre Eltern vorerst nur den überobligatorischen Teil der Pensionskasse auszahlen lassen können. Der Rest des Geldes müsste auf einem Freizügigkeitskonto parkiert werden und könnte frühestens mit Alter 59 (Mutter) resp. 60 (Vater) bezogen werden.
Ich möchte mich in ca. vier Jahre mit 58 pensionieren lassen und die ganze PK oder ein Teil davon als Kapital beziehen. Können Sie mir bitte erklären wie ich am besten vorgehen kann um bei der Auszahlung steuern zu sparen. Da ich neben der 2. Säule noch zwei 3a Kontos habe. Kann eigentlich nur die 2. Säule zu einem Freizügigkeitskonto übertragen lassen oder auch die anderen 3a Kontos? Kann ich mir diese Gelder gestappelt auszahlen lassen? Wie sieht es aus wenn ich ins Ausland auswandere? Zum Beispiel nach Spanien oder nach Venezuela? Muss ich das Geld bei der Auszahlung in der Schweiz versteuern? Vielen Dank!
Hallo S. P.
Als Frau können Sie sich das Freizügigkeitskonto und auch die Säule 3a-Konten ab 59 ordentlich auszahlen lassen. Der spätestmögliche Bezug ist mit 69 (2. Säule) respektive 64 (Säule 3a). Normalerweise werden Bezüge im selben Jahr für die Steuerberechnung zusammengezählt. Aufgrund der Steuerprogression lohnt es sich, Vorsorgegelder in verschiedenen Jahren gestaffelt zu beziehen.
Wenn Sie in der Schweiz leben, dann bezahlen Sie dort Steuern, wo Sie leben. Wenn Sie im Ausland leben, dann wird direkt bei der Auszahlung eine Quellensteuer erhoben. Massgeblich ist dann der Sitz der Freizügigkeitsstiftung. Am neuen Wohnort können weitere Steuern anfallen.
Es macht keinen Sinn, 3a-Konten in ein Freizügigkeitskonto zu transferieren, weil die Zinsen dort tiefer sind. Es wäre aber möglich, die 3a Konten zu nutzen, um sich jetzt noch in die Pensionskasse einzukaufen. Hier sparen Sie beim Transfer im Gegensatz zu einem Einkauf mit sonstigem Vermögen keine Steuern. Eine freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse drei oder weniger Jahre vor einem Kapitalbezug lohnt sich nicht: Entweder muss dann das gesamte Kapital als Rente bezogen werden, oder die gesparten Steuern beim Einkauf müssen zurückerstattet werden.
Wenn Sie eine Rente von der Pensionskasse beziehen wollen, dann müssten Sie dies über eine Frühpensionierung machen. Von einem Freizügigkeitskonto aus kann man keine Rente erhalten. Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer PK.
Geschätzter „FinanzMonitor“
Zuerst möchte ich mich bei Ihnen für die stets kompetent und nachvollziehbaren Antworten bedanken.
Ich bin 57 Jahre alt, habe immer voll gearbeitet und plane in rund 15 Monaten ein Auswandern in ein Nicht-EU Land (Thailand oder Philippinen). Ich werde dort nicht mehr einer Arbeit nachgehen.
Mein Pensionskassenkapital werde ich auf 2 Konten der gleichen Feizügigkeitsstiftung überweisen lassen und anschliessend auf Konten von verschiedenen Banken in der Schweiz (pro Konto max. 100’000.-).
Ich bin Besitzer einer Eigentumswohnung, welche ich aber nicht verkaufen werde (evtl. würde ich meine Wohnunung meinen betagten Eltern zur Verfügung stellen oder ich würde die Wohnung evtl. vermieten). So hätte ich, sollten „alle Stricke reissen“, wieder eine Bleibe in der Schweiz. Ebenfalls werde ich Beiträge in die freiwillige AHV einzahlen, damit im Alter ich die volle AHV-Rente bekomme (Vorbezug reduzierte Rente mit 63 Jahren).
Dürfte ich Sie nun um Beantwortung meiner Fragen bitten?
1.) Damit ich Steuern (Quellensteuer; wohne nicht im Kanton Schwyz!) sparen kann, sollte ich den Bezug vom Freizügigkeitskonto erst veranlassen, wenn ich ausgewandert bin. Ist dies so richtig?
2.) Da ich nicht in die Zukunft schauen kann, möchte ich (zu meiner Sicherheit) Folgendes „andenken“. Sollte ich gar nicht glücklich im fremden Land werden und wieder zurück in die Schweiz kommen wollen/müssen, was passiert dann mit dem bezogenen Pensionskassenkapital? A.) Wenn ich keiner Arbeit in der Schweiz mehr nachgehe / B.) Wenn ich wieder voll arbeiten möchte? / C.) Evtl. könnte ich mir auch vorstellen, nur noch temporär (also keine feste Anstellung) zu arbeiten (damit einige Tage etwas ausgefüllt sind)? Gäbe es in diesem Fall eine Lohngrenze zu beachten?
3.) Bekomme ich Schwierigkeiten von irgend einer Stelle, wenn ich mich nach kurzer Zeit (z. B. 3 Monate nach meiner Abmeldung in der Schweiz) wieder in der Schweiz anmelde?
4.) Da meine Eltern sehr betagt sind, bin ich mir im Klaren, dass sie von einem Tag auf den anderen krank werden könnten. In diesem Fall würde ich selbstverständlich sofort in die Schweiz zurück kehren. Wie lange kann ich in der Schweiz bleiben, ohne mich bei der Gemeinde anzumelden?
Für die Beantwortung meiner vielen Fragen bedanke ich mich ganz herzlich.
Ich wünsche Ihnen alles Gute für die Zukunft.
Hallo B. H.
Das sind ja ganz schöne Pläne, die Sie haben! Zu Ihren Fragen:
1) Bis Alter 60 können Sie sich das Geld aus der 2. Säule nicht auszahlen lassen, wenn Sie noch in der Schweiz leben. Wenn Sie aber nach Thailand oder auf die Philippinen auswandern, dann können Sie sich Ihr Freizügigkeitskapital auszahlen lassen. Dabei wird eine Quellensteuer in dem Kanton erhoben, in dem die Vorsorgestiftung ihren Sitz hat. Es lohnt sich also, das Geld vor der Auszahlung in einer Stiftung in einem steuergünstigen Kanton zu parkieren.
So wie Sie Ihre Fragen stellen, scheint es, dass Sie vermögend sind und irgendwann wieder fest in die Schweiz zurückkehren wollen. Sie sollten sich deswegen überlegen, ob es nicht besser ist, das Geld auf den Freizügigkeitskonten zu belassen und erst mit 65 oder bis spätestens 70 zu beziehen. Auf einem Freizügigkeitskonto haben Sie im Vergleich zum Bankkonto einen deutlich höheren Zins, der erst noch steuerfrei ist. Sollten Sie beim Bezug, z.B. in 10 Jahren, wieder in der Schweiz leben, dann würden Sie aber in dem Kanton besteuert, in dem Sie leben. Eine Optimierungsmöglichkeit wäre (falls Sie das Geld nicht benötigen), das FZ-Konto erst kurz vor der Rückkehr in die Schweiz aufzulösen.
2) Sie können nach einer Auszahlung des Pensionskassenkapitals wieder in die Schweiz zurückkehren und auch wieder arbeiten. Das spielt keine Rolle. Eine Auszahlung, kurz darauf Rückkehr in die Schweiz, Aufnahme einer Arbeit und ein anschliessender freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse könnte aber allenfalls durch die Steuerverwaltung kritisch beurteilt werden.
3) Nein.
4) Das wissen wir nicht – sicher kann Ihnen Ihre Wohngemeinde dazu Auskunft geben.
Wir wünschen Ihnen alles Gute bei der Planung und Umsetzung Ihres Vorhabens!
Ich bin jetzt 51 Jahre alt, nach fast 25 Jahren strenger Arbeit auf der Baustelle macht mein Körper leider nicht mehr richtig mit. Da ich aus Prinzip nicht IV oder ähnliches beziehen möchte dachte ich mir das ich meine PK ausbezahlen lasse und mich ein meine Heimatstaat Serbien zu Ruhe setzte. Da ich ein Ferienhaus besitze würde ich mehr oder weniger ein schönes leben führen. Jetzt ist aber die Frage ob ich meine PK ganz ausbezahlt bekommen oder nicht. Wie würden Sie mir raten vorzugehen? Und ist es überhaupt möglich meine PK ausbezahlt zu bekommen?
Hallo Nenad
Ihr Plan ist umsetzbar. Sobald Sie sich in Serbien niedergelassen haben, können Sie die Auszahlung Ihrer gesamten Pensionskasse verlangen. Setzen Sie sich hierzu mit Ihrer Pensionskasse in Verbindung um zu erfahren, welche Dokumente sie dazu von Ihnen benötigt.
Wenn Sie Ihren Plan so umsetzen, dann werden Sie bis 65 von Ihren Ersparnissen leben müssen. Danach erhalten Sie eine AHV-Rente (wie viel kann Ihnen die AHV Zweigstelle sagen). Überlegen Sie sich, ob das Geld so reichen wird. Die Lebenshaltungskosten in Serbien sind zwar deutlich geringer als in der Schweiz, aber 14 Jahre sind eine lange Zeit.
Ich (Dominikaner, mit Aufenthaltsbewilligung C) möchte im Sommer 2012 zurück in meine Heimat (Dominikanische Republik). Ich möchte mir meine AHV, Pensionskasse etc. auszahlen lassen, da ich (beziehungsweise wir) die Schweiz definitiv verlasse (meine Frau (CH) und unsere zwei Kinder kommen auch mit). Leider habe ich noch Betreibungsschulden. Wird mir wegen diesen Schulden die Auszahlung des Geldes verwehrt? Natürlich möchte ich die Betreibungsschulden nach erhalt des Geldes zurückzahlen um Schuldenfrei zu sein. Wo kann ich mich darüber informieren wie viel Geld in meiner AHV/Pensionskasse ist? Kann ich das Geld schon vor Abreise beantragen oder beziehen oder erst einige Monate nach dem wir schon ausgewandert sind? Welche Schritte muss ich tun um das Geld zu beantragen? Habe ich die Möglichkeit wieder in die Schweiz zu kommen (z.B um einige Monate hier zu arbeiten) oder darf ich nicht mehr in die Schweiz zurückkommen weil ich dieses Geld bezogen habe? Ich danke Ihnen schon im Voraus ganz herzlich für Ihre Mühe.
Guten Tag Juan
Die AHV können Sie sich nicht einmalig auszahlen lassen. Es ist nur möglich, diese als Rente zu beziehen.
Die Pensionskasse können Sie sich auszahlen lassen, sobald Sie sich in der Dom. Republik niedergelassen haben. Wie viel Geld Sie in der Pensionskasse haben, können Sie dem Vorsorgeausweis entnehmen oder bei Ihrer PK nachfragen. Setzen Sie sich mit Ihrer Pensionskasse in Verbindung. So erfahren Sie, welche Dokumente Sie einreichen müssen, um die Auszahlung des Geldes beantragen zu können.
Die Auszahlung des Geldes ist auch mit Schulden möglich – die PK weiss ja nicht dass Betreibungen gegen Sie gelaufen sind. Sobald Ihr Gläubiger aber erfährt, dass Sie wieder zu Geld gekommen sind, wird er aber versuchen, die Schulden bei Ihnen einzutreiben.
Sie können auch nach einem Kapitalbezug wieder in die Schweiz zurückkehren. Es wäre aber ungünstig, wenn Sie nur für sehr kurze Zeit in die Dom. Rep. gehen, danach in die CH zurückkehren und sich hier in die PK einkaufen, um den Einkaufsbetrag vom steuerbaren Einkommen abzuziehen.
Ich werde noch in diesem Jahr die Schweiz verlassen und möchte das Geld der 2. Säule in ein Eigenheim Finanzieren. Muss ich das Geld nun erst auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen oder kann ich mit dem Nachweis- Auszug aus dem Grundbuchamt und Wohnsitz an der selben Adresse- das Geld dierekt nach Deutschland holen. Meine Kasse ist sich nicht mal sicher wie das geht.
Ich habe bei meiner Kasse einen Antrag auf eine Auszahlung auf ein Freizügigkeitskonto gestellt. Und wie gehts jetzt weiter. In Deutschland sind wir mit dem Notar schon am Verträge abklären für das Eigenheim. Reicht der Auszug aus dem Grundbuchamt in Deutschland aus oder muss der Kauf noch anderweitig bestätigt werden.
Hallo Peter
Es ist nicht notwendig, das Geld aus der Pensionskasse zuerst auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Die Pensionskasse wird Ihnen Ihr Geld überweisen sobald sie sich davon überzeugen konnte, dass Sie das zu finanzierende Haus selbst bewohnen. Welche Dokumente sie dazu benötigt, bestimmt sie. Setzen Sie sich also erneut mit Ihrer PK in Verbindung. Wenn Ihre Kasse nicht weiss, wie das funktioniert, dann muss sie sich dazu kundig machen. Es ist Ihr Geld und Sie haben das Recht auf den Bezug des Geldes zur Finanzierung eines selbst bewohnten Eigenheims, auch wenn dieses Haus in Deutschland steht.
Ich bin seit 2002 in der Schweiz und ab September 2013 fange ich mit dem Studium an. Ich habe in der Schweiz regelmässig gearbaitet und mich interesiert ob ich darf die Zweite Säule benutzen.
Hallo Zekiri
Wir sind nicht sicher ob wir Ihre Frage richtig verstanden haben.
Wenn Sie neben dem Studium genug verdienen, dann werden Sie über Ihren Arbeitgeber automatisch einer Pensionskasse angeschlossen sein. Zusätzlich könnten Sie freiwillig in die Säule 3a einzahlen. Das macht allerdings für Studenten, die auf das Geld angewiesen sind und normalerweise einen tiefen Verdienst haben, weniger Sinn.
Wenn Ihre Frage war, ob Sie sich das Geld aus der Pensionskasse fürs Studium auszahlen lassen können, dann lautet die Antwort leider nein.
Hallo Finanzmonitor,
ich bin Kosovare, lebe aber nun schon seit 10 Jahren in der Schweiz und habe auch fast die ganze Zeit über hier gearbeitet, aber mit kurzen Unterbrechungen, da ich ein paar Stellen gewechselt habe.
Meine Ehefrau ist Deutsche und lebt in Deutschland und ich möchte die Schweiz verlassen und in 2 Monaten zu ihr nach Deutschland auswandern, Visum schon erhalten.
Ich arbeite nun seit 1 Monat nicht mehr.
Meine Fragen jetzt:
1. der komplette überobligatorische Teil aus der 2. Säule steht mir ja zu, aber ich weiß nicht bei welcher Pensionskasse dieser ist, welche Möglichkeiten habe ich, dies rauszufinden?
2. Ich werde in Deutschland wahrscheinlich 1 – 2 Monate Arbeitslosengeld beziehen, eben nur bis ich eine neue Arbeit gefunden habe.
Steht mir der überobligatorische Teil daswegen nicht zu? Habe das mal so gehört.
3. Was ist mit „Sobald man nicht mehr arbeitet, wird das Geld von der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen“ gemeint?
Heißt das, dass jedesmal wenn ich eine Arbeit gewechselt habe und 1 oder 2 Monate dazwischen nicht gearbeitet habe, dass das Geld automatisch auf ein Freizügigkeiskonto überwiesen wurde? Obwohl ich noch in der Schweiz lebe und selber noch kein Freizügigkeitskonto eröffnet habe. Dies muss man doch, wie ich mitbekommen habe, selber eröffnen?!
4. Muß ich erst einmal ein Freizügigkeitskonto eröffnen, dann von meiner Wohngemeinde in der Schweiz abmelden, dann in der Wohngemeinde in Deutschland anmelden und dannach von Deutschland aus meiner Penssionskasse beweisen das ich ausgewandert bin und den überobligatorischen Teil auf mein Freizügigkeitskontio in der Schweiz auszahlen lassen? Bzw. stimmt diese Reihenfolge?
5. Was ist mit „Wenn Sie in Deutschland nicht arbeiten werden, dann können Sie sich Ihre gesamte Pensionskasse auszahlen lassen“ gemeint?
Man kann vor der Auswanderung ja meistens nicht sicher wissen, wann man oder ob man überhaupt eine neue Arbeit kriegt.
Hallo Tim
1&3: Wenn man Stelle wechselt, dann ist man meist einer neuen Pensionskasse angeschlossen. Die alte PK wird das Geld an die neue überweisen. Macht man eine Arbeitspause, dann wird die alte Pensionskasse – falls man nicht selbst ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank eröffnet hat – nach frühestens 6 Monaten und nach spätestens zwei Jahren das Geld an die Auffangeinrichtung BVG überweisen. Siehe auch https://www.finanzmonitor.com/2-saule/suche-guthaben-pensionskasse/ Am besten Fragen Sie zunächst bei der Auffangeinrichtung nach, ob ev. dort Gelder von Ihnen liegen.
2: Falls Sie über einen überobligatorischen Teil verfügen, können Sie den auf jeden Fall beziehen.
4: Der Ablauf stimmt so. Wenn Sie innerhalb von 6 Monaten die Auszahlung des Überobligatoriums bei der PK verlangen, müssen Sie dieses nicht erst auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Das Obligatorium sollten Sie sich auf ein (oder auch zwei) durch Sie zu eröffnende Freizügigkeitskonten überweisen lassen.
5: Eine Auszahlung des Obligatoriums ist nur möglich, wenn man nicht obligatorisch gegen Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen versichert ist.
Ich habe 13 Jahre lang in der Schweiz gearbeitet. Ich werde dieses Jahr mit meiner Frau nach Ecuador auswandern (meine Frau ist Ecuadorianerin, ich bin Deutscher) Kann ich mir meine AHV-Beiträge auszahlen lassen?
Hallo Dirk
Die AHV können Sie nur als Rente beziehen. Das Rentenalter beträgt in der Schweiz für Männer 65 Jahre. Mit einer lebenslangen Reduktion ist auch ein früherer Bezug der AHV-Rente (maximal 2 Jahre früher) möglich.
Sie können sich aber die Gelder aus der Pensionskasse in bar auszahlen lassen.
Ich habe heute mit einer Mitarbeiterin unseres Versicherungsbrokers telefoniert und mir meinen Vorsorgeausweis der Basler zukommen lassen. Ich werde die Schweiz nach ca. 3 Jahren wieder verlassen und nach Deutschland zurückgehen. Dort werde ich zunächst arbeitslos sein. Kann ich mir den Betrag (unter 5.000 chf) in diesem Fall auszahlen lassen?
Hallo Jorgos
Es ist in der Regel nicht möglich, das Alterskapital frühzeitig zu beziehen. Das Ziel ist ja, dass das Geld fürs die Zeit erhalten bleibt, in der man nicht mehr arbeitet. Aber offenbar ist unser Artikel zu wenig klar. Wir haben deswegen Abschnitt oben zur „Auswanderung in ein EU/EFTA-Land angepasst.
Danke für die schnelle Antwort.
Dann heisst das also für mich, das ich ohne weitere Komplikationen nach dem von Ihnen vorgeschlagenen Weg an mein Geld heran komme, sobald ich dieses auf ein Freizügihkeitskonto überweisen lasse.
Zählt dann dieses 20000 Sfr Limit nicht mehr und ich kann ohne weiteres das Geld für eine Immobilie beziehen?
Ja, die Limite zählt nicht wenn das Geld auf einem Freizügigkeitskonto ist. Klären Sie mit der Freizügigkeitsstiftung ab, welche Dokumente diese als Nachweis, dass Sie Wohneigentum erworben haben und dieses selbst bewohnen, benötigt.
Ich hab eine Frage zur Auszahlung der Pensionskasse.
Gestern hielt ich Rücksprache mit einem Mitarbeiter meiner Pensionskasse um mir Informationen einzuholen.
Ich wollte die Schweiz am 30.06.2012 verlassen.
Jetzt ist es mir aber nicht möglich das Geld zu beziehen auch wenn ich eine Immobilie zum Eigenbedarf kaufen möchte.
Es hiess das ich erst mindestens 20000 Sfr einbezahlt haben müsste um mir diesen Betrag auszahlen zu lassen.
Ist das wirklich der Fall?
Wie ist es denn, wenn dieser Fall wirklich zutreffen sollte, wenn ich mich in Deutschland selbstständig mache?
Gelten die selben Regelungen bezüglich der minimum Einzahlung von 20000 Sfr.?
Hallo Matthias
Bei der Selbständigkeit könnten Sie das ganze Kapital beziehen, sofern Sie nicht weiter obligatorisch versichert sind. Es gibt für Selbständige im Gegensatz zur „Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge“ keinen Mindestbetrag von 20’000 Franken. Es macht aber keinen Sinn, sich nur selbständig zu machen, um frühzeitig an das Vorsorgegeld zu kommen. Dieses sollte sicher angelegt und gespart werden, um im Alter davon zehren zu können.
Wir haben dennoch gute Nachrichten für Sie: Lassen Sie das Geld nach Stellenaustritt durch die Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überweisen. Für einen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung gibt es keinen Mindestbetrag bei Ansprüchen gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen.
Ich bin 23 Jahre alt und habe 1 jahr in der Schweiz temporär gearbeitet und habe keine freiwilligen Einzahlungen in die 3. Säule getätigt.
Meine Frage ist, ich bin jetzt seit 4 Monaten in Deutschland arbeitslos gemeldet und würde mir jetzt gerne meine Pension schon auszahlen lassen.
Ist das möglich?
Wenn nicht, habe ich andere Ansprüche die ich geltend machen könnte?
Hallo Marcel
Die Idee der Altersvorsorge ist, dass man Geld in der aktiven Erwerbszeit beiseite legt, um davon im Alter, wenn man nicht mehr arbeitet, zehren zu können. Deswegen ist es schwierig, frühzeitig an Vorsorgegelder zu kommen.
Möglicherweise haben Sie mit der Pensionskasse bereits für die Altersrente gespart. Dies ist aber erst ab dem Alter 25 obligatorisch. Falls Sie Alterskapital angespart haben, könnten Sie versuchen, von Ihrer Pensionskasse die Auszahlung wegen Geringfügigkeit zu verlangen. Dies ist möglich, wenn die Austrittsleistung kleiner ist als der Arbeitnehmer-Jahresbeitrag. Da zusätzlich aber der Arbeitgeber mindestens auch noch denselben Beitrag eingezahlt hat, dürfte das schwierig sein. Ansonsten ist bis auf ein paar Ausnahmen wie Hauskauf keine Auszahlung vor dem Alter 60 möglich.
Durch die Beiträge, die Sie und Ihr Arbeitgeber an die AHV zahlten, haben Sie zudem ab 65 Anspruch auf eine AHV-Rente.
Wir, Ehemann und ich, sind 2007 nach Australien ausgewandert und haben uns damals die gesamte Altersvorsorge auszahlen lassen, sprich Säule 2a. Wir sind dann 2009 zurückgekehrt in die CH.
Die Hälfte des Geldes haben wir in Australien angelegt und die andere Hälfte wieder in die CH zurückgenommen. Das Geld liegt jetzt einfach auf einem Bankkonto. Müssen wir nun auf diesen Teil jedes Jahr Vermögenssteuer zahlen, obwohl wir das Geld schon bei Auszahlung versteuert haben?
Was wäre die beste Lösung für dieses Geld steuertechnisch gesehen?
Hallo Ursula
Sie müssen auf sämtlichem Vermögen die Vermögenssteuer bezahlen. Ausgenommen sind die 2. Säule und die Säule 3a. Die Vermögenssteuer ist in der Schweiz aber gering und bewegt sich im Promille-Bereich. Zusätzlich bezahlen Sie auch eine Einkommenssteuer auf Zinserträgen.
Es macht keinen Sinn, nur die Steuern zu betrachten und diese zu minimieren. Ziel sollte es sein, dass Sie eine möglichst hohe Rendite nach Steuern erzielen bei einem für Sie passenden Risiko.
Sicher gibt es aber sinnvollere Anlagen, als grössere Beträge auf dem Bankkonto zu belassen. Eine Möglichkeit ist z.B. das E-Deposito der Postfinance, wo Sie immerhin 1% Zins erhalten (bei begrenzter Rückzugsmöglichkeit). Oder Sie kaufen Kassenobligationen. Wenn Sie mehr Risiko eingehen wollen, könnten Sie auch einen Teil des Geldes in Aktien anlegen. Aus der Distanz und ohne weitere Angaben zu Alter, Einkommen und Ihrem Risikoprofil lässt sich aber keine seriöse Aussage machen. Einen groben Anhaltspunkt kann Ihnen unsere kostenlose online Risikoprofil-Analyse geben.
Falls Sie in der Schweiz arbeiten, sollten Sie sich zudem vorher überlegen, ob Sie sich freiwillig in die Pensionskasse einkaufen wollen. Hier sparen Sie Steuern beim Einkauf, die Verzinsung ist besser als auf dem Bankkonto und Sie erhöhen Ihre Rentenansprüche.
Unsere Reisepläne sind nun etwas ausgereifter. Der Bezug der Lebensversicherung zur Bezahlung des Wohnmobils ist geregelt. Nun haben wir nochmals eine für uns wichtige Frage und danken ihnen herzlich für eine Antwort.
Mein Partner hat sich nun entschieden, nach Kroatien auszuwandern (abmelden in der Schweiz), da er dort Bekannte hat.
Eventuell möchte er dort eine neue Lebensgrundlage aufbauen. Hierzu würde er das Geld aus der 2. säule auszahlen lassen.
1. Kann er aus dem Ausland die nötigen Formalitäten einleiten?
2. Was muss er im vorfeld unternehmen? (z.b. das geld nach Aufgabe der Arbeitsstelle auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen?)
3. Genügt es, zum Bezug bei der Einrichtung die Abmeldebescheinigung vorzulegen (oder muss er einen Niederlassungs- bzw.
Aufenthaltsnachweis von kroatien vorweisen)? Wenn ja, genügt die Genehmigung für einen „vorübergehenden Aufenthalt“ – er möchte sich ja zunächst mal umsehen, ob dort das ’neue Leben‘ möglich ist…)
4. Falls eine Auszahlung so klappen wird, wie und wann wird die Steuerfrage gelöst?
5. Falls das ’neue Leben‘ nicht gelingt und er zurück in die Schweiz kommt, muss er dann das Kapital nochmals versteuern (ca. 150’000 Franken)?
Hallo Erika
Momentan ist es noch möglich, bei einer Auswanderung nach Kroatien sein Vorsorgegeld aus der 2. Säule vollständig zu beziehen. Das Volk von Kroatien hat im Januar 2012 im Referendum dem Beitritt zur EU zugestimmt hat. Sobald Kroatien in der EU ist, dürfte eine Auszahlung des obligatorischen Vorsorgeteils nicht mehr möglich sein. Zu Ihren Fragen:
1) Ja, es ist möglich die Formalitäten aus dem Ausland zu erledigen. Der Aufenthalt im Ausland ist sogar zwingend, um die Nachweise bei den Behörden einzuholen, dass man sich dort niedergelassen hat.
2, 3, 4) Wir empfehlen Ihrem Partner, sich mit einem Vertreter seiner Pensionskasse zu besprechen. Es ist nicht notwendig, das Geld auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen, wenn wenige Monate danach das Kapital sowieso bezogen wird. Allenfalls macht ein Gang über ein Freizügigkeitskonto in einem steuergünstigen Kanton Sinn, um die Steuern bei der Auszahlung (meist um die 5-10%) zu senken. Die genauen erforderlichen Dokumente wird ihm die PK/FZ-Stiftung mitteilen.
5) Das Kapital muss er bei einer Rückkehr nicht erneut versteuern. Was wir nicht empfehlen ist, im Falle eines sehr kurzen Aufenthalts in die Schweiz zurück zu kommen, eine Arbeitsstelle anzutreten und sich gleich mit einer grossen Summe in die Pensionskasse einzukaufen, um diesen Betrag dann von den Steuern abzusetzen. Hier könnte die Steuerverwaltung auf die Idee kommen, dass die Ausreise und der Barbezug nur erfolgten, um Steuern zu sparen.
Ihre Informationen sind wirklich sehr hilfreich! Vielen Dank.
Habe dennoch eine Frage: Die Auszahlung aus der Pensionskasse ist ja mit einer Versteuerung des entsprechenden Betrages verbunden. Zur Zeit versuche ich in Neuseeland Fuss zu fassen und habe das Geld auf einem von meiner Pensionskasse (in diesem Falle die VSAO) bestimmten Freizuegigkeitskonto , moechte aber ein Teil des Geldes nun hier in NZ investieren. Auf Eurer Seite lese ich, dass durch die voruebergehende Ueberweisung zu einer Freizuegigkeitsstiftung die Besteuerung verringert werden kann. Ist das nun was Anderes? Prinzipiell geht es mir darum, im Falle einer Auszahlung die Besteuerung so gering wie moeglich ausfallen zu lassen. Wie gehe ich in dem Fall am besten vor?
Hallo Anna
Wenn Sie nach Neuseeland auswandern, können Sie sich Ihr Freizügigkeitskonto auszahlen lassen. Allerdings ist es nicht möglich, nur einen Teil des Geldes zu beziehen – Sie müssten sich den gesamten Betrag des Kontos auszahlen lassen.
Wenn Sie die Auszahlung anweisen, dann wird eine Quellsteuer fällig. Diese richtet sich nach der Höhe des Betrags sowie dem Kanton, in dem die FZ-Stiftung ihren Sitz hat. Hier kann es durchaus Sinn machen, die Steuern in verschiedenen Kantonen zu vergleichen und das Geld dann vor der Auszahlung zuerst zu einer anderen Freizügigkeitsstiftung transferieren zu lassen.
Meine Mutter ist im Jahr 2003 nach Serbien ausgewandert und hat sich die PK auszahlen lassen. Nun würde Sie gerne für eine befristete Zeit ca. 3-5 Jahre wieder in der Schweiz Wohnen, ohne Erwerbstätigkeit. Sie ist Rentnerin und bezieht AHV.
Gibt es irgendwelche Einschränkungen wenn Sie nun einen Antrag auf „Übersiedlung Rentner, Rentnerin nicht EU/EFTA-Staaten“ stellt?
Spielt die PK Auszahlung dabei eine Rolle?
Hallo Peter
Wir kennen uns mit dem Thema „Einwanderung als Rentner aus nicht EU-Ländern“ nicht aus. Es scheint aber grundsätzlich von Vorteil zu sein, wenn Ihre Mutter über Einkommen und Vermögen verfügt.
Dass Ihre Mutter Ihre Pensionskasse bei der Auswanderung bezogen hatte, spielt keine Rolle.
Hallo
Ich werde im Januar 2013 definitiv nach Kolumbien auswandern. Meine Pensionskasse hat mir signalisiert, dass Sie mein PK Guthaben auf ein Konto überweisen werden.Nun stellt sich die Frage wegen der Steuer. Sie ist recht hoch hier im Kanton SG. Sie weisen daraufhin, dass man das Geld vorübergehend z.B. zu der Liberty Stiftung, im steuergünstigen Kanton Schwyz,überweisen lassen soll.Kann man nachher über das PK Guthaben frei verfügen, oder sind da gewisse Auflagen zu beachten.Danke für Ihre Antwort.
Es spielt keine Rolle, ob ihr Geld noch bei der Pensionskasse ist oder schon auf einem Freizügigkeitskonto. Die Auszahlungsmöglichkeiten sind dieselben. Weil Sie ausserhalb der EU auswandern wollen, ist ein Bezug des ganzen Kapitals möglich. Vergleichen Sie die Steuern für verschiedene Kantone, abhängig von ihrem Vermögen in der PK.
Es macht vermutlich Sinn, nicht alles Geld sofort zu beziehen. Teilen Sie das Geld auf zwei Konten auf und lösen Sie diese in unterschiedlichen Jahren auf. Aus Risikoüberlegungen könnten Sie auch ein Konto stehen lassen – sozusagen als Sicherheit für den Fall, dass Sie doch in die Schweiz zurückkehren würden. Hier sollten Sie einen Anbieter wählen, der im Vergleich hohe Zinsen bezahlt.
Danke für Ihre Antwort, den Plan sind wir am machen.
Zuerst mal Ihre Seite ist Super aber trozdem konnten Ihre Beantwortungen nicht alle meine Fragen decken. Wir sind 54 Jahre jung,verheiratet. Mein Mann ist seit kurzem arbeitslos und ich seit 8 Jahren nicht mehr berufstätig. Da es so aussieht dass wir in der Schweiz keine Chance mehr bekommen im Berufsleben wieder Fuss zu fassen, planen wir eine neue Existenzgründung in Deutschland. Unser Pansionsgeld ist auf 2 Freizügikeitskonten, eines davon ist mit der Hypo von unserem Haus belehnt, das wir jetzt am verkaufen sind, dann ist das auch frei und nicht mehr belehnt. Dass wir den überobligatorischen Teil bei Auswanderung beziehen können wissen wir. Wie ist es mit dem obligatorischen Teil für Selbständigkeit in Deutschland. Müssen wir uns zuerst selbständig machen, oder wie kommen wir an unser Geld? Wie ist das mit den Steuern? Wieviel muss in der Schweiz bleiben da wir über 50 sind? Wenn wir aber vorher noch einige Zeit im Ausland rumreisen möchten wie sieht das aus dass wir vorher an die Freizügikeitskonten ran kommen, und müssten wir für unsere Reisezeit irgendwo angemeldet sein, wie wäre das wenn wir nur noch Reisen bis wir ofiziell pensioniert werden. Hoffe Sie können meine Fragen beantworten.
Hallo Elisabeth
Wenn sie sich in Deutschland selbständig, müssen sie auch nachweisen, dass sie dort nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Erst wenn beides erfüllt ist können Sie auch den obligatorischen Teil beziehen.
Steuern bezahlen sie beim Bezug unabhängig von ihrem Alter. Verschiedene Faktoren wie Betrag, Zivilstand und Wohnort spielen bei der Steuer eine Rolle. Wenn sie bereits ausgewandert sind, dann spielt der Sitz der Freizügigkeitsstiftung eine Rolle bei den Steuern. Diese betragen meist zwischen 5 und 10% des Betrags und werden direkt abgezogen.
Sie müssen immer irgendwo angemeldet sein, auch wenn sie auf Reisen sind. Lassen sie sich noch etwas Zeit. Wir empfehlen, dass Sie und Ihr Mann sich zunächst einen Plan machen für die nächsten zehn Jahre machen, bevor sie auf lange Reisen gehen oder sich in das Risiko Selbständigkeit stürzen.
Wir haben vor Ende 2012 nach Malaysia zu gehen. Ich 52 werde dort nicht Arbeiten sondern das Leben geniessen. Ich habe jedoch eine 2. Säule und eine 3. Säule. Dieses Geld benötige ich jetzt nicht. Was ist die beste Anlage oder wie kann ich das Geld am besten Anlegen. Mein Sohn (4) wird dies vielleicht mal für seine Ausbildung benötigen. Wäre dankbar für ihren Rat.
Hallo Martin
Da haben Sie ja schöne Pläne!
Ihre Frage lässt sich schwierig in ein paar Sätzen und ohne Gespräch beantworten.
Klar scheint, dass Sie das Geld in den nächsten 15 Jahren nicht benötigen. Somit haben Sie einen langen Anlagehorizont. Das würde dafür sprechen, zumindest einen Teil davon in Aktien anzulegen.
Dann ist die Frage, wo Sie den Rest des Lebens verbringen werden und ob Sie das Geld sicher nicht benötigen werden. Wenn das Geld wie geplant Ihrem Sohn zugute kommen soll, dann stellt sich die Frage, wo er seine Ausbildung absolvieren wird. Das ist wichtig wegen der Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Währungen. Schwerpunkt sollte auf der Währung liegen, in der Ihr Sohn seine Lebenshaltungskosten bestreiten wird.
Als drittes müssten Sie sich überlegen, ob Sie sich das Geld nach der Auswanderung auszahlen lassen wollen oder ob Sie es vorerst in der 2. und 3. Säule belassen wollen. Die Auszahlung der 3. Säule muss bis 65, die Auszahlung des Freizügigkeitskontos bis 70 erfolgen. Bei beiden Säulen ist die teilweise Anlage in Aktien und in Fremdwährungen möglich.
Hier finden Sie einen allgemeinen Artikel zur Geldanlage in Aktien.
Es scheint uns sinnvoll, dass Sie sich nach der Auswanderung zumindest einen Teil (eines der Konten) auszahlen lassen und dieses Geld dann schrittweise in Aktien (via passiv anlegende Fonds (ETF) mit tiefen Verwaltungsgebühren) anlegen. Ein unverbindliches Gespräch mit einem Berater Ihrer Hausbank hilft Ihnen vielleicht auch weiter bei der Entscheidungsfindung. Auf alle Fälle können Sie sich genug Zeit lassen, sich mit dem Thema auseinander zu setzen.
Ich bin Schweizerin und werde mich diesen Frühling in der Schweiz abmelden, um nach Spanien (Barcelona) auszuwandern. Ich werde dort vorerst als Freelancer (Grafik) einen Job suchen (mit Ziel Selbständigkeit) und mir dementsprechend die aktuellen Adobe-Grafikprogramme kaufen müssen, welche leider nicht sehr günstig sind. Zur Zeit habe ich kein gespartes Geld und lebe mehr oder weniger „von der Hand in den Mund“. Ich habe ca. 6000 Fr. auf meinem Freizügigkeitskonto, welches ich unbedingt benötige, um dort jobmässig (und privat) weiter zu kommen. Kann ich mir das Geld unter diesen Bedingungen auszahlen lassen? Wenn ja, den ganzen Betrag?
Hallo Miu
Es gibt nur wenige Möglichkeiten, frühzeitig an das Geld aus der Pensionskasse zu kommen. Eine Möglichkeit ist die Selbständigkeit. Hier müssten Sie zusätzlich eine Bestätigung erhalten, dass Sie nicht der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen in Spanien unterstellt sind (siehe Verbindungsstelle). Als Stichtag gelten 90 Tage nach Abmeldung bei der zuständigen Stelle in der Schweiz. Selbst wenn Sie nicht der obligatorischen Versicherung in Spanien unterstellt sind, müssen Sie mehrere Monate auf das Geld warten.
Eine andere Möglichkeit wäre die Auszahlung wegen Geringfügigkeit, wenn das Kapital weniger als ein Jahresbeitrag beträgt. Das ist vermutlich nicht der Fall, aber fragen Sie bei Ihrer Freizügigkeitsstiftung nach.
Ohne Reserven auszuwandern kann einerseits als mutig bezeichnet werden. Andererseits sehen Ihre Chancen ohne irgendwelche Reserven nicht gerade gut aus. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Pläne nochmals zu durchdenken und ggf. im Bekanntenkreis ein Darlehen aufzunehmen, sodass Sie für ein paar Monate Rücklagen haben für den Fall, dass Sie nicht gleich eine Beschäftigung im vom Arbeitslosigkeit geplagten Spanien finden würden und Sie sich dennoch jetzt Ihren Traum verwirklichen wollen.
Habe eine Frage.
Bin 35 Jahre alt, und gehe Ende März in meine Heimat Ungarn. Werde da keine Tätigkeit mehr aufnehmen. Ist es möglich meine Pensionskasse auszahlen zu lassen.
Hallo Krisztina
Sie können sich nur den überobligatorsichen Teil der Pensionskasse auszahlen lassen, den obligatorische Teil müssen Sie auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen (siehe Artikel oben). Eine der wenigen Ausnahmen wäre, wenn Sie z.B. ein eigenes Haus in Ungarn erwerben würden.
Ich plane dieses Jahr nach Australien auszuwandern. Da es nicht ein EU Land ist kann ich die PK auszahlen lassen. Dazu habe ich eine paar Fragen.
1. Betrifft dies auch die Arbeitgeberbeiträge oder nur meine Beiträge?
2. Waere es besser vor der Auszahlung den Betrag auf ein Freizuegigkeitkonto in einem steuergünstigen Kanton auszahlen zu lassen (z.B. Zuger KB) um vom güstigeren Steuersatz zu profitieren? Ich plane das Konto mehr als 6 Monate bestehen zu lassen.
3. Wird der fällige Steuerbetrag bei Auszahlung direkt vom Kapital abgezogen?
Hallo M. M.
1) Auch die Arbeitgeberbeiträge gehören Ihnen! Sie können sich also das gesamte Geld aus der Pensionskasse nach der Auswanderung auszahlen lassen.
2) Ja, es macht Sinn, dass die entsprechende Freizügigkeitsstiftung in einem steuergünstigen Kanton beim Bezug von Vorsorgegeldern liegt. Prüfen Sie, ob es sich allenfalls lohnen würde, das Geld hälftig auf zwei Freizügigkeitskonten zu verteilen, und diese in unterschiedlichen Jahren aufzulösen. Je nach Anlagedauer macht es auch Sinn, einen Vergleich der Zinsen mit in die Rechnung einzubeziehen.
3) Ja, es wird direkt eine Quellensteuer abgezogen. Sie erhalten nur den Betrag nach Steuern ausbezahlt.
Denken Sie daran, dass das Geld aus der Pensionskasse eigentlich für Ihre Altersvorsorge bestimmt ist. Wenn Sie wirklich das gesamte Alterskapital beziehen wollen und es nicht in etwas wertbeständiges wie etwa ein Haus investieren, dann machen Sie sich einen Plan, wie Sie das Geld möglichst rasch wieder ansparen können (zusätzlich zu den zukünftigen Rentenbeiträgen).
Wir wünschen Ihnen alles Gute in Down Under!
Ich (Deutscher) ziehe nach 3 Jahren in der Schweiz in die USA. Bezüglich PK und Konto habe ich ein paar Fragen, bei denen ich für Hinweise dankbar wäre.
1) Ich habe mir das Abmeldeformular meiner PK besorgt. Da ich verheiratet bin, muss ich angeblich auch die notariell beglaubigte Unterschrift meiner Frau beilegen. Ist das korrekt?
2) Mein Arbeitgeber meint, dass ich den obligatorischen Teil der PK wieder einzahlen muss, sollte ich jemals wieder in der Schweiz arbeiten – also keine Rentenminderung, sondern ich muss den obligatorischen Teil komplett zurückzahlen. Stimmt das so?
3) Ich habe ein Privatkonto bei der Raiffeisen Schweiz. Werde ich das abgeben müssen bei Wegzug, oder kann ich es beibehalten?
Hallo Lurkus
1) Ihrer Frau gehört ein Teil Ihres Geldes aus der Pensionskasse. Es ist laut Gesetz zwingend erforderlich, dass Ihre Frau der Auszahlung zustimmt. Um Missbrauch vorzubeugen, ist Ihre PK durchaus berechtigt, eine notariell beglaubigte Unterschrift Ihrer Frau zu verlangen.
2) Wenn Sie sich das Geld auf ein Freizügigkeitskonto auszahlen lassen, es dort stehen lassen und später wieder eine Stelle in der Schweiz antreten, dann müssten Sie (sofern Sie dies korrekt Ihrer neuen Pensionskasse melden) das gesamte Geld wieder einzahlen. Wenn Sie jedoch in die USA auswandern, sich die Pensionskasse auszahlen lassen, für längere Zeit dort leben und später wieder in der Schweiz zum Arbeiten zurückkehren, gibt es keine zwingende Regelung zur Einzahlung des ehemals bezogenen Kapitals in die neue Pensionskasse. Solche Einkäufe könnten dann aber sinnvoll sein, weil Sie damit das steuerbare Einkommen senken und die spätere Rente erhöhen.
3) Bitte fragen für diese Frage Sie direkt bei Ihrem Kundenbetreuer bei der Raiffeisen Bank nach – wir kennen die Praxis der Bank in solchen Fällen nicht.
Nachdem ich fast alles durchgelesen habe, bin ich mir immer noch nicht sicher, was meine Rechte wären und wie vorgehen:
Ich habe bis 20 Jahre in der CH mit C-Bewilligung gelebt. Davon vier Jahre als Lehrling und ein Jahr als Angestellter. Ich bin dann definitiv nach Frankreich ausgewandert, hier verheiratet, Kinder etc. Ich werde also nicht mehr in die CH zurückkommen. Habe ich eine Möglichkeit mir meine Pensionskasse auszahlen zu lassen? Wenn ja, wie?
Hallo Nina
Ihre Pensionskasse wird auf ein Freizügigkeitskonto transferiert worden sein. Weil Frankreich ein Land innerhalb der Europäischen Union ist, können Sie sich nur den überobligatorischen Teil (sofern es einen gibt) auszahlen lassen. Den obligatorischen Teil können Sie frühestens mit 59 Jahren beziehen, von Sonderfällen wie Hausbau oder Selbständigkeit abgesehen. Wenn Sie nicht wissen, ob Sie einer Pensionskasse angehörten, dann können Sie hier weitere Informationen finden.
HERZLICHEN DANK FÜR DEN KOMPENTENTEN RAT !
Wenn ich nach Auswanderung nach Österreich das Freizügigkeitskonto in der Schweiz belasse, zahle ich dann auf den Zinsertrag Steuern in Österreich ? In der Schweiz vermutlich sowieso nicht. Sonst würde ich alles mitnehmen (überobligatorsich), da die Zinssätze auf Konten in AT einiges höher sind und ich dann sowieso Steuern zahlen muss auf den Zinsertrag. Gibt es andere Vorteile oder Dinge zu beachten, wenn man das Geld in der CH belässt, aber den Wohnsitz in AT hat ?
Hallo Piaroli
Wie Sie vermutlich wissen, können Sie nur den überobligatorischen Teil der Pensionskasse bei der Auswanderung in ein EU-Land problemlos mitnehmen. Den Rest müssen Sie (Sonderfälle wie Hausfinanzierung ausgenommen) in der Schweiz belassen bis Sie (als Mann) 60 Jahre alt sind.
Zinserträge in der Schweiz auf Freizügigkeitskonten sind steuerfrei. Wie Sie ein FZ-Konto in CHF in Österreich besteuern müssen, wissen wir leider nicht. Wenn dies steuerfrei ist, sollten Sie das bei Ihrem Zinsvergleich berücksichtigen, denn vermutlich werden Sie beim Bezug des Geldes die Erträge versteuern müssen.
Die Zinsen in der Schweiz sind niedriger als in den meisten anderen Ländern, Österreich inbegriffen. Allerdings gleicht sich das über lange Zeit aus. Zinsen und die Wechselkursentwicklung – so zumindest die Theorie – sind langfristig im Gleichschritt.
Wichtiger als die Zinsdifferenz erscheint uns das Währungsrisiko, das Sie tragen. Einerseits ist dies eine Chance für Sie (im Falle einer Aufwertung des CHF gegenüber dem Euro), andererseits aber eben ein Risiko. Wenn Sie planen, den Rest Ihres Lebens in Österreich zu verbringen, dann sollten Sie nur einen geringen Teil Ihres Geldes in CHF anlegen, um das Währungsrisiko auf Ihrem Vermögen und auf Ihrem Vorsorgegeld zu verringern. Dieser Punkt spricht für den Bezug des überobligatorischen Teils.
Ich habe folgendes Vorhaben. War fast 10 Jahre in der Schweiz und möchte nun zurück nach Deutschland wo ich mit einem Partner zusammen eine GbR begründe. Wir planen einen Einzelhandelsbetrieb. Kann ich meine BVG SparBeiträge da ich mich selbständig mache, komplett beziehen und in die Personengesellschaft einbringen? Da ich mich in der Schweiz noch nicht abgemeldet habe, muss ich mich erst abmelden, meine Gelder dann geltend machen da ich mich selbständig mache oder sollte ich meine Gelder noch geltend machen, während ich in der Schweiz noch gemeldet bin? Einen Mietvertrag zum Nachweis meiner Selbständigkeit für das Ladenlokal habe ich schon.
Ist es korrekt, dass ich die ganze angesparten Gelder beziehen kann?
danke für Ihre Rückantwort.
PS: ich bin unter 50 Jahre alt, falls das eine Rolle spielt.
Hallo Chris
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft. Damit wären Sie tatsächlich selbständig und nicht wie bei einer Aktiengesellschaft ein Angestellter der Firma.
Beziehen können Sie sicher den überobligatorischen Teil Ihres Guthabens aus der Pensionskasse. Diesen Bezug könnten Sie nach der Rückkehr nach Deutschland aber sowieso machen.
Für den Bezug des obligatorischen Teils müssen Sie Ihrer Pensionskasse auch nachweisen, dass Sie nicht obligatorischen Sozialversicherung für Alter, Invalidität und Hinterbliebenenleistungen unterstellt sind. Am besten setzen Sie sich mit Ihrer PK in Verbindung.
Guten Tag
mein Problem wäre so: in Moment habe ich Schulden und kann dies nicht mehr bezahlen. Ich habe auf ein Freizügikeitskonto aber genug um die Schulden zu bezahlen. Gibt es eine Möglichkeit um diese Problem zu lösen?
Vielen Dank
Guten Tag Dumitru
Das Geld auf dem Freizügigkeitskonto (oder in der Pensionskasse) dient dazu, im Alter, wenn man nicht mehr arbeitet, einen angenehmen Lebensstandard zu finanzieren. Es ist leider nicht möglich, vor dem Alter 60 das Geld zu beziehen, bis auf ein paar Ausnahmen wie Auswanderung in ein Land ausserhalb der EU, Selbständigkeit oder Erwerb von Wohneigentum. Sie können dieses Vermögen im Freizügigkeitskonto also nicht zur Rückzahlung der Schulden einsetzen. Dafür ist es aber auch sicher vor Gläubigern.
Mein Mann war seit dem 1.Oktober 2011 in der Schweiz beschäftigt. Leider musste er aus gesundheitlichen Gründen kündigen. Er war also 2 Monate in der Schweiz. Jetzt arbeitet er wieder in Deutschland. Was muss er jetzt mit seiner Pensionskasse machen? Wir haben das Ganze mit der Schweizer Rentenversicherung von Anfang an leider nicht so genau verstanden. Kann er das Geld nach nur 2 Monaten Beschäftigung in der Schweiz sich auszahlen lassen? Er hat sich schon komplett aus der CH abgemeldet, Konto bei der Bank aufgelöst… Wir haben einen Zettel zu ausfüllen bekommen (vom damaligen Arbeitgeber). Da kann man zum Beispiel ankreuzen als Begründung (wenn man das Geld aus der Pensionskasse auszahlen möchte): „Die Freizugigkeitsleistung beträgt wenger als einen persönlichen Jahresbeitrag der versicherten Person“. Kann ich das ankreuzen? Ich weiß ja gar nicht, wieviel Geld er da hat….
Hallo Gosia
Das ist genau der Punkt, den Sie ankreuzen sollten. So können Sie sich das Geld aus der 2. Säule auszahlen lassen.
Wenn Sie im Voraus genau wissen wollen, wie viel Geld Ihr Mann erhalten wird, müssen Sie bei der Pensionskasse nachfragen oder dies selbst nachrechnen. Auf den monatlichen Lohnabrechnungen steht, wie viel Geld in die Pensionskasse überwiesen wurde. Hinzu kommen die Beiträge des Arbeitgebers, die mindestens so hoch sein müssen (Details erfahren Sie im Reglement der PK). Der Betrag wird etwa 10% des Verdienstes Ihres Mannes in den zwei Monaten sein. Falls er älter als 45 Jahre alt ist, wird es etwas mehr sein.
Mein Vater arbeitet in der Bau Firma und im Jahr 2013 wird er 60 Jahre alt. Mit 60 Jahre werden die Leute die in der Bau Firma arbeiten pensioniert. Er kommt aus Serbien. Muss er sich bevor er 60 Jahre wird anmelden und wo, damit er seine Pansionkasse abheben kann? Er wird weiterhin hier in der Schweiz angemeldet sein.
Hallo Ivan
Ihr Vater wird also nicht nach Serbien auswandern, sondern in der Schweiz in Pension gehen. Wenn er nichts unternimmt, wird er von der Pensionskasse eine Rente erhalten. Ihr Vater kann aber verlangen, dass er statt der Rente direkt Geld aus der Pensionskasse erhält. Die Pensionskasse muss mindestens 25% seines Guthabens auf Wunsch Ihres Vaters bei der Pensionierung auszahlen. Viele Pensionskasse ermöglichen es aber auch, das gesamte Vorsorgegeld einmalig als Kapital anstelle einer Rente zu erhalten. In diesem Artikel zeigen wir auf, ob es Sinn macht, Kapital statt der Rente aus der Pensionskasse zu beziehen.
Falls sich Ihr Vater weiterhin für einen Kapitalbezug entscheidet, muss er dies rechtzeitig bei seiner Pensionskasse melden. Die Anmeldefrist kann bis zu drei Jahre betragen und ist im Reglement der PK festgelegt. Da Ihr Vater in weniger 2 Jahren pensioniert wird, sollte er sich sehr bald mit seiner PK in Verbindung setzen.
Ich werde in 2 oder 3 Jahren nach Holland zurück ziehen und möchte dann einen Wohnung kaufen. Kann ich meine PK dafür auszahlen lassen oder wie funktioniert das?
Wenn das nicht möglich ist, bleibt es dann in der Schweiz auf einem Konto bis zu meiner Pensionierung?
Hallo Maurice
Nach der Auswanderung in ein EU-Land können Sie den überobligatorischen Teil Ihrer Pensionskasse ohne Bedingungen beziehen.
Beim obligatorischen Teil gibt es nur wenige Möglichkeiten. Der Kauf einer eigenen, selbst bewohnten Wohnung ist so eine Möglichkeit. Sie müssen dazu Ihrer PK nachweisen, dass Sie ausgewandert sind und die Wohnung selbst bewohnen. Details zu den benötigten Unterlagen erfahren Sie von Ihrer PK.
Ansonsten wird das Geld in der Schweiz auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Dieses können Sie frühestens im Alter von 60 Jahren auflösen.
Hallo Finanzmonitor
Ich habe in Juli 2010 die Schweiz nach 13 Jahren verlassen. Ich bin seit Juni 2011 selbständig in der Niederlande.
Ich habe die Auszahlung konform aller Formularen der ZKB für meine 2. Säule beantragt.
Das Sicherheitsfonds BVG in Bern hat mir gestern Bescheid gegeben, dass es keine Auszahlung geben wird da er in der Niederlande nachgefragt hat ob ich gesetzlich in der Niederlande die AHV unterstehe. Bei Wohnhaftigkeit in der Niederlande ist dies eine Pflicht-Versicherung, dies hat die Sociale Versicherungsbank in Holland bestätigt. Dies betrifft für Selbständige aber nur die 1.Säule, die 2.Säule ist genau wie in der Schweiz für Selbständige im Hauptberuf selber einzurichten. Aber Holland hat mir geantwortet das dies nicht gefragt worden sei, oder ob ich selbständig wäre.
Wie kann ich hier Vorgehen weil ich glaube es geht um einen Kommunikationsfehler (schriftlicherweise).
Mit freundlichem Gruss aus der Niederlande,
Richard
Hallo Richard
Um Geld aus der 2. Säule für die Selbständigkeit zu erhalten, muss man dies innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme der Selbständigkeit machen. Wir nehmen an, dass dieses Kriterium bei Ihnen erfüllt ist.
Wenn Sie im Ausland wohnen, müssen Sie aber zudem nachweisen, dass Sie nicht bei der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen versichert sind.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich am besten direkt an die Verbindungsstelle des Sicherheitsfonds BVG, Tel: 031 380 79 71.
Wenn übrigens ein Teil des Geldes aus der Pensionskasse im „überobligatorischen Topf“ ist, dann können Sie dieses ohne Bedingungen beziehen.
Wir wünschen viel Erfolg mit Ihrer Selbständigkeit!
Guten Abend,
Meine Mutter möchte sich frühzeitig pensionieren lassen (mit 62 Jahre) zurzeit ist sie 60 Jahre alt. Wie sieht es aus, kann sie die Pensionskasse einziehen wird aber die CH nicht verlassen und wird weiterhin hier angemeldet bleiben.
Sie hat keinen CH Pass sondern Ausländerausweis C. Sie ist Arbeitslos und hat weder eine Rente oder sonstiges Einkommen. Sie war über 18 Jahren tätig, nachdem hatte sie eine Bandscheibenvorfall und seit dann arbeitsunfähig. Die IV Rente wurde abgelehnt und somit lebt sie zur Zeit von ihre Ersparnisse.
Können sie uns auf eine Weise helfen oder Feedback geben, wie wir vorzugehen haben!?
Guten Abend Snezana
Wenn Ihre Mutter nicht mehr arbeitet, dann müsste Ihr Geld aus der Pensionskasse jetzt auf einem Freizügigkeitskonto liegen. Dieses kann Sie schon jetzt beziehen, da Sie älter als 59 Jahre alt ist.
Ab dem Alter 64 hat Sie zudem Anspruch auf eine AHV-Rente (eventuell erhält Sie zusätzlich eine Rente aus Ihrer Heimat). Die AHV-Rente kann Sie auch schon mit 62 Jahren beziehen, allerdings verbunden mit einer lebenslangen Rentenkürzung.
Wir empfehlen, sich beraten zu lassen. Eine erste Anlaufstelle ist die Gemeinde, in der Ihre Mutter jetzt lebt.
Hallo Finanzmonitor
Hallo Aelliff – wir beantworten Ihre Fragen hier direkt in kursiver Schrift
Ich werde demnächst (ab 01.01.2012 ) nach Deutschland auswandern.
Ich bin eingebürgerte Schweizerin. Ich arbeite seit 20 Jahren (100% Anstellung) ohne Unterbruch in der Schweiz.
Ich habe im Internet probiert zu recherchieren und habe die Übersicht verloren. Ich verliere deswegen auch viel zu viel Zeit.
Ich habe meine Pensionskasse angerufen um Informationen zu holen. Sie sagten mir dass ich den überobligatorischen Teil der PK auszahlen lassen kann. Wenn ich bei der Auszahlung noch in der Schweiz bin, muss ich keine Quellensteuer bezahlen. Wenn ich aber bei der Auszahlung schon in Deutschland bin, dann muss ich Quellensteuer bezahlen. Ist diese Quellensteuer nur für die ausbezahlte Summe gemeint? Ist dies nur ein einmaliger Steuersatz?
Sie bezahlen bei der Auszahlung der Pensionskasse auf Ihr privates Konto (nicht auf ein Freizügigkeitskonto) eine einmalige Quellensteuer auf dem ausbezahlten Betrag in der Schweiz. Diese ist abhängig von Ihrem Wohnkanton (wenn Sie noch in der Schweiz leben) oder abhängig vom Sitz der Freizügigkeitsstiftung (wenn Sie nicht mehr in der Schweiz leben). Um über den überobligatorischen Teil verfügen zu können, müssen Sie nachweisen, dass Sie einen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz haben. Somit trifft bei Ihnen letzteres zu. Die Quellensteuer beträgt idR zw. 5-10%. Über die steuerliche Situation in Deutschland können wir leider keine Auskunft geben.
Wie sieht es aus wenn ich das Geld doch nicht auszahlen lasse, das heisst in eine Freizügigkeitskonto umlagere? Wieviel ist der Steuersatz den ich jährlich zahlen muss?? Ist dieser Steuersatz auch Quellensteuer? Oder nennt man diese schon wieder anders?
Solange das Geld auf einem Freizügigkeitskonto liegt, bezahlen Sie in der Schweiz keine Einkommens- oder Vermögenssteuern auf dem Geld.
Was raten sie mir? Das ganze da lassen? Oder den überobligatorischen Teil auszahlen lassen?
Das Geld aus der Pensionskasse ist für die Altersvorsorge gedacht. Es ist sinnvoll, dieses Geld sicher anzulegen fürs Alter (und auch vor den eigenen Versuchungen, z.B. zur Finanzierung von Ferien oder einem neuen Auto, zu schützen). Wenn Sie das Geld nicht absolut dringend benötigen, können Sie es stehen lassen. Sie können den überobligatorischen Teil immer noch zu einem späteren Zeitpunkt vor dem erstmöglichen ordentlichen Bezug (Frauen: 59, Männer 60 Jahre) beziehen.
Gibt es eine Meldefrist für das Freizügigkeitskonto? Muss ich dies vor der Ausreise betätigen?
Sie sollten spätestens 6 Monate nach Austritt aus der Firma der Pensionskasse die Kontoverbindung eines durch Sie eröffneten Freizügigkeitskontos mitteilen. Ansonsten wird die PK das Geld nach spätestens 2 Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen, die im historischen Vergleich tiefe Zinsen zahlt. Ein Wechsel der FZ-Stiftung ist später immer noch möglich.
Wir empfehlen Ihnen sich aus Risiko-Gründen und wegen den allenfalls tieferen Steuern beim Bezug zu überlegen, zwei FZ-Konten bei zwei verschiedenen Instituten zu eröffnen.
Wenn ich später in Deutschland Wohneigentum kaufen will, kann ich zu jederzeit das Geld dafür verwenden? Wird auch beim Wohneigentumskauf eine Quellensteuer verrechnet?
Ja, für selbst bewohntes Wohneigentum können Sie das ganze Geld aus der 2. Säule verwenden. Die steuerliche Situation ist die gleiche wie oben beschrieben.
Gibt es sonst noch was, was ich vor der Abreise erledigen muss was PK und AHV betrifft?
Nein.
Sorry dass ich so viele Fragen stelle, vielen Dank im Voraus!
Gern geschehen, wir wünschen Ihnen alles Gute bei der Rückkehr nach Deutschland!
Liebe Finanzmonitor-Mentoren
Ich bin Schweizerin, 43 Jahre alt und lebe seit drei Jahren und bis auf Weiteres in Deutschland. Ich war in DE arbeitstätig und zur Zeit arbeitssuchend (und bei der Agentur für Arbeit angemeldet). Meine Pensionskassengelder liegen bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung in St. Gallen. Nun möchte ich einen Anteil (!) des überobligatorischen Teils beziehen. Ich kaufe keine Immobilie und es ist noch offen, ob ich in eine selbstständige Tätigkeit einsteigen werde.
Meine Fragen:
Kann ich nur einen Teil des überobligatorischen Anteils beziehen oder muss ich den gesamten Anteil „auslösen“?
Können Sie mir eine Vorgehensweise (Freizügigkeitsstiftung) für „meinen Fall“ empfehlen?
Wie ich gehört habe, kann ich die Quellensteuerabgabe beim Quellensteueramt in der Schweiz wieder zurückverlangen, wenn ich hier in Deutschland beim Steueramt meinen Bezug versteuere. Stimmt das und was macht da Sinn?
Falls meine Anfrage Ihre Kapazitäten überschreitet: an wen kann ich mich wenden um für meine persönliche Situation eine möglichst objektive Beratung zu erhalten?
Herzlichen Dank schon im Voraus für das Teilen Ihres Wissens!
Liebe Alma
Grundsätzlich erscheint es uns einfacher und besser, von Deutschland aus Geld für eine selbst bewohnte Immobilie als für die Finanzierung der Selbständigkeit aus dem Freizügigkeitskonto zu beziehen. Im Fall der Selbständigkeit müssen Sie nachweisen, dass Sie nicht mehr der obligatorischen Versicherung unterstehen. Zudem ist Geld in einer Immobilie sicherer angelegt als in der Neugründung eines eigenen Unternehmens.
Sie können von Deutschland aus über den gesamten überobligatorischen Teil Ihres PK-Guthabens verfügen (ohne Bedingungen wie Hauskauf oder Selbständigkeit). Sie können aber auch nur einen Teil des Geldes beziehen. Im Rahmen der Wohneigentumsförderung beträgt der Mindestbetrag der Auszahlung für eine selbst bewohnte Immobilie 20’000 Schweizer Franken. Idealerweise würde ein solcher Bezug voll dem obligatorischen Teil belastet, damit Sie Ihre Flexibilität beim überobligatorischen Teil voll behalten können. Sprechen Sie mit der Raiffeisen-Bank, ob dies möglich ist und wie der Prozess zur Auszahlung funktioniert.
Über die steuerliche Situation bei einem Bezug in Deutschland wissen wir leider nicht Bescheid. Hier würden wir empfehlen, dass Sie sich mit Ihrem Steueramt in Deutschland in Verbindung setzen.
Ich bin vor 10 Jahren nach Deutschland ausgewandert und habe mir die Persionskasse auszahlen lassen.
Was müsste ich berücksichtigen wenn ich wieder in der Schweiz arbeiten möchte? Müsste ich mich einkaufen?
Hallo Cornelia
Wenn Sie kein Freizügigkeitskonto in der Schweiz haben, dann müssen Sie nichts beachten. Sie werden beim neuen Arbeitgeber seiner Pensionskasse angeschlossen und werden automatisch monatlich einen Teil Ihres Lohnes (zusammen mit dem Anteil des Arbeitgebers) in die Pensionskasse überweisen.
Wenn Sie längere Zeit in der Schweiz arbeiteten und das damalige Vorsorgegeld nicht mehr besitzen, dann fehlt Ihnen auf dem Papier im Vergleich zu anderen Sparern Geld fürs Alter. Ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse könnte deswegen Sinn machen.
Ich habe dieses Jahr meine selbständige Tätigkeit von der Schweiz nach Deutschland verlegt. Es ist jedoch durchaus möglich, dass ich in einigen Jahren in die Schweiz zurück kehre.
Wie auch in Ihren hervorragend Auskünften sehr gut dargestellt, kann ich das Guthaben in meiner 2. Säule entweder auszahlen lassen oder auf einem Freizügigkeitskonto belassen bis zur einmaligen Auszahlung im Renenalter.
Dazu zwei allgemeine Fragen:
1.) Kann das Geld in der bisherigen Pensionskasse stehen bleiben, oder muss es auf ein anderes Freizügigkeitskonto überwiesen werden?
2.) Berechnen schweizer Pensionskassen eine Gebühr für den Transfer auf ein Freizügigkeitkonto? Wenn ja, wie hoch darf diese Gebühr typischerweise sein? Gibt es hier Erfahrungswerte? Solche zunächst versteckten Gebühren können schliesslich einen erheblichen Einfluss auf den Ertrag haben.
Vielen Dank für Ihre Erfahrungswerte.
Hallo Jochen
Wie oben erwähnt, können Sie nach der Auswanderung nach Deutschland die Auszahlung des überobligatorischen Teil der Pensionskasse verlangen. Der obligatorische Teil kann frühzeitig nur bei Erfüllen von bestimmten Kriterien (wie Finanzierung des eigenen Hauses) bezogen werden. Der ordentliche Bezug des obligatorischen Teil kann ansonsten für einen Mann frühestens mit 60, spätestens mit 70 Jahren erfolgen.
Zu Ihren beiden Fragen:
Wenn Sie mit der Arbeit in der Schweiz aufhören, dann muss die Pensionskasse frühestens nach 6 Monaten und spätestens nach zwei Jahren Ihr Vorsorgegeld an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen. Es ist sinnvoll, die Pensionskasse vor Ablauf der Frist anzuweisen, das Geld auf ein selbst eröffnetes Freizügigkeitskonto bei einem anderen Anbieter zu überweisen, denn diese bieten meist einen höheren Zins an.
Für an eine Pensionskasse angeschlossene Arbeitnehmer ist der reine Transfer des Vorsorgeguthabens von einer PK zur anderen oder von der PK auf ein Freizügigkeitskonto in der Regel kostenlos. Details sind im jeweiligen Reglement der Pensionskasse geregelt.
Vorerst Respekt! Ihr seit gut und sehr direkt. Danke.
Ich habe vor, weiter hier (CH) mit meiner Familie zu leben und zu arbeiten (Mietwohnung und beide berufstätig).
Da wir in Deutschland, direkt an der Grenze, ein Hotel zum Investieren besichtigt haben und mit PK 2-Säule als Anzahlung (20% ohne Eigenkapital) für Hypothek leisten können, möchte ich fragen ob wir als Schritt in die Selbstständigkeit das Recht haben, die Leistungen (PK) ausbezahlen zu lassen.
Hintergrund:
– Wir werden dort nicht wohnen (Eigennutzung- fällt aus) möchte gern weiter in der Schweiz leben.
– Selbständig können wir sofort werden, mit der Einstellung des Arbeitskräfte können wir den Hotel
im Betrieb halten? Hotel-Eigentum = selbständig?
Habe leider so was nicht im Internet finden können, wisst Ihr was in dieser Richtung? Ich finde es sicherer in Objekt zu investieren – könnte mehr für unsere Rente sein als die niedrigen Zinsen aus der PK.
Hallo Nexhi
Wie Sie richtig bemerkt haben, können Sie aufgrund der Wohneigentumsförderung (WEF) nur Geld aus der Pensionskasse beziehen, wenn Sie das Objekt selbst bewohnen. Das ist bei einem Objekt in Deutschland und Wohnsitz in der Schweiz nicht der Fall. Wäre das Hotel in der Schweiz, dann könnten Sie auch nur für den selbstbewohnten Teil (z.B. eine Wohnung im Hotel) Geld im Rahmen der WEF beziehen.
Um für die Selbständigkeit Geld aus der Pensionskasse zu beziehen, dürfen Sie nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen. Das ist nicht der Fall, wenn Sie weiterhin in der Schweiz arbeiten und einer Pensionskasse angeschlossen sind.
Es ist also in Ihrem Fall nicht möglich, die Anzahlung für das Hotel mit Geld aus der Pensionskasse zu leisten. Vergessen Sie die Vorteile Ihrer jetztigen Situation nicht: Sie beide haben ein sicheres Einkommen, die Pensionskasse ist auch sicher, und Sie sind gegen Unfall/Invalidität sowie Tod (Hinterlassenenrente) abgesichert. Die Verzinsung in der Pensionskasse (1.5% Mindestzins im 2012) mag tief erscheinen, aber das Geld ist dort sicherer angelegt als wenn Sie Ihre gesamte Altersvorsorge in ein Hotel investieren, in dem Sie selbst nicht täglich nach dem Rechten schauen können.
Wir wandern nach Schweden aus. Mein Vater wird sein Wohnsitz nach Schweden verlegen aber noch einige Monate in der Schweiz als Angestellter leben. In Schweden werden wir uns selbstständig machen und haben dort ein Haus gekauft. Wenn mein Vater sein Wohnsitz in Schweden hat, kann er dann das Geld sofort von der PK auszahlen lassen oder darf er diese erst Ende Arbeitsverhältnis in der Schweiz auszahlen lassen?
Guten Tag Flavia
Es ist wohl einfacher, das Geld zur Finanzierung des Hauses als für die Selbständigkeit zu beziehen. Bei letzterem müsste nachgewiesen werden, dass man trotz Selbständigkeit nicht mehr obligatorisch versichert ist.
Sobald Ihr Vater sich in der Schweiz abgemeldet und in Schweden angemeldet ist, sollte er über die notwendigen Dokumente verfügen, um noch während seinen letzten Arbeitsmonaten in der Schweiz eine Auszahlung zu verlangen.
Ihr Vater sollte das weitere Vorgehen mit seiner Pensionskasse besprechen – so erfährt er auch, wie lange die PK für die Behandlung seines Antrags etwa benötigen wird.
Grüezi,
ich bin vor mehr als 20 Jahren in die USA ausgewandert und bin kürzlich 60 Jahre alt geworden. Ich nehme an, dass ich den Bezug von Pensionskassengeldern in den USA als Einkommen versteurn muss. Deshalb möchte ich den Bezug auf 10 Jahre verteilen. Meine Freizügigkeitsstiftung zahlt aber nur den vollen Betrag aus. Gibt es eine Möglichkeit, Teilauszahlungen zu bewerkstelligen?
Grüessech Privatier
Wir wissen leider nicht, , wie Sie den Bezug in den USA versteuern müssen.
Bis zum Alter 60 wäre allenfalls ein Teilbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung möglich gewesen (falls Sie Hausbesitzer sind und z.B. die Hypothek so amortisieren wollen).
Ab dem Alter 60 für Männer kann nur noch das gesamte Kapital pro Freizügigkeitskonto bezogen werden (es sind maximal 2 Konten erlaubt, und eine nachträgliche Aufteilung von einem auf zwei Konten ist nicht möglich). Das ist nicht nur für Sie in den USA so, das ist für alle so. Ihre Freizügigkeitsstiftung hat Sie also also richtig informiert – Teilzahlungen sind leider nicht möglich.
Danke für Ihre Hilfe. Sehr hilfreich, dass so eine Internet Seite gibt.
Guten Abend. Ich arbeite seit 5 Jahren in der Schweiz. Ich will aber für immer zurück in die Slowakei gehen. Kann ich mir meine Pension auszahlen lassen? Oder wenn das nicht möglich wäre, kann ich das Geld für die Finanzierung vom Hausbau (in der Slowakei) benutzen?
Hallo Dana
Sie können sich ohne Bedingungen nach der Rückkehr in die Slowakei den überobligatorischen Teil auszahlen lassen.
Wenn Sie das Haus selbst bewohnen werden, dann können Sie jedoch die Pensionskasse dazu nutzen. Setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrer Pensionskasse in Verbindung, um die genauen zu erledigenden Formalitäten zu erfahren.
Wir wünschen Ihnen eine gute Rückkehr in Ihre Heimat!
Guten Tag. Mein Mann und ich leben noch in der Schweiz, gehen aber Ende Februar nach Deutschland zurück um uns selbstständig zu machen. Start unserer Selbstständigkeit ist der 1.4.2012. Wir benötigen unseren obligatorischen Teil zur Finanzierung unseres Unternehmens (Renovierung, Wareneinkauf, Geschäftsmöbel usw). Kann das Geld aus 2. Säule bis Mitte Februar ausbezahlt werden um alles kaufen zu können was wir vor der Eröffnung benötigen? Ich danke für eine schnelle Antwort.
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe hier in der Schweiz eine Finanzierung bei einer Bank mit Verpfändung der PK und der Säule 3a zur indirekten Amortisation. Die Belehnung der Liegenschaft liegt noch über 80 %.
Nun habe ich die Möglichkeit für eine gewisse Zeit im Ausland zu arbeiten. Meine Familie wird den grössten Teil des Jahres bei mir sein, den Rest aber in der Schweiz in unserer Wohnung wohnen. Wie wird die Bank auf diese Tatsache reagieren? Können meine Frau und ich weiter in die Säule 3a einzahlen zur indirekten Amortisation oder muss ich neu direkt amortisieren?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Freundliche Grüsse
K.C.
Sehr geehrter K.C.
Gelder aus der 2./3. Säule dürfen eigentlich nur für selbst bewohntes Wohneigentum eingesetzt werden (keine Ferienwohungen oder Zweit-Wohnsitze). Wenn Sie aber nur zeitlich befristet ins Ausland gehen, sollte das kein Problem darstellen.
In die Säule 3a einzahlen und Steuern sparen kann nur, wer auch in der Schweiz arbeitet und Steuern bezahlt. Wenn Sie Ihr Einkommen im Ausland versteuern werden, dann können Sie für diese Zeit nicht indirekt und steuerbegünstigt amortisieren. Sicher finden Sie mit Ihrem Bankberater eine Lösung für dieses temporäre Problem. Aus steuerlicher Sicht interessant wäre z.B., falls Sie den Maximalbetrag 3a jeweils ausschöpfen, ein freiwilliger Einkauf (noch während Ihrer Arbeitstätigkeit in der Schweiz) in die Pensionskasse anstelle der direkten Amortisation.
Ich habe eine Frage: kann ich mir 37j. als Österreicher meine Pension in Deutschland im voraus auszahlen lassen? Ich habe dort von 2001 bis 2006 in München gearbeitet.
Wenn ja können sie mir Kontaktadressen (Formulare, usw..) senden.
Hallo Gerald
Wir wissen die Antwort auf Ihre Frage leider nicht – wir sind ein Finanzportal aus der Schweiz. Wenn Sie die 6 Jahre in der Schweiz gearbeitet hätten, dann würde die Antwort in den meisten Fällen (ausser z.B. bei Kauf eines Hauses) „nein“ lauten. Dies wird wohl auch bei Ihnen der Fall sein – aber forschen Sie selbst noch etwas nach.
Hallo Finanzmonitor
Wir sind beide Oesterreicher(leben zur Zeit in der Schweiz) und wollen jetzt nach Ungarn auswandern.
Mein Mann bezieht eine Rente aus der Schweiz. Ich (50 Jahre) möchte in Ungarn dann nicht mehr arbeiten.
1. Frage:
Wir besitzen in der Schweiz eine Eigentumswohnung (finanziert durch einen Teil meiner Pensionskasse – Kt Zürich).
Können wir, wenn wir eine Wohnung in Ungarn kaufen, diese durch den Anteil von der Pensionskasse (z.Zt. 99.000,–) finanzieren oder müssen wir den Vorbezug zurückzahlen und bekommen nur den überoblgatorischen Teil ausbezahlt?
2.Frage
Welche Steuern müssten wir nach der Auswanderung noch in der Schweiz bezahlen (evt. Prozentsatz?)
Vielen Dank
Hallo Sieglinde
Sie können nur eine Wohnung – diejenige, die Sie selbst bewohnen – mit Geldern aus der Pensionskasse finanzieren. Das kann aber auch das Objekt in Ungarn sein.
Nehmen wir an, dass Sie 150’000 Franken vor mehr als fünf Jahren aus der Pensionskasse bezogen haben (WEF-Bezug nur alle fünf Jahre möglich) und dass die Wohnung in Ungarn 300’000 Franken kostet. Dann können Sie Ihr ganzes Pensionskassenguthaben, das Sie im Alter von 50 besassen, also 250’000 Franken (netto knapp 100’000 Franken) dafür einsetzen. Das Alter 50 ist die Altersgrenze. Ist man älter, dann kann man nur den Betrag beziehen, den man im Alter 50 hatte oder die Hälfte des gesamten PK-Guthabens (der höhere Wert gilt).
Beim Bezug des Pensionskassen-Geldes bezahlen Sie eine Quellensteuer. Eine verheiratete, reformierte Person bezahlt bei Wohnsitz in Zürich oder Sitz der Stiftung im Kanton Zürich (falls Sie dann schon ausgewandert sind) rund 5% Steuern beim Bezug von 100’000 Franken, also 5’000 Franken.
Wir empfehlen Ihnen, das Gespräch mit einem kompetenten Bankberater zu suchen. In Ihrem Fall gibt es einiges an Optimierungspotenzial: Die Zinsen in Ungarn sind aktuell etwa 6% höher als in der Schweiz, es würde sich also lohnen, Ihre Schweizer Wohnung möglichst stark zu belehnen, um nur eine kleine Hypothek in Ungarn aufnehmen zu müssen.
Hallo FinanzMonitor,
seit 2001 lebe ich in Singapur und wusste von dem ganzen AHV, 2. Säule und all die Vorbereitungen bevor ich ausreise, gar nichts. Als es zu spät wurde, konnte ich nichts mehr aus irgendeiner Kasse rausnehmen.
Meine Frage: was passiert mit meiner AHV jetzt? Ich lebe immer noch in Singapur, zahle die Steuern hier in Singapur seit 3 Jahren und bin selbstständig. Ich zahle sogar monatlich etwas auf einer deposito Konto in Singapur.
Habe ich jetzt noch irgend eine AHV? Was passiert wenn ich zurück nach Basel (Heimat) gehe und dort wieder arbeite? Kann ich auf irgend einer AHV wieder rechnen oder was?
Ich brauche Hilfe hier. Ich habe keine Ahnung was ich da alles machen soll.
Danke im Voraus!
Hallo Christelle
Sie haben durch die Auswanderung – ohne sich um die Altersleistungen in der Schweiz zu kümmern, keine Ansprüche verloren.
Bezüglich AHV sollten Sie sich ein paar Monate vor dem 64. Geburtstag mit der Schweizerischen Ausgleichskasse in Verbindung setzen und eine Rente beantragen. Sie werden dann eine reduzierte Rente (für die Jahre, die Sie hier gearbeitet haben) aus der Schweiz erhalten. Es besteht die Möglichkeit, sich der freiwilligen Versicherung der AHV anzuschliessen. Rufen Sie die Schweizerische Ausgleichskase (+41 22 795 91 11) an, um weitere Informationen zu erhalten.
Für die Jahre, die Sie in der Schweiz arbeiteten, haben Sie auch Beiträge in die Pensionskasse eingezahlt – siehe dazu unsere Antwort an Robert vom 13.10.2011.
Es ist sicher sinnvoll, Informationen darüber zusammenzutragen, wie viel Geld Sie aus der Schweiz und aus Singapur erhalten werden, sobald Sie in Rente gehen – und ggf. jetzt noch verstärkt privat Geld fürs Alter zu sparen.
Guten Tag
Ich hatte gestern ein Telefon von meinem Onkel aus dem Kosovo. Er hat von ca. 1990 bis 1992, also über 2 Jahre mit Bewilligung in der Schweiz gearbeitet und gewohnt. Der Lohn wurde Ihm immer auf ein Bankkonto überwiesen. Meine oder besser gesagt seine Frage an mich war: Hat er Rechte auf die Pensionskasse die in dieser Zeit einbezahlt wurde und wie sieht das aus wenn er ins Pensionsalter kommt? Leider hat er keine Dokumente mehr, da diese im Krieg verloren giengen. Vielen Dank für die Antwort.
Guten Tag Robert
Wenn Ihr Onkel einer Pensionskasse angeschlossen war, dann hat er dort (und sein Arbeitgeber) Beiträge einbezahlt. Bis 1995 wurden Pensionskassebeiträge bei Stellenaustritt in der Regel ausbezahlt. Wusste das der Arbeitgeber nicht, dann wurde das Geld auf ein Freizügigkeitskonto überweisen.
Um auf Nummer sicher zu gehen, ob Ihr Onkel wirklich kein Geld mehr auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz hat (es dürfte immerhin um rund 10’000 Schweizer Franken gehen), empfehlen wir Ihnen, diesen Artikel „Geld aus Pensionskasse suchen“ zu lesen und sich anschliessend an die Zentralstelle zu wenden. Wird allenfalls ein Freizügigkeitskonto von Ihrem Onkel gefunden, dann kann er sich das Geld auszahlen lassen, solange der Kosovo noch nicht in der EU ist.
Hallo, sehr geehrtes FinanzMonitor-Team,
ich war 2007 nach meinem Studium für ein halbes Jahr in einer Schweizer Firma tätig. Da wurden auch Vorsorge-Beiträge in eine Pensionskasse eingezahlt, die letztlich in eine Freizügigkeitsstiftung übertragen worden. Da ich nicht mehr in der Schweiz bin, habe ich mir diese „Kapitalleistung“ auf mein noch in der Schweiz bestehendes Konto auszahlen lassen. Das hat auch alles gut funktioniert. Von diesem Betrag wurde eine Quellensteuer einbehalten, mit dem Hinweis, dass man diese sich auch rückerstatten lassen kann. Das entsprechende Antrags-Formular habe ich mir von der zuständigen Steuerbehörde (Adresse war mit angegeben) zuschicken lassen.
So jetzt kommt der Grund meiner Anfrage: Die Steuerbehörde meines Wohnortes hier in Deutschland muss auf diesem Formular bestätigen, von der ausbezahlten „Kapitalleistung“ Kenntnis zu haben. Nun möchte ich gern wissen, ob ich diese dann hier in der Steuererklärung als ausländischen Kapitalertrag versteuern muss? Wenn ja, wäre es da günstiger auf die Rückerstattung der Quellensteuer zu verzichten, da vielleicht die hier zu zahlende Steuer höher ist, wenn der z.Z. eingeräumte Freibetrag von 801 € schon ausgeschöpft ist? Und, wenn Sie es wissen sollten, an welcher Stelle der dt. Steuerformulare müsste man dies angeben?
Vielen Dank und frdl. Grüße
Hallo Harald
Danke für Ihren Besuch auf FinanzMonitor.com. Wir können Ihnen Ihre Fragen leider nicht beantworten, weil wir als Schweizer Webseite nicht mit dem deutschen Steuerrecht vertraut sind. Wir empfehlen Ihnen, sich (ggf. anonym per Telefon) an die für Sie zuständige Steuerbehörde in Deutschland zu wenden. Diese wird Ihnen auch sagen können, wo genau Sie diese Angaben in das deutsche Steuerformular einfüllen müssen.
Guten Tag,
Ich habe 2 Jahre in der Schweiz gearbeitet bis März 2009. Ich habe meine Einzahlungen in die Versorgesstiftung nicht rückgefordert, da mir gesagt wurde, dass es finanziell günstiger wäre, sie dort zu belassen bis zum Rentenantritt.
Ich würde gerne wissen, ob dies tatsächlich zutrifft?
Wäre es möglich den überobligatorischen Teil jetzt noch einzufordern oder ist es dafür zu spät?
Mit freundlichen Grüßen,
Maischa
Guten Tag Maischa
Wir nehmen an, dass Sie nun wieder in Deutschland leben. In dem Fall müssen Sie das Geld aus der Pensionskasse auf einem Freizügigkeitskonto (mindestens bis zum Alter 59 Jahre) belassen. Sie könnten sich nur einen allfälligen überobligatorischen Teil auszahlen lassen. Eine solche Auszahlung können Sie jederzeit verlangen, solange Sie nicht in der Schweiz leben.
Guten Tag,
Ich bin 21 Jahre alt und möchte nächstes Jahr im März für mindestens ein Jahr nach Deutschland um dort zu arbeiten, da ich dort in meinem Beruf bessere Möglichkeiten habe. Nun weiss ich nicht wie ich das mit der Pensionskasse usw. am besten anstelle? Ich habe dieses Jahr im Juni gerade meine Lehre beendet. Könnten Sie mir vieleicht einige Tipps geben was ich am besten mache und auf was ich achten muss?
Ich danke Ihnen schon im Voraus für Ihre Hilfe.
Freundliche Grüsse Fabienne
Guten Tag Fabienne
Die Pensionskasse ist eigentlich erst ab 25 Jahren obligatorisch. Umso besser, dass Sie bereits jetzt einen Batzen angespart haben und sich auch um das Thema Altersvorsorge kümmern.
Sie sollten vor der Auswanderung ein Freizügigkeitskonto bei einer Vorsorgestiftung Ihrer Wahl eröffnen. Maximal können Sie zwei eröffnen; vermutlich lohnt es sich in Ihrem Fall wegen des wohl relativ geringen Betrages kaum, das Geld auf zwei Konten aufzuteilen. Teilen Sie anschliessend Ihrer Pensionskasse mit (mit einer Kopie der Kontoeröffnungs-Bestätigung), dass sie Ihr PK-Geld dorthin überweisen soll.
Wenn Sie später aus Deutschland in die Schweiz zurückkehren und hier arbeiten, müssen Sie das Geld dann in die neue Pensionskasse einbringen. Dies wird später Ihre Rente erhöhen.
Zudem werden Sie vermutlich in Deutschland ebenfalls Beiträge für die Altersvorsorge zahlen. Sie werden entsprechend Ihrer Einzahlungen nach der Pensionierung zusätzlich zur Schweizer AHV und der Pensionskasse noch eine kleine Rente aus Deutschland erhalten.
Guten Tag,
Ich bin Inder und wohne seit 20 Jahre in der Schweiz. Ich möchte für immer nach Indien züruckwandern. Aus Sicherheitsgründen möchte ich nicht soviel Geld in Indien haben. Darf Ich nur ein Teil davon ausbezahlen lassen und rest in einer Bank lassen und nach bedarf beziehen?
Guten Tag Raja
Ihr Vorgehen ist sinnvoll. Es wäre schade, wenn das Geld verloren ginge oder leichtsinnig ausgegeben werden würde, schliesslich soll Ihnen das gesparte Vermögen aus der Pensionskasse einen angenehmen Ruhestand sichern.
Folgendes Vorgehen erscheint uns sinnvoll: Eröffnen Sie zwei Freizügigkeitskonten. Teilen Sie Ihrer Pensionskasse mit, dass Sie das Geld auf zwei Freizügigkeitskonten auszahlen soll. Sinnvollerweise wählen Sie Anbieter mit überdurchschnittlich hohen Zinsen im Vergleich aus (siehe Freizügigkeitskonto Zinsvergleich).
Wenn Sie nach Indien ausgewandert sind, verlangen Sie die Auszahlung eines der Konten (Sie können Freizügigkeitskonten nur ganz auflösen). Sie können das Geld auch auf ein bestehendes Schweizer Konto auszahlen lassen. Beziehen Sie danach so viel Geld wie benötigt und lassen Sie den Rest bei einer Schweizer Bank.
Beachten Sie, dass die Zinsen auf Sparkonten sehr tief sind (Freizügigkeitskonten sind deutlich besser verzinst) und dass Sie von Indien aus ein Währungsrisiko tragen (weswegen nicht der Grossteil Ihres Vermögens in Schweizer Franken angelegt sein sollte).
Hallo,
ich werde Februar 2012 mit einem H1B Visum in die USA gehen (das ist befristet auf 3 bzw. mit Verlaengerung auf 6 Jahre). Spaeter gibts eventuell eine permanente Green Card, aber vorerst nur das befristete Visum.
In diesem Zug wuerde ich mir gerne die PK auszahlen lassen (habe dann knapp 3 Jahre eingezahlt). Dazu habe ich zwei Fragen:
1) Spielt es eine Rolle dass das Visum befristet ist?
2) Ab wann kann ich die Auszahlung veranlassen? Unmittelbar nach der letzten Gehalts-/Einzahlung, oder wenn ich bereits einen Wohnsitz in den USA habe dann von dort aus?
Vielen Dank!
Hallo Lurkus
Ihre Pensionskasse muss sicherstellen, dass Sie tatsächlich ausgewandert sind und legt dabei fest, welche Dokumente Sie als Beweis einreichen müssen. IdR können Sie eine Auszahlung erst nach der Auswanderung verlangen – nachdem Sie sich in der Schweiz abgemeldet haben und im neuen Land (den USA) angemeldet haben und von dort ein offizielles Dokument vorlegen können. Setzen Sie sich mit Ihrer Pensionskasse in Verbindung, um zu erfahren, welche Unterlagen sie genau von Ihnen benötigen wird, um die Auszahlung des Vorsorgegeldes zu veranlassen..
Guten Abend
Ich habe auch einige Fragen. Mein Onkel möchte auch auswandern und zwar in die Türkei. Er ist Türke. Er möchte auch gerne seine Pensionskasse auszahlen lassen. Er hat leider auch keine Zeit mehr weil er schon nächste Woche die Schweiz verlässt. Er hat sich auch abgemeldet bei der Gemeinde für nächste Woche. Er hat sich auch mit seiner Pensionskasse in Verbindung gesetzt aber sie haben ihn ein Brief geschickt wo er manche Daten angeben muss wie die Bankkonto-Nummer und die Unterschrift von seiner Ehefrau, die vom Notar beglaubigt werden muss. Ist das richtig? Kann er sein Geld trotzdem auf sein jetziges Konto überwiesen lassen wenn er nicht mehr in der Schweiz lebt? Er hatte mich gebeten dass ich eine Vollmacht bekomme von ihn damit ich die Unterlagen hier in der Schweiz weiter verfolgen und auch sein Geld in die Türkei weiter überweise, geht das? Oder auf mein Konto? Wie ist es mit der AHV wenn er in der Türkei ist? Kann er sich die AHV auszahlen lassen weil die Türkei kein EU-Land ist? Und er wird dort nicht arbeiten. Mein Onkel hat auch zuvor einer anderen Person eine Vollmacht gegeben aber da kein Vertrauen mehr vorhanden war wollte er gerne die Vollmacht wieder zurück haben. Dieser Person würde wütend und hat das Papier mit der unterschriebenen Vollmacht zerrissen und hat gesagt dass diese jetzt nicht mehr gültig ist, stimmt das? Muss man nicht der PK mitteilen dass diese Person nicht mehr die Vollmacht besitzt oder was müssen wir unternehmen? Ich wäre überaus erfreut wenn Finanzmonitor mir auch antworten würde. Ich danke ihnen sehr und hoffe ich konnte ihnen den Fall gut verständlich erklären.
Hallo Maria
Ihr Onkel kann sich seine Pensionskasse auszahlen lassen, nachdem er in die Türkei ausgewandert ist. Die Pensionskasse muss sicherstellen, dass er die Schweiz tatsächlich verlassen hat. Dazu kann Sie z.B. einen Nachweis verlangen, dass er wirklich in der Türkei lebt. Eine Abmeldung bei der Gemeinde in der Schweiz reicht vermutlich nicht aus. Weil mindestens ein Teil des Geldes in der PK seiner Ehefrau gehört, benötigt er deren Unterschrift. Ob diese notariell beglaubigt werden muss, legt die Pensionskasse fest.
Wenn die (nun zerrissene) Vollmacht schon der Pensionskasse mitgeteilt wurde, wäre es eine gute Idee, der PK mitzuteilen, dass diese nicht mehr gültig ist.
Es ist auch möglich, dass die Pensionskasse das Geld auch auf ein Konto in der Türkei überweist.
Wir empfehlen Ihrem Onkel, vor der Abreise in die Türkei ein persönliches Gespräch mit einem Vertreter seiner Pensionskasse zu führen, um diese und weitere Fragen zu klären. Eventuell könnte dort auch seine Frau teilnehmen – wie gesagt: Ihr gehört auch ein Teil (bis zu 50%) des Geldes.
Wir wissen nicht, wie alt Ihr Onkel ist und wie sorgfältig Ihr Onkel mit Geld umgehen kann. Geld aus der Pensionskasse ist für die Altersvorsorge gedacht. Es wäre wichtig sicherzustellen, dass er dieses Geld nicht jetzt ausgibt, sondern für die Zeit nach dem Arbeitsleben aufspart.
Zu Ihrer Frage zur AHV: Von der AHV erhält man eine Rente. Es ist keine einmalige Kapitalauszahlung möglich. Anspruch auf eine Rente hat Ihr Onkel mit 65 Jahren. Ein früherer Bezug (frühestens mit 63 Jahren) ist möglich, was allerdings zu einer dauerhaften Rentenkürzung führt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich war viele Jahre in der Schweiz zunächst als Arbeitnehmer, dann selbständig beschäftigt und war als Arzt zuletzt Mitglied der VSAO für Selbständigerwerbende. Nun habe ich meine Selbständigkeit nach Deutschland verlegen müssen (und bin nach Deutschland gezogen), da keiner der schweizer Versicherer bereit war für meine international beratende Tätigkeit den von meinen Klienten ultimativ geforderten Haftpflichtversicherungsschutz zu bieten.
Während meiner Zeit in der Schweiz hat sich in der 2. Säule eine signifikanter Betrag angesammelt. Wenn ich mir diesen als Selbständiger ganz oder zumindest den überobligatorischen Teil davon auszahlen liesse, dann müsste ich diese Barauszahlung in D sofort versteuern (sehr teuer). Ich möchte daher den Betrag in der Schweiz belassen und wenn ich in 16 Jahren 65 bin als Rente (nicht Einmalbarauszahlung) beziehen so als ob ich in der Vorsorgeeinrichtung verbeleiben würde. Wie kann ich dies erreichen, da ein Freizügigkeitskonto meines Wissens im Rentenalter als ganzes aufgelöst wird?
Sehr geehrter J. T.
Es ist leider nicht möglich, direkt aus einem Freizügigkeitskonto eine Rente zu erhalten. Sie müssten dieses erst auflösen und anschliessend bei einer Versicherung eine Leibrente oder ein ähnliches Produkt erwerben.
Wie sie richtig festgestellt haben, können Sie sich den überobligatorischen Teil in jedem Fall auszahlen lassen. Den obligatorischen Teil können sie frühestens ab 60 Jahren ordentlich beziehen (spätestens mit 70 Jahren). Vielleicht haben Sie im Falle von progressiven Steuern in Deutschland einen Vorteil, wenn Sie den überobligatorischen Teil mit 59 Jahren und den obligatorischen Teil später beziehen. Zudem könnten Sie bis 60 einen Teil des Geldes für die Finanzierung von selbst bewohntem Wohneigentum einsetzen (alle fünf Jahre möglich). So liesse sich möglicherweise ein beträchtlicher Steuervorteil erzielen – lassen Sie sich das von einem Steuerexperten in Deutschland durchrechnen.
Liebes Finanzmonitor Team,
leider wurde ich von meinem ehemaligen Arbeitgeber nicht wirklich ausreichend informiert und nun verliere ich langsam den Ueberblick..
Von 2000 bis 2010 war ich in einer in der Schweiz gemeldeten Firma taetig. Die Taetigkeit war im Aussendienst weltweit und mehr als 180 Tage im Jahr. Ein Wohnsitz in der Schweiz hatte ich nie. 2010 kündigte ich von meiner Seite aus und die weiterfuehrenden Unterlagen wurden mir nie richtig zugestellt.
Nun wurden meine AHV Leistungen and die Auffangeinrichtung BVG ueberwiesen. Meine jetzige Arbeitstelle ist in den Vereinigten Arabischen Emiraten und dort bin ich auch gemeldet. Wie ich aus ihrer ausfuehrlichen Homepage entnehmen konnte, ist eine Barauszahlung moeglich. Die entsprechenden Unterlagen habe ich auch schon angefordert. Nun meine Fragen:
1.Die Austrittsleistung erscheint mir viel zu niedrig, wie kann ich diese nachpruefen?
2.Lasse ich das Geld in der Auffangeinrichtung, erhalte ich bei erreichen des Rentenalters einen Festbetrag oder eine monatliche Rente?
3.Was passiert, wenn ich vor erreichen des Rentenalters ablebe?
Kann ich die Auszahlung auch in z.B. 2 Jahren anfordern oder gibt es hier eine Stichtag?
4.Auf meiner Gehaltsabrechnung habe ich auch Beitraege fuer die BVG bezahlt, was passiert hiermit bzw. welche Leistungen habe ich?
Ich gehe davon aus, dass sie meine Austrittsleistung ja aus den AHV Beitraegen errechnet hat, oder?
Fragen ueber Fragen und ich danke Ihnen schonmals, hier Licht ins Dunkel zu bekommen. Was empehlen Sie von Ihrer Seite aus?
Viele Gruesse aus Dubai
Alexander
Lieber Alexander
Sie (und Ihr Arbeitgeber) haben in den zehn Jahren in der Schweiz Beiträge an die AHV und an die Pensionskasse entrichtet. Sie müssen zwischen diesen zwei Säulen (AHV = 1. Säule, Pensionskasse = 2. Säule) unterscheiden.
AHV: Die AHV können Sie nur als monatliche Rente beziehen. Von der AHV wurde auch kein Geld an die Auffangeinrichtung überwiesen, da Sie dort kein Alterskapital angespart haben, sondern eben lediglich einen Anspruch auf eine Rente haben. Sie können bei Ihrer ehemaligen kantonalen Ausgleichskasse nachfragen, wie hoch Ihre Rente etwa ausfallen wird.
Pensionskasse: Ihr PK-Geld wurde mangels Nachricht Ihrerseits bei der Auswanderung an die Auffangeinrichtung BVG überwiesen. Dort ist es nun in einem Freizügigkeitskonto deponiert. Dieses können Sie beziehen – eine Barauszahlung ist bei Ihnen möglich, da Sie ausserhalb der EU ausgewandert sind. Zu Ihren Fragen:
1) Die Höhe des Kapitals sollten Sie mit der Summe, die Sie mit der Abschlussrechnung Ihrer letzten PK erhalten haben, vergleichen. Liegt diese nicht vor und haben Sie gar keine Unterlagen mehr, dann fragen Sie direkt bei Ihrer ehemaligen Pensionskasse nach.
2) Auf Freizügigkeitskonten erhält man keine Rente. Spätestens mit 65 Jahren wird der gesamte Betrag ausbezahlt. Es steht Ihnen danach frei, das Geld in einen Renten-Plan anzulegen oder es selbst zu verwalten.
3) Beim Ableben gelten für Freizügigkeitskonten (ausser Rentenzahlungen) ähnliche Bedingungen wie beim Tod eines Arbeitnehmers mit Pensionskasse. Wir empfehlen Ihnen, das Reglement der Auffangeinrichtung BVG (aktuell Artikel 8) zu studieren.
4) Die BVG-Beiträge von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber wurden von Ihrer ehemaligen Pensionskasse auf das Freizügigkeitskonto bei der Auffangeinrichtung überwiesen.
Wir hoffen, damit etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben. Betreffend dem Bezug des FZ-Kapitals sollten Sie sich gut überlegen, wozu Sie das Geld einsetzen wollen. Nach zehn Jahren Arbeit dürfte ein beträchtlicher Betrag zusammengekommen sein. Dieser sollte jedoch für die Zeit nach dem aktiven Erwerbsleben genutzt werden. Auch wenn Sie „dank“ der Auswanderung in den arabischen Raum über das Geld verfügen könnten – überlegen Sie sich das gut und nutzen Sie das kleine Vermögen nicht für Konsumgüter. Überlegen Sie sich auch, wo Sie nach Ihrer Pensionierung leben werden (Währungsrisiko, zumal 2. Säule-Guthaben oft einen beträchtlichen Teil des gesamten Vermögens ausmachen). Je nach Höhe des Betrags kann es sich lohnen, das Geld vor dem Bezug zu einer Stiftung mit Sitz in einem steuergünstigeren Kanton als Zürich zu transferieren, um Steuern bei der Kapitalauszahlung zu sparen.
Als Alternative können Sie das Geld auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz belassen. Das Geld ist sicher und wird im Vergleich zu anderen sicheren Anlagen in Schweizer Franken gut und einkommenssteuerfrei verzinst. Sollten Sie das Kapital in den nächsten Jahren noch nicht beziehen wollen, dann sollten Sie sich den Transfer zu einer Stiftung mit höherem Zins überlegen, siehe Vergleich Zinsen.
Hallo,
super Webseite, wirklich sehr informativ!
Folgende Frage: wir wandern für die nächsten 2.5 Jahre in die USA aus.
Szenario 1: wir kommen tatsächlich wieder
Empfehlen Sie für diesen Fall, das Geld auszahlen zu lassen, und sich dann in 2.5 Jahren wieder einzukaufen? Ich werde wahrscheinlich den Arbeitgeber wechseln (jetzt: AG, danach voraussichtlich GR). Wenn ich das richtig verstehe, müsste ich das Geld jetzt versteuern, und dann in 2.5 Jahren könnte ich den Betrag wieder von der Steuer abziehen. Gleicht sich das ungefähr aus?
In der Zwischenzeit würde ich das Geld auf längjährigen Schweizer Staatsanleihen parken.
Andere (einfachere) Möglichkeit ist natürlich, das Geld bei einer oder zwei Freizügigkeitstiftung(en) anzulegen. Was empfehlen Sie?
Szenario 2: wir wandern aus, lassen das Geld bei einer Freizügigkeitstiftung und entscheiden in >3 Jahren, in den USA bleiben zu wollen, und das Geld in dort anzulegen. Ist in diesem Fall eine nachträgliche Auszahlung noch möglich, oder kann eine Barauszahlung nur bei Verlassen der Schweiz erfolgen?
Besten Dank für Ihre Auskunft!
Matthias
Hallo Matthias
Wenn Sie in die USA auswandern, dann können Sie die Auszahlung Ihres gesamten Guthabens aus der Pensionskasse verlangen. Wenn Sie das relativ rasch machen, dann zahlt Ihnen das die PK direkt aus. Wenn es erst nach ein paar Jahren geschieht, dann wird Ihr Freizügigkeitskapital bei einer Freizügigkeitsstiftung gelagert sein. Wenn Sie vor Ihrem letzten Arbeitstag noch nicht wissen, ob und wann Sie sich das Geld auszahlen lassen wollen, dann sollten Sie ein im Vergleich mit hohen Zinsen verzinstes Freizügigkeitskonto (oder zwei) wählen.
Steuerlich profitieren Sie bei einer Auswanderung in die USA und dem Bezug, wenn Sie später in die Schweiz zurückkehren. Wenn das Freizügigkeitskonto bei einer Stiftung aus einem steuergünstigen Kanton ist, dann wird Sie die Auszahlung etwa 3-10% des Betrages an Steuern kosten. Kehren Sie – nicht sofort (sonst besteht die Gefahr, dass Steuerumgehung vermutet wird) – in die Schweiz zurück, dann können Sie später freiwillige Einkäufe in die PK tätigen. Je nach Einkommen und Kanton sparen Sie auf Einkäufen (die Sie über mehrere Jahre streuen sollten), etwa 1/4 bis 1/3 des einbezahlten Betrags. Es gleicht sich also nicht ungefähr aus, ein Bezug und späterer Einkauf in der Schweiz sind rentabler.
Die obigen Aussagen sprechen für eine Auszahlung. Dagegen spricht, dass Sie das Geld in Bundesobligationen anlegen würden. Der Zins dort ist tiefer als auf einem Freizügigkeitskonto, und die Zinserträge sind als Einkommen und der Betrag ist als Vermögen zu versteuern (zumindest in der Schweiz, wie das in den USA ist, wissen wir nicht). Auf lange Sicht wäre eine Auszahlung somit bei Ihrem vermuteten Risikoprofil eine schlechte Wahl, wenn Sie dauerhaft (20+ Jahre) in den USA bleiben würden. Wenn Sie es als wahrscheinlich erachten, bis zur Pensionierung in den USA zu bleiben und das Geld nur in CHF-Staatsanleihen anlegen würden, dann wäre wohl das Belassen des Geldes auf zwei FZ-Konten die bessere Wahl.
Möglich wäre auch, zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen und dann nur eines nach der Auswanderung zu beziehen – eine möglicherweise gute Wahl, wenn Sie unsicher sind.
Wir wünschen Ihnen auf alle Fälle eine einfache Auswanderung und erlebnisreiche Zeit in den USA!
Guten Tag
Ich beabsichtige Anfang 2012 in die USA auszuwandern, ob ich nach ein par Jahren wieder zurückkehre oder in den USA bleibe, kann ich nicht mit Sicherheit sagen. Ich bin 28 und werde auch in den USA weiterhin arbeiten. Kann ich mir vor meinem Umzug meine 2. Säule auszahlen lassen, damit ich das Geld in den USA wieder anlegen kann? Und wenn ja; kann ich über dieses Geld dann frei verfügen?
Freundliche Grüsse und schon jetzt herzlichsten Dank für Ihre Antwort.
Debbie
Hallo Debbie
Nach dem Nachweis der Auswanderung in die USA können Sie sich das Geld auszahlen lassen und frei darüber verfügen.
Hallo
Ich bin 38 Jahre alt. Seit 16 Jahren arbeite ich in der Schweiz und habe schweizer Pass. Ich möchte im Jahr 2014 meinen Job kündigen, nach Kroatien für 3-4 Jahren auswandern und dort auf meiner Muttersprache Biologie studieren. Nach abgeschlossenem Studium plane ich nach Schweiz zurückzukommen und wieder arbeiten. Da Kroatien schon ab Juli 2013 ein Mitglied der EU Staaten sein wird, ist es möglich, dass ich Geld aus meiner Pensionsskasse für geplante Studium bekomme? Kann man ein Studium in der Schweiz mit dem Geld aus Pensionsskasse finanzieren?
Freundliche Grüsse
Hallo Svetlana
Im Juni 2011 hat die EU-Kommission grünes Licht für einen EU-Beitritt Kroatiens gegeben. Die Einwohner Kroatiens werden aber noch in einem Referendum den EU-Beitritt absegnen müssen. Sollte Kroatien im 2013 EU-Mitglied werden, dann sollten Sie davon ausgehen, dass Sie 2014 nur noch den überobligatorischen Teil der Pensionskasse (falls Sie über einen verfügen) beziehen können.
Gelder aus der PK kann man nicht für eine Weiterbildung oder ein Studium beziehen (ausser bei einer Auswanderung in ein Nicht-EU-Land, dann kann man frei über den Betrag verfügen). Das Geld ist zur Altersvorsorge vorgesehen, deswegen sind die Möglichkeiten, es zu beziehen, stark eingeschränkt.
Von 1994 bis 1997 habe ich in der Schweiz gearbeitet als Krankenpflegerin, habe damals vergessen das Geld (steht auf ein freizugigkeitspolice) zu beziehen.Ich wohne seit 1998 wieder in der Niederlande, was wäre jetzt möglich?
Hallo Gerda
Am besten wenden Sie sich an die Zentralstelle (siehe Artikel https://www.finanzmonitor.com/2-saule/suche-guthaben-pensionskasse/). Dort erhalten Sie Unterstützung bei der Suche nach Ihrem Guthaben aus der Pensionskasse.
Liebes Team,
vielen Dank für die Antwort.
Ich beabsichtige nicht nochmal in die Schweiz zu gehen.
Viele Grüsse
Sabine
Guten Tag,
nach 3 Jahren Schweiz gehe ich nach Deutschland zurück und werde mich selbstständig machen.
Dazu möchte ich mir Säule 2 ausbezahlen lassen.
Wann muss ich ein Gewerbe anmelden ? Jetzt schon oder erst zum 1.12.2011
(Start wäre zum 1.12.2011)
Wenn das mit der Selbsständigkeit auf Dauer nicht klappt und ich wieder eine Arbeit annehmen muss, muss ich das Geld dann zurück zahlen? Gibt es eine Sperrfrist in der ich keine Arbeit annehmen darf ? D.h. z.B. mindestens 1 Jahr selbstständig sein muss?
Vielen Dank schonmal im voraus für Ihre Antwort.
Guten Tag Sabine
Setzen Sie sich mit Ihrer Pensionskasse in Verbindung, sie wird Ihnen sagen, welche Nachweise Sie benötigen. Beachten Sie, dass Sie nicht obligatorisch versichert sein dürfen, um das Geld beziehen zu können.
Das Geld müssen Sie nicht zurückzahlen, es gibt keine Sperrfrist. Wir raten aber davon ab, das Geld zu beziehen, kurze Zeit später wieder in der Schweiz eine Stelle anzutreten und kurz darauf freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse zu tätigen – dies könnte von den Steuerbehörden als Steuerumgehung interpretiert werden.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und Durchhaltevermögen mit Ihrer Selbständigkeit!
Hallo
Ich will nach Thailand auswandern. Um meine PK auszahlen zu lassen, muss ich mich bei der Wohnsitzgemeinde abmelden und bei der PK einen Antrag auf Barauszahlung stellen. Muss ich
– der PK auch eine Bescheinigung vom neuen Wohnsitz im Ausland mitschicken?
– eine bestimmte Zeit im Ausland wohnen um die Auszahlung zu beantragen bzw. bis ich das Geld erhalte?
– Wie lange dauert es ungefähr bis meine PK ausbezahlt wird?
Besten Dank für Ihre Anwort
Hallo Roger
Ihre Pensionskasse muss sicherstellen, dass Sie tatsächlich in ein Nicht-EU-Land wie eben Thailand ausgewandert sind. Am besten fragen Sie bei Ihrer Pensionskasse nach, welche Dokumente sie wann benötigt und wie lange es dauert, bis sie Ihnen dann Ihr Pensionskassen-Guthaben überweist. Sie sollten hier aber schon mit mehreren Monaten rechnen, denn vermutlich werden Sie auch Kopien etwa der Aufenthaltsgenehmigung in Thailand einreichen müssen.
Sie schreiben nicht, warum Sie sich die PK auszahlen lassen wollen resp. was Sie mit dem Geld dann machen werden. Bedenken Sie, dass dieses Geld für die Zeit nach der Pensionierung gedacht ist. Sollten Sie das Geld ausgeben und dann im Rentenalter mittellos in die Schweiz zurückkehren, dann werden Sie nur die AHV erhalten – und das reicht nicht, um hier einen angenehmen Lebensabend zu verbringen. Sprechen Sie mit Ihrer Pensionskasse – aus Risikoüberlegungen würden wir maximal 1/3 des Geldes beziehen und den Rest auf zwei mal ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz verteilen. So ist das Geld sicher, und Sie können bei Bedarf immer noch eine Auszahlung verlangen.
Guten Tag!
Seit dem 1.3.2007 bin ich nicht mehr in der Schweiz beschäftigt.
Letzte Woche habe ich mich hier in Deutschland selbstständig gemacht
und die Auszahlung meines Freizügigkeitskonto beantragt.
1.) wurde mir von der BVG mitgeteilt, daß mein Antrag erst 3 Monate nach Anmeldung meines Gewerbes überhaupt bearbeitet werden kann.
Ist das richtig?
2.) wurde mir mitgeteilt, daß ich als Vater eines 2-jährigen Kindes mittelbar Kindergeld beziehe und somit meine Gelder nicht ausbezahlt werden können.
Kann das sein?
Mit freundlichen Grüßen
Zum Glück bin ich auf Ihre Website gestossen und habe erfahren, dass Sie kompetent und verständlich brennende Fragen „rund ums Geld“ beantworten – herzlichen Dank für Ihre feine Arbeit!
Mein Partner und ich planen, für ca. zwei Jahre im Wohnmobil und vor allem Europa zu bereisen und viel Sport und Kultur zu erleben (werden also im Ausland nicht arbeiten). Ich selbst bin 62 und beziehe eine AHV Rente (plus EL), mein Partner ist 45 Jahre alt. Er hat Geld in der obligatorischen PK sowie eine Lebensversicherung, die als gebundene Vorsorge läuft.
Dieses Geld möchten wir für die Reise verwenden. Unser Plan ist, im Frühjahr 2012 loszuziehen.
Welches sind die Bedingungen, um das Geld bar auszahlen zu lassen? Wie müssen wir vorgehen? Welche Unterlagen braucht die Versicherung für die Auszahlung und wie lange dauert so etwas in der Regel? (Wir bräuchten eben das Geld bereits, um das Wohnmobil zu kaufen…).
Hallo Erika
Zunächst herzlichen Dank für Ihr Lob zu FinanzMonitor.com und schön, dass Sie eine zweijährige Reise planen!
Leider müssen wir Sie resp. Ihren Partner enttäuschen, was die Finanzierung des Wohnmobils mit der Pensionskasse Ihres Partners angeht. Das Geld aus der Pensionskasse ist für die Altersvorsorge gedacht, d.h. für die Zeit nach dem Erwerbsleben. Deswegen gelten strenge Regeln für den Bezug, der nur in Ausnahmefällen wie Selbständigkeit, Wohneigentum oder Auswanderung getätigt werden kann.
Anders sieht es mit der Lebensversicherung aus. Diese verfügt über einen Rückkaufswert, der allerdings idR deutlich tiefer ist als die Summe der bereits getätigten Einzahlungen. Ob Ihr Partner diese Lebensversicherung nicht mehr benötigt und wie viel Geld er dafür noch erhalten wird, muss er entscheiden und bei seiner Versicherung abklären.
Wir hoffen, dass Sie dennoch einen Weg finden, Ihren Traum zu verwirklichen!
Guten Tag:
zunächst einmal vielen Dank für Ihre vielen hilfreichen Antworten in diesem Portal!
Ich bin in die EU ausgewandert und habe drei Fragen:
1. Sie empfehlen wiederholt die Eröffnung von zwei Freizügigkeitskonten. Wäre es bei mehr als 200’000.- Pensionsguthaben nicht sinnvoll, DREI verschiedene Konten zu eröffnen – geht das?
2. Gibt es Freizügigkeitskonten, die in Euro geführt werden? Da der Franken derzeit so stark ist, scheint mir ein solches Konto vorteilhafter
3. Sie empfehlen für den Fall eines möglichen Vorbezugs die Eröffnung von Freizügigkeitskonten in einem Kanton mit tiefen Steuern. Ist es aber nicht so, dass Banken und zum Beispiel auch die Liberty-Stiftung in steuertiefen Kantonen dafür vergleichsweise mehr Gebühren berechnen für die Verwaltung der Konten?
Mit bestem Dank und freundlichem Gruss
Guten Tag Ulf
Danke für Ihren Besuch auf FinanzMonitor.com und Ihre interessanten Fragen. Unsere Antworten dazu:
1) Ihre Überlegung macht Sinn. Es ist leider gesetzlich nicht erlaubt, mehr als zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese bei der gleichen oder bei unterschiedlichen Stiftungen eröffnet werden. Auch ein nachträgliches „Splitting“ ist nicht erlaubt, primär um Steuerumgehung zu vermeiden.
2) Die Konten werden in CHF geführt. Die Idee ist ja, dass das Geld für den Ruhestand dient, weswegen die Risiken (für Schweizer) klein sein müssen. Es ist aber bei einigen Anbietern möglich, einen Teil des Geldes (innerhalb des gesetzlichen Vorschriften wie z.B. maximaler Aktienanteil von 50%) selbst zu verwalten. Einer dieser Anbieter ist die von Ihnen erwähnte Liberty-Stiftung.
3) Die Stiftungen erheben allfällige Gebühren unabhängig von den Kantonen. Wir kennen aber leider keine schweizweite Übersicht zu den Gebühren und Steuern im Vergleich.
Guten Tag
Mein Vater (62) ist ursprünglich von Malysia, hat aber den Schweizerpass. Arbeitet ca. seit 30 Jahren hier in der Schweiz (in Scheidung, Mutter Schweizerin). Er überlegt es sich, ob er später wieder nach Malaysia zurück will. Falls er geht und sein PK Geld ausbezahlen lässt (auf ein Schweizer Konto) und doch wieder in die Schweiz zurück will, geht das noch? Und hat er die freie Wahl, wo er sein PK Geld deponieren möchte z.B. auf ein Konto von mir? Besten Dank für Ihre Rückmeldung.
Guten Tag Jenni
Uns ist nicht klar, ob Ihr Vater noch arbeitet oder nicht. Falls er nicht mehr arbeitet, dann ist sein Geld wohl auf einem Freizügigkeitskonto. Dieses Geld kann er sich sofort auszahlen lassen. Die Auszahlung erfolgt aus Sicherheitsgründen auf sein Konto, er kann Ihnen das Geld aber danach auf Ihr Konto überweisen.
Wenn Ihr Vater noch arbeitet, dann wird er mit 65 Jahren eine Rente erhalten. Ausnahme: Er meldet bei seiner Pensionskasse rechtzeitig (es gibt teilweise sehr lange Fristen), dass er das Geld als Kapital beziehen will. Die Pensionskasse muss mind. 25% seines Guthabens als Kapital auszahlen (den Rest als Rente), manche PK ermöglichen aber auch 100% Kapital.
Ihr Vater kann das Geld beziehen, auswandern und wieder in die Schweiz zurückkehren. Allenfalls könnte es problematisch sein, wenn er kurz nach der Auswanderung wieder einreist und wieder als Angestellter mit Pensionskasse zu arbeiten beginnt und dort freiwillige Einkäufe tätigt (möglicher Verdacht auf Steuerumgehung).
Das erworbene PK-Guthaben Ihres Vaters seit dem Zeitpunkt der Heirat gehört übrigens hälftig seiner Frau.
Wir empfehlen, dass sich Ihr Vater mit seiner 2. Säule-Institution in Verbindung setzt.
Vielen Dank fuer Ihre hilfreiche Antwort!
Ich habe viele Jahre in der Schweiz gearbeitet und besitze ein Guthaben in der 2. Säule. Da der Schweizer Franken jetzt sehr stark ist habe ich mir überlegt Sanierungsarbeiten (Dach neu) an meinem Haus vorzunehmen und einen teil der 2. Säule dafür aufzuwenden. Wie gehe ich in so einen Fall vor und lohnt es sich (Frankenkurs) ?
Und muss das haus mir alleine gehören ? Jetzt gehört es der Frau muss ich es komplett umschreiben oder reichen auch 50 % ?
Danke im voraus
Hallo Andre
Sie können Geld aus der 2. Säule (also Pensionskasse oder Freizügigkeitskonto) auch beziehen, um werterhaltende Renovationsarbeiten oder auch wertvermehrende Investitionen am Wohneigentum zu finanzieren. Ihr Plan ist also grundsätzlich machbar. Klären Sie mit Ihrer Freizügigkeitsstiftung ab, wie sie „Wohneigentum“ definiert. Sicher ist es nicht notwendig, dass Sie alleiniger Eigentümer der Liegenschaft sind – ein Miteigentum genügt.
Ihr Geld auf dem Freizügigkeitskonto in Schweizer Franken ist in Euro gerechnet rund 50% mehr wert als vor zwei Jahren. Vielleicht war der Euro vor zwei Jahren zu teuer gegenüber dem CHF, aktuell scheint er zu billig zu sein. Wir können keine Prognose abgeben, wie sich der Wechselkurs in Zukunft entwickelt. Aber es ist scheint kein schlechter Zeitpunkt zu sein, um diese aus Ihrer Sicht hohen Währungsgewinne zu realisieren und dieses Geld ins eigene Haus zu stecken.
Hallo FinanzMonitor,
meine Freundin und ich werden bald (in den naechsten zwei Jahren) nach Deutschland auswandern. Wir ueberlegen aber evtuell schon jetzt Wohneigentum in Deutschland zu erwerben, dass dann bei unserer Rueckkehr auch von uns selbst benutzt aber wahrscheinlich in der Zeit in der wir noch in der Schweiz sind vermietet werden soll. Koennen wir in solchem Fall auf das Geld in der zweiten Saeule zugreifen um ein dann bestehendes Darlehen zu tilgen oder teilzutilgen in dem Moment in dem wir nach Deutschland zurueckkehren?
Und wie verhaelt es sich wenn wir einen privaten Darlehensvertrag mit unseren Eltern abschliessen um einen Wohnung zu finanzieren. Kann das Geld aus der 2. Saeule dafuer verwendet werden oder muss es zwingend ein Darlehensvertrag mit einer Bank sein?
Vielen Dank fuer Ihre Antwort.
Hallo Steffen
Gelder aus der Pensionskasse/2. Säule können Sie nur zur Finanzierung von selbst bewohntem Wohneigentum nutzen und nicht zur Finanzierung von Liegenschaften, die Sie vermieten. Diesen Umstand müssen Sie vor der Auszahlung des Geldes der Pensionskasse/der Freizügigkeits-Stiftung auch nachweisen. Wie Sie sicher selbst vermuten, ist dieses Kriterium momentan bei Ihnen und Ihrer Freundin nicht erfüllt, da Sie ja noch in der Schweiz leben.
Die „Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge“ sagt in Art. 1, Ziff. 1, Abs. c dass die „Die Mittel der beruflichen Vorsorge für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen“ verwendet werden dürfen. Es ist auch möglich, dass Sie damit auch ein Darlehen von Ihren Eltern (zwecks Finanzierung des Hauses) tilgen dürfen. Die Freizügigkeitsstiftung wird hier aber von Ihnen einen genauen Nachweis verlangen, etwa einen schriftlichen (und ev. öffentlich beurkundeten) Darlehensvertrag, aus dem ersichtlich ist, dass das Geld für die Finanzierung eines Hauses vorgesehen war. Zudem wird die Auszahlung auf das Konto des Darlehensgebers, also auf das Ihrer Eltern, erfolgen. Klären Sie bei Ihrer Freizügigkeitsstifung die verlangten Unterlagen/Anforderungen ab, grundsätzlich ist es aber wie gesagt möglich.
Ich(52) bin Schweizer(mit EU-Pass) und möchte auch wegen der tieferen Lebenshaltungskosten nach Konstanz(D) oder Bregenz(A) auswandern, ohne dort zu arbeiten. Stimmt es wirklich, wie von Ihnen auch schon behauptet, dass ich mir nach erfolgtem Domizilwechsel nach D oder A das überobligatorische Freizügigkeitskapital von meiner Freizügigkeitsstiftung AUF EIN SCHWEIZER BANKKONTO z. B. im Kanton St. Gallen überweisen lassen kann, und nicht zwingend auf ein ausländisches(deutsches oder österreichisches) Bankkonto?
Hallo Jakob
Wir wissen von keiner Regel, wonach Gelder auf ein Konto einer Bank überwiesen werden müsste, in dem man auch lebt. Prüfen Sie mit Ihrer Freizügigkeitsstiftung, wie sie das handhabt.
Sie schreiben nicht, wozu Sie den überobligatorischen Teil Ihres Freizügigkeitskapitals verwenden wollen. Auch wenn es „überobligatorisch“ ist, sollte es nicht für Konsumgüter ausgegeben werden. Eine Auszahlung auf ein Schweizer Bankkonto, nur um das Geld dort zu parkieren, macht aktuell keinen Sinn. Die Zinsen auf Privat- und Sparkonten sind minimal, und müssen auch noch versteuert werden.
Vielen Dank für die rasche Antwort
Vielen Dank fuer die Antwort!
Viele Gruesse aus dem sonnigen Bulgarien!
Hallo FinanzMonitor
Ich bin nach 16 Jahren Schweiz wieder nach Österreich zurückgekehrt im Okt.10 und will mich selbständig machen.
Kann man sich die Pensionskasse für die Selbständigkeit ausbezahlen lassen?
Nebenbei will ich mir noch eine Wohnung kaufen.
Für Eigenheimerwerb ist es ja möglich sich die Pensionskasse auszahlen zu lassen.
Ich möchte das Geld aus der Pensionskasse aber für meine Selbständigkeit hernehmen.
Ist das so möglich?
Und wie würde das ablaufen?
Wer bekommt das Geld die Bank oder meine Lieferanten z.B. der Möbeleinrichter
Und bei Eigenheimerwerb wer bekommt da das Geld die Bank oder der Verkäufer?
Vielen Dank
Hallo Günther
Beide Optionen stehen Ihnen offen.
Im Falle der Selbständigkeit müssen Sie dies innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Selbständigkeit machen. Sie müssen dabei Selbständig sein, können also nicht eine Aktiengesellschaft gründen (dort wären Sie Angestellter). Das Geld wird Ihnen auf Ihr Geschäftskonto überwiesen.
Im Falle der Wohnung ist es nur möglich, wenn Sie diese elbst bewohnen. Das Geld wird aus Sicherheitsgründen direkt dem Verkäufer oder der kreditgebenden Bank überwiesen.
Setzen Sie sich mit Ihrer Pensionskasse in Verbindung, um zu erfahren, welche Nachweise Sie erbringen müssen, um den Kapitalbedarf zu belegen.
Ich bin Schweizerin und möchte nach Finnland auswandern. Ich werde sicher mindestens ein Jahr nicht arbeiten. Vielleicht werde ich dort auch gar nie als Angestellte arbeiten. Ich habe nur sehr wenig Geld auf dem Freizügigkeitskonto(ca. 4000 Fr.) Kann ich mir das Geld unter diesen Bedingungen auszahlen lassen?
Hallo Andrea
Sie haben zwei Möglichkeiten.
Die einfachere Variante ist die Geringfügigkeit. Wenn Sie insgesamt nur wenige Monate Vorsorgebeiträge bezahlt haben, kann es sein, dass Ihre Freizügigkeitsleistung kleiner ausfällt als der persönliche Jahresbeitrag. Dieser ergibt sich aus den persönlichen Beiträgen, die während der Anstellungsdauer monatlich bezahlt wurden. Sie werden auf ein Jahr umgerechnet. Konkret bei Ihnen: Wenn Ihnen monatlich über 350 Franken Beiträge für die Pensionskasse abgezogen wurden, dann können Sie direkt noch in der Schweiz von Ihrer PK die Auszahlung wegen „Geringfügigkeit“ verlangen.
Die zweite Möglichkeit ist nach der Auswanderung nachzuweisen, dass Sie in Finnland nicht der obligatorischen staatlichen Versicherung für Alter, Tod und Invalidität unterliegen. Diesen Nachweis müssen Sie erbringen. Formulare finden Sie auf sfbvg.ch unter „Verbindungsstelle“.
Hallo,
Ich bin bulgarische Staatsbürgerin, mein Ex-mann ist Schweizer. Nach unserer Scheidung letzes Jahr habe ich das Recht an einem Betrag, die von dem PK meines Ex-mannes abgezogen wurde. Meine Frage ist: stimmt es, dass wenn Ich das Geld von meinem Freizügigkeitskonto abziehe nicht mehr in der Schweiz arbeitstätig sein darf?
Wir nehmen an, dass Sie nun in Bulgarien wohnen. Sie können sich das gesamte Kapital vom Freizügigkeitskonto nur auszahlen lassen, wenn Sie nicht mehr der obligatorischen Versicherung für die Risiken Alter, Invalidität und Hinterlassene unterliegen.
Um Ihre Frage zu beantworten: Es stimmt nicht, dass Sie nach dem Bezug des Geldes vom Freizügigkeitskonto nicht mehr in der Schweiz arbeiten dürfen. Betreffend Arbeitssuche spielt das keine Rolle. Ein kritischer Punkt wäre, wenn Sie kurz nach dem Bezug wieder in die Schweiz kämen, hier arbeiten würden und freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers tätigen würden. Hinter einem solchen Vorgehen könnten die Steuerbehörden eine Steuerumgehung vermuten.
Beachten Sie, dass das Geld aus der zweiten Säule für die Altersvorsorge gedacht ist. Sie sollten das Geld nur beziehen, wenn das Geld dann auch Ihrer Altersvorsorge dient. Es würde nicht dem Sinn der zweiten Säule entsprechen, wenn Sie damit ein Auto, teure Ferien oder Luxusgüter bezahlen würden.
Meine Frage ist etwas kompliziert, und zwar ich bin 52 und arbeite nicht mehr. Mein Mann ist 56 und ist arbeitslos und ausgesteuert. Seine Pensionskasse ist deponiert in einem Freizügikeit Konto und meine bei Zürich Versicherung. Wir leben mit Existenzminimum und wollten nach Portugal auswandern da meine Eltern dort leben und so hätten wir dort zu mindenstens die Miete gespart. Wir sind beide Doppelbürger. So haben wir uns gedacht eben nach Portugal zu gehen, dort zu leben aber ohne zu arbeiten. So würden wir unsere Pensionsgelder brauchen zum Leben bis zum Rentenalter. Zudem haben wir beide im letzen Jahr Privatkonkurs gemacht. Können wir im diesem Fall unsere Pensionsgelder verlangen als Lebensunterhaltung und im diesem fall könnten unsere Kreditoren vom uns das Geld verlangen zum Schulden bezahlen? Die gesammte betrag für beide ist ungefähr 180.000.00 Franken.
Es tut uns leid dass Sie und Ihr Mann in dieser schwierigen Situation sind.
Ihr Plan ist grundsätzlich umsetzbar. Wenn Sie in Portugal nicht der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen unterliegen, können Sie das Geld aus den Freizügigkeitskonten beziehen. Siehe den Beitrag https://www.finanzmonitor.com/2-saule/auswanderung-bezug-geld-pensionskasse/ sowie die Webseite der Verbindungsstelle http://www.sfbvg.ch/xml_3/internet/de/application/d3/f13.cfm
Wenn Sie das Geld aus den Freizügigkeitskonten erhalten, dann können die Gläubiger, bei denen Sie noch Schulden haben, die Begleichung ihrer Schulden verlangen.
Beachten Sie zudem, dass Sie ohne zweite Säule und ohne private Ersparnisse nur die AHV-Rente erhalten werden. Klären Sie vor der Auswanderung bei Ihrer kantonalen AHV Ausgleichskasse ab, wie hoch die Rente für sie als Ehepaar sein wird und schätzen Sie ab, ob dieser Betrag für das Leben in Portugal ausreichend hoch sein wird.
Hallo
wir sind daran uns vorzubereiten, in die USA Auszuwandern.
Wir möchten im Herbst Land erwerben und darauf dan in Eigenleistung unser Haus bauen.
Wie müssen wir vorgehen?
Besteht die möglichkeit den überrobligatorischen Teil zu beziehen und den Obligatorischen zu verpfänden, für den Landkauf.
Oder nehme ich besser das gesammte Kapital mit. Wir wereden Drüben als Selbstversorger ohne Anstellung leben.
Wenn das Geld schon in einer Freizügikeitsstiftung ist kann ich es dann immer noch in einen steuergünstigen Kanton verlegen.
Kann ich das Geld direkt in die USA überweisen lassen, wenn ich da ein Konto Besitze.
Mit frendlichen Grüssen Fritz
Wenn Sie in die USA auswandern, können Sie das gesamte Kapital aus der Pensionskasse resp. von dem Freizügigkeitskonto beziehen. Wenn Sie nicht den gesamten Betrag benötigen, dann ist es aus Risikoüberlegungen oft sinnvoll, nur einen Teilbezug zu tätigen. Ein solcher Teilbezug muss mindestens CHF 20’000 betragen.
Den Anbieter, bei dem Ihr Freizügigkeitsgeld gelagert ist, können Sie jederzeit und idR kostenlos wechseln. Planen Sie ein paar Wochen ein für den Transfer. Das Geld wird aus Sicherheitsgründen übrigens nicht an Sie, sondern direkt an die finanzierende Bank oder an den Hausverkäufer überwiesen.
Allenfalls wäre es bei Ihnen noch möglich, aufgrund der Selbständigkeit (statt anstelle des Hauskaufs) das Geld zu beziehen.
Setzen Sie sich mit Ihrer Freizügigkeitsstifung in Verbindung, um die erforderlichen Dokumente und den Zeitbedarf zu erfahren.
Danke für die schnelle Antwort.
Da hab ich noch eine und zwar, wenn ich ein Haus kaufe mit dem Freizügigkeitsgeld das 3 Wohnungen hat und in einer lebe ich , ist es erlaubt die anderen Wohnungen zu vermieten?
Sie können Geld aus der 2. Säule nur für selbst bewohntes Wohneigentum beziehen. Was möglich ist, ist das Haus beim Kauf in Stockwerkeigentum umzuwandeln und dann das Geld nur für die von Ihnen selbst bewohnte Eigentumswohnung einzusetzen und die anderen beiden Wohnungen anderweitig zu finanzieren. Sprechen Sie sich mit Ihrer Vorsorge-Stiftung vorgängig ab.
hallo ,
ich bin 38 jahre alt , arbeitslos und ausgesteuert . Auf meinem Freizügigkeits Konto habe ich so 40000 Franke. Ich möchte gerne nach Deutschland ziehen zu meinen Freunden um dort in der Buchhandlung zu arbeiten. Es gibt ja immer diese Schnäppchen Häuser zu kaufen in Deutschland um es selber zu renovieren was mich sehr interessieren würde.
Meine Frage, was kann ich jetzt von den 40000 Franken mitnehmen oder was muss ich machen um an das Geld zu kommen?
Hallo Marcel
Grundsätzlich ist das möglich. Sie müssen der Stiftung, bei der momentan Ihr Freizügigkeitsgeld liegt, nachweisen, dass Sie das Haus selbst bewohnen werden. Dann können Sie die gesamten 40’000 Franken zum Hauskauf verwenden. Setzen Sie sich mit Ihrer Freizügigkeits-Stiftung in Verbindung, um alle benötigten Formalitäten und Fristen beim Bezug zu erfahren.
Guten Tag,
mein Mann und ich, deutsche Staatsbürger, haben einige Zeit in der Schweiz gelebt und gearbeitet. Wir würden uns gerne das Geld aus der Pensionskasse auszahlen lassen da keine Rückkehr in die Schweiz geplant ist. Woher wissen wir auf welche Bank diese gezahlt wurde? Zumal es verschiedene Arbeitgeber waren. Welche Unterlagen benötigt man dafür? Ich hatte gehört dass man es nur ein paar Jahre rückwirkend fordern kann…vielen Dank im Voraus für die Antwort
Die oben erwähnten Einschränkungen zum frühzeitigen Bezug gelten allerdings auch für Sie und Ihren Mann. Allerdings sollten Sie sich trotzdem auf die Suche nach den Geldern aus der Pensionskasse machen. Am besten lesen Sie diesen Artikel zu „Guthaben Pensionskasse auffinden“ und wenden sich danach an die Zentralstelle.
Guten Tag
Ich habe vor bald nach Italien auszuwandern. Da unsere Familie dort ein Haus besitzt, muss ich keine Miete bezahlen. Ich habe vor die nächsten paar Jahre von meinem Ersparten zu leben ohne zu arbeiten. Kann ich mir meine PK Gelder auszahlen lassen?
Guten Tag Daniel
Sicher können Sie den überobligatorischen Teil Ihres Vorsorgegeldes aus der Pensionskasse beziehen, sofern es einen gibt.
Betreffend des obligatorischen Teils bitten wir Sie, unsere Antwort an Nelly vom 14. Juni 2011 durchzulesen.
Wir wünschen Ihnen eine erlebnisreiche Zeit in Italien.
Ihre Kommentare und Aufklärung ist das Allerbeste, was ich bis jetzt überhaupt gelesen habe. Für jeden verständlich geschrieben! Endlich habe auch ich Antworten auf all meine Fragen gefunden ohne mich durch ein unveständliches „Juristendeutsch“ durchkämpfen zu müssen. Super!!! Ganz herzlichen Dank für Ihre wirklich geniale Arbeit!!!!
Sehr geehrte Ruth
Ganz herzlichen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, dieses Lob zu hinterlassen!
Vielen Dank fuer Ihre Antwort. Ich moechte noch kurz erwaehnen, dass mein Umzug in die USA nicht dazu galt um an das Freizuegigkeitskonto zu kommen. Zumal wir hier wirklich ueber eine sehr geringe Summe sprechen da ich nur sehr kurz in der Schweiz gelebt habe und nur den Pflichtteil eingezahlt habe. Ihre Antwort war sehr hilfreich.
Danke dass Sie sich die Zeit für diese positive Rückmeldung genommen haben – wir wünschen Ihnen viel Freude und Erfolg in Ihrem neuen Lebensabschnitt!
Guten Tag, ich bin Deutsche Staatsbuergerin, lebe seit 1 Jahr in den USA und habe mir mein Schweizer Freizuegigkeitskonto auszahlen lassen. Ich habe eine kurze Zeit in der Schweiz gelebt. Ich bin in den USA nicht mehr gluecklich und moechte zurueck in die Schweiz. Ein guter Freund sagte mir, dass dies nicht geht da ich mir erst vor kurzem mein Freizuegigkeitskonto habe auszahlen lassen und ich darf nur innerhalb von den naechsten 5 Jahren keine Arbeit mehr in der Schweiz aufnehmen. Ich kann allerdings im Internet nichts ueber eine solche Klausel finden. Koennen Sie mir sagen ob das stimmt? Herzlichen Dank
Guten Tag Jennifer
Es gibt keine solche 5-Jahres-Regel. Sie können jederzeit wieder in der Schweiz eine Stelle antreten. Problematisch wäre einzig der Fall, wenn jemand kurz und nur mit dem Zweck auswandert, das Freizügigkeitskonto zu beziehen, um anschliessend wieder einzuwandern um mittels freiwilligen Einkäufen Steuern zu sparen. Je nach Steuerbehörde könnte dieses Vorgehen nicht akzeptiert werden. Ein solches Vorgehen hätte aber höchstens steuerliche Folgen und keinen Einfluss auf die Arbeitsstelle.
Besten Dank für das schnelle Feedback. Ich werde kein Abeitslosengeld in D benötigen/beziehen. Ich stehe selbst 5 Jahre vor der Pensionierung; mein Mann bezieht bereits AHV. Ein kleiner Teil wird für selbstgenutztes Wohneigentum benötigt; der Rest angelegt und als Rente verwendet. In CH kann ich nicht das gesamte Pensionskassengeld als Kapital beziehen, sondern immer einen Teil als Rente. Bei einer Auswanderung wäre ich selbstbestimmt. Zudem sind die Lebenskosten in D deutlich tiefer.
Wenn Sie schon in der Nähe des Pensionierungsalters sind, dann sieht die Situation anders aus.
Geld aus dem Freizügigkeitskonto kann man 5 Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter (bei Ihnen als Frau also im Alter von 59 Jahren) beziehen. Wenn Sie momentan nicht mehr arbeiten, dann ist Ihr Geld auf einem FZ-Konto und Sie können somit darüber frei verfügen (unabhängig davon, ob Sie auswandern oder nicht).
Wenn Sie noch arbeiten, dann sollten Sie mit Ihrer Pensionskasse sprechen. Hier kommt es drauf an, per wann Sie kündigen wollen und ob die Pensionskasse eine Regelung zur Frühpensionierung reglementarisch festgehalten hat.
Guten Tag
Ich bin Schweizerin und möchte nach Deutschland auswandern. Ich werde in Deutschland nicht arbeiten. Kann ich somit nebst meiner Säule 3a auch mein gesamtes Pensionskassengeld auszahlen lassen?
Guten Tag Nelly
Es kommt darauf an, ob Sie in Deutschland der obligatorischen staatlichen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen unterstehen werden. Wäre dies der Fall (z.B. wenn Sie dort Arbeitslosengeld beziehen würden), dann könnten Sie den obligatorischen Teil des Geldes aus der Pensionskasse nicht beziehen. Ob dies der Fall ist, wissen wir nicht. Sie müssten das direkt in Deutschland abklären. Anschliessend können Sie sich an die Verbindungsstelle Sicherheitsfonds BVG (http://www.verbindungsstelle.ch/xml_3/internet/de/application/d3/f13.cfm) wenden und dort das Antragsformular mit Stichtag 3 Monate nach Auswanderung ausfüllen.
Die Frage die wir uns stellen ist, wofür Sie das Geld dann verwenden werden. Dieses Geld aus der 2. Säule sollte Ihnen ja einen finanziell gesicherten Lebensabend finanzieren. Ein Bezug von PK-Geld in der Schweiz ist nur unter wenigen Voraussetzungen möglich, eben damit das Geld noch zur Verfügung steht, wenn man nicht mehr arbeitet. Das klassische Beispiel ist die Finanzierung eines selbst bewohnten Hauses/einer Eigentumswohung. Dies ist auch in Deutschland möglich. Ansonsten wären wir zurückhaltend, was den Bezug von Vorsorgegeld angeht.
Guten Tag,
Ich bin Schweizer wohne aber schon mehrere Jahre in England. Nun will ich ein Haus kaufen. Kann ich mir dafuer mein Pensionskassenguthaben welche auf einem Freizuegigkeitskonto liegt auszahlen lassen?
Danke
Guten Tag,
Ja, Sie können das Geld vom Freizügigkeitskonto für den Hauskauf in England beziehen, wenn Sie das Haus dort selbst bewohnen.
Über den überobligatorischen Teil können Sie sowieso frei verfügen. Sie können aber auch den obligatorischen Teil zur Finanzierung des Hauses verwenden. Hierzu müssen Sie der Freizügigkeitsstiftung nachweisen, dass Sie das Haus für sich erwerben und es selbst bewohnen. Wenn Sie älter als 50 Jahre alt waren beim Verlassen der Schweiz, kann es sein, dass Sie nicht das ganze Kapital beanspruchen könnnen, sondern nur so viel, wie Sie im Alter von 50 Jahren besassen. Am besten setzen Sie sich mit der Stiftung in Verbindung, um die notwendigen Dokumente, den Zeitpunkt und die Höhe der Auszahlung zu erfahren.
Guten Tag
Ich habe vor einiger Zeit in der Schweiz gelebt (für 18 Monate) und habe dort ein Freizügigkeitskonto für die AHV angelegt. Mitlerweile lebe ich in den USA und mein Freizügigkeitskonto schläft immer noch in der Schweiz. Ich möchte es mir nun ausbezahlen lassen. Jetzt meine Frage: Sollte ich unerwartet nocheinmal in die Schweiz ziehen nachdem mir das Freizügigkeitskonto ausbezahlt wurde, muss ich den ausgezahlten Betrag aufeinmal wieder zurück zahlen?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Da Sie ausserhalb der EU ausgewandert sind, können Sie eine Auszahlung des gesamten Betrags verlangen und frei darüber verfügen.
Den Betrag müssen Sie bei einem allfälligen Stellenantritt in der Schweiz nicht wieder einzahlen. Eine Konsequenz ist allenfalls, dass Sie keine freiwilligen (steuerbegünstigten) Einkäufe in die Schweizer Pensionskasse tätigen können, bis der bezogene Betrag wieder eingezahlt wurde (sonst hätten Sie 2x für den gleichen Betrag Steuern gespart).
Guten Tag,
ich bin seit 2004 in der Schweiz und arbeite in der Gastronomie, also einige Stellenwechsel. Ende 2012 werde ich dann wieder nach Deutschland zurückgehen und niergends im Internet findet man wirklich genaue Auskunft, auf was man bei ahv und bvg achten muss. Können Sie mir da helfen?
Freundliche Grüsse
Guten Tag Andi
Danke für Ihren Besuch auf FinanzMonitor.com.
Das Schweizer Vorsorgesystem ist nach dem 3-Säulen Prinzip aufgebaut.
Als Angestellter in der Schweiz haben Sie Geld in die erste Säule (AHV) und in die zweite Säule (Pensionskasse) einbezahlt. Freiwillig ist das steuerbegünstigte Sparen in der 3. Säule (insbesondere Säule 3a, mehr dazu weiter unten).
Bei der ersten Säule (AHV) müssen Sie momentan nichts unternehmen. Sie werden mit 65 Jahren eine AHV-Rente aus der Schweiz erhalten. Diese bemisst sich nach der Beitragsdauer und der Höhe der Beiträge. Zusätzlich erhalten Sie für die geleistete Arbeit in Deutschland eine Rente vom deutschen Staat. In der Summe sollten diese beiden Rentenzahlungen etwa gleich hoch sein, wie wenn Sie nur in Deutschland gearbeitet hätten. Wie hoch Ihre AHV-Rente ausfallen wird, kann Ihnen die Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons sagen.
Bei der zweiten Säule ist es so, dass das Geld aus der Pensionskasse – wenn man nicht mehr in der Schweiz arbeitet und noch nicht in Pension geht – auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen wird. Hier sollten Sie vor Stellenaustritt Ihrer Pensionskasse mitteilen, auf welches Freizügigkeitskonto sie Ihr Vorsorgegeld überweisen soll. Wir empfehlen idR zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen und dabei vorher die Zinsen für das Freizügigkeitskonto zu vergleichen. Die Kontoeröffnung ist einfach und kostenlos. Auf das Geld aus dem obligatorischen Teil können Sie bis 5 Jahre vor der Pensionierung bis auf wenige Ausnahmen (Selbständigkeit, Finanzierung Wohneigentum, Auswanderung ausserhalb der EU) nicht zugreifen. Möglicherweise haben Sie auch BVG-Guthaben im überobligatorischen Teil. Über dieses Geld aus dem überobligatorischen Teil (Fragen Sie bei Ihrer Pensionskasse nach oder suchen Sie den Betrag auf dem Vorsorgeausweis Ihrer PK) können Sie frei verfügen, d.h., wenn Sie nachweislich ausgewandert sind, können Sie die Auszahlung davon verlangen. Wir raten aber davon ab, das Geld für Konsumgüter (Auto, Ferien etc) zu verwenden, schliesslich sollte das Geld Ihrer Altersvorsorge dienen. Im Zweifelsfalle ist es ratsam, das Geld auf dem Freizügigkeitskonto zu belassen.
Vielleicht haben Sie auch schon Geld in die Säule 3a eingezahlt, um Steuern zu sparen. Über dieses Geld können Sie nach der Auswanderung nach Deutschland verfügen. Eine solche Einzahlung könnte sich für Sie lohnen, denn Sie sparen je nach Lohn 20-35% Steuern auf dem einbezahlten Betrag (aktuell max. CHF 6682 im 2011) und können nach kurzer Zeit das Geld bereits beziehen.
Bei der Auszahlung von Geldern aus der 2. Säule und Säule 3a wird in der Schweiz eine Steuer fällig, die je nach Betrag und Sitz der Stiftung ca. 5-10% beträgt. Hier lohnt es sich für Sie, eine Stiftung zu wählen, die ihren Sitz in einem steuergünstigen Kanton hat (bspw. Liberty Stiftung mit Sitz im Kanton Schwyz).
Sie sehen, so kompliziert ist das System nicht. Aber es ist dennoch gut, sich wie Sie frühzeitig darüber zu informieren.
Hallo,ich hätte eine Frage :
Ich arbeite in der Schweiz, wohne in Frankreich, und würde gerne das Haus mit dem Pensionskassengeld abbezahlen.
muss ich diese Gelder in Frankreich versteuern???
Danke im voraus für die Antwort
Freundliche Grüsse
Hallo Isa
Es ist möglich, mit Geld aus der PK Ihr selbst bewohntes Haus in Frankreich zu finanzieren / die Hypothek abzuzahlen. Wie sich die steuerliche Situation für in Frankreich lebende Personen verhält, wissen wir leider nicht – bitte wenden Sie sich an einen Steuerexperten aus Frankreich, der damit über genügen Erfahrung und Wissen verfügt.
Wir werden im Dezember 2011 nach Australien auswandern und wollen dann über die 2. Säule frei verfügen. Sollte der Neuanfang in Australien nicht klappen, gibt dann Fristen um zurückzukommen und muss dann die 2. Säule rückerstattet werden? Vielen Dank.
Es gibt keine Fristen. Aber Einzahlungen in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers können erst vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden, wenn der vorher bezogene Betrag zurückbezahlt wurde.
Noch ein Hinweis: Die zweite Säule dient der Altersvorsorge. In wenigen Fällen, wie Finanzierung Eigenheim, Aufbau der Selbständigkeit oder eben Auswanderung (mit Einschränkungen falls man in ein EU-Land zieht) kann das Kapital bezogen werden. Das Ziel ist aber, dass damit ein komfortabler Lebenswandel nach der Pensionierung gelebt werden kann. Wir kennen ihre Pläne nicht, aber wenn Sie nicht das ganze Geld benötigen, dann sollten Sie sich überlegen, das Geld pro Person auf zwei Freizügigkeitskonten zu überweisen und dann vorerst pro Person nur eines zu beziehen, falls ihr Kapitalbedarf damit gedeckt wird.
Wie sind die Regeln bzgl. Vorbezug eines Deutschen bei
a) Wohnsitz Schweiz und Nutzung fuer Investition mit eigener Firma in Schweiz?
b) Rueckzug nach Deutschland und Firmengruendung Investition dort?
Wieviel kann ich beziehen, obligatorisch, ueberobligatorisch, beides, nichts?
Danke!
Wenn Sie angestellt sind, sind Sie einer Pensionskasse angeschlossen. Sind Sie nicht mehr angestellt, dann wird das Geld aus der PK auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Grundsätzlich gibt es hier aber keinen Unterschied für die Regeln beim Bezug in der Schweiz oder in Deutschland für Existenzgründer. Sie können sowohl obligatorischen und den überobligatorischen Teil des Geldes aus der zweiten Säule für den Aufbau der Selbständigkeit nutzen. Dabei gilt eine Einschränkung bezüglich der Höhe: Der volle Bezug von Geldern aus der zweiten Säule ist nur bis zum 50. Altersjahr möglich. Danach ist der Bezug auf die Höhe des Kapitals mit 50 oder – falls das mehr ist – auf die Hälfte der Freizügigkeitsleistung beschränkt. Das Geld muss bis spätestens ein Jahr dem Beginn der Selbständigkeit bezogen werden. Beim gegründeten Unternehmen muss sich dabei aber um eine Personengesellschaft handeln (zB einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft). Bei einer juristischen Person (wie einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH) wären Sie ja nicht „selbständig“, sondern Angestellter dieses Unternehmens. Es ist aber möglich, zuerst eine Personengesellschaft zu gründen, das Kapital zu beziehen und diese später in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln.
Wenn Sie die Schweiz verlassen und in ein Land in der EU wie z.B. Deutschland ziehen, dann gelten die gleichen Regeln wie bei der Existenzgründung in der Schweiz. Zusätzlich können Sie aber über den überobligatorischen Teil des Geldes in der zweiten Säule frei verfügen – unabhängig davon, was Sie mit dem Geld machen wollen.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Plan!
Herzlichen Dank für die Antwort,
schade.
Es gibt keine Möglichkeit an mein Geld zu kommen um eine Wohnung oder in Deutschland zu finanzieren?
Das wäre ja langfristig für alle Beteiligten sehr gut.
Und der folgende Satz im Konjunktiv ist in der Realität wie scharf ausgelegt?
„Daraus kann man schliessen, dass sich das mit PK-Geld finanzierte Wohneigentum an dem Ort befinden muss, an dem man hauptsächlich Steuern bezahlt.“
Herzlichen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüssen
Michael
Sie müssen Ihrer Pensionskasse genau aufzeigen, wofür Sie das Geld benötigen. Das Guthaben wird zudem nicht Ihnen, sondern dem Haus-/Wohnungsverkäufer ausbezahlt. Es ist also in Ihrer aktuellen Situation nicht möglich, die Wohnung in Deutschland mit Geldern aus der Pensionskasse zu finanzieren. Dazu müssten Sie auf andere eigene Mittel zurückgreifen.
Theortische Möglichkeiten gäbe es schon. So wäre eine problemlose Möglichkeit, in der Schweiz eine Wohnung zu kaufen und das Objekt in Deutschland zu mieten. Also praktisch das umgekehrte, was Sie jetzt machen. Oder Sie warten, bis Sie fest an Ihrem alten Heimatort wohnen. Oder Sie wandern aus der Schweiz nach Deutschland (Wohnort egal) aus. Dann können Sie zumindest über den überobligatorischen Teil verfügen, falls Sie wieder arbeiten. Oder Sie wandern ausserhalb der EU aus, dann können Sie ganz über Ihr Freizügigkeitsguthaben verfügen. Wie Sie sehen gibt es leider keine Möglichkeit, bei der Sie weiterhin in der CH arbeiten und wohnen können, und Sie das Geld aus der Pensionskasse direkt für die Finanzierung der Wohnung in Deutschland verwenden können.
Hallo,
ich bin seit 2003 in der Schweiz und habe einiges in der zweiten Säule.
Ich wohne und arbeite immer noch in der schweiz.
Gerne würde ich hiervon eine eigengenutze Wohnung in Deutschland in meinem Heimatort kaufen.
Genutzt fü den Busuch meiner Mutter an Wochenenden oder Ferien, später auch um die Rente zu geniessen.
Kann ich das Geld hierfür verwenden oder gibt es Hürden?
Was muss ich beachten?
Es ist in Ihrem Fall leider nicht möglich, das Geld aus der Pensionskasse zur Finanzierung einer Wohnung in Deutschland zu verwenden.
Ein Bezug von Geld aus der Pensionskasse zur Finanzierung von Wohneigentum (dazu gehören Haus, Stockwerkeigentum, Amortisation einer bestehenden Hypothek, wertvermehrende Investitionen und der Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft) ist eine der wenigen Möglichkeiten, um vor der Pensionierung das Vorsorgekapital aus der zweiten Säule zu beziehen.
Bei Wohneigentum gilt aber die Bedingung, dass man nur ein einziges Objekt damit finanzieren kann und dieses dem eigenen Bedarf dienen. Die Definition von „Eigenbedarf“ aus dem entsprechenden Gesetzestext (Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, Artikel 4 Abs 1) lautet: „Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.“ Daraus kann man schliessen, dass sich das mit PK-Geld finanzierte Wohneigentum an dem Ort befinden muss, an dem man hauptsächlich Steuern bezahlt. Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen – und das wäre bei Ihnen der Fall – können nicht mit Geld aus der Pensionskasse finanziert werden.
Anders wäre die Situation, wenn Sie in Deutschland leben würden und als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten würden. Oder wenn Sie wieder in Deutschland arbeiten würden. In diesen Fällen könnten Sie das Geld aus der 2. Säule beziehen.
VIELEN herzlichen Dank für Ihre ausführliche Information und guten Wünsche für unsere Auswanderung. Somit werden wir uns mit der Liberty in Verbindung setzen. Beste Grüsse – Silvia G.
Guten Tag
Unser Vorhaben ist bis Ende 2011 nach Australien auszuwandern. Wann spätestens muss mein Ehemann bei seinem Arbeitgeber im Kt. AG mitteilen, dass er sein PK-Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto im Kt. SZ überwiesen haben will? Gibt es hierzu Stiftungen, die zu empfehlen sind oder spielt es keine Rolle, wohin man das Guthaben überweist, Hauptsache KT. SZ? Besten Dank für Ihre Antwort auf meine Fragen. Silvia G.
Guten Tag Silvia
Am gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:
1. Arbeitsstelle kündigen
2. Freizügigkeitskonto (oder zwei Freizüigigkeitskonten) eröffnen
3. Der Pensionskasse vor dem letzten Arbeitstag die notwendigen Angaben (insbesondere Konto-Nr. und – bei 2 Konten – die gewünschte Aufteilung des Betrags) mitteilen
4. Ein Bezug des ganzen Freizügigkeitskapitals ist bei einer Auswanderung nach Australien möglich. Hierzu müssen Sie der FZ-Stiftung nachweisen, dass Sie ausgewandert sind. Einen Bezug des gesamten Alterskapitals würden wir uns gut überlegen – schliesslich sollte das Geld der Altersvorsorge dienen. Wenn Sie zwei Konten eröffnen, haben Sie beim Bezug mehr Flexibilität, denn Sie können- ausser beim Bezug von Kapital für selbst bewohntes Wohneigentum – ein Freizügigkeitskonto nur als Ganzes auflösen
Ein Freizüigkeitskonto zu eröffnen ist einfach und kostenlos. Wir können die Liberty-Stiftung mit Sitz im Kanton Schwyz empfehlen, mit der wir zusammenarbeiten und die aktuell einen hohen Zins bezahlt. Ein Formular zur Kontoeröffnung können Sie hier im Artikel zum Vergleich Zinsen Freizügigkeitskonto herunterladen.
Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Auswanderung und viele tolle Erlebnisse in Australien!
Guten Tag,
ich werde demnächst die Schweiz verlassen und wieder nach Deutschland gehen. Ich habe mich bereits mit der Pensionskasse der Säule 2 in Verbindung gesetzt,dort wurde mir gesagt das eine Rückerstattung der Beiträge nicht möglich ist,diese werden erst im Rentenalter fällig.
Besten Dank Jana R.
Guten Tag Jana
Nach Aufgabe der Arbeitsstelle in der Schweiz müssen Sie das Geld aus der Pensionskasse auf ein (oder zwei) Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Den überobligatorischen Teil Ihres Freizügigkeitsguthabens – sofern Sie über einen solchen verfügen – können Sie in jedem Fall beziehen. Sie dürfen auch den obligatorischen Teil beziehen, falls Sie in Deutschland keine Beiträge an die gesetzliche Altersvorsorge zahlen müssen. Ein Bezug des obligatorischen Teils ist zudem auch möglich, um selbst bewohntes Wohneigentum oder die Aufnahme einer Selbständigkeit zu finanzieren.
Ansonsten müssen Sie bis zum Erreichen des 59. Altersjahres mit dem Bezug warten.
Wir raten grundsätzlich davon ab, den überobligatorischen Teil zu beziehen, wenn man damit Konsumgüter wie ein Auto oder Ferien finanzieren will – das Geld in der 2. Säule ist für die Altersvorsorge gedacht.
Ich wohne seit rund 3 Jahren in der Schweiz und werde diese bald verlassen. Warscheinlich gegen ende des Jahres
vielleicht aber auch schon ein wenig früher, da ich in deutschland eine neue ausbildung anfangen werde. Nun meine
eigentliche frage deswegen.
Ist es möglich meine quellensteuer auszahlen zu lassen, sowie das geld von der pensionskasse? Nach meinen informationen,
ist dieses möglich aber mit z.b folgenden konsequenzen dass man ein lebenslanges arbeitsverbot für die schweiz bekommt.
Das wäre aber egal da ich sowieso nicht mehr zurück kommen werde.
Viele liebe Grüße und besten Dank für ihre Zeit!
Ein Arbeitsverbot in der Schweiz gibt es nicht beim Bezug von Geld aus der zweiten Säule. Wenn Sie nach Deutschland zurückkehren, dann müssen Sie das Geld aus der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überweisen (hier finden Sie eine Übersicht mit Anbietern und Zinsen Freizügigkeitskonto).
Bei einer Auswanderung in ein EU-Land dürfen Sie nur den überobligatorischen Teil beziehen. Der obligatorische Teil muss auf dem Freizügigkeitskonto bleiben (die wichtigsten Ausnahmen sind: Sie werden 60 Jahre alt, Sie finanzieren Wohneigentum, Sie machen sich selbständig). Die Höhe des überobligatorischen Teils können Sie dem Vorsorgeausweis Ihrer PK entnehmen – oder dort direkt nachfragen.
Wir sind nicht sicher ob wir die Frage zur Quellsteuer richtig verstanden haben. Bei der Auszahlung von Kapital aus der 2. Säule wird eine Steuer fällig. Diese Quellsteuer wird Ihnen direkt abgezogen – darauf haben Sie keinen Zugriff. Daneben zahlen Sie möglicherweise auch eine Quellensteuer auf Ihrem monatlichen Einkommen. Auch diese können Sie sich nicht auszahlen lassen. Sie können höchstens eine Rückerstattung beantragen, etwa wenn Sie eine freiwillige Einzahlung in die 3. Säule vorgenommen haben.
Mein Mann hat ab Juni eine Stelle in Schweden, ich werde weiterhin von Schweden aus für meine Firma arbeiten (angestellt).
Können wir jederzeit auf unseren überobligatorischen Teil verfügen und uns damit unser Eigenheim finanzieren?
Wenn wir dies vor unserem Auszug auszahlen lassen, wie wird dies dann versteuert werden, bzw. wo muss ich dies angeben? Wird dies gleich abgezogen?
Guten Tag
Wenn Ihr Mann seine Arbeitsstelle in der Schweiz aufgibt, dann muss er sein Geld aus der Pensionskasse auf ein (oder zwei) durch ihn eröffnetes Freizügigkeitskonto überweisen lassen.
Bei der Auswanderung in ein EU-Land wie Schweden kann er über den überobligatorischen Teil frei verfügen. Den obligatorischen Teil kann er nur in wenigen Fällen vor dem 60. Geburtstag beziehen. Ein solcher Fall ist selbst bewohntes Wohneigentum. Ihn Ihrem Fall können Sie also das gesamte Alterskapital aus der Pensionskasse für Ihr Eigenheim beziehen. Vor der Auszahlung des Geldes muss die Freizügigkeitsstiftung sicherstellen, dass Ihr Mann seinen Wohnsitz auch tatsächlich ins Ausland verlegt hat und dass er das Wohneigentum auch selbst bewohnen wird. Rechnen Sie deswegen mit mehreren Wochen oder Monaten, bis Sie das Geld zur Finanzierung Ihres Eigenheims nutzen können.
Steuern werden zu einem reduzierten Satz direkt bei der Auszahlung erhoben. Hier lohnt es sich, das Geld bei einer Freizügigkeitsstiftung anzulegen, die in einem steuergünstigen Kanton ist (z.B. Liberty-Stiftung im Kanton Schwyz). Ob Schweden zusätzlich Steuern auf das bezogene Kapital erhebt, wissen wir nicht.
Guten Tag
Ich habe folgende Frage: Ich bin nach Deutschland ausgewandert und möchte mir den Überobligatorischen Teil ausbezahlen lassen und das Geld der 3 Säule. Nun die Frage, wenn ich wieder in die Schweiz zurückkehre, muss ich dann diesen Teil zurückzahlen?
Bzw. wie lange muss man im Ausland bleiben, um den Überobligatorischen Teil nicht zurückzahlen zu müssen, weil das könnte ja einen Grund sein, nicht mehr in die Schweiz zukönnen bevor man das Geld nicht wieder hat und zurückzahlen kann.
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Jennifer
Guten Tag Jennifer
Sie müssen bei einer Rückkehr in die Schweiz weder den überobligatorischen Teil aus der Pensionskasse noch die Ersparnisse aus der 3. Säule zurückzahlen. Für die Pensionskasse/Freizügigkeitskonto gibt es keine Fristen, und Bezüge aus der 3. Säule kann sowieso niemand zurückzahlen – erlaubt sind nur Einzahlungen in Höhe des jährliche Säule 3a Maximalbetrags. Wenn Sie freiwillig Einkäufe in die Pensionskasse getätigt haben, dann müssen Sie (gemäss Entscheid des Bundesgerichts vor einem Jahr) drei Jahren warten, bevor Sie einen Kapitalbezug tätigen können (andernfalls müssten die gesparten Steuern zurückerstattet werden).
Eine andere Frage ist die steuerliche Behandlung im Falle einer Rückkehr. Schweizer müssen bei einem Bezug von Geld aus der Pensionskasse (z.B. zur Finanzierung einer eigenen Wohnung) den bezogenen Betrag zurückzahlen, bevor sie Beiträge an die PK wieder von der Steuer absetzen können. Das müsste in Ihrem Fall auch so gehandhabt werden wenn die Pensionskasse und die Steuerbehörde wissen, dass Sie einen Teil des Geldes vom Freizügigkeitskonto bezogen haben.
Sie müssen also den überobligatorischen Teil bei einer Rückkehr nicht mit Einkäufen zurückerstatten. Sie müssen aber damit rechnen, Einzahlungen in Ihre neue Schweizer Pensionskasse bis zur Höhe des bezogenen Guthabens nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen zu können.
hallo wir wandern am 6. april 2011 in italien aus.meine frage ist wenn ich in italien keine Anstellung habe kann ich mir die pensionskasse auszahlen lassen?ist der obligatorische teil der grössere oder der kleinere teil des betrages?welcher kann ich auszahlen lassen?
Hallo Liliana
Wenn Sie in Italien nicht arbeiten werden, dann können Sie sich Ihre gesamte Pensionskasse auszahlen lassen, sofern Sie dort nicht obligatorisch versichert sind. Wenn Sie eine Arbeitsstelle annehmen, dann dürfen Sie nur den überobligatorischen Teil beziehen.
Wie sich Ihr Altersguthaben in obligatorischen und allenfalls überobligatorischen Anteil aufteilt, können Sie dem Vorsorgeausweis Ihrer Pensionskasse entnehmen. Diesen sollten Sie zum Jahresbeginn von Ihrer PK erhalten haben. IdR ist es so, dass bei geringem Lohn der obligatorische Anteil deutlich grösser ist, während bei hohem Lohn/freiwilligen Einkäufen und einer unvorteilhaften Regelung durch die Pensionskasse der überobligatorische Anteil höher sein kann.
Wir empfehlen Ihnen, den Bezug des Geldes gut zu überlegen. Auf einem Freizügigkeitskonto ist das Geld sicher angelegt und erzielt einen vergleichsweise hohen, steuerfreien Zins. Es ist zudem geschützt vor Verschwendung, spontanen Käufen (das kommt bei Personen, die nicht mit Geld umgehen können, häufig vor) und Betrug. Bedenken Sie: Das Geld aus der 2. Säule dient Ihrer Altersvorsorge und sollte nicht vor dem Pensionierungsalter für Konsumgüter ausgegeben werden.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg, spannende Erlebnisse und viel Spass mit Ihrem Auswanderungsprojekt nach „Bella Italia“!
Hallo Finanzmonitor,
Ich bin im Moment dabei meinen Wohnsitz zu verlegen nach England wo ich ein Wohneigentum kaufen will.
Zur Finanzierung will ich das Geld meiner Pensionskasse gebrauchen.
Mein Arbeitsplatz wird weiterhin in der Schweiz sein, ich reise weltweit für eine Schweizer Firma und bin im Schnitt nur 20-30 Tage pro Jahr im Land.
Meine Pensionskasse will jetzt nicht auszahlen weil der Kauf des Hauses in England über einen Anwalt läuft.
Laut Englisches Gesetz muss das Geld nach meinem Anwalt, dieser soll den Anwalt des Verkäufers auszahlen und der wird den Verkäufer auszahlen, es wäre illegal den Verkäufer direkt zu zahlen.
Meine Pensionskasse meint „Überweisung an andere Drittpersonen ist von Gesetzes wegen und aus Sicherheitsgründen nicht möglich“, und „Die Auszahlung des Vorbezuges kann nur erfolgen an den Gläubiger (Verkäufer, Darlehensgeber oder Ersteller).
Somit würde im Moment meinen Traum vom eigenen Haus platzen, kann meine PK einfach zu weigern?
Freundliche Grüsse
Guten Tag Frenec
Wir kennen uns mit Englischem Immobilien-Recht nicht aus und können Ihnen nicht sagen, ob das mit der Finanzierung Ihres Eigenheims klappen wird.
Aber haben Sie Ihre Pensionskasse angefragt, ob sie Ihnen das Geld auf ein Hypothekarkreditkonto auszahlen kann, für welches Sie Ihrem Anwalt die Vollmacht geben? Eine Alternative wäre zudem, das PK-Guthaben zu verpfänden. Es ist allerdings schwierig, eine Schweizer Bank zu finden, die eine ausländische Immobilie finanziert. Sie könnten sich aber an eine englische Bank mit einer Niederlassung in der Schweiz wenden.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.
Hallo Finanzmonitor!
Ich habe ein Freizügigkeitskonto eröffnet, da ich nach Österreich gehen werde. An wen muss ich mich wenden, wenn ich den überobligatorischen Teil auszahlen lassen möchte? Ich nehme an, das ich mich an die Bank wenden muss bei der ich das Konto eröffnet habe? Spielt es eine Rolle ob ich den überobligatorischen Teil auf ein schweizer Konto oder ein österreichisches Konto überweisen lasse?
Guten Tag Andrea
Sie haben recht, Sie müssen sich an die Stiftung der Bank richten, bei der Sie das Freizügigkeitskonto eröffnet haben. Den überobligatorischen Teil können Sie beziehen und frei darüber verfügen. Es spielt also keine Rolle, auf welches Konto Sie sich das Geld überweisen lassen. Es macht aber wenig Sinn, das Geld zu beziehen, um es auf einem Schweizer Konto zu deponieren. Sie erhalten aktuell zB auf dem E-Deposito-Konto von PostFinance 1.0% Zins – das ist deutliche weniger Zins als auf einem Freizügigkeitskonto.
Hallo
Ich bin vor 7 Monaten nach Spanien ausgewandert. Meine Frage: Kann man sich auch nur einen Teil vom überobligatorischen Altersguthaben auszahlen lassen? Wie muss ich da genau vorgehen?
Liebe Grüsse
Hallo Francisca
Bei einer Auswanderung in ein EU-Land kann man nur den überobligatorischen Teil des Alterskapitals beziehen.
Setzen Sie sich mit der Stiftung, auf die Ihre ehemalige Pensionskasse Ihr Freizügigkeitskapital überwiesen hat, für den Transfer in Verbindung.
Hallo ich will nach Süd America auswandern und will meine PK auszahlen lassen,
ich habe aber schulden, kann mir die gemeinde zwingen die Pk für die zahlung zu benützen oder kann ich eine andere vereinbarung treffen.
Gruss
Hallo Rafi
Wir sind keine Experten bei den Themen Schulden, Konkurs und Betreibung. Nach unserem Verständnis ist es so: Gelder in der zweiten Säule (Pensionskasse, Freizügigkeitskonto) und in der dritten Säule sind vor dem Zugriff vor Gläubigern sicher.
Sobald das Geld aber ausbezahlt – z.B. weil man auswandert – ist es nicht mehr in der geschützten 2./3. Säule. Entsprechend haben dann Gläubiger wie jetzt Ihre Gemeinde Zugriff darauf. Das ist im Prinzip ja auch richtig so: Sie haben Schulden, die Sie zurückzahlen müssen. Egal, ob Sie in der Schweiz bleiben oder nach Südamerika auswandern.
Beachten Sie auch, dass das Geld in der Pensionskasse für die Altersvorsorge gedacht ist. Deswegen kann man das Geld auch nur in wenigen Fällen beziehen. Die Idee ist nicht, dass man das Geld aus der Pensionskasse bezieht und bei es einer Auswanderung für Reisen, sonstige Vergnügungen oder zum Abzahlen von Schulden verwendet. Wenn man auswandert und das Geld aus der Pensionskasse bezieht, dann sollte man es so investieren, dass es einem noch dient, wenn man einmal nicht mehr arbeiten kann. Eine solche Investition wäre z.B. der Kauf eines Hauses.
Ohne Ihre finanziellen Verhältnisse zu kennen, geben wir Ihnen zwei Vorschläge zur Überlegung:
a) Warten Sie mit der Auswanderung, bis Sie in der Schweiz genug Geld verdient haben und auch Ihre Schulden zurückbezahlt haben. Es ist bedeutend einfacher, in der Schweiz Geld zu sparen als in Südamerika.
b) Wenn Sie dennoch auswandern wollen, dann verschieben Sie das Geld aus der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto. Es ist so sicher aufbewahrt und Sie werden vielleicht später einmal froh darum sein.
hallo finanz monitor,
ich bihn bereits augewandert seit,januar 2010 nach kosovo in mein heimat,ich bihn in eine engpas gekomenn und wil meine pensionskasse auszahlen lasen was mus ich tun,
Sehr geehrter Linhard
Wenn Sie dauerhaft in ein Land ausserhalb der EU, wie z.B. Kosovo, ausgewandert sind, dann können Sie Ihr Geld aus der zweiten Säule (Pensionskasse) beziehen.
Sobald man nicht mehr arbeitet, wird das Geld von der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Setzen Sie sich mit der Stiftung in Verbindung, zu der Ihre Pensionskasse Ihr Geld aus der Pensionskasse (Ihr Freizügigkeitsguthaben) überwiesen hat. Falls Sie sich nicht an ein Freizügigkeitskonto erinnern, dann setzen Sie sich mit der Pensionskasse Ihres letzten Arbeitgebers in Verbindung. Verlangen Sie die Auszahlung des Geldes.
Ein Wort der Warnung: Die zweite Säule, die berufliche Vorsorge, ist als Vorsorge für das Alter gedacht. Das Geld darf deswegen in der Schweiz nur unter wenigen Voraussetzungen bezogen werden, wie etwa für den Kauf eines eigenen Hauses. Damit wird die Idee der zweiten Säule weitergelebt: Das Geld aus der Pensionskasse ist nun im eigenen Haus angelegt, sodass zukünftig keine Mietzinsen/tiefere Hypothekarzinsen bezahlt werden müssen.
Überlegen Sie sich deswegen nochmals, ob Sie das Geld wirklich „wegen einem engpass“ benötigen. Das Geld ist nicht für den Kauf eines Autos oder zur Bezahlung von Schulden gedacht, sondern um im Alter einen finanziell angenehmen Lebensabend verbringen zu können.
Hallo FinanzMonitor,
Wenn ich als Aufenthalter in der Schweiz nach Deutschland zurückkehre und mir den überobligatorischen Teil der Pensionskasse und das Guthaben aus der Säule 3a auszahlen lassen möchte, wie funktioniert das dann konkret?
Meine Vorstellung:
Vor der Abmeldung bei der Wohngemeinde veranlasse ich die Auszahlungen auf mein Schweizer Konto. Nach der Rückkehr nach Deutschland (und Anmeldung bei einer dortigen Gemeinde) zahle ich ab dann für die Zinsesn Kapital-/Vermögens-/Gewinnsteuern in Deutschland, wenn ich meine Auszahlung auf einem Schweizer Konto belasse.
Meine Fragen:
Muss ich auf den Gesamtbetrag der Auszahlungen vielleicht doch irgendwie Steuern in Deutschland zahlen? Ich lese oft etwas von „nachträglicher Besteuerung“.
Wie kann ich einen Bezug von überobligatorischem Teil der Pensionskasse und Säule3a aus steuerrechtlicher Sicht möglichst vorteilhaft arrangieren?
Kann ich das ausgezahlte Kapital ohne doppelte Steuerbelastung auch auf ein Deutsches Konto mitnehmen?
Mich würde eine Schritt-für-Schritt Dokumentation der Auszahlung von üblerobligatorischem Teil der Pensionskasse und Säule 3a für deutsche Aufenthalter (nicht Grenzgänger!), die nach Deutschland zurückkehren, sehr interessieren (mit Anmerkungen wo, wann, was und an wen GER/CH Steuern zahlbar sind).
… die Unklarheit bei diesem Vorgang hemmt gerade meine Entscheidung bezügl. Aufstockung Pensionskasse und Einzahlung in Säule 3a.
Vielen Dank & beste Grüße
Markus
Hallo Markus
Wenn Sie aus der Schweiz auswandern, z.B. indem Sie wieder nach Deutschland zurückkehren, dann melden Sie sich in Ihrem neuen Land an. Anschliessend melden Sie sich bei Ihrer Bank oder Stiftung, bei der Ihr Freizügigkeitskonto oder Ihr Säule 3a-Konto ist und verlangen eine Auszahlung des Geldes. Das Geld kann Ihnen nach Deutschland überwiesen werden – muss aber nicht. Wenn Sie ein Schweizer Bankkonto bevorzugen, können Sie das Geld auch auf ein Schweizer Konto überweisen lassen.
Bei der Auszahlung der Säule 3a oder eines Freizügigkeitskontos wird in der Schweiz eine Quellensteuer fällig. Diese wird vom entsprechenden Kanton erhoben. Für Auswanderer macht es also Sinn, Ihr Geld bei einer Bank oder Stiftung zu deponieren, die in einem Kanton mit tiefen Quellensteuern beim Bezug von Vorsorgegeldern beheimatet ist. Ein Beispiel eines steuergünstigen Kantons ist der Kanton Schwyz, wo z.B. die Liberty-Stiftung ansässig ist. Die Quellensteuer dort beträgt bei einem Kapital auf einem Freizügigkeitskonto oder in der Säule 3a von 100’000 Schweizer Franken ca. 3’000 Franken beim Bezug. Ihre Bank oder Stiftung wird Ihnen nur den Nettobeitrag auszahlen, in diesem Beispiel also ca. 97’000 Franken.
Wie die steuerliche Situation in Deutschland ist, entzieht sich leider unserer Kenntnis. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir Ihnen als Schweizer Finanzportal keine Steuerberatung für Deutschland anbieten können und empfehlen Ihnen, sich an einen Steuerberater oder Steuerexperten in Deutschland zu wenden, der sich mit diesem Thema gut auskennt.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com
guten morgen „Finanz Monitor“, vielen dank für die rasche Antwort.
Ich kann also nach Bezug der Vorsorgegelder die Gelder z.B. auf einer Schweizer Bank belassen und zahle in Deutschland auf diese Gelder lediglich jährlich auf die anfallenden Ertragszinsen Steuern?
Danke fürs Feedback im Voraus?
Michael
Sehr geehrter Michael
Nach unserem Verständnis bezahlen Sie nur in einem Land Steuern für den Bezug (d.h. in der Schweiz), alles andere wäre eine Doppelbesteuerung. Was in Ihrem Fall noch wichtig ist, ist dass Sie Ihr Freizügigkeitskapital bei einer Anlagestiftung in einem Kanton mit tiefen Steuern beim Bezug des Geldes deponieren. Ein sehr steuergünstiger Kanton ist der Kanton Schwyz.
Am besten verlangen Sie über dieses Kontaktformular eine kostenlose Beratung durch einen Experten der in Schwyz ansässigen Liberty Stiftung: Kostenlose telefonische Beratung Freizügigkeitskonto.
muss ich, wenn ich nach Deutschland ausgewandert bin und meine Vorsorgegelder / und Freizügigkeitsgelder in der Schweiz belassen habe beim späteren Bezug nur in der Schweiz zu dem geringeren Kapitalsteuersatz versteuern oder werden für die Gelder auch noch Steuern in Deutschland fällig. Falls ja, wie hoch sind diese und gibt es eine Möglichkeit diese Vorsorgegelder / Freizügigkeitsgelder anderweitig zu beziehen ohne dass gross Steuern fällig werden (z.B. damit ein Haus/Wohnung in der CH oder in Deutschlnad finanzieren oder die Geldern in meine Pensionskasse (falls dies möglich ist) einzuschiessen.
Sehr geehrter Michael
Bei einer Auswanderung nach und Arbeitsaufnahme in Deutschland können Sie lediglich die Gelder aus der Säule 3a sowie den überobligatorischen Teil aus der Pensionskasse (das nun auf einem Freizügigkeitskonto liegt) beziehen.
Den obligatorischen Teil aus der Pensionskasse müssen Sie in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto belassen (es sei denn, Sie werden selbständig oder finanzieren damit ein Haus zum Eigenbedarf). Eine Finanzierung eines „Ferienhauses“ in der Schweiz ist somit mit dem obligatorischen Teil nicht möglich.
Unabhängig von Herkunft des Geldes (Säule 3a oder Freizügigkeitskonto/Pensionskasse) bezahlen Sie beim Bezug einen reduzierten Steuersatz. Beispiele von Steuersätzen sowie einen Link zu einem Steuerrechner finden Sie in diesem Beitrag: Steuern sparen Säule 3a. Nebst den (ggf. rückforderbaren) Steuern beim Bezug in der Schweiz fallen ggf. weitere Steuern im Wohnsitzland an.